Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 121Art. 130§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-177/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Für die Marktgemeinde *** ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage unter der Wasserbuch-Postzahl *** eingetragen. Mit Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Marktgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Schmutzwasserkanals und einer Kläranlage befristet bis *** erteilt. Weiters erteilte die Bezirkshauptmannschaft X der Marktgemeinde mit Bewilligungsbescheid vom ***, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung durch eine Regenwasserkanalisation. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die wasserrechtlich bewilligte Anlage teilkollaudiert. Es wurde festgestellt, dass der Schmutzwasserkanal Strang S4 samt Nebensträngen S4.1 und S4.2, die Pumpstation PW 6 und die Pumpdruckleitung im Wesentlichen entsprechend der Bewilligung vom ***, ***, hergestellt wurde. Folgende geringfügige Abweichungen wurden gleichzeitig nachträglich genehmigt:Für die Marktgemeinde *** ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage unter der Wasserbuch-Postzahl *** eingetragen. Mit Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Marktgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Schmutzwasserkanals und einer Kläranlage befristet bis *** erteilt. Weiters erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Marktgemeinde mit Bewilligungsbescheid vom ***, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung durch eine Regenwasserkanalisation. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die wasserrechtlich bewilligte Anlage teilkollaudiert. Es wurde festgestellt, dass der Schmutzwasserkanal Strang S4 samt Nebensträngen S4.1 und S4.2, die Pumpstation PW 6 und die Pumpdruckleitung im Wesentlichen entsprechend der Bewilligung vom ***, ***, hergestellt wurde. Folgende geringfügige Abweichungen wurden gleichzeitig nachträglich genehmigt: ● Verkürzung des Stranges S4 um ca. 62 lfm ● Errichtung der Nebenstränge S4.1 und S4.2 mit einer Länge von ca. 130 lfm ● Errichtung des Pumpwerkes PW 6 auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und Verkürzung der Pumpdruckleitung um 54 lfm Auf Grund dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- Mai 2014, LVwG-AB-14-0499, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.Auf Grund dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom
- Mai 2014, , LVwG-AB-14-0499, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verhandlungsanberaumung betreffend die Teilkollaudierung der Hinweis auf die Genehmigung allfälliger Abweichungen als Gegenstand der Verhandlung fehle und dadurch der Gegenstand der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Eine Präklusion sei daher von vornherein nicht eingetreten. Weiters wurde begründend festgehalten, dass die Frage der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin betreffend eine abweichende Ausführung, nämlich des Pumpwerkes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beantwortet werden könne. Dazu bedürfe es der Klärung der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Marktgemeinde *** und der ursprünglichen Grundeigentümerin *** sowie des Beschwerdeführers *** in Bezug auf das strittige Pumpwerk. Es würden Feststellungen zu den Vertretungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Unterfertigung des Reverses zu treffen sein, etwa durch Befragung insbesondere von *** und *** sowie von Vertretern der Gemeinde ***. Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG sei dafür nicht einschlägig, sondern eine Beurteilung nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Erforderlichenfalls seien auch die Umstände bei der von den Einreichunterlagen abweichenden Herstellung des Pumpwerkes etwa durch Vernehmung von Beteiligten zu ermitteln. Auch die Umstände des angeblich mehr als 10 Jahre unangefochtenen Bestandes des Pumpwerkes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche konkludente Zustimmung sei erforderlichenfalls zu erheben. Zur Auslegung von Verträgen werde auf die Bestimmungen der §§ 914 folgende ABGB hingewiesen, wobei es nicht auf die subjektive Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen der Beteiligten ankomme. