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LVwG-AV-874/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-874/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Geldleistung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin , HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung - Geldleistung, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X wurde der Antrag von Herrn *** vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl 9205 sowie § 12 Abs. 2 und 3 NÖ MSG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde der Antrag von Herrn *** vom *** auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes und auf Leistungen bei Krankheit auf Rechtsgrundlage des Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), Landesgesetzblatt 9205 sowie Paragraph 12, Absatz 2 und 3 NÖ MSG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Antragsteller habe am *** einen formlosen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Nach Aufforderung sei das für die Antragstellung vorgesehene Formular ausgefüllt am *** bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt. In der Folge sei der Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** abgewiesen worden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** sei der genannte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Antragsteller habe am *** einen formlosen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Nach Aufforderung sei das für die Antragstellung vorgesehene Formular ausgefüllt am *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt. In der Folge sei der Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** abgewiesen worden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** sei der genannte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden. Nach weiteren Erhebungen sei festzustellen, dass der Antragsteller mit Antrag vom ***, eingelangt am ***, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes und Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ MSG beantragt habe. Der Antragsteller sei zwecks Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit Schreiben vom *** dazu aufgefordert worden, nachstehende Unterlagen (aktueller Kontoauszug, Vermögensnachweise, sonstige Vermögenswerte, Mietvertrag, Nachweis über Wohnaufwand) bis *** vorzulegen. Trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen sei der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung hätten folgende Sachverhaltselemente nicht erhoben werden können: Es sei ein Kontostand von € 60,47 per *** angegeben worden (ein aktueller Kontoauszug sei nicht vorgelegt worden, sondern lediglich die Kopie einer Zeile aus einem Kontoauszug ohne Namen, Datum und Kontonummer bzw. IBAN); er habe angegeben, seit Anfang des Jahres *** bei Herrn *** in ***, ***, eine Schlafstelle zu benutzen; diesbezüglich seien Kosten i.H.v € 59,-- täglich zu bezahlen. Ein Mietvertrag sei jedoch nicht abgeschlossen worden, da er nicht in der Lage sei, Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag zu erfüllen. Eine Befragung des Vermieters habe ergeben, dass der Antragsteller in *** aufhältig sei. Ein Nachweis über den Wohnaufwand (Miete) sei nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe angegeben, keine Vermögenswerte wie Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung oder sonstige Vermögenswerte zu besitzen. Der Vermieter habe anlässlich seiner Vorsprache jedoch angegeben, für den Aufenthalt des Antragstellers seit Anfang *** bisher einen Betrag in Höhe von insgesamt € 40.000,-- bar erhalten zu haben.Zusammenfassend sei somit folgender Sachverhalt festzustellen: Der Antragsteller sei österreichischer Staatsbürger. Zu seinem Wohnort gebe es widersprüchliche Angaben. Wahrscheinliches Wohnobjekt sei ein Mietobjekt/Schlafstelle. Tatsächliche Wohnkosten: Einerseits sei angegeben worden, dass kein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, andererseits seien als Wohnkosten für eine „Schlafstelle inklusive Spesenpauschale“ Kosten in der Höhe von € 59,-- täglich angegeben worden. Der Vermieter habe angegeben, ca. 2/3 des fälligen Betrages in der Höhe von insgesamt € 40.000,-- bar erhalten zu haben. Zur Krankenversicherung seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei der Sachverhalt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt. Nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des NÖ MSG ergebe sich somit aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass eine Feststellung hinsichtlich Wohnsituation und Wohnkosten, des Einkommens und des Vermögens nicht getroffen werden könne, da die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Auf die Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung sei hingewiesen worden und sei die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - wie dargelegt - aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich, sodass der Antrag abzuweisen sei.Nach weiteren Erhebungen sei festzustellen, dass der Antragsteller mit Antrag vom ***, eingelangt am ***, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes und Leistungen bei Krankheit nach dem NÖ MSG beantragt habe. Der Antragsteller sei zwecks Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mit Schreiben vom *** dazu aufgefordert worden, nachstehende Unterlagen (aktueller Kontoauszug, Vermögensnachweise, sonstige Vermögenswerte, Mietvertrag, Nachweis über Wohnaufwand) bis *** vorzulegen. Trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen sei der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung hätten folgende