Obsah (4)
Art. 133§ 204§ 38§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1377/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.Der Beschwerdeführer steht in einem in den Anwendungsbereich des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Der Spruch des angefochtenen Einleitungsbeschlusses lautet: „Die Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung am *** durch das vorsitzende Mitglied *** und die weiteren Mitglieder ***, *** und *** auf Grund der Disziplinaranzeige der Dienststellenleitung der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, die Einleitung des Disziplinarverfahrens
§ 204Abs.
1 NO LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBI. Nr. 33/2015, gegen *** beschlossen, da er im Verdacht steht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen„Die Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung am *** durch das vorsitzende Mitglied *** und die weiteren Mitglieder ***, *** und *** auf Grund der Disziplinaranzeige der Dienststellenleitung der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, die Einleitung des Disziplinarverfahrens
Paragraph 204, Absatz eins, NO LBG, LGBl. 2100 in der Fassung LGBI. Nr. 33 aus 2015,, gegen *** beschlossen, da er im Verdacht steht, schuldhaft Dienstpflichtverletzungen 1.
§ 38NO LBG in Verbindung mit §§ 32 und 33 Abs.
1 und 2 NO LBG sowie
§ 28
NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, Punkt 3., dadurch begangen zu haben, dass er1.
§ 38
NO LBG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 NO LBG sowie
Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NÖ Agrarbezirksbehörde vom ***, Punkt 3., dadurch begangen zu haben, dass er • am *** eine Dienstverhinderung in der Zeit von 7:00 Uhr bis 8:36 Uhr durch Vornahme eines Arztbesuches erst nachträglich bekanntgegeben bzw. im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung vorweg von seinem Dienstvorgesetzten genehmigen zu lassen und ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen, • am *** eine Dienstverhinderung in der Zeit von 7:00 Uhr bis 9:47 Uhr durch Vornahme eines Arztbesuches bekanntgegeben bzw. im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen, • am *** eine Dienstverhinderung in der Zeit von 14:50 Uhr bis 15:00 Uhr durch Vornahme eines Arztbesuches erst nachträglich bekanntgegeben bzw. im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung vorweg von seinem Dienstvorgesetzten genehmigen zu lassen und ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen und • am *** eine Dienstverhinderung in der Zeit von 7:00 Uhr bis 10:15 Uhr durch Vornahme eines Arztbesuches bekanntgegeben bzw. im elektronischen Zeiterfassungsprogramm selbst gebucht hat, ohne diese Dienstverhinderung vorweg von seinem Dienstvorgesetzten genehmigen zu lassen und ohne diese Dienstverhinderung weisungsgemäß durch eine ärztliche Zeitbestätigung nachzuweisen; 2.
§ 38NÖ LBG in Verbindung mit §§ 32 und 33 Abs.
1 und 2 NÖ LBG sowie
§ 28
NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NO Agrarbezirksbehörde vom ***, Punkt 5., dadurch begangen zu haben, dass er am *** in der Zeit von 07:30 Uhr bis 07:52 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und somit auch nicht innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle war, obwohl er an diesem Tag für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes an der Dienststelle eingeteilt war.“2.
§ 38
NÖ LBG in Verbindung mit Paragraphen 32 und 33 Absatz eins und 2 NÖ LBG sowie
Paragraph 28, NÖ LBG in Verbindung mit der nachweislich an ihn schriftlich ergangenen Dienstanweisung des Amtsvorstandes der NO Agrarbezirksbehörde vom ***, Punkt 5., dadurch begangen zu haben, dass er am *** in der Zeit von 07:30 Uhr bis 07:52 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend und somit auch nicht innerhalb der Amtsstunden an der Dienststelle war, obwohl er an diesem Tag für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes an der Dienststelle eingeteilt war.“ Im Anschluss wird im Spruch die Besetzung der Disziplinarkommission samt Vertretungsregelung dargestellt. Begründet wird der angefochtene Bescheid im Wesentlichen mit der zitierten Disziplinaranzeige. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde wörtlich Folgendes vor: „Zu
- Die Meldung von Arztgängen wurden allesamt rechtzeitig durchgeführt. Die Kanzlei in *** trägt diese geplanten Arztgänge in einem Outlookkalender ein. Bei Nichtbesetzung der Kanzlei in *** wird dies in der Kanzlei in *** durchgeführt. An folgenden Tagen wurde die Arztgänge gemeldet und wie üblich von der Kanzlei in dem Outlookkalender eingetragen. Bekanntgabe am ***: 7.00 Uhr bis 8.36 Uhr HNO Arzt *** ***: 7.00 Uhr bis 9.47 Uhr, Zahnarzt *** oder *** ***: 14.50 Uhr bis 15.00 Uhr Zahnarzt *** ***: 7.00 Uhr bis 10.15 Uhr, KH *** *** Also ist die Behauptung falsch, dass keine rechtzeitige Meldung erfolgte. An sich hat man als Dienstnehmer ja immer wieder einmal das Problem, dass Arztbesuche meistens genau dann nötig sind, wenn man arbeiten muss. Gerade bei einer Vollzeittätigkeit ist es nicht so einfach, jederzeit zum Doktor zu können. Andererseits möchte man aber auch nicht unbedingt die knappe Freizeit dafür aufwenden. Außerdem bieten nur vergleichsweise wenige Ärzte Termine am Abend oder am Wochenende an. Eine Dienstanweisung, Punkt
- welche darauf abzielt, keinen Arztbesuch zu gestatten, das heißt der Dienstgeber beurteilt ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, ist nach § 28 Dienstgehorsam und § 49 NÖ LBG nicht erlaubt und rechtswidrig.Eine Dienstanweisung, Punkt
- welche darauf abzielt, keinen Arztbesuch zu gestatten, das heißt der Dienstgeber beurteilt ob eine medizinische Notwendigkeit vorliegt, ist nach Paragraph 28, Dienstgehorsam und Paragraph 49, NÖ LBG nicht erlaubt und rechtswidrig. Nachweislich ist die Dienstanweisung vom *** gegen das NÖ Antidiskriminierungsgesetz nach § 12 Abs.