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen sei noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei, sodass der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden konnte. Eine Revision wurde gegen diesen Beschluss nicht erhoben.Begründend wurde ausgeführt, dass der Verhandlungsanberaumung betreffend die Teilkollaudierung der Hinweis auf die Genehmigung allfälliger Abweichungen als Gegenstand der Verhandlung fehle und dadurch der Gegenstand der mündlichen Verhandlung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Eine Präklusion sei daher von vornherein nicht eingetreten. Weiters wurde begründend festgehalten, dass die Frage der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin betreffend eine abweichende Ausführung, nämlich des Pumpwerkes auf Grundstück Nr. ***, KG ***, ohne weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht abschließend beantwortet werden könne. Dazu bedürfe es der Klärung der zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen der Marktgemeinde *** und der ursprünglichen Grundeigentümerin *** sowie des Beschwerdeführers *** in Bezug auf das strittige Pumpwerk. Es würden Feststellungen zu den Vertretungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Unterfertigung des Reverses zu treffen sein, etwa durch Befragung insbesondere von *** und *** sowie von Vertretern der Gemeinde ***. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, AVG sei dafür nicht einschlägig, sondern eine Beurteilung nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. Erforderlichenfalls seien auch die Umstände bei der von den Einreichunterlagen abweichenden Herstellung des Pumpwerkes etwa durch Vernehmung von Beteiligten zu ermitteln. Auch die Umstände des angeblich mehr als 10 Jahre unangefochtenen Bestandes des Pumpwerkes auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche konkludente Zustimmung sei erforderlichenfalls zu erheben. Zur Auslegung von Verträgen werde auf die Bestimmungen der Paragraphen 914, folgende ABGB hingewiesen, wobei es nicht auf die subjektive Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerungen der Beteiligten ankomme. Abschließend wurde ausgeführt, dass die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit gelegen sei noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei, sodass der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden konnte. Eine Revision wurde gegen diesen Beschluss nicht erhoben. Im fortgesetzten Behördenverfahren wurden Frau ***, ihr Vater ***, ***, *** und der Bürgermeister *** zeugenschaftlich unter Wahrheitserinnerung und Hinweis auf die Folgen einer ungerechtfertigten Aussageverweigerung und einer falschen Zeugenaussage von der belangten Behörde am *** einvernommen. Die Zeugin *** hat Folgendes angegeben: „Ich gebe an, dass ich zum Zeitpunkt der Errichtung des Pumpwerkes Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, war und bis zum Verkauf an Herrn *** am *** gewesen bin. An der in der Einladung zu der Besprechung bezüglich Kanal- und Wasserleitungsanschluss für den *** angeführten Adresse, ***, ***, habe ich damals seit Jahren nicht mehr gewohnt. Ich nehme an, dass ich durch meinen Vater von der Besprechung erfahren habe. Den Aktenvermerk, welcher von meinem Vater mit i. V. unterschrieben ist habe ich zeitnah gesehen, da mein Vater grundsätzlich mich betreffende Unterlagen immer in der Küche liegen lässt, bis ich wieder komme und diese gesehen habe.An der in der Einladung zu der Besprechung bezüglich Kanal- und Wasserleitungsanschluss für den *** angeführten Adresse, ***, ***, habe ich damals seit Jahren nicht mehr gewohnt. Ich nehme an, dass ich durch meinen Vater von der Besprechung erfahren habe. Den Aktenvermerk, welcher von meinem Vater mit i. römisch fünf. unterschrieben ist habe ich zeitnah gesehen, da mein Vater grundsätzlich mich betreffende Unterlagen immer in der Küche liegen lässt, bis ich wieder komme und diese gesehen habe. Wenn