Sachverhaltselemente nicht erhoben werden können: , Es sei ein Kontostand von € 60,47 per *** angegeben worden (ein aktueller Kontoauszug sei nicht vorgelegt worden, sondern lediglich die Kopie einer Zeile aus einem Kontoauszug ohne Namen, Datum und Kontonummer bzw. IBAN); er habe angegeben, seit Anfang des Jahres *** bei Herrn *** in ***, ***, eine Schlafstelle zu benutzen; diesbezüglich seien Kosten i.H.v € 59,-- täglich zu bezahlen. Ein Mietvertrag sei jedoch nicht abgeschlossen worden, da er nicht in der Lage sei, Verbindlichkeiten aus einem Mietvertrag zu erfüllen. Eine Befragung des Vermieters habe ergeben, dass der Antragsteller in *** aufhältig sei. Ein Nachweis über den Wohnaufwand (Miete) sei nicht vorgelegt worden. Der Antragsteller habe angegeben, keine Vermögenswerte wie Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung oder sonstige Vermögenswerte zu besitzen. Der Vermieter habe anlässlich seiner Vorsprache jedoch angegeben, für den Aufenthalt des Antragstellers seit Anfang *** bisher einen Betrag in Höhe von insgesamt € 40.000,-- bar erhalten zu haben., Zusammenfassend sei somit folgender Sachverhalt festzustellen: Der Antragsteller sei österreichischer Staatsbürger. Zu seinem Wohnort gebe es widersprüchliche Angaben. Wahrscheinliches Wohnobjekt sei ein Mietobjekt/Schlafstelle. Tatsächliche Wohnkosten: Einerseits sei angegeben worden, dass kein Mietvertrag abgeschlossen worden sei, andererseits seien als Wohnkosten für eine „Schlafstelle inklusive Spesenpauschale“ Kosten in der Höhe von € 59,-- täglich angegeben worden. Der Vermieter habe angegeben, ca. 2/3 des fälligen Betrages in der Höhe von insgesamt € 40.000,-- bar erhalten zu haben. Zur Krankenversicherung seien widersprüchliche Angaben gemacht worden. Dem Beschwerdeführer sei der Sachverhalt mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt. Nach Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen des NÖ MSG ergebe sich somit aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass eine Feststellung hinsichtlich Wohnsituation und Wohnkosten, des Einkommens und des Vermögens nicht getroffen werden könne, da die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Auf die Rechtsfolgen der mangelnden Mitwirkung sei hingewiesen worden und sei die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - wie dargelegt - aufgrund der mangelnden Mitwirkung nicht möglich, sodass der Antrag abzuweisen sei.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst eingewendet, es sei richtig, dass der Beschwerdeführer am *** bei der belangten Behörde einen formlosen Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt habe. Weiters sei richtig, dass der Beschwerdeführer ersucht wurde, mittels Schreiben vom *** das für die Antragstellung vorgesehene Formular zu verwenden, wobei der Antragsteller im Sinne dieser Aufforderung das entsprechende Dokument verwendete und per *** bei der belangten Behörde einbrachte. Die belangte Behörde habe weder Mangelhaftigkeit noch Unleserlichkeit des Formulars gerügt noch Verbesserungsaufträge erteilt, sondern den Antrag mit Bescheid vom *** abgewiesen. Zu Recht habe der Beschwerdeführer diese abweisende Entscheidung mit Beschwerde bekämpft, woraufhin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit der Entscheidung vom *** den Bescheid vom *** aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen habe. Entsprechend der Aufforderung in dieser Entscheidung habe die belangte Behörde zur Vorlage weiterer Unterlagen mittels Eingabe vom *** aufgefordert, welcher der Beschwerdeführer auch fristgerecht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe in einer neuerlichen Eingabe an die belangte Behörde versucht, deren Antrag umfassend zu beantworten. So habe er darauf hingewiesen, dass es weder Sparbücher noch Bausparverträge, Lebensversicherungen oder sonstige Vermögenswerte gebe. Er habe darauf hingewiesen, dass er Besitzer eines Pkws der Marke *** Baujahr *** sei. Er habe ferner informiert, dass er die Möglichkeit habe, seit Anfang des Jahres *** bei Herrn *** in ***, ***, zu nächtigen und er diesbezüglich Kosten von € 59,-- täglich zu bezahlen habe. In diesem Zusammenhang habe er bekannt gegeben, dass er dazu keine Belege vorlegen könne, da er diese Beträge bar zu bezahlen habe. Der einzige Vorwurf der belangten Behörde, welchem allenfalls Rechtfertigung zugebilligt werden könne, sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer den Kontostand per *** mit € 60,47 bekannt gegeben habe, was allerdings einzig und allein darauf zurückzuführen sei, dass es auf diesem Konto keine Kontobewegungen gebe zumal der Beschwerdeführer keinerlei Bezugsquellen habe und dieses Konto für ihn folglich auch keinerlei Funktion habe, nachdem er ja schon seit langem keine Mindestsicherung mehr bezogen habe. Aus diesem Grund sei ihm auch dieser Umstand gar nicht näher aufgefallen. Nachdem der veraltete Kontoauszug allerdings keinerlei Einfluss auf die Höhe des Kontostandes hatte, hat dieser Umstand für die Beurteilung der Mindestsicherung keine rechtliche Relevanz. Wenn die belangte Behörde trotz Wissens, dass der Beschwerdeführer keine Bezugsquelle habe, auf einen aktuellen Kontoauszug dermaßen viel Wert legen würde, wäre sie jedenfalls angehalten gewesen, den Beschwerdeführer dezidiert darauf aufmerksam zu machen und hätte der Beschwerdeführer in diesem Fall einen aktuellen Kontostand von der Bank besorgt. Wie ausgeführt, wäre auch ein aktueller Kontoauszug jedenfalls mit dem Kontostand vom *** vergleichbar gewesen. Tatsächlich habe