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{'item': 'LVwG-AV-828/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-828/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, betreffend die Nichtgenehmigung des Abbruchs der bestehenden Stützwand und die Neuerrichtung einer Stützmauer/Steinschlichtung nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des *** gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, als unzulässig zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des *** gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom ***, AZ. ***, als unzulässig zurückgewiesen wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** ersuchte der Beschwerdeführerbei bei der Gemeinde *** um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Stützwand und für die Errichtung einer neuen Stützmauer/Steinschlichtung beim bestehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Nr. *** und .***, KG *** ***, EZ ***. Das Ersuchen erging auch im Namen der Mitbesitzer der gegenständlichen Liegenschaft, zumal der Beschwerdeführer lediglich über einen 1/24 Anteil verfügt. Die *** übermittelte mit Schreiben vom *** gemäß § 14 NÖ BauO eine Baubeschreibung für dieses Bauvorhaben an die Gemeinde ***.Die *** übermittelte mit Schreiben vom *** gemäß Paragraph 14, NÖ BauO eine Baubeschreibung für dieses Bauvorhaben an die Gemeinde ***. Mit Schreiben vom *** verständigte die Gemeinde *** gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO u.a. den Nachbarn ***, wohnhaft in ***, ***, vom gegenständlichen Bauvorhaben. Er wurde dahingehend informiert, dass Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Behörde eingebracht werden könnten, anderenfalls die Parteistellung erlösche. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Bauverhandlung gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO entfalle, sofern keine Einwendungen erhoben würden.Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO u.a. den Nachbarn ***, wohnhaft in ***, ***, vom gegenständlichen Bauvorhaben. Er wurde dahingehend informiert, dass Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Behörde eingebracht werden könnten, anderenfalls die Parteistellung erlösche. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Bauverhandlung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO entfalle, sofern keine Einwendungen erhoben würden. Mit Schreiben vom *** gab *** als Anrainer nachstehende Stellungnahme ab: „Für die Errichtung einer Stützmauer entlang meiner Grundgrenze für die Sicherung der ersten Geländeebene laut Planunterlagen wird meinerseits in dieser Art der Bauausführung keine Zustimmung gegeben.“ Offensichtlich aufgrund dieser Einwendung fand am *** an Ort und Stelle eine Bauverhandlung statt, an welcher u.a. *** als Bausachverständiger, der Beschwerdeführer, *** als Vertreter der Grundeigentümerin *** und *** als Anrainer teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung gab *** an, dass die Oberkante der Stützmauer nicht horizontal, sondern dem Längsgefälle des Grundstückes angepasst werden soll, sodass die Maximalhöhe 1,30 m betrage. Sofern die Stützmauer in Steinschlichtung errichtet werden sollte, sollten die Zwischenräume mit Magerbeton ausgefüllt werden, damit keine Schlupflöcher für Schlangen und andere Reptilien entstünden. Der Bausachverständige merkte an, dass das vorgelegte Projekt den einschlägigen Bestimmungen der NÖ BO und der NÖ BTV entspreche. Der freie Lichtfall sei im Zuge der Vorprüfung positiv begutachtet worden. Laut derzeitiger Gesetzeslage sei im seitlichen und hinteren Bauwich auch die Errichtung von Nebengebäuden mit einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 m zulässig. Die Materialwahl obliege dem Bauwerber in Absprache mit dem Bauführer. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde ***, vertreten durch den Vizebürgermeister ***, als Baubehörde erster Instanz gemäß § 23 Abs. 1 und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Stützwand und die Neuerrichtung einer Stützmauer/Steinschlichtung beim bestehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Nr. *** und .***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Die Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte die Bürgermeisterin der Gemeinde ***, vertreten durch den Vizebürgermeister ***, als Baubehörde erster Instanz gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 2 NÖ BauO die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Stützwand und die Neuerrichtung einer Stützmauer/Steinschlichtung beim bestehenden Wohnhaus auf den Grundstücken Nr. *** und .***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***. Die Verhandlungsniederschrift über die durchgeführte Bauverhandlung bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Begründend wurde ausgeführt, dass unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß habe erteilt werden können. Weder auf die Stellungnahme im Rahmen der Bauverhandlung noch auf die Einwendung des Anrainers *** wurde im Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob *** fristgerecht die mit „Einspruch“ bezeichnete Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass sein Parteiengehör nicht gewahrt worden sei. Die Fragen der harmonischen Eingliederung der geplanten Baumaßnahme seien nicht gutachterlich abgehandelt worden. Des Weiteren sei nicht dargestellt worden, wie eine künftige Instandhaltung der Stützmauer neben seiner Grundgrenze auf dem abschüssigen Gelände erfolgen könne. Mit Schreiben vom *** beauftragte die Gemeinde *** auf Grund der Berufung Herrn *** (Gebietsbauamt ***) mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend das gegenständliche Bauvorhaben. *** (Gebietsbauamt ***) kam in ihrem Gutachten vom *** zum Ergebnis, dass durch die neu geplante Ebene (im Einreichplan als Ebene 1 bezeichnet) eine Voraussetzung geschaffen werde, eine Gebäudehöhe zuzulassen, die den Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster zulässiger Gebäude am Nachbargrund einschränken könnte. Durch die Errichtung der neuen tiefer liegenden Steinwurfmauer mit einer damit einhergehenden Niveauveränderung seien in weiterer Folge mögliche Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes nicht auszuschließen. Bei der höher liegenden Stützmauer sei aufgrund des Abstandes von der Grundgrenze und der höhenmäßigen Situierung nicht von einer Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf bestehende und mögliche Hauptfenster auszugehen. Aufgrund der erfolgten Feststellungen liege ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 67 NÖ BauO „Veränderung des Geländes im Bauland“ vor. Die Höhenlage des Geländes im Bauland dürfe nur dann verändert werden, wenn dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 NÖ BauO verletzt würden. Dazu zähle u.a. auch der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude.Aufgrund der erfolgten Feststellungen liege ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 67, NÖ BauO „Veränderung des Geländes im Bauland“ vor. Die Höhenlage des Geländes im Bauland dürfe nur dann verändert werden, wenn dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach Paragraph 6, NÖ BauO verletzt würden. Dazu zähle u.a. auch der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründend wurde ausgeführt, dass die Baubehörde das Bauvorhaben bewilligt habe, ohne den Einspruch des *** zu berücksichtigen. Zugestanden wurde seitens der Berufungsbehörde, dass die Einwendungen des *** in der Berufung keine Nachbarrechte und damit auch keine Berufungsgründe darstellen würden. Sehr wohl sei aber die Höhe der Niveauveränderung im Zusammenhang mit dem Lichteinfall von 45° auf Hauptfenster bestehender oder noch zulässiger Gebäude ein Kriterium für eine Beeinträchtigung eines Nachbarrechtes im Sinne des § 6 NÖ BauO. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** der Berufung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Begründend wurde ausgeführt, dass die Baubehörde das Bauvorhaben bewilligt habe, ohne den Einspruch des *** zu berücksichtigen. Zugestanden wurde seitens der Berufungsbehörde, dass die Einwendungen des *** in der Berufung keine Nachbarrechte und damit auch keine Berufungsgründe darstellen würden. Sehr wohl sei aber die Höhe der Niveauveränderung im Zusammenhang mit dem Lichteinfall von 45° auf Hauptfenster bestehender oder noch zulässiger Gebäude ein Kriterium für eine Beeinträchtigung eines Nachbarrechtes im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO. Nachdem das Gutachten zum Schluss komme, dass die geplante Niveauveränderung eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf mögliche Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück und damit eine Verletzung des Nachbarrechtes darstelle, sei der Bewilligungsbescheid zu beheben gewesen und das Bauvorhaben zu untersagen. Gegen diesen Bescheid erhob *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass Verfahrensgegenstand der Abbruch einer bereits bestehenden Stützmauer und deren Erneuerung durch Aufführung einer neuen Stützmauer in etwas abgeänderter Form sei. Nicht Gegenstand des Verfahrens sei die Neuaufführung eines Gebäudes. Der Sachverständige sei zum Ergebnis gekommen, dass das vorgelegte Projekt den einschlägigen Bestimmungen der NÖ BauO und der NÖ BTV entspreche. Im Zuge der Vorprüfung habe er den freien Lichtfall positiv begutachtet. Der Beschwerdeführer sei von der neuerlichen Befundung durch den Sachverständigen *** nicht verständigt worden. Lediglich dem angrenzenden Nachbar sei rechtliches Gehör gewährt worden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei jedoch gröblich verletzt worden. Erst nach erfolgter Befundaufnahme sei der Beschwerdeführer informiert worden. Die Ergebnisse der Befundung seien im Rahmen dieses Gespräches kurz dargelegt worden, ohne dem Beschwerdeführer Einsicht in den Befund oder das Gutachten des SV zu gewähren. Er sei unter falschen rechtlichen Voraussetzungen dahingehend belehrt worden, dass der ursprüngliche, für ihn positive Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Gleichzeitig sei versucht worden, den Beschwerdeführer zu einem Rechtsmittelverzicht zu bewegen. Der Beschwerdeführer habe Rücksprache mit den Planverfassern halten wollen und habe sich ausdrücklich eine Erklärung bzw. Stellungnahme vorbehalten. Die Behörde habe den Erklärungsvorbehalt übergangen und den bekämpften Bescheid, ohne eine weitere Stellungnahme abzuwarten, erlassen. Darüber hinaus habe sich die Behörde mit dem eingeholten Gutachten nicht entsprechend auseinander gesetzt. Des Weiteren wurde die rechtliche Beurteilung als unrichtig bekämpft. Zunächst habe die Behörde im Bewilligungsbescheid rechtlich richtig ausgeführt, dass die Einwendungen des Nachbarn betreffend die harmonische Eingliederung und Instandhaltung keine Nachbarrechte und damit auch keine Berufungsgründe darstellen würden. Rechtlich unrichtig seien die Ausführungen der betreffend den Lichteinfall von 45° auf bestehende Hauptfenster oder noch zulässige Gebäude damit vermeintlich einhergehenden Beeinträchtigung eines Nachbarrechtes nach § 6 NÖ BauO. Dem Nachbarn stehe nur bezüglich der ihm zugewandten Gebäudefront ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu. Ein Schrägblick auf eine Front bringe kein Mitspracherecht. Vorschriften zur Sicherung einer ausreichenden Belichtung von neu zu schaffenden Räumen würden nicht dem Schutz der Nachbarn dienen. Rechtlich unrichtig seien die Ausführungen der betreffend den Lichteinfall von 45° auf bestehende Hauptfenster oder noch zulässige Gebäude damit vermeintlich einhergehenden Beeinträchtigung eines Nachbarrechtes nach Paragraph 6, NÖ BauO. Dem Nachbarn stehe nur bezüglich der ihm zugewandten Gebäudefront ein Rechtsanspruch auf Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudehöhe zu. Ein Schrägblick auf eine Front bringe kein Mitspracherecht. Vorschriften zur Sicherung einer ausreichenden Belichtung von neu zu schaffenden Räumen würden nicht dem Schutz der Nachbarn dienen. Mit dem Begriff „ausreichende Belichtung der Hauptfenster“ sei nicht jeder Lichteinfall, sondern nur jener unter 45° gemeint. Bei gehöriger Auseinandersetzung mit dem Gutachten, welches die Behörde rechtswidrig und unter Umgehung aller Parteienrechte des Bauwerbers eingeholt habe, hätte sie auch das unrichtige Ergebnis berichtigen müssen. Das Gutachtensergebnis sei gleichsam für den von der Behörde intendierten Zweck „maßgeschneidert“ und könne die Vorgehensweise ebenso gut als „Amtsmissbrauch“ betrachtet werden. In keiner Phase des Verfahrens sei ein Neubau auf verändertem Niveau Gegenstand der Antragstellung oder Einreichung gewesen. Die Behörde gründe ihre Entscheidung, eine bereits erteilte Abbruch- und Baubewilligung wieder aufzuheben, auf Ausführungen, die bloße Hypothesen darstellen würden. Derzeit sei weder ein Gebäude im Bestand, welches durch die Bewilligung beeinträchtigt werde, noch sei die Stützmauer geeignet, auch hypothetisch auf dem Nachbargrund zulässige Gebäude zu beeinträchtigen. Ein Antrag auf Bewilligung einer Bauführung nach durchgeführter Niveauveränderung sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Rechtswidrig und unter missbräuchlicher Verwendung des Gutachtens werde ein Grund vorgeschützt, eine bereits erteilte Bewilligung wieder „aus der Welt zu schaffen“. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die Bewilligung zum Abbruch der bestehenden Stützmauer und zur Errichtung der neuen Stützmauer wiederherzustellen. Mit Schreiben vom *** legte die Gemeinde *** den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers auf baubehördliche Bewilligung vor Inkrafttreten der NÖ BauO 2014 eingebracht wurde, ist gegenständlich die NÖ BauO 1996 anzuwenden. § 6 lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 6, lautet auszugsweise wie folgt: Abs. 1Absatz eins In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  3. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks,
  4. der Eigentümer des Baugrundstücks
  5. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  6. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerkes auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerkes auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Abs. 2Absatz 2 Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  7. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  8. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  9. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende, bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende, bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. (...) § 22 Abs. 2 NÖ BauO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO 1996 lautet wie folgt: Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn - die Baubehörde die Partei nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, unddie Baubehörde die Partei nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (Nachbarn) von dem Einlangen eines Antrages nach Paragraph 14, unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und - gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und - innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden. Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO ergibt sich die Stellung als Nachbar, wobei *** unstrittig als Eigentümer der an die Baugrundstücke Nr. *** und .*** angrenzenden Grundstücke Nachbar im Sinne der Z. 3 leg. cit. ist. Aufgrund seiner Stellung als Nachbar wurde *** zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Aus Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO ergibt sich die Stellung als Nachbar, wobei *** unstrittig als Eigentümer der an die Baugrundstücke Nr. *** und .*** angrenzenden Grundstücke Nachbar im Sinne der Ziffer 3, leg. cit. ist. Aufgrund seiner Stellung als Nachbar wurde *** zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen. Nach § 22 Abs. 2 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Verständigung Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. E vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143) auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden. Darunter sind vor allem solche zu verstehen, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. Nach Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb der 14-tägigen Frist ab Zustellung der Verständigung Einwendungen erhebt. Zum Verlust der Parteistellung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. E vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0143) auch, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden. Darunter sind vor allem solche zu verstehen, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist. *** wurde von der Baubehörde dem Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen als Partei beigezogen. Er wurde somit unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt (vgl. u.a. VwGH E vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Somit wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß § 42 Abs. 1 AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl. VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345 und 31.03.2008, 2007/05/0021). *** wurde von der Baubehörde dem Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom *** unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen als Partei beigezogen. Er wurde somit unter Hinweis auf den Verlust seiner Parteistellung vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO ordnungsgemäß verständigt vergleiche u.a. VwGH E vom 23.07.2009, Zl. 2008/05/0112). Somit wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben. Eine Einwendung im Rechtssinne gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt. Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 14.10.2005, 2004/05/0259). Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (VwGH 16.05.2006, 2005/05/0345 und 31.03.2008, 2007/05/0021). Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach § 6 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 NÖ BauO reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen – ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben – behauptet wird. Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird. Für die Erhebung von tauglichen Einwendungen nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NÖ BauO reicht es aus, dass die Verletzung von Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen betreffend die Standsicherheit, die Trockenheit oder den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie den Schutz vor Immissionen – ausgenommen jener, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben – behauptet wird. Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob *** mit seinem Schreiben vom 27.11.2013 die Verletzung eines ihm nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Es war daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob *** mit seinem Schreiben vom 27.11.2013 die Verletzung eines ihm nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Das Verwaltungsgericht kann aus der Formulierung, dass „für die Errichtung einer Stützmauer entlang seiner Grundgrenze für die Sicherung der ersten Geländeebene laut Planunterlagen der Bauausführung keine Zustimmung gegeben werde“, keine taugliche Einwendung entnehmen. Nachdem *** keine Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO erhoben hat, hat er im Baubewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren. Er hätte daher der Bauverhandlung gar nicht mehr beigezogen werden dürfen.Nachdem *** keine Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO erhoben hat, hat er im Baubewilligungsverfahren seine Parteistellung verloren. Er hätte daher der Bauverhandlung gar nicht mehr beigezogen werden dürfen. Unabhängig davon handelt es sich bei der von *** im Rahmen der Bauverhandlung abgegebenen Stellungnahme genauso wenig um eine taugliche Einwendung im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO. Unabhängig davon handelt es sich bei der von *** im Rahmen der Bauverhandlung abgegebenen Stellungnahme genauso wenig um eine taugliche Einwendung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO. *** war daher mangels Parteistellung nicht berechtigt, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** Berufung zu erheben. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026).Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nämlich in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 27.04.2004, Zl. 2003/05/0026). *** hat seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom *** enthaltenen Frist mangels Erhebung einer tauglichen Einwendung verloren, sodass er seit diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren weder Rechte noch ein Mitspracherecht besaß Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Gemeinde *** *** zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen, ihm im Rahmen der Bauverhandlung die Erhebung weiterer Einwendungen ermöglicht und auch den Baubewilligungsbescheid an ihn zugestellt hat, zumal sich seine Parteistellung lediglich aus den erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus rechtsirrigem behördlichen Verhalten der Baubehörde (vgl. u.a. VwGH 21.12.93,Zl. 91/04/0200, und 6.5.1996, Zl. 95/10/0032).Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baubehörde der Gemeinde *** *** zum Baubewilligungsverfahren weiterhin beigezogen, ihm im Rahmen der Bauverhandlung die Erhebung weiterer Einwendungen ermöglicht und auch den Baubewilligungsbescheid an ihn zugestellt hat, zumal sich seine Parteistellung lediglich aus den erwähnten rechtlichen Bestimmungen ergeben kann, niemals jedoch aus rechtsirrigem behördlichen Verhalten der Baubehörde vergleiche u.a. VwGH 21.12.93,Zl. 91/04/0200, und 6.5.1996, Zl. 95/10/0032). Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden des Verfahrens und damit auch vom erkennenden Gericht zu beachten (vgl. VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241).Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden des Verfahrens und damit auch vom erkennenden Gericht zu beachten vergleiche VwGH 04.03.2008, Zl. 2007/05/0241). Nachdem *** im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung mehr zukam, konnte er schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben. Die Berufung hätte daher von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.828.001.2014

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