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{'item': 'LVwG-S-2982/001-2015'}

Obsah (12)§ 50§ 25a§ 13b§ 1§ 13a§ 64§ 111§ 2§ 12§ 13§ 8§ 13c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2982/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit Folge gegeben, als in Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 von einer Bestrafung abgesehen wird und gleichzeitig der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das ihr im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, tatanlastungsgemäß im Spruch zur Last gelegten Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Damit hat auch der durch die Behörde festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entfallen. Bei der Tatumschreibung wird die Übertretungsnorm dahingehend präzisiert, dass diese § 13c Abs. 2 Z 7 iVm § 2 Abs. 1 Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.„Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als in Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, von einer Bestrafung abgesehen wird und gleichzeitig der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das ihr im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, tatanlastungsgemäß im Spruch zur Last gelegten Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Damit hat auch der durch die Behörde festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entfallen. Bei der Tatumschreibung wird die Übertretungsnorm dahingehend präzisiert, dass diese Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.“

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.“ Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Erkenntnis in Anwendung von Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss, das Erkenntnis in Anwendung von § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend zu berichtigen, dass nach „ …§ 45 Abs. 1 Z 4…“, „Verwaltungsstrafgesetz 1991“ eingefügt wird und der letzte Satz im Spruch zu lauten hat: „Die Übertretungsnorm wird dahingehend präzisiert, dass diese § 13c Abs. 2 Z 7 Tabakgesetz iVm Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend zu berichtigen, dass nach „ …§ 45 Absatz eins, Ziffer 4 …,, „Verwaltungsstrafgesetz 1991“ eingefügt wird und der letzte Satz im Spruch zu lauten hat: „Die Übertretungsnorm wird dahingehend präzisiert, dass diese Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.“Paragraph 2, Absatz eins, Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.“

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** um 14:33 Uhr Ort: ***, *** (Lokal) Tatbeschreibung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Sinne des 13a Abs.1 Tabakgesetz nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Kennzeichnungspflicht

§ 13bAbs.4 Tabakgesetz entsprochen wird.

Es ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Sinne des 13a Absatz eins, Tabakgesetz nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz entsprochen wird. Es ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

§ 1Abs.

1 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ist in Betrieben

§ 13aAbs.

1 des Tabakgesetzes (Gastronomiebetriebe) bereits unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,

Paragraph eins, Absatz eins, der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ist in Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes (Gastronomiebetriebe) bereits unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,

  1. sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
  2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

§ 13aAbs.

2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf. Beim Eingang fehlte eine entsprechende Kennzeichnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs.4 iVm § 13c Abs.1 Z.3, § 13c Abs.2 Z.7 und § 13b Abs.4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 36 Stunden § 14 Abs.4

  1. Strafsatz Tabakgesetz€ 150,00 36 Stunden Paragraph 14, Absatz 4,
  2. Strafsatz Tabakgesetz Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 15,00 Gesamtbetrag: € 165,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Auf Grund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Günstigkeitsprinzip in § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Günstigkeitsprinzip in Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 13:Paragraph 13 :

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in jenen von Absatz eins, umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3)Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(3)Die Ausnahme des Absatz 2, gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Tabaktrafiken. § 13a:Paragraph 13 a, :
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

O.der Betriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.

(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot

Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

(3)Das Rauchverbot

Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot

Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach

  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, undein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.

(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13b:Paragraph 13 b, :
(1)Rauchverbote

den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(1)Rauchverbote

den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.

(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises

Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises

Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.

(3)Die Rauchverbotshinweise

Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole

Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(3)Die Rauchverbotshinweise

Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole

Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.

(4)In Betrieben

§ 13aAbs.

1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(4)In Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.

(5)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen. § 13c.
(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von 1.Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

§ 12

,1.Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung

Paragraph 12,, 2.Räumen eines öffentlichen Ortes

§ 13

,2.Räumen eines öffentlichen Ortes

Paragraph 13,, 3.Betrieben

§ 13aAbs.

1,3.Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2)Jeder Inhaber

Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

(2)Jeder Inhaber

Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1.in einem Raum

§ 12Abs.

1 nicht geraucht wird;1.in einem Raum

Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2.in einem Raum

§ 12Abs.

2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2.in einem Raum

Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3.in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

§ 13Abs.

2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3.in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme

Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4.in den Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

§ 13aAbs.

4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4.in den Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen

Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5.in jenen Räumen der Betriebe

§ 13aAbs.

1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

§ 13aAbs.

2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

§ 13aAbs.

4 Z 1 bis 4 gilt; 5.in jenen Räumen der Betriebe

Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen

Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag

Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt; 6.die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,6.die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden, 7.der Kennzeichnungspflicht

§ 13b

oder einer

§ 13Abs.

5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7.der Kennzeichnungspflicht

Paragraph 13 b, oder einer

Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :

(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)1a. Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  2. gegen die Meldepflicht

§ 8

verstößt odergegen die Meldepflicht

Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.

(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(4)Wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

§ 13bAbs.

1 bis 4 oder einer

§ 13bAbs.

4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.

(5)Wer an einem Ort, an dem

den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort

Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer

Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18:Paragraph 18 :

(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(1)Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(2)In Abweichung zu Absatz eins, dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(3)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2007, nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(4)Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem
  1. Jänner 2008 und dem
  2. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins a, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(5)Tabakerzeugnisse, die dem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6)Auf 1. Betriebe des Gastgewerbes

§ 111Abs. 1 Z 2 der Gew

O,Betriebe des Gastgewerbes

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

§ 111Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der Gew

O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe

§ 2Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der Gew

OBetriebe

Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer

§ 13bAbs.

