Obsah (8)
§ 50§ 25aArt. 133§ 49§ 17§ 32§ 33§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-127/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
- Feststellungen: 1.
- Im Zentralen Melderegister ist hinsichtlich des Beschwerdeführers seit *** die Adresse *** in *** als Hauptwohnsitz vermerkt. 1.
- Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom *** wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zur Last gelegt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Einspruchs heißt es auszugsweise: „Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch muss ● binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, in jeder anderen technisch möglichen Weise oder mündlich (während der Parteienverkehrszeiten) bei uns eingebracht werden, ● diese Strafverfügung bezeichnen (Bitte das Bescheidkennzeichen angeben)“ 1.
- Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer an seinen Hauptwohnsitz übermittelt, wobei ein Zustellversuch am *** erfolglos verlief. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und hat daher eine Verständigung über die Hinterlegung dieser Strafverfügung beim Postamt *** in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Strafverfügung wurde beim Postamt *** hinterlegt und ab dem *** zur Abholung bereitgehalten. 1.
- Am *** langte bei der belangten Behörde ein E-Mail des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut (im Original) ein: „Betreff: Einspruch oida So ned, bei mir sicha ned. Ich mache Einspruch gegen lge in Papier was sein im anhang. Das korrekt von Gesetz und so. Mfg und Hanga tschanga Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“ Diesem E-Mail war eine Ablichtung der Strafverfügung vom *** beigefügt. 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Beschwerdeführer verständigt, dass die Strafverfügung nach der Aktenlage am *** hinterlegt und damit zugestellt worden sei. Sofern kein Zustellmangel vorliege (zB Ortsabwesenheit) werde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. 1.
- Mit E-Mail vom *** führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „Bin nachweislich wegen Autounfall seit Dezember im krankenstand. Deshalb konnte ich es nicht frher holen Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“ Diesem E-Mail war eine Ablichtung des Schreibens der belangten Behörde vom *** angefügt, auf welchem handschriftlich Folgendes vermerkt war: „Bin im Krankenstand! Kann nicht immer gehen nur wenn die Schmerzen nicht zu schlimm sind! Liebe BH X! Ich liege seit meinem Unfall schmerzbedingt mehr als ich sitzen oder gehen kann. Bin seit 6 Monaten fast ein Pflegefall. Ich konnte wegen Schmerzen nicht früher abholen + schreiben“ 1.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom *** wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Angaben im E-Mail vom *** ersucht, binnen zwei Wochen die „entsprechenden Beweismittel“ vorzulegen. Eine Äußerung des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben erfolgte nicht. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom ***
§ 49Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Einspruchsfrist am *** geendet habe und der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung erst am *** per E-Mail eingebracht worden sei.1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom *** wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom ***
Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass die Einspruchsfrist am *** geendet habe und der Einspruch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung erst am *** per E-Mail eingebracht worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem auf Folgendes hingewiesen: „Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“ 1.
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid lautet wie folgt: „Ich lege hiermit beschwerde, wiederspruch ein. Ich konnte krankheitsbedingt nicht frher antworten. Bin seit einem Unfall schon fast ein Jahr im krankenstand und immer NOCH oft nicht bei sinnen. Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.“
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.
- Rechtliche Erwägungen: 3.
- Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 des Zustellgesetzes (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
§ 17Abs. 1 Zust
G das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist
§ 17Abs. 3 Zust
G mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.3.1. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, des Zustellgesetzes (ZustG) regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Das hinterlegte Dokument ist
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Aufgrund des eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweises (vgl. VwGH
- Dezember 2012, 2012/06/0094) ergibt sich, dass die Strafverfügung der belangten Behörde hinterlegt wurde und die Abholfrist am *** begonnen hat.Aufgrund des eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweises vergleiche VwGH
- Dezember 2012, 2012/06/0094) ergibt sich, dass die Strafverfügung der belangten Behörde hinterlegt wurde und die Abholfrist am *** begonnen hat. Einen Anhaltspunkt für eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers gibt es nicht. Vielmehr wird von ihm lediglich ausgeführt, er habe die Strafverfügung wegen Schmerzen nicht früher von der Post abholen können. Gerade damit gibt er aber zu erkennen, dass er sich im Zeitpunkt der Zustellung an der Abgabestelle aufgehalten hat. Die Strafverfügung galt somit mit *** als zugestellt. 3.2.
§ 49Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt
G) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben.3.2.
Paragraph 49, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch erheben.
§ 32Abs.
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Strafverfügung galt mit *** als zugestellt. Die Einspruchsfrist endete daher am ***, um 24.00 Uhr. Das mit „Einspruch oida“ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd § 49 VStG zu werten. Dieses E-Mail langte jedoch erst am *** bei der belangten Behörde ein.Das mit „Einspruch oida“ betitelte E-Mail des Beschwerdeführers ist zweifellos als Einspruch iSd Paragraph 49, VStG zu werten. Dieses E-Mail langte jedoch erst am *** bei der belangten Behörde ein. Angemerkt wird, dass für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich ist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, ist erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom
- April 1993, 93/02/0051; vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch VwGH vom
- Februar 1989, 88/10/0120).Angemerkt wird, dass für die Zurückweisung eines Einspruches als verspätet allein die Versäumung der Einspruchsfrist maßgeblich ist. Ob ein Verschulden der Partei an der Verspätung vorliegt, ist erst bei der Entscheidung über einen allfälligen Wiedereinsetzungsantrag von Belang vergleiche VwGH vom
- April 1993, 93/02/0051; vergleiche im vorliegenden Zusammenhang auch VwGH vom
- Februar 1989, 88/10/0120). Die belangte Behörde hat den Einspruch daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen. 3.
- Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 44Abs. 3 Z 4 Vw
GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit eines diesbezüglichen Antrages hingewiesen wurde.3.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit eines diesbezüglichen Antrages hingewiesen wurde. 3.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung auf die zitierte, einheitliche und zweifellos auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt. Soweit keine Rechtsprechung zitiert wurde liegt hingegen schon aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0032).3.
- Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sich die Entscheidung auf die zitierte, einheitliche und zweifellos auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt. Soweit keine Rechtsprechung zitiert wurde liegt hingegen schon aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/01/0032). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.127.001.2016