die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen ohne diese neuerliche Verbesserung aufzutragen. Einen Monat später habe die belangte Behörde Herrn *** einvernommen, welcher angeblich angegeben habe, dass er 2/3 des insgesamt fälligen Betrags i.H.v € 40.000,-- bar erhalten habe. Außerdem hätte er ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht in ***, sondern in *** übernachten würde. Die Angaben des *** seien insofern unrichtig, als sie mit den Angaben des Beschwerdeführers in Widerspruch stehen. Dem Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang vorgehalten, er sei nicht kooperativ und werde diese Behauptung offenkundig damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bereit war, Angaben, die er bereits mehrfach an die Behörde weitergab, immer wieder zu wiederholen. Die belangte Behörde vernehme in dieser Angelegenheit einen Zeugen und gehe von dessen Informationen aus, ohne sich mit den widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Wenn die belangte Behörde urgiere, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich eine schriftliche Eingabe machte, in welcher er die Behauptung aufzustellen gehabt hätte, dass seine ursprüngliche Eingabe ohnehin richtig sei, auch wenn sie im Widerspruch zu allfälligen Aussagen des Zeugen *** stehe, so sei dies für den Beschwerdeführer nicht mehr nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer sei die Antipathie der belangten Behörde zu seiner Person nur allzu bekannt. Dies erkläre auch, dass ihm seit Dezember *** jegliche Zahlung verweigert werde, er keine gültige e-Card habe und seitens der Behörde alles unternommen werde, um die grundlegenden Ansprüche des Beschwerdeführers zu untergraben. Der Beschwerdeführer habe alle Anfragen der Behörde beantwortet. Die hier bestehenden Widersprüche könnten nur in einer mündlichen Verhandlung geklärt werden, die aber niemals anberaumt worden sei. Naturgemäß sei auch der Beschwerdeführer einigermaßen über das Vorgehen der belangten Behörde verärgert, die sich offenbar völlig darüber hinweg setze, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers vom *** datiere und der Beschwerdeführer seit dieser Zeit darauf angewiesen sei, von Almosen zu leben. Hätte die belangte Behörde ein ernsthaftes Interesse gehabt, diese strittigen Sachverhalte aufzuklären, wäre sie veranlasst gewesen, eine mündliche Verhandlung auszuschreiben, in welcher sie sowohl den Zeugen *** als auch den Beschwerdeführer einvernehmen hätte können und anlässlich derer sie auch sämtliche Fragen stellen hätte können, die sie zur Aufklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtete. Festzuhalten sei, dass die belangte Behörde von Amts wegen verpflichtet sei, sich um eine sorgfaltsgemäße Feststellung des Sachverhalts zu bemühen. Genau dies habe die belangte Behörde nicht getan. Sie sende dem Beschwerdeführer immer wieder dieselben Anfragen und ergänzende Informationen und glaube offenbar, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers ändern, nur weil sie im Widerspruch zu jenen des Zeugen *** stehen. Eine mündliche Verhandlung sei notwendig, allerdings unterblieben, sodass diesbezüglich jedenfalls ein massiv mangelhaftes Verfahren vorliege. Hätte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt, hätte sie im Zuge derselben die strittigen Fragen klären können. Der Behörde ist somit eine mangelhafte Verfahrensführung vorzuwerfen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer sämtliche Informationen hatte, welche diese benötigte. Wenn die belangte Behörde an der Richtigkeit dieser Informationen Zweifel hätte, so sei die einzige vernünftige Möglichkeit, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die groben Mängel im zugrunde liegenden Verfahren führten zu einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und in weiterer Folge zur Erlassung eines unrichtigen Bescheides. Nachdem der zugrunde liegende Bescheid sohin unrichtig sei, werde beantragt, diesen zu beheben und dem Beschwerdeführer die notwendige Mindestsicherung im Ausmaß des Antrags zu ersetzen. Abgesehen von der Mangelhaftigkeit des Verfahrens habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Erlassung dieses Bescheides geführt. Aus sämtlichen angeführten Gründen werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass dem zugrunde liegenden Antrag auf Auszahlung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im gesetzlichen Ausmaß beginnend mit *** stattgegeben werde. Weiters beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet werden.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Anträge auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinsichtlich des Beginnzeitpunktes *** sowie der Antrag auf Kostenersatz durch die belangte Behörde zurückgezogen wurden, im Übrigen die Beschwerde aber aufrecht blieb. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen *** und Bürgermeisterin ***, weiters durch Einsicht in die Verfahrensakten, auf deren Verlesung verzichtet wurde. Es wurden vom Beschwerdeführer folgende Urkunden vorgelegt: Bestätigung des Herrn *** über die Benützung einer Schlafstelle durch *** seit Beginn des Jahres *** über die Jahre *** und *** gegen täglich € 59,-- inklusive Spesenpauschale;, Bestätigung des Herrn *** über die Benützung einer Schlafstelle durch *** seit Beginn des Jahres *** über die Jahre *** und *** gegen täglich € 59,-- inklusive Spesenpauschale; Kontoauszug betreffend IBAN ***, Kontostand am *** € 26,45; Bestätigung des Herrn *** über die Benützung einer Schlafstelle durch *** im Jahr *** bis *** gegen täglich € 59,-- inklusive Spesenpauschale; Honorarnote von *** *** vom ***; Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend ***, Versicherungsnummer ***; Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom ***, Aktenzeichen ***; Urkundenkonvolut (Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft X vom *** und ***.Urkundenkonvolut (Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** und ***. Auftragsgemäß wurden vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegt:Kontoauszug betreffend IBAN ***, Kontostand am *** € 48,66;Auftragsgemäß wurden vom Beschwerdeführer nachträglich vorgelegt:, , Kontoauszug betreffend IBAN ***, Kontostand am *** € 48,66; Schreiben des AMS *** vom *** mit folgendem Inhalt: „***, VN ***, ***, ***; Ihr Schreiben vom *** … Herr *** war beim Arbeitsmarktservice *** vom *** bis zum *** zur Arbeitssuche vorgemerkt. (Bestätigung liegt bei) Herr *** teilte uns am *** persönlich mit, dass er eine bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht und im Mai einen Pensionsantrag bei der SVA der Bauern eingebracht hat. Der mögliche Pensionsstichtag *** wurde uns auch in einem Telefonat von der SVA der Bauern bestätigt. Da während eines laufenden Pensionsverfahrens für den Bezug der Mindestsicherung keine Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS erforderlich ist (tel. Auskunft BH X) wurde mit Herrn *** die Beendigung der Vormerkung per *** vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass Herr *** diesen Sachverhalt der Sozialabteilung der BH X mitteilen wird.Da während eines laufenden Pensionsverfahrens für den Bezug der Mindestsicherung keine Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS erforderlich ist (tel. Auskunft BH römisch zehn) wurde mit Herrn *** die Beendigung der Vormerkung per *** vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass Herr *** diesen Sachverhalt der Sozialabteilung der BH römisch zehn mitteilen wird. …“. Der Beschwerdeführer führte aus, auf Grundlage des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom *** seit *** eine Pension in Höhe von monatlich € 721,28 zu beziehen und stellte außer Streit, dass er am *** einen Erstantrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat (Bewilligung für den Zeitraum *** bis ***), weiter, dass aufgrund weiterer Anträge die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom *** bis Dezember *** und von *** bis *** bewilligt wurde, dass die Auszahlung Ende November *** eingestellt wurde, sowie dass über den (verfahrensrelevanten) Antrag vom *** seitens der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom *** (im
  4. Rechtsgang) entschieden (Antrag abgewiesen) wurde, ebenso, dass der Beschwerdeführer von *** bis *** arbeitssuchend gemeldet und darüber hinaus seit *** zu keinem Zeitpunkt beim AMS vorgemerkt war. Seit *** bis laufend ist der Beschwerdeführer im Bezug einer Alterspension von der PVA. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung verfahrensrelevant ausgeführt, er habe im Dezember *** und im Jahr *** seinen Aufenthalt in der Notschlafstelle in ***, ***, gehabt. Er sei österreichischer Staatsbürger und ledig, er sei eigenberechtigt. Bis zum Beginn seines Pensionsbezuges habe er keine Krankenversicherung gehabt. Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung und im Jahr *** bis zu seinem Pensionsantritt am *** nicht berufstätig gewesen, er habe in diesem Zeitraum kein Pflegegeld bezogen. Zu seiner Wohnsituation im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie darüber hinausgehend führte er aus, er sei an der Adresse *** aufhältig gewesen und habe dem Unterkunftgeber € 59,-- pro Tag bezahlt. Schriftliche Unterlagen darüber gebe es nicht, ausgenommen die in der Verhandlung vorgelegten. Er habe sich im Lauf der Jahre sehr viel Geld ausgeborgt, um diesen Betrag zu zahlen. Der Unterkunftgeber habe anfänglich nichts von ihm verlangt, irgendwann in den Jahren *** oder *** habe man aber darüber gesprochen, dass man etwas rechnen müsste, wobei sich der Unterkunftgeber über die ortsüblichen Preise erkundigt habe und auf etwa € 30,-- gekommen sei. Der Rest sei für Aufwendungen, die der Beschwerdeführer sonst noch habe, wie Autofahrten, Strom und Heizen. Das meiste sei der Aufwand vom PKW gewesen. Das Bankkonto sei *** aufgelöst worden. Im Jahr *** habe es lediglich das bezeichnete Konto bei der *** gegeben, seit dem Pensionsbezug gebe es auch noch ein
  5. Konto bei der ***. Weiteres Einkommen habe der Beschwerdeführer nicht. Er bekomme keinen Unterhalt, keine Miete keine Pacht und dergleichen mehr. Er habe keine Sparguthaben, keinen Bausparvertrag und keine Lebensversicherung. Er habe keinen PKW mehr. Er habe auch im Jahr *** keine Sparguthaben, keinen Bausparvertrag und keine Lebensversicherung gehabt. Zur Frage des Grundeigentums gab der Beschwerdeführer an, der gesamte Liegenschaftsbesitz sei ihm rechtskräftig am *** eingeantwortet worden. Der Zugriff auf dieses Liegenschaftsvermögen sei ihm jedoch aufgrund eines Beschlusses auf Nachlassseparation verwehrt. Er sei außerbücherlicher Eigentümer, aber er könne nicht auf die Liegenschaft zugreifen, diese nicht einmal verpachten. Er habe 3 Geschwister, er habe keine Kinder. Er lebe in der von ihm bekannt gegebenen Stelle in *** alleine. Zur Frage der Vermittelbarkeit beim AMS bzw. warum er in den Folgejahren das AMS nicht mehr aufgesucht habe, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm gesagt worden, es gebe keine Vermittlungsmöglichkeit, dies sei glaublich Mitte *** gewesen. Es sei zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden, dass er eine Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit habe. Die vereinbarten Beträge seien an Herrn *** immer bezahlt worden, es sei lediglich aus dem letzten Jahr noch etwas offen. Bei näherem Nachdenken gebe er an, dass das Jahr *** noch zur Gänze offen sei und aus dem Jahr *** etwa noch die Hälfte. Die Zeugin ***, Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***, bestätigte, dass die Abmeldung vom seinerzeitigen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers von Amts wegen erfolgt ist. Der Beschwerdeführer gebe der Gemeinde keinen Aufenthaltsort bekannt, sie könne daher nicht angeben, ob er in der Gemeinde *** aufhältig sei. Dies könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach dem NÖ MSG verwies die Zeugin als Vertreterin der Marktgemeinde *** auf bereits abgegebene Stellungnahmen, denen sie nichts hinzuzufügen habe. Es habe sich seither nichts geändert. Der Zeuge *** gab an, pauschalierter Landwirt zu sein und eine Einkommensteuererklärung betreffend das zusätzliche Einkommen nicht gemacht zu haben. Es gebe daher keine Unterlagen, die er vorlegen könne. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen über die Gewährung von Unterkunft seien die einzig schriftlichen Unterlagen, die es gebe. Die vor der Behörde gemachten Angaben stammen von ihm und seien so zutreffend. Der Beschwerdeführer sei seit *** in *** aufhältig. Er habe ihm das gestattet, weil er sonst obdachlos gewesen wäre. Der Betrag von € 59,-- pro Tag beinhalte neben dem Betrag für Wohnen, den er mit € 20,-- bis € 30,-- angesetzt habe, im Wesentlichen die Fahrtspesen, weil der Beschwerdeführer sehr viel zu führen war. Derzeit habe er das Verhältnis aufgekündigt, weil er es nicht möge, vor Gericht zu stehen. Der Betrag sei ursprünglich von ihm gekommen und man habe das miteinander so festgelegt. Herr *** habe sich selber verköstigt. Zur Abdeckung des Betrages sei anzugeben, dass das ganze Jahr *** noch offen sei und auch das Jahr ***. Ihm gegenüber habe der Beschwerdeführer erklärt, das Geld habe er von Freunden bekommen. Der Zeuge vermute, er habe es ausgeborgt. Der Betrag von € 59,-- habe kein Essen enthalten. Diesbezüglich sei die Formulierung in der Niederschrift missverständlich. Hätte er vom Zeugen Essen bekommen, so hätte er ihm das nicht in Rechnung gestellt. Vereinbarungsgemäß hat sich der Beschwerdeführer selbst verpflegt. Das Geld habe er in einem Betrag bezahlt. Den Zeitpunkt wisse er nicht mehr. Dies sei glaublich im Sommer *** gewesen. Beleg darüber gebe es keinen. Im Hinblick auf die ausstehenden Zahlungen sei vereinbart worden, dass er wieder etwas zahle, wenn er zu Geld komme. Die Parteien verzichteten auf die Fortsetzung der Verhandlung zur weiteren Beweiserörterung. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf sein schriftliches Vorbringen und gab weitere abschließende Äußerungen nicht ab.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am *** einen Erstantrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt hat (Bewilligung für den Zeitraum *** bis ***). Aufgrund von weiteren Anträgen hat er Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis Ende November *** bezogen. Den verfahrensrelevanten Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat der Beschwerdeführer am *** bei der belangten Behörde gestellt. Dieser formlos eingebrachte Antrag, datiert mit ***, eingelangt bei der Behörde am ***, enthält das Ersuchen um Verlängerung der Mindestsicherung und den Hinweis, dass sich an der Lebenssituation des Beschwerdeführers nichts geändert hat. Ein dem Beschwerdeführer von der Behörde übermitteltes Formblatt (Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz) wurde um bestimmte Daten ergänzt, unterfertigt an die Behörde retourniert. Dieses Formblatt enthält auf Seite 5 unter „
  7. Erklärungen/Verpflichtungen“ u.a. die Verpflichtung, die Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Über den Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abweisend abgesprochen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder im Antragszeitpunkt noch 6 Wochen vorher Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat. Der Beschwerdeführer war von *** bis *** arbeitssuchend gemeldet. Seit *** war er zu keinem Zeitpunkt beim AMS vorgemerkt. Der Beschwerdeführer bezieht auf Grundlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom *** (Antragstellung am ***) seit *** eine Alterspension in Höhe von monatlich € 721,
  8. Der Beschwerdeführer war von *** bis *** arbeitssuchend gemeldet. Seit *** war er zu keinem Zeitpunkt beim AMS vorgemerkt. Der Beschwerdeführer bezieht auf Grundlage eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom *** (Antragstellung am ***) seit *** eine Alterspension in Höhe von monatlich € 721,
  9. ,
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere aus dem gesamten, in der mündlichen Verhandlung erörterten Akteninhalt, und ist vom Beschwerdeführer unbestritten. Die aufgenommenen Beweise bedürfen keiner weiteren Würdigung. Der Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung des AMS belegt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer lediglich bis *** zur Arbeitssuche vorgemerkt war. Der darin bezeichnete, bei der SVA der Bauern gestellte Pensionsantrag wurde mit Bescheid der SVA der Bauern vom *** abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Dieser dem Beschwerdeführer bekannte Umstand ist dem Verwaltungsgericht gegenüber von der SVA der Bauern bestätigt worden.
