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{'item': 'LVwG-AV-344/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-344/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 69Z 59f).

Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß , Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. Daher kommt es beispielsweise nicht darauf an, wann die Partei in Erfahrung bringt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem sie von einer Tatsache (oder einem Beweismittel), die (das) bei Abschluss des Verfahrens vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt hat. Spielte der Sachverhalt in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren eine Rolle, ist entscheidend, wann der Antragsteller davon im Verfahren (zB in einer Verhandlung) Kenntnis erlangt hat, und nicht wann das darauf bezogene Gerichtsurteil gefällt oder der Bescheid erlassen wurde, indem der Sachverhalt seine allfällige Wertung erfahren hat (Hengstschläger, Leeb,

Paragraph 69, Ziffer 59 f,). Der Einschreiter stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. Oktober 2014, LVwG-AB-14-4024, dem Einschreiter zugestellt am
  2. Oktober 2014, mit dem die gegen den Schließungsbescheid *** erhobene Beschwerde im Bezug auf den
  3. Satz des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Demnach hätte der Antragsteller erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes am *** Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie stelle eine, im antragsgegenständlichen Verfahren wesentliche Vorfragenentscheidung bzw. neue Tatsache dar.Der Einschreiter stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  4. Oktober 2014, , LVwG-AB-14-4024, dem Einschreiter zugestellt am
  5. Oktober 2014, mit dem die gegen den Schließungsbescheid *** erhobene Beschwerde im Bezug auf den ,
  6. Satz des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Demnach hätte der Antragsteller erst mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes am *** Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt. Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Deponie stelle eine, im antragsgegenständlichen Verfahren wesentliche Vorfragenentscheidung bzw. neue Tatsache dar. Die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, dass bei der verfahrensgegenständlichen Anlage der Genehmigungsbescheid ex lege am *** erloschen ist, findet sich aber bereits in der rechtlichen Beurteilung ua im festgestellten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  7. Juni 2014, LVwG-AB-14-
  8. Jedenfalls ging die belangte Behörde auch bei ihrem Schließungsbescheid vom ***, ***, dem Antragsteller zugestellt am ***, vom Erlöschen der Deponiegenehmigung gemäß § 55 AWG 2002 aus, weshalb sie die sofortige Schließung der verfahrensgegenständlichen Deponie mit dieser Erledigung verfügte. Spätestens mit der Zustellung dieses Bescheides am *** hat der Antragsteller von der zuständigen Behörde von dem von ihm nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Jedenfalls ging die belangte Behörde auch bei ihrem Schließungsbescheid vom , ***, ***, dem Antragsteller zugestellt am ***, vom Erlöschen der Deponiegenehmigung gemäß Paragraph 55, AWG 2002 aus, weshalb sie die sofortige Schließung der verfahrensgegenständlichen Deponie mit dieser Erledigung verfügte. Spätestens mit der Zustellung dieses Bescheides am *** hat der Antragsteller von der zuständigen Behörde von dem von ihm nunmehr geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt. Da der Wiederaufnahmeantrag erst am *** gestellt wurde, wurde der verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeantrag jedenfalls verspätet eingebracht, sodass es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich grundsätzlich verwehrt ist, eine inhaltliche Prüfung dieses Wiederaufnahmeantrages vorzunehmen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Vorfragen im Sinne des § 38 AVG voraussetzen, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in dem Wirkungsbereich einer anderen – österreichischen – Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Vorfragen entstehen deshalb, weil die Rechtsordnung eine Einheit darstellt und ihre Bestimmungen in allen Beziehungen zur Geltung zu kommen haben, die sachliche Zuständigkeit zu ihrer Handhabung jedoch entweder zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden oder zwischen Verwaltungsbehörden untereinander verteilt ist. Diese Einschränkung scheint insofern selbstverständlich, als bei anderen Vorfragen von vornherein nur eine eigenständige Lösung in Betracht kommt und sich die Frage einer Aussetzung des Verfahrens von vornherein nicht stellt (Hengstschläger/Leeb,