ich gefragt werde, ob mein Vater mich vertreten hat oder nicht gebe ich an, dass ich annehme dass mein Vater mich einen Tag vor dem Termin von der Verhandlung informiert hat und dass ich ihm gesagt habe, dass ich nicht so kurzfristig nach *** kommen kann. Nachdem mein Vater ebenfalls von der Verhandlung verständigt wurde habe ich ihm gesagt, dass er die Hauskanalanschlussverhandlung für mich mitmachen soll und dann war das auch in meinem Sinn, dass mein Vater das Protokoll für mich unterschreibt. Wenn ich zum Revers befragt werde dann gebe ich an, dass das für mich zusammen hängt. Ich sehe das so, dass der Aktenvermerk über die Begehung am *** und der Revers für die Grundstücksbenutzung zusammen gehören. Dass das Pumpwerk auf meinem Grundstück ist, ist mir seit der Errichtung bekannt. Die Vereinbarung vom *** habe ich erstmals im Zuge der Informationseinholung zu dem geplanten Verkauf im Jahr *** gesehen. Der Dienstbarkeitsbestellungsvertrag wurde mir mit email vom *** von der Gemeinde übermittelt. Ich habe ihn nicht unterfertigt, sondern der Gemeinde geantwortet, dass sie sich mit dem neuen Eigentümer in Verbindung setzen müssen.“ Der Zeuge *** hat Folgendes angegeben: „Im Rahmen der Hausanschlussbegehung am *** hat Bürgermeister *** mich gefragt, ob das Pumpwerk auf dem Grundstück meiner Tochter errichtet werden kann. Wenn mir nun diese Skizze, in der das Pumpwerk eingezeichnet ist, im Aktenvermerk gezeigt wird, dann habe ich das, weil ich es unterschrieben habe, schon gewusst. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich das meiner Tochter erzählt und hat diese dem Bau zugestimmt. Grundsätzlich habe ich Sachen die meine Tochter betreffen immer mit ihr, wenn sie am Wochenende da war, besprochen. Wenn ich mit i.V. unterschrieben habe, war das immer in Vertretung meiner Tochter. Wir haben es nie direkt besprochen, für mich und glaublich auch für meine Tochter war das selbstverständlich, dass ich für sie in Vertretung unterschreibe. Wenn ich gefragt werde, ob der Revers auch am *** auch von mir unterschrieben wurde, gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß.“ Aussage des Zeugen *** am ***: „Ich gebe an, dass ich bei allen Hausanschlussbegehungen persönlich anwesend war. Bereits vor dieser Hausanschlussbegehung haben Gespräche hinsichtlich der Verlegung des Pumpwerkes mit Herrn *** stattgefunden. Ich habe gewusst, dass die Grundeigentümerin Frau *** war und für mich war offensichtlich, dass Herr *** vertretungsbefugt war, weil das in Familien so üblich ist. Mit Frau *** wurde grundsätzlich kein Kontakt aufgenommen. Wann der Revers unterschrieben wurde kann ich nicht mehr angeben, er wurde aber jedenfalls vor Beginn der Bauarbeiten am Pumpwerk unterfertigt. Hinsichtlich der Vereinbarung vom *** gebe ich an, dass ich die Unterschrift von Herrn *** nicht für notwendig erachtete, da ich damit die Verpflichtung der Gemeinde für die nachfolgenden Bürgermeister festhalten wollte.“ Der Zeuge *** hat Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich wurde erstmalig *** mit diesem Pumpwerk durch die Anfrage von Frau ***, ob die Vereinbarung vom *** noch aufrecht ist konfrontiert. Mit Schreiben vom *** bestätigt die Gemeinde, dass diese Vereinbarung weiterhin aufrecht bleibt. Wenn ich gefragt werde, ob ich zu diesem Zeitpunkt von dem geplanten Verkauf bereits gewusst habe, gebe ich an, dass ich es nicht hundert Prozent sagen kann aber ich vermute, dass schon etwas im Gespräch war. Aus diesem Grund habe ich die Erstellung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages beauftragt und an Frau *** zwecks Unterfertigung übermittelt. Sie hat ihn nicht unterschrieben.“ Aussage des Zeugen *** vom ***: „Auf Befragung gebe ich an, dass die Vereinbarung vom *** auch weiterhin Gültigkeit besitzt und ich auch nicht im Sinn habe diese Vereinbarung aufzuheben oder zu widerrufen.“ Diese Zeugenaussagen wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom *** dazu Stellung genommen und im Wesentlichen vorgebracht wie später in der rechtzeitigen Beschwerde. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom ***
§ 121Abs.
