4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GVG Paragraphen 27, 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer)
der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 mit näherer Begründung den baupolizeilichen Auftrag, „das bestehende Objekt zwischen der Straßenfluchtlinie und dem Hauptgebäude in Form von Flugdächern in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ bis *** zu beseitigen.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer)
Paragraph 35, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 mit näherer Begründung den baupolizeilichen Auftrag, „das bestehende Objekt zwischen der Straßenfluchtlinie und dem Hauptgebäude in Form von Flugdächern in ***, ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***“ bis *** zu beseitigen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** im Wesentlichen mit der Begründung Berufung ein, dass die vom baupolizeilichen Auftrag erfassten Objekte weder anzeige- noch bewilligungspflichtig im Sinne der Niederösterreichischen Bauordnung seien. Diese Berufung wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in seiner Sitzung vom *** behandelt. Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter „Pkt. 3 Beschlüsse des Vorstandes“ Folgendes festgehalten: „Top 1: Berufung – Konsenslose Bauwerke, *** Herr Bürgermeister *** übergibt den Vorsitz an Herrn Vizebürgermeister *** und verlässt den Sitzungssaal. Sachverhalt: Herr *** hat am *** per E-Mail gegen den baupolizeilichen Auftrag, vorgeschrieben mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, GZ. *** vom ***, das ohne baubehördliche Bewilligung errichtete bestehende Objekt zwischen Straßenfluchtlinie und dem Hauptgebäude in Form von Flugdächern abzubrechen, berufen. Antrag des Vizebürgermeisters: Der Gemeindevorstand möge entscheiden, dass die Berufung des Herrn *** abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Der Spruch wird in der Weise präzisiert, dass er sich auf sämtliche zum Teil überdachten Regale bzw. regalähnliche bauliche Anlagen bezieht, die sich zwischen der Straßenfluchtlinie und dem Hauptgebäude auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** befinden. Beschluss: Der Antrag wird […] angenommen. Abstimmungsergebnis: […] Der Bürgermeister kehrt in den Sitzungssaal zurück und übernimmt wieder den Vorsitz.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** zu Zl. ***, in welchem auf den Beschluss in der Gemeindevorstandssitzung vom *** Bezug genommen wurde, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag vom *** abgewiesen. Als Begründung wurde unter Hinweis auf § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Folgendes ausgeführt:Als Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Folgendes ausgeführt: „Im Sinne dieser Bestimmung hat der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde Folgendes erwogen: Der Berufungswerber ist als Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, Partei im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren.
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Seitens der Berufungsbehörde war daher zu prüfen, ob es sich um baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauwerke handelt, für die keine Bewilligung oder Anzeige vorliegt. Im Zuge einer Besichtigung durch den bautechnischen Amtssachverständigen vom öffentlichen Gut her wurde festgestellt, dass straßenseitig im Westen auf dem bestehenden Betonsockel eine Holzwand aufgesetzt wurde. Hinter der Holzwand befinden sich Regale, welche als Witterungsschutz mit Flugdächern versehen wurden. Ein Teil ist mit einer Plane abgedeckt. Die Flugdächer sind in einer Höhe von ca. 2 m angebracht. Die Regale stehen längs der westlichen Außenwand und entlang der Straßenfluchtlinie. Diese Flugdächer wurden zum Schutz von Materialien, welche in den Regalen gelagert werden, hergestellt. Die Regale samt Dächern sind so zu montieren, dass sie standsicher sind und die Dächer nicht durch den Wind vertragen werden können und dadurch Personen oder Sachen zu Schaden kommen können. Es handelt sich daher um bauliche Anlagen, die gem. § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen.Im Zuge einer Besichtigung durch den bautechnischen Amtssachverständigen vom öffentlichen Gut her wurde festgestellt, dass straßenseitig im Westen auf dem bestehenden Betonsockel eine Holzwand aufgesetzt wurde. Hinter der Holzwand befinden sich Regale, welche als Witterungsschutz mit Flugdächern versehen wurden. Ein Teil ist mit einer Plane abgedeckt. Die Flugdächer sind in einer Höhe von ca. 2 m angebracht. Die Regale stehen längs der westlichen Außenwand und entlang der Straßenfluchtlinie. Diese Flugdächer wurden zum Schutz von Materialien, welche in den Regalen gelagert werden, hergestellt. Die Regale samt Dächern sind so zu montieren, dass sie standsicher sind und die Dächer nicht durch den Wind vertragen werden können und dadurch Personen oder Sachen zu Schaden kommen können. Es handelt sich daher um bauliche Anlagen, die gem. Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen. Aus den Angaben des bautechnischen Amtssachverständigen geht schlüssig und nachvollziehbar hervor, dass sämtliche Regale baubehördlich bewilligungspflichtig sind, da deren fachgerechte standsichere Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und bis dato liegt für die bestehenden Bauwerke keine entsprechende Bewilligung vor. Der Abbruchauftrag war daher spruchgemäß zu bestätigen.“ Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit näherer Begründung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 2. Rechtsgrundlagen: Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
GVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im Gemeindevorstand nur über den Bescheidspruch abgestimmt wurde, eine Begründung dieses Bescheides aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Gemeindevorstand eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Sache näher einzugehen. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu Spruchpunkt II:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. 4. Ergänzende Feststellungen: Die gegenständliche Entscheidung war aufgrund der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (fehlende Beschlussdeckung durch die zuständige Behörde) ohne Einlassung in die Sache zu treffen. Der Gemeindevorstand wird in weiterer Folge über die wiederum unerledigte Berufung zu entscheiden haben. Unpräjudiziell für ein allfälliges weiteres Beschwerdeverfahren ist die belangte Behörde für das fortgesetzte Verfahren aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Berufungsbehörde nicht über anderes entscheiden darf, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war (z.B. VwGH vom 23.12.1991, Zl. 88/17/0010, vom 1.12.1992, Zl. 92/11/0202 oder vom 8.9.1994, Zl. 94/18/0013). Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (VwGH vom 28.4.1987, Zl. 86/07/0043). Zu verwaltungspolizeilichen Aufträgen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag zu erteilen (VwGH vom 11.4.1991, Zl. 90/06/0008). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1244.001.2015
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