§ 38

Rz 2).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Vorfragen im Sinne des , Paragraph 38, AVG voraussetzen, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in dem Wirkungsbereich einer anderen – österreichischen – Behörde fallenden Frage gefällt werden kann. Vorfragen entstehen deshalb, weil die Rechtsordnung eine Einheit darstellt und ihre Bestimmungen in allen Beziehungen zur Geltung zu kommen haben, die sachliche Zuständigkeit zu ihrer Handhabung jedoch entweder zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden oder zwischen Verwaltungsbehörden untereinander verteilt ist. Diese Einschränkung scheint insofern selbstverständlich, als bei anderen Vorfragen von vornherein nur eine eigenständige Lösung in Betracht kommt und sich die Frage einer Aussetzung des Verfahrens von vornherein nicht stellt , (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 38, Rz 2). Dass die Abfallrechtsbehörde erst mit dem Bescheid vom ***, ***, das ex lege Erlöschen der verfahrensgegenständlichen Deponiegenehmigung am *** angenommen hat, führt nicht dazu, dass eine Vorfrage im Sinne der zitierten Bestimmung vorliegt. Zweck und Bedeutung der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Möglichkeit, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ und wieder zu eröffnen. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erzielen (Hengstschläger/Leeb,

§ 69Rz 1).

Bei der in § 69 Abs. 1 Z 3 AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche im Sinne des § 38 AVG handeln (Hengstschläger, Leeb,

§ 69Rz 16).

Zweck und Bedeutung der in Paragraph 69, AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Möglichkeit, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ und wieder zu eröffnen. Das dem Institut der Wiederaufnahme zugrunde liegende und es rechtfertigende Ziel ist es, ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis zu erzielen (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, , Rz 1). Bei der in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG angesprochenen Vorfrage muss es sich um eine solche im Sinne des Paragraph 38, AVG handeln (Hengstschläger, Leeb,

Paragraph 69, , Rz 16). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt weiters voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 Z 2 leg. cit. um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln muss, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anderen Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hengstschläger/Leeb,

§ 69Rz 42 mw

N).Die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt weiters voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht „geltend gemacht“ werden konnten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Anwendungsbereich des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln muss, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem anderen Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 69, Rz 42 mwN). Gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde zwar Behandlungsanlagen des Abfallrechtsregimes längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage hat sie aber gemäß § 62 Abs. 2 leg. cit. vorzugehen und entsprechende Maßnahmen und bescheidmäßigen Verfügungen zu treffen. Dem gegenüber enthält § 63 AWG 2002 zusätzliche Regelungsinhalte betreffend die Überwachung von Deponien (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 § 63 K1).Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AWG 2002 hat die Behörde zwar Behandlungsanlagen des Abfallrechtsregimes längstens alle fünf Jahre zu überprüfen. Bei Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage hat sie aber gemäß Paragraph 62, Absatz 2, leg. cit. vorzugehen und entsprechende Maßnahmen und bescheidmäßigen Verfügungen zu treffen. Dem gegenüber enthält Paragraph 63, AWG 2002 zusätzliche Regelungsinhalte betreffend die Überwachung von Deponien (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 Paragraph 63, K1). Nachdem der Einschreiter – wie festgestellt - die verfahrensgegenständliche Deponie über Jahre hinweg konsenswidrig betrieben und die Abfallrechtsbehörde auf Grund der Sonderberichte des Deponieaufsichtsorgans die entsprechenden Überprüfungen Vorort durchgeführt hat, kann eine Notwendigkeit dieser Überprüfungsverhandlungen per se nicht aberkannt werden. Wurde die Amtshandlung von Amtswegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2 letzter Satz AVG).Nachdem der Einschreiter – wie festgestellt - die verfahrensgegenständliche Deponie über Jahre hinweg konsenswidrig betrieben und die Abfallrechtsbehörde auf Grund der Sonderberichte des Deponieaufsichtsorgans die entsprechenden Überprüfungen Vorort durchgeführt hat, kann eine Notwendigkeit dieser Überprüfungsverhandlungen per se nicht aberkannt werden. Wurde die Amtshandlung von Amtswegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG). Im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb,

§ 76

Rz 50f).Im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz AVG fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß Paragraphen 77, Absatz eins, in Verbindung mit 76 Absatz eins, AVG erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 76, Rz 50f). Eine detailliertere Auseinandersetzung mit diesen Rechtsgrundlagen konnte im gegenständlichen Verfahren vom erkennenden Gericht nicht vorgenommen werden, weil der Wiederaufnahmeantrag – wie oben dargelegt – verspätet eingebracht wurde. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne der Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne der Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.344.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.