1 WRG 1959 gegenüber der Marktgemeinde *** festgestellt, dass der Schmutzwasserkanal Strang S4 samt Nebensträngen S4.1 und S4.2, Pumpstation PW 6 und Pumpdruckleitung im Wesentlichen der Bewilligung vom ***, ***, entspricht. Gleichzeitig wurden folgende geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom ***
Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 gegenüber der Marktgemeinde *** festgestellt, dass der Schmutzwasserkanal Strang S4 samt Nebensträngen S4.1 und S4.2, Pumpstation PW 6 und Pumpdruckleitung im Wesentlichen der Bewilligung vom ***, ***, entspricht. Gleichzeitig wurden folgende geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt: ● Verkürzung des Stranges S4 um ca. 62 lfm ● Errichtung der Nebenstränge S4.1 und S4.2 mit einer Länge von ca. 130 lfm ● Errichtung des Pumpwerkes PW 6 auf Grundstück Nr. ***, KG *** und Verkürzung der Pumpdruckleitung um 54 lfm Die Feststellung der Übereinstimmung der restlichen Schmutzwasserkanalisation sowie der Kläranlage wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, eine mündliche Vereinbarung sei nicht zustande gekommen betreffend das Pumpwerk und die Voraussetzungen für Duldungspflichten würden nicht bestehen. Die Gemeindeordnung enthalte Beschränkungen für die Geschäftsfähigkeit des Bürgermeisters und der Bürgermeister sei nicht für gegenständliches privatrechtliches Rechtsgeschäft befugt gewesen. Dennoch sei die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister erfolgt, laut den schriftlichen Beweismitteln und Zeugenaussagen und daher nicht vom richtigen Organ. Bei Vorlage der Vereinbarung vom *** hätte die vorige nicht rechtskundige Grundeigentümerin *** erkennen können, dass keine behördliche Anordnung des Bürgermeisters vorliege, sondern ihre ausdrückliche Zustimmung für die Errichtung des Pumpwerkes erforderlich gewesen wäre. Dadurch unter anderem seien Irrtümer der Grundeigentümerin veranlasst worden, auf Grund derer der Vertrag auch nicht zustande gekommen wäre. Erst durch Vorlage des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages zur Unterschrift sei für die Grundeigentümerin erkennbar gewesen, dass ihre Zustimmung erforderlich sei und sei auch die Tatsache schriftlich ersichtlich gemacht, dass der Gemeinderat zuständig sei. Aus den Zeugenaussagen *** und *** vom *** sei ersichtlich, dass nur eine Bevollmächtigung betreffend den Verhandlungsgegenstand „Kanal- und Wasserleitungsanschluss des gegenständlichen Grundstückes“ (Anmerkung: ***, KG ***) und nicht für das Pumpwerk bestanden hätte. Eine entsprechende Zustimmungserklärung würde im Aktenvermerk vom *** fehlen. Das Schweigen der Grundeigentümerin bis zur Vorlage des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages stelle keine Zustimmung dar. Die Behauptung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die Zeugin *** über den Bestand der Vereinbarung vom *** informiert gewesen sei, widerspreche für die Zeit *** bis *** den vorliegenden schriftlichen Beweismitteln und Zeugeneinvernahmen vom ***. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, dass die Grundeigentümerin freiwillig keine Last sich auferlegen wollte, da ihr nicht einmal eine Gegenleistung in Aussicht gestellt worden sei. Zum schriftlichen Revers für die Grundstücksbenützung werde festgehalten, dass keine Definition der Rechte und Zwecke enthalten sei, dies sei nur der nicht zustande gekommenen Vereinbarung vom *** zu entnehmen. Verwiesen werde auf Beilage 4 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ***. Das Zustandekommen eines mündlichen Vertrages sei auf Grund der Zeugeneinvernahmen vom *** nicht nachvollziehbar. Die beantragte Zeugeneinvernahme von *** zu verfahrensrelevanten Fragen sei ohne Begründung nicht durchgeführt worden. Der Revers sei im Parteiengehör nicht zur Kenntnis gebracht worden und dem Beschwerdeführer daher eine Stellungnahme zu den Feststellungen hinsichtlich des Kollaudierungsoperates nicht möglich. Zur Zeugin *** werde festgehalten, dass