5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer

Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

(7)Voraussetzungen

Abs. 6 sind:

(7)Voraussetzungen

Absatz 6, sind:

  1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
  2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
  3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Paragraph 13 a, Absatz 2, genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2,), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.

(8)§ 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft.
(8)Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2015, tritt ab 1.1.2016 in Kraft. Die maßgeblichen Bestimmungen der NKV. § 1.
(1)In Betrieben

§ 13aAbs.

1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, 1.sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder 2.Paragraph eins,

(1)In Betrieben

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, 1.sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder 2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

§ 13aAbs.

2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder

Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.

(2)Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist zu verwenden: 1.in den Fällen des Abs. 1 Z 11.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins a) sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol

Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund); b)sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol

Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); 2.in den Fällen des Abs. 1 Z 22.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 a)sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol

Abb. 2 b) sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol

Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ aufzuweisen.

(3)Verfügt das Lokal über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
(4)Als Gastraum im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin selbst, wie nach den Ausführungen des einvernommenen Zeugen, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin zur relevanten Zeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***, der Inhaberin der hinsichtlich der Örtlichkeit näher beschriebenen Gastgewerbelokalität, war. Als erwiesen ist anzusehen, dass zur relevanten Zeit eine Kennzeichnung im Sinne von § 1 Abs. 1 der – kurz – Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) im Eingangsbereich überhaupt nicht vorhanden war. Zufolge § 1 Abs. 1 Z 1 leg. cit, zumal nach den Beweisergebnissen davon auszugehen ist, dass eine einzige Räumlichkeit im Sinne von § 13a Abs. 1 leg. cit. vorliegt, wäre bereits beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen gewesen, ob geraucht werden darf oder nicht. Die Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit den begründenden Ausführungen in der Begründung erweist sich als hinreichend konkretisiert im Sinne von § 44a Z 1 VStG, zumal danach eindeutig hervorkommt, dass von einer Lokalität im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihr zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt, dies nach den Maßstäben eines korrekten und ordnungsgemäßen Unternehmers, hätte sie, dies etwa durch Nachschau in den Gesetzesmaterialien bzw. der Einholung von Erkundigungen bei den mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Behörden, in Erfahrung bringen können, dass nach den Bestimmungen der Nichtraucher-Kennzeichnungsverordnung der entsprechende Hinweis unmittelbar beim Eingang zum Lokal zu erfolgen hat. Wenn auch Unkenntnis der betreffenden Rechtsvorschrift, worauf sich die Beschwerdeführerin unter anderem berief, wenn sie verschuldet ist, nicht schuldbefreiend ist, war nach den anschaulichen und ausführlichen Schilderungen hinsichtlich der Ausführung des gegenständlichen Lokales und der Gästezielgruppe, der Führung der Lokalität als veganen und vegetarischen Restaurantbetriebes, wie dieses Vorbringen durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen Bestätigung fand, festzustellen, dass ein tatsächliches Rauchen im Gastraum – und eine diesbezügliche Kundmachung des im Gastraum ex lege bestehenden Rauchverbotes – kein Problem bildete, wie in diesem Zusammenhang das Gericht dem durch Zeugenaussage bestätigten Vorbringen Glauben dahingehend schenkt, dass in der Lokalität selbst bereits beim Betreten für den Gast ersichtlich eine Nichtgestattung des Rauchens erkennbar sein muss.Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin selbst, wie nach den Ausführungen des einvernommenen Zeugen, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin zur relevanten Zeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der ***, der Inhaberin der hinsichtlich der Örtlichkeit näher beschriebenen Gastgewerbelokalität, war. Als erwiesen ist anzusehen, dass zur relevanten Zeit eine Kennzeichnung im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, der – kurz – Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung (NKV) im Eingangsbereich überhaupt nicht vorhanden war. Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit, zumal nach den Beweisergebnissen davon auszugehen ist, dass eine einzige Räumlichkeit im Sinne von Paragraph 13 a, Absatz eins, leg. cit. vorliegt, wäre bereits beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen gewesen, ob geraucht werden darf oder nicht. Die Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit den begründenden Ausführungen in der Begründung erweist sich als hinreichend konkretisiert im Sinne von Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, zumal danach eindeutig hervorkommt, dass von einer Lokalität im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen nicht mangelndes Verschulden im Hinblick auf die Verwirklichung des ihr zur Last gelegten Ungehorsamsdeliktes glaubhaft zu machen. Bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt, dies nach den Maßstäben eines korrekten und ordnungsgemäßen Unternehmers, hätte sie, dies etwa durch Nachschau in den Gesetzesmaterialien bzw. der Einholung von Erkundigungen bei den mit der Vollziehung des Tabakgesetzes betrauten Behörden, in Erfahrung bringen können, dass nach den Bestimmungen der Nichtraucher-Kennzeichnungsverordnung der entsprechende Hinweis unmittelbar beim Eingang zum Lokal zu erfolgen hat. Wenn auch Unkenntnis der betreffenden Rechtsvorschrift, worauf sich die Beschwerdeführerin unter anderem berief, wenn sie verschuldet ist, nicht schuldbefreiend ist, war nach den anschaulichen und ausführlichen Schilderungen hinsichtlich der Ausführung des gegenständlichen Lokales und der Gästezielgruppe, der Führung der Lokalität als veganen und vegetarischen Restaurantbetriebes, wie dieses Vorbringen durch die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen Bestätigung fand, festzustellen, dass ein tatsächliches Rauