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{'item': 'LVwG-AV-996/001-2015'}

Obsah (4)§ 35§ 7§ 24Artikel 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-996/001-2015 TextI. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelri

§ 35Abs.

2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) den Auftrag zum Abbruch aller konsenslos errichteten Gebäude (Tierunterstand, Nebengebäude) in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, bis längstens ***. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) den Auftrag zum Abbruch aller konsenslos errichteten Gebäude (Tierunterstand, Nebengebäude) in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, bis längstens ***. Ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „Behörde“) mit Bescheid vom ***, ***, keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1.9.2014, LVwG-AB-14-0404, aufgehoben, da die Bescheidbegründung nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Behörde war. Mit Bescheid der Behörde vom ***, ***, wurde der Berufung abermals keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Abbruchbescheid bestätigt. Nach abermaliger Beschwerdeerhebung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 10.3.2015, LVwG-AV-539/001-2014, diesen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen, da der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt wurde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, ***, hat die Behörde der Berufung abermals keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Abbruchbescheid bestätigt. – Dieser Bescheid enthält die (richtige) Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen binnen vier Wochen ab Bescheidzustellung bei der Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht werden kann, und wurde, wie sich aus dem weißen Rückschein (RSb) im Akt ergibt, der Beschwerdeführerin persönlich am *** von der Post zugestellt. Mit E-Mail vom *** an die Behörde hat die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde eingebracht. Die Behörde hat die Beschwerde mitsamt den Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das der Beschwerdeführerin am *** einen Verspätungsvorhalt (weil die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde) übermittelt hat. Sie hat dazu mit Schreiben vom *** folgendes wörtlich vorgebracht: „Aus Versehen habe ich das Datum im Kalender falsch eingetragen. Diese Situation stresst mich besonders und dazu kamen noch Familiäre Probleme. Für mich war es auch ein großer zeitlicher Aufwand alle nötigen Recherchen zu machen um die Beschwerde bestmöglich vorzubringen. Für mich ist dies eine sehr wichtige Angelegenheit, daher war jeder Tag für mich wichtig, an dem ich die Beschwerde vorbereitet habe. Da es sich bei der Verspätung wirklich nur um ein paar Stunden handelt, bitte ich sie um Nachsicht und beantrage in diesem Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.“Die Behörde hat die Beschwerde mitsamt den Akten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das der Beschwerdeführerin am *** einen Verspätungsvorhalt (weil die Beschwerde einen Tag nach Ablauf der

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht wurde) übermittelt hat. Sie hat dazu mit Schreiben vom *** folgendes wörtlich vorgebracht: „Aus Versehen habe ich das Datum im Kalender falsch eingetragen. Diese Situation stresst mich besonders und dazu kamen noch Familiäre Probleme. Für mich war es auch ein großer zeitlicher Aufwand alle nötigen Recherchen zu machen um die Beschwerde bestmöglich vorzubringen. Für mich ist dies eine sehr wichtige Angelegenheit, daher war jeder Tag für mich wichtig, an dem ich die Beschwerde vorbereitet habe. Da es sich bei der Verspätung wirklich nur um ein paar Stunden handelt, bitte ich sie um Nachsicht und beantrage in diesem Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.“ I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wie folgt erwogen:römisch eins. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom *** wie folgt erwogen: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lauten wie folgt: § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. …Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. …
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. …
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. …
(4)… Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. ... Als „Ereignis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie „das Datum im Kalender falsch eingetragen“ habe. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung können auch „innere (psychische) Vorgänge“ wie z.B. ein Vergessen, ein Versehen oder ein Irrtum „Ereignisse“ darstellen, die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können (vgl. z.B. VwGH vom 10.12.2013, 2011/22/0144). Durch die Versäumnis der vierwöchigen Beschwerdefrist um einen Tag erleidet sie einen Rechtsnachteil, wenn ihre Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid rechtskräftig wird. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich nach Erhalt des Verspätungsvorhaltes, der sie anscheinend über ihre Falscheintragung in Kenntnis gesetzt hat, gestellt. Die Behauptungen der Wiedereinsetzungswerberin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. zu alldem VwGH vom 23.5.2013, 2013/09/0062).Als „Ereignis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie „das Datum im Kalender falsch eingetragen“ habe. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung können auch „innere (psychische) Vorgänge“ wie z.B. ein Vergessen, ein Versehen oder ein Irrtum „Ereignisse“ darstellen, die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können vergleiche z.B. VwGH vom 10.12.2013, 2011/22/0144). Durch die Versäumnis der vierwöchigen Beschwerdefrist um einen Tag erleidet sie einen Rechtsnachteil, wenn ihre Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid rechtskräftig wird. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, nämlich nach Erhalt des Verspätungsvorhaltes, der sie anscheinend über ihre Falscheintragung in Kenntnis gesetzt hat, gestellt. Die Behauptungen der Wiedereinsetzungswerberin innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist strecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist vergleiche zu alldem VwGH vom 23.5.2013, 2013/09/0062). Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ verstanden, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VwGH vom 1.6.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 27.6.2008, 2008/11/0099). Die Partei eines anhängigen Verwaltungsverfahrens trifft in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, sodass es einem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich den Tag der Zustellung eines Bescheides in Erinnerung zu halten (vgl. VwGH vom 26.9.1984, 84/11/0145). Aufgrund der nachweislichen Übernahme eines Bescheides und der darin enthaltenen zutreffenden Belehrung über das dagegen zur Verfügung stehende Rechtsmittel und die Frist, binnen derer dieses zu erheben ist, liegt es an einem Beschwerdeführer, innerhalb dieser Frist dieses Rechtsmittel zu erheben (vgl. VwGH vom 25.6.1996, 96/11/0034). Wenn z.B. jemand trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung die darin angeführte Frist von sechs Wochen mit acht Wochen in Vormerk genommen hat, ist im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgesetzten Frist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und ihn ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (vgl. VwGH vom 19.9.1990, 90/03/0178).Der Begriff des „minderen Grads des Versehens“ wird als „leichte Fahrlässigkeit“ verstanden, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht vergleiche VwGH vom 1.6.