diese vom Bürgermeister zu einer Besprechung am *** geladen worden sei, an der ihr Vater in Vertretung teilgenommen und schriftlich die Zustimmung, allerdings nur zum Kanal- und Wasseranschluss und nicht zum gegenständlichen Pumpwerk, gegeben hätte, da Gegenstand der Besprechung nur ersteres gewesen wäre. Der Aktenvermerk vom *** könne keinen Beweis für eine Zustimmung zum Pumpwerk bilden und sei er auch nicht vom Bürgermeister unterschrieben. Aus der Niederschrift über die Zeugeneinvernahme von Frau *** am *** sei ersichtlich, dass der Zeugin das Vorhandensein des datumlosen Reverses bis zum Grundstücksverkauf unbekannt gewesen sei. Der Bestand einer mündlichen Vereinbarung sei auf Grund dieser Zeugenaussage nicht nachvollziehbar. Der Unterzeichnungszeitpunkt des Reverses sei nicht mehr nachvollziehbar. Zum Zeugen *** werde angegeben, dass das Wissen über eine Angelegenheit, wie ein Pumpwerk, nicht gleichbedeutend mit einer Zustimmung sei. Der Zeuge hätte nicht angegeben, der Errichtung des Pumpwerkes im Namen seiner Tochter zugestimmt zu haben. Die persönliche Anwesenheit des Zeugen *** bei der Begehung sei fraglich, da der Aktenvermerk vom *** nicht von ihm unterschrieben sei. Der Zeuge hätte zur Untermauerung der Behauptung, er hätte an den Vorgesprächen teilgenommen, keine Aktenvermerke oder sonstigen Aufzeichnungen vorlegen können. Herr *** sei nicht Vormund von Frau *** gewesen und sei auch keine Vollmacht vorgelegen bezüglich des Pumpwerkes. Die Zustimmung der Grundeigentümerin *** sei daher nicht vorhanden. Die Vorgangsweise bezüglich der Vereinbarung vom *** sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht von beiden Vertragsparteien unterfertigt sei. Die für gegenständliche Angelegenheit normierte Zuständigkeit des Gemeinderates sei ignoriert worden. Zum Zeugen *** werde vorgebracht, dass der schriftlichen Bestätigung vom *** die Unterschrift der Grundeigentümerin und Genehmigung des Gemeinderates fehle, und sei diese daher keine Vereinbarung bezüglich der Errichtung des Pumpwerkes. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages sei keine Zustimmung zum Pumpwerk aufliegend gewesen. Der Inhalt des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages würde nur Angaben der Marktgemeinde enthalten. Der Zeuge hätte im Dezember *** versucht, nach dem Eigentümerwechsel eine schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung zu erhalten. Dazu sei der Zeuge nicht befragt worden. Die Aussage des Zeugen *** stünde im Widerspruch zu den vorliegenden Beweismitteln. Die Einvernahmen seien mit einer Verzögerung von über acht Jahren erfolgt und wäre dies zum Nachteil der Grundeigentümerin. Die Einvernahme hätte durch den Sachbearbeiter erfolgen müssen, der nur Schriftführer bei den Befragungen gewesen sei. Bei Widersprüchen sei nicht darauf eingegangen worden. Die Verständigung vom *** sei nicht korrekt zugestellt und daraufhin ungerechtfertigt der Eintritt einer Präklusion angenommen worden. Es würden die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Bewilligung des Pumpwerkes fehlen. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage als erwiesen festgestellt: Die mit Bescheid vom *** wasserrechtlich bewilligte Schmutzwasserkanalisationsanlage samt Kläranlage wurde, soweit sie den Schmutzwasserkanalstrang S4 samt Nebensträngen S4.1 und S4.2, die Pumpstation PW 6 und die Pumpdruckleitung betrifft, im Wesentlichen im Sinne dieser Bewilligung entsprechend hergestellt. Es wurden folgende geringfügige Abweichungen dabei vorgenommen: Verkürzung des Stranges S4 um ca. 62 lfm, Errichtung der Nebenstränge S4.1 und S4.2 mit einer Länge von ca. 130 lfm und Errichtung des Pumpwerkes PW 6 auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und Verkürzung der Pumpdruckleitung um 54 lfm. Im wasserrechtlichen Einreichprojekt war die Herstellung des Pumpwerkes PW 6 auf Grundstück ***, KG ***, vorgesehen. Abweichend davon wurde PW 6 auf Grundstück ***, KG ***, hergestellt. Dadurch ergibt sich auch eine Verkürzung der Pumpdruckleitung um 54 Meter. Eigentümerin des Grundstückes *** war bis *** Frau ***. Mit Unterfertigung des Kaufvertrages am *** ist Eigentümer dieses Grundstückes der Beschwerdeführer ***. Für die Errichtung und den Betrieb des Pumpwerkes PW 6 auf dem Grundstück ***, KG ***, liegt eine schriftliche Zustimmungserklärung der damaligen Grundeigentümerin, abgegeben durch den bevollmächtigten Vater - vor Eigentumserwerb der Liegenschaft ***, KG ***, durch den Beschwerdeführer - vor. Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des im Kollaudierungsoperat der Hydroingenieure vom *** betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage in der Katastralgemeinde ***, GZ ***, enthaltenen und unterschriebenen Reverses betreffend das Grundstück ***, KG ***, des Besprechungsprotokolls der Marktgemeinde *** vom *** betreffend das genannte Grundstück und der glaubhaften Zeugenaussagen der früheren Grundeigentümerin *** und ihres Vaters *** jeweils vom ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 121 WRG 1959 lautet auszugsweise:Paragraph 121, WRG 1959 lautet auszugsweise: „
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).„
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). . . .“ Dem Besprechungsprotokoll der Marktgemeinde *** vom *** ist zu entnehmen, dass Gegenstand die Herstellung des Anschlusses des Grundstückes *** an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde ist. Zur näheren Ausführung, nämlich wie die Herstellung des Anschlusses erfolgt, ist auf die Skizze zur Errichtung der Hauskanalanschlussleitung auf Seite 4 des Protokolls zu verweisen. Darin ist ein Steuerkasten, ein Pumpwerk und der in den Pumpwerkschacht einmündende Hausanschluss eingezeichnet. Das Protokoll umfasst somit die Herstellung des Pumpwerkes auf dem genannten Grundstück. Die Aussagen der (vormaligen) Grundeigentümerin *** und des Vaters *** vom jeweils *** sind hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des Vaters für die Besprechung am *** und die Unterfertigung des Reverses betreffend die Benützung des Grundstückes *** im Sinne der vom Einreichprojekt abweichenden Herstellung samt Betrieb des Pumpwerkes auf diesem Grundstück übereinstimmend. Der den Kollaudierungsunterlagen vom *** beiliegende Revers betreffend dieses Grundstück trägt zwar kein Datum, jedoch ergibt sich aus Gründen der Logik, dass dieser vor Erstellung der Kollaudierungsunterlagen, somit vor dem ***, unterfertigt worden ist. Im Kollaudierungsbericht vom *** wird nämlich auf die beiliegenden Reverse – unter anderem den hier gegenständlichen – verwiesen, welche auf Grund der abweichenden Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage erforderlich sind. Zum Revers wird weiters festgehalten, dass diesem auf Grund der Beilegung zu den Kollaudierungsunterlagen und seiner Bezeichnung eindeutig der Zweck entnommen werden kann. Der Zweck ist die Herstellung des Pumpwerkes 6 in Abweichung vom bewilligten Einreichprojekt zum Bescheid vom *** auf dem Gst. ***. Der Revers lässt sich durch die Bezeichnung des Projektes auch eindeutig der Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage *** zuordnen. Die Zustimmung der vormaligen Grundeigentümerin ***, abgegeben durch den bevollmächtigten Vater, zeigt sich durch den Revers und das Besprechungsprotokoll vom ***. Diese umfasst die Errichtung des Pumpwerkes und nach den logischen Denkgesetzen auch den Betrieb dieses Pumpwerkes. Es macht keinen Sinn, nur der Errichtung von Teilen einer Abwasserbeseitigungsanlage auf seinem Grundstück zuzustimmen, die man auch selbst benötigt, und nicht deren Betrieb zu gestatten. Der Zusammenhang von Errichtung und Betrieb ergibt sich auch aus dem Kollaudierungsoperat und aus der erteilten Bewilligung vom *** samt den vorgeschriebenen Auflagen, die unter anderem den Betrieb regeln. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass eine schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerin für die Herstellung und den Betrieb des Pumpwerkes vor dem Eigentümerwechsel am *** vorliegt. Die Existenz des Pumpwerkes auf dem Grundstück *** ist der vormaligen Grundeigentümerin seit dessen Errichtung bekannt. Es wurden von ihr keine Schritte dagegen unternommen wie beispielsweise eine Anzeige an die Bau- oder Wasserrechtsbehörde wegen unerlaubter Errichtung und ist daher auch ihre konkludente Zustimmung argumentierbar. Dass dem Beschwerdeführer der Revers betreffend Gst. Nr. *** bekannt ist, ergibt sich aus seinen konkreten Ausführungen dazu in der Beschwerde. Es wird etwa ausgeführt, dass dieser undatiert ist und dass ungleiche Familiennamen ersichtlich sind. Auch die Angabe der Adresse „***“ wird bemängelt. Der Beschwerdeführer ist durch das Kollaudierungsoperat lediglich dadurch berührt, dass auf dem von ihm am *** erworbenen Grundstück *** ein Pumpwerk errichtet wurde. Dies geht auch für ihn zweifelsfrei aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides vom *** bei der nachträglichen Genehmigung der Abweichungen (3. Punkt) hervor. Daher ist nicht nachvollziehbar, wieso eine Stellungnahme seinerseits zum Kollaudierungsoperat – soweit es ihn betrifft – nicht möglich sein sollte. Im Übrigen hat er konkrete Ausführungen gemacht. Zu den Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Befugnis des Bürgermeisters hinsichtlich des Abschlusses von Rechtsgeschäften ist darauf zu verweisen, dass eine Zustimmungserklärung eine einseitige Willenserklärung ist, welche keiner Erklärung einer weiteren Person hinsichtlich einer Annahme dieser Willenserklärung bedarf. Betreffend die „Vereinbarung“ vom *** ist Folgendes anzumerken: Diese ist nach ihrem objektiven Erklärungswert eine einseitige Verpflichtungserklärung der Marktgemeinde *** zu Gunsten der vormaligen Grundeigentümerin des Grundstückes *** (Kanal- und Wasseranschlussherstellung für ein Wohnhaus auf Kosten der Gemeinde). Die Zeugin *** hat in der Einvernahme am *** dazu zwar angegeben, erstmals im Zuge der Informationseinholung zum geplanten Verkauf im Jahr *** Kenntnis erlangt zu haben, jedoch wurde von ihr später nichts dagegen vorgebracht. Der nunmehrige Bürgermeister hat bei seiner Einvernahme am *** die Gültigkeit dieser Zusage bestätigt. Auch die schriftliche Bestätigung vom *** ist lediglich eine Zusicherung der Marktgemeinde, die in der „Vereinbarung“ vom *** gemachte Zusage aufrechterhalten zu wollen. Die Herstellung des Pumpwerkes 6 auf einem anderen Grundstück in der Weise, dass dieses wiederum am Rand des Grundstückes hergestellt wird, stellt eine geringfügige Abweichung vom ursprünglich bewilligten Einreichprojekt dar. Es wird lediglich die Länge der Druckleitung verkürzt und am Ende der verkürzten Leitung das Pumpwerk hergestellt. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 liegen vor.Die Herstellung des Pumpwerkes 6 auf einem anderen Grundstück in der Weise, dass dieses wiederum am Rand des Grundstückes hergestellt wird, stellt eine geringfügige Abweichung vom ursprünglich bewilligten Einreichprojekt dar. Es wird lediglich die Länge der Druckleitung verkürzt und am Ende der verkürzten Leitung das Pumpwerk hergestellt. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 liegen vor. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da der Sachverhalt geklärt ist (die Errichtung des Pumpwerkes auf dem Grundstück *** ist unbestritten), und lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Grundeigentümerzustimmung zu lösen war. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt geklärt ist (die Errichtung des Pumpwerkes auf dem Grundstück *** ist unbestritten), und lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Grundeigentümerzustimmung zu lösen war. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Die Einvernahme des Erstellers des Dienstbarkeitsbestellungsvertrages erübrigt sich, da dieser nicht Grundlage für gegenständliche Projektsabweichungen ist.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.177.001.2015