- (Belästigung).Nachweislich ist die Dienstanweisung vom *** gegen das NÖ Antidiskriminierungsgesetz nach Paragraph 12, Absatz 2, (Belästigung)., Bei Arztbesuchen mit geleisteter Arbeitszeit an einem Tag, ist es in der Abteilung Vorgabe keine Bestätigung zu bringen (Beilage). An Tagen wo kein Dienst verrichtet wurde, ist eine Bestätigung eines Arztbesuch erforderlich. Es gab in den vergangenen Monaten vor der Dienstanweisung vom *** keine Auffälligkeit über die Anzahl der Arztbesuche. Arztbesuche *** ***, 7.00-9.00 Uhr ***, 12.00-15.00 Uhr *** 7.00-9.00 Uhr *** 7:00-10.15 Uhr *** 7:00-12.00 Uhr, 2 Arztbesuche *** 7.00-10.30 *** 7.50- 9.00, 10:15- 12.00 Bestätigung vorhanden *** *** *** 7.00-10.00 Zu
- Wie ich bereits erwähnt habe bin ich auf der Autobahn im Stau gestanden. Ich habe um ca. 7:00 in der Kanzlei in *** angerufen jedoch hat da niemand abgehoben. Meine Dienstzeit endet am 15.00 Uhr. Es ist schon öfters vorgekommen, dass ich alleine in der Dienststelle war und ich bis 15:30 anwesend war um den Dienst aufrecht zu erhalten.“ Rechtslage: §§ 204 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 (NÖ LBG), lautet:Paragraphen 204, NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Landesgesetzblatt 2100 (NÖ LBG), lautet: „§ 204 Einleitung
(1)Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds durchzuführen.
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, ist dieser Einleitungsbeschluss den jeweiligen Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.“ Erwägungen: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Tatvorwürfe hinsichtlich ihrer inhaltlichen Berechtigung und verfehlt damit die
der Rechtsprechung und der Literatur (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, Verlag Springer,
- Auflage) anfechtbaren Hauptfunktionen eines Einleitungsbeschlusses:
- Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.Der Umfang des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Verfahrens wird begrenzt.,
- Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.Im Umfang der umschriebenen Anschuldigungen wird der Eintritt der Verjährung verhindert.,
- Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.Die Frist der Strafbarkeitsverjährung wird ausgelöst.,
- Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen.Er dient als Anknüpfungspunkt für allfällig gesetzlich geregelte Rechtsfolgen., Demnach ist für einen Einleitungsbeschluss eine zumindest minimale sachverhaltsmäßige Darstellung (VwGH 21.1.1994, 93/09/0053), mit individuellen Merkmalen der vorgeworfenen Handlungen (VwGH 29.10.1997, 96/09/0011) sowie die Angabe des Tatortes (VwGH 26.9.1991, 91/09/0094), der Tatzeit (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192) der Tatumstände (VwGH 4.4.2001, 98/09/0030) oder – bei größerer Anzahl von Tathandlungen – zumindest des Tatzeitraumes (VwGH 25.6.1992, 91/09/0109) erforderlich. Dabei muss ersichtlich sein, worauf die Behörde ihre Sachverhaltsannahmen stützt (VwGH 29.10.1997, 95/09/0244). Eine Angabe über die für die Verjährung maßgeblichen Zeitpunkte ist dabei nicht erforderlich (VwGH 15.9.1994, 92/09/0382). Auch die rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens muss noch keine abschließende sein (VwGH 13.10.1994, 94/09/0056). Die Kommission muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Sachverhalt „ausreichend“ zu klären ist (VwGH 15.12.1989, 89/09/0113). Die vorliegende Beschwerde behauptet keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im dargestellten Bereich. Vielmehr richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die hier nicht zu beurteilende Frage der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens sowie gegen den Vorwurf seines Verschuldens. Diese Beurteilungen sind jedoch nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1377.001.2015