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 27.6.2008, 2008/11/0099). Die Partei eines anhängigen Verwaltungsverfahrens trifft in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, sodass es einem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich den Tag der Zustellung eines Bescheides in Erinnerung zu halten vergleiche VwGH vom 26.9.1984, 84/11/0145). Aufgrund der nachweislichen Übernahme eines Bescheides und der darin enthaltenen zutreffenden Belehrung über das dagegen zur Verfügung stehende Rechtsmittel und die Frist, binnen derer dieses zu erheben ist, liegt es an einem Beschwerdeführer, innerhalb dieser Frist dieses Rechtsmittel zu erheben vergleiche VwGH vom 25.6.1996, 96/11/0034). Wenn z.B. jemand trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung die darin angeführte Frist von sechs Wochen mit acht Wochen in Vormerk genommen hat, ist im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgesetzten Frist davon auszugehen, dass ein solches Verhalten eine auffallende Sorglosigkeit darstellt und ihn ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Frist trifft vergleiche VwGH vom 19.9.1990, 90/03/0178). Wendet man diese Judikaturgrundsätze auf den gegenständlichen Fall an, bedeutet das Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat durch Falscheintragung „des Datums“ (welchen Datums, bringt sie nicht vor, also entweder des Zustelldatums oder des Fristenddatums) die sie als Verfahrenspartei, und zwar auch als nicht juristisch gebildete bzw. unvertretene, treffende erhöhte Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen (siehe erneut das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1984) nicht erfüllt. Da sie den Bescheid am Montag, *** eigenhändig vom Postzusteller übernommen hat (und damit das Zustelldatum – anders als z.B. im Fall einer Hinterlegung oder Ersatzzustellung – für sie sogleich, d.h. ohne weitere Recherchen eindeutig war), war es ihr auch zuzumuten, mit dem Beginn der Lauf einer Rechtsmittelfrist zu rechnen und das richtige Datum dieses Zustellvorganges bzw. (nach Lektüre des vollständigen Inhalts, also auch der richtigen Rechtsmittelbelehrung) das genau vier Wochen später (und damit am selben Kalendertag, nämlich wiederum einem Montag) liegende Datum (Montag, ***) zu vermerken. Was Ihr Vorbringen betrifft, das Datum wäre von ihr aufgrund Stress, familiärer Probleme und großem zeitlichem Aufwand falsch eingetragen worden, ist darauf hinzuweisen, dass z.B. berufliche Überlastungen und erhöhter Stress – hervorgerufen durch Wohnungssuche, familiäre Probleme etc. - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen bloß minderen Grad des Versehens zu begründen vermögen (vgl. z.B. VwGH vom 26.2.2009, 2007/09/0003, oder vom 25.9.1991, 91/16/0046); gerade das Wissen um ihre von ihr selbst beschriebene Situation hätte sie zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Fristvormerkung veranlassen müssen.Wendet man diese Judikaturgrundsätze auf den gegenständlichen Fall an, bedeutet das Folgendes: Die Beschwerdeführerin hat durch Falscheintragung „des Datums“ (welchen Datums, bringt sie nicht vor, also entweder des Zustelldatums oder des Fristenddatums) die sie als Verfahrenspartei, und zwar auch als nicht juristisch gebildete bzw. unvertretene, treffende erhöhte Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Wahrnehmung von Fristen (siehe erneut das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.9.1984) nicht erfüllt. Da sie den Bescheid am Montag, *** eigenhändig vom Postzusteller übernommen hat (und damit das Zustelldatum – anders als z.B. im Fall einer Hinterlegung oder Ersatzzustellung – für sie sogleich, d.h. ohne weitere Recherchen eindeutig war), war es ihr auch zuzumuten, mit dem Beginn der Lauf einer Rechtsmittelfrist zu rechnen und das richtige Datum dieses Zustellvorganges bzw. (nach Lektüre des vollständigen Inhalts, also auch der richtigen Rechtsmittelbelehrung) das genau vier Wochen später (und damit am selben Kalendertag, nämlich wiederum einem Montag) liegende Datum (Montag, ***) zu vermerken. Was Ihr Vorbringen betrifft, das Datum wäre von ihr aufgrund Stress, familiärer Probleme und großem zeitlichem Aufwand falsch eingetragen worden, ist darauf hinzuweisen, dass z.B. berufliche Überlastungen und erhöhter Stress – hervorgerufen durch Wohnungssuche, familiäre Probleme etc. - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen bloß minderen Grad des Versehens zu begründen vermögen vergleiche z.B. VwGH vom 26.2.2009, 2007/09/0003, oder vom 25.9.1991, 91/16/0046); gerade das Wissen um ihre von ihr selbst beschriebene Situation hätte sie zu besonderer Aufmerksamkeit auch in Bezug auf die richtige Fristvormerkung veranlassen müssen. Die Beschwerdeführerin trifft aus all diesen Gründen ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, weshalb ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß nicht stattzugeben war.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde vom *** wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde vom *** wie folgt erwogen:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130Abs.

1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0140). Der im Akt erliegende Zustellnachweis vom *** lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (Paragraph 292, ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0140). Der im Akt erliegende Zustellnachweis vom *** lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde am *** in Gang gesetzt. Die statt bis *** erst einen Tag später eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG entfiel hinsichtlich der Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung, da sie zurückzuweisen war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfiel hinsichtlich der Beschwerde eine öffentliche mündliche Verhandlung, da sie zurückzuweisen war. Die Revision ist gegen beide Beschlüsse unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist gegen beide Beschlüsse unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlichen Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.996.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.