  11. Rechtslage: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (§ 27 VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). , Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NÖ Mindestsicherungsgesetzes LGBl. 9205 in der anzuwendenden Fassung (NÖ MSG) lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des NÖ Mindestsicherungsgesetzes Landesgesetzblatt 9205, in der anzuwendenden Fassung (NÖ MSG) lauten (auszugsweise): „…§ 2 Leistungsgrundsätze

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).…§ 7 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.„…, Paragraph 2, Leistungsgrundsätze,
(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur so weit zu gewähren, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip)., …, , Paragraph 7, Einsatz der Arbeitskraft,
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
  1. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,
  2. eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
  3. sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
  4. an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
  5. von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
  6. von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit diese entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. …
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. , …
(5)Bei der Beurteilung der Abs. 1 bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
(5)Bei der Beurteilung der Absatz eins bis 4 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Der Einsatz der Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden bei Personen, die
  1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
  2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  5. pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;
  6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (§§ 14c und 14d AVRAG) leisten;
  7. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) oder Pflege eines nahen Angehörigen (Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG) leisten;
  8. in einer bereits vor Vollendung des
  9. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs-oder Schulausbildung stehen;
  10. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen. …. § 9 AllgemeinesParagraph 9, Allgemeines …
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. …
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal 6 Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal 12 Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalter kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal 6 Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal 12 Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalter kann die weitere Befristung entfallen.
(4a)Ein Antrag auf weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.“ Nach § 2a NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Nach Paragraph 2 a, NÖ MSG gebühren Geldleistungen aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. 7. Erwägungen: Gegenstand des Verfahrens ist der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom ***, somit die Abweisung des durch den Beschwerdeführer gestellten Antrages vom *** auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der VwGH hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur „Sache“ des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf z.B. auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden; ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73). Der VwGH ist einer restriktiven Auslegung des Prüfumfangs der Verwaltungsgerichte deutlich entgegengetreten. Solange die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht verlassen wird, ist demnach eine rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, die von jener der Verwaltungsbehörde abweicht und die auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, zulässig. Das Verwaltungsgericht kann auch in der Beschwerde nicht dargelegte Rechtswidrigkeitsgründe aufgreifen und seiner Entscheidung Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, auch wenn sie über das Beschwerdevorbringen hinausgehen (Hans Peter Lehofer, aaO).Der VwGH hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur „Sache“ des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf z.B. auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden; ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73). , Der VwGH ist einer restriktiven Auslegung des Prüfumfangs der Verwaltungsgerichte deutlich entgegengetreten. Solange die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht verlassen wird, ist demnach eine rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, die von jener der Verwaltungsbehörde abweicht und die auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, zulässig. Das Verwaltungsgericht kann auch in der Beschwerde nicht dargelegte Rechtswidrigkeitsgründe aufgreifen und seiner Entscheidung Sachverhaltselemente zugrunde legen, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen sind, auch wenn sie über das Beschwerdevorbringen hinausgehen (Hans Peter Lehofer, aaO). Durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung geschaffen. Mit dieser Vereinbarung hat sich das Land Niederösterreich verpflichtet, hilfsbedürftigen Personen pauschalierte Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen unter den in der Vereinbarung normierten Voraussetzungen zu gewährleisten.Durch die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung geschaffen. Mit dieser Vereinbarung hat sich das Land Niederösterreich verpflichtet, hilfsbedürftigen Personen pauschalierte Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen unter den in der Vereinbarung normierten Voraussetzungen zu gewährleisten. Die Bestimmung des § 2 NÖ MSG fasst wesentliche Grundsätze für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung zusammen.Die Bestimmung des Paragraph 2, NÖ MSG fasst wesentliche Grundsätze für die Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung zusammen. Der Motivenbericht zum NÖ MSG führt dazu aus: „Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung unterscheidet sich elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen. Die Regelung in Abs. 1 bringt zunächst zum Ausdruck, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur subsidiär, d.h. nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen, insbesondere hat sie sämtlichen Arbeitsvermittlungsversuchen durch das Arbeitsmarktservice Folge zu leisten. Weiters wird Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird. Dies können öffentlich-rechtliche Leistungen aufgrund eines Versicherungs- oder Versorgungsanspruches genauso sein wie Leistungen, die auf statutarischen Verpflichtungen beruhen.…“, „Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung unterscheidet sich elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen. Die Regelung in Absatz eins, bringt zunächst zum Ausdruck, dass Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur subsidiär, d.h. nur soweit geleistet wird, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu tätigen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen, insbesondere hat sie sämtlichen Arbeitsvermittlungsversuchen durch das Arbeitsmarktservice Folge zu leisten. Weiters wird Bedarfsorientierte Mindestsicherung nur soweit geleistet, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter (aufgrund rechtlicher, vertraglicher oder freiwilliger Verpflichtungen) tatsächlich gedeckt wird. Dies können öffentlich-rechtliche Leistungen aufgrund eines Versicherungs- oder Versorgungsanspruches genauso sein wie Leistungen, die auf statutarischen Verpflichtungen beruhen., …“ Zu § 7 wird ausgeführt:Zu Paragraph 7, wird ausgeführt: „Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um kein arbeitsloses Grundeinkommen. Vielmehr werden die Leistungen wie bisher in der Sozialhilfe vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht…. Nach den Absätzen 1 bis 4 wird im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe (vgl. dzt. §§ 7, 8 und 9 AlVG) abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden.Nach den Absätzen 1 bis 4 wird im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit, die Berechtigung zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung sowie der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung ausdrücklich auf die für die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung geltenden Maßstäbe vergleiche dzt. Paragraphen 7, 8 und 9 AlVG) abgestellt. Bestehen dort keine Ansprüche, sind die Zumutbarkeitskriterien wie bei der Notstandshilfe maßgebend, nach denen kein Berufsschutz mehr besteht. Damit soll ein weitest möglicher Gleichlauf mit der Arbeitslosenversicherung gewährleistet werden. In Abs. 5 werden Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Diese Ausnahmen sind teilweise großzügiger als die Kriterien der Arbeitslosenversicherung, weil die Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Rahmen einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung – wie schon bisher in der Sozialhilfe – einen wesentlich höheren Stellenwert haben (müssen) als im AlVG, wo die Verfügbarkeit und die Vermittelbarkeit von Arbeitslosen im Mittelpunkt steht. Bei den Ausnahmen in Abs. 5 wird teilweise auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen (z.B. Regelpensionsalter 65/60 nach § 53 Abs. 1 ASVG).In Absatz 5, werden Ausnahmetatbestände formuliert, bei deren Vorliegen trotz grundsätzlicher Arbeitsfähigkeit keine Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Diese Ausnahmen sind teilweise großzügiger als die Kriterien der Arbeitslosenversicherung, weil die Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Rahmen einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung – wie schon bisher in der Sozialhilfe – einen wesentlich höheren Stellenwert haben (müssen) als im AlVG, wo die Verfügbarkeit und die Vermittelbarkeit von Arbeitslosen im Mittelpunkt steht. Bei den Ausnahmen in Absatz 5, wird teilweise auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen (z.B. Regelpensionsalter 65/60 nach Paragraph 53, Absatz eins, ASVG). Z 6 stellt klar, dass Personen, die aufgrund pensionsrechtlicher Vorschriften (ASVG, GSVG oder BSVG) eine entsprechende (je nachdem, ob ASVG-Versicherte, Selbstständige oder Bauern betroffen sind, unterschiedlich bezeichnete) Pension beziehen, keiner Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft unterliegen.Ziffer 6, stellt klar, dass Personen, die aufgrund pensionsrechtlicher Vorschriften (ASVG, GSVG oder BSVG) eine entsprechende (je nachdem, ob ASVG-Versicherte, Selbstständige oder Bauern betroffen sind, unterschiedlich bezeichnete) Pension beziehen, keiner Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft unterliegen. …“…“, Nach dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld-oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird [vgl. VwGH 2012/10/0067 (vergleiche § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 NÖ MSG)].Nach dem im NÖ MSG geltenden Grundsatz der Subsidiarität ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld-oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird [vgl. VwGH 2012/10/0067 (vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG)]. Die in § 9 Abs. 4 NÖ MSG vorgesehene Befristung von laufenden Geldleistungen solle der Behörde ermöglichen, Leistungen bedarfsgerecht zuzuerkennen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Befristung ist auf die individuelle Bedarfslage abzustellen. Die Regelung dient der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Ablauf der befristet zuerkannten Leistung hat die Hilfe suchende Person der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Leistungsgewährung vorliegen (vgl. Motivenbericht zum NÖ MSG, zu § 9). Aus dem Gesetzeszweck (Befristung von Geldleistungen) ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei jeder folgenden Antragstellung vorliegen müssen und jeweils einer weiteren Überprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung unterliegen. Die in Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG vorgesehene Befristung von laufenden Geldleistungen solle der Behörde ermöglichen, Leistungen bedarfsgerecht zuzuerkennen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Befristung ist auf die individuelle Bedarfslage abzustellen. Die Regelung dient der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Ablauf der befristet zuerkannten Leistung hat die Hilfe suchende Person der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Leistungsgewährung vorliegen vergleiche Motivenbericht zum NÖ MSG, zu Paragraph 9,). Aus dem Gesetzeszweck (Befristung von Geldleistungen) ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei jeder folgenden Antragstellung vorliegen müssen und jeweils einer weiteren Überprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung unterliegen. , Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ MSG haben arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit zu sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld auszugehen. Gemäß § 7 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, somit, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (vgl. VwGH 2012/10/0206).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ MSG haben arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit zu sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld auszugehen. Gemäß Paragraph 7, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, somit, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf sowie arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist vergleiche VwGH 2012/10/0206). Zu § 7 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice keine vorgängige Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen bei einer Weigerung oder Vereitelung von Nöten ist, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf (vgl. VwGH 2006/08/0329).Zu Paragraph 7, AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung durch das Arbeitsmarktservice keine vorgängige Rechtsbelehrung über die Rechtsfolgen bei einer Weigerung oder Vereitelung von Nöten ist, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist und es einer weitergehenden Information des Arbeitslosen über die Erforderlichkeit der Annahme einer entsprechenden Beschäftigung somit nicht bedarf vergleiche VwGH 2006/08/0329). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren seine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft nicht dargetan. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem gesamten durchgeführten Beweisverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzung für einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht. Unbestritten war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht beim Arbeitsmarkservice vorgemerkt, eine Betreuungsvereinbarung war nicht abgeschlossen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen gewesen, seine Bereitschaft zur Mitwirkung im Hinblick auf die Bereitstellung seiner Arbeitskraft darzutun. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich nicht auf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zutreffende Umstände aus dem Jahr *** berufen. Unbestritten lag bei ihm auch keine Invalidität oder Berufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt vor. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls zugestanden, seit Mitte *** das AMS nicht mehr aufgesucht zu haben. Im Hinblick auf die gegenständliche, mehr als 2 Jahre danach erfolgte Antragstellung kann sich der Beschwerdeführer somit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm zu diesem Zeitpunkt (***) gesagt worden sei, es gebe keine Vermittlungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, die vom AMS *** erteilte Bestätigung vom *** rechtfertige sein Verhalten, keine weiteren Termine beim Arbeitsmarktservice wahrgenommen zu haben, da sich aus der genannten Bestätigung eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, die ihm den Einsatz der Arbeitskraft unmöglich gemacht hätte, zum Zeitpunkt der Antragstellung keinesfalls ableiten lässt. Soweit sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Auskunft des Arbeitsmarktservice *** weiter darauf beruft, es sei während eines laufenden Pensionsverfahrens keine Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS erforderlich, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass über den im Jahr *** gestellten Pensionsantrag bereits mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom *** rechtskräftig abweisend entschieden wurde, somit ab diesem Zeitpunkt kein Pensionsverfahren mehr „laufend“ war. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf einen offenen Pensionsantrag zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung berufen. Zwischen der Abweisung des Pensionsantrages seitens der SVB und dem Pensionsantrag auf Alterspension nach dem ASVG am *** lagen keine weiteren Pensionsantragstellungen. Im Übrigen ergibt sich aus dem NÖ MSG kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits der Stellung eines Pensionsantrages für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung rechtliche Bedeutung zukäme. Geradezu gegenteilig stellt § 7 Abs. 5 Z 6 NÖ MSG bei der Beurteilung, ob der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf, auf den Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ab, dem gegenüber nicht auf die (bloße) Antragstellung. Im Übrigen ergibt sich aus dem NÖ MSG kein Anhaltspunkt dafür, dass bereits der Stellung eines Pensionsantrages für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Antragstellers auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung rechtliche Bedeutung zukäme. Geradezu gegenteilig stellt Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 6, NÖ MSG bei der Beurteilung, ob der Einsatz der Arbeitskraft verlangt werden darf, auf den Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension ab, dem gegenüber nicht auf die (bloße) Antragstellung. Da somit festgestellt wurde, dass die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft seitens des Beschwerdeführers nicht vorlag, war einer der Leistungsgrundsätze gemäß § 2 NÖ MSG nicht erfüllt und lagen daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vor. Da somit festgestellt wurde, dass die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft seitens des Beschwerdeführers nicht vorlag, war einer der Leistungsgrundsätze gemäß Paragraph 2, NÖ MSG nicht erfüllt und lagen daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vor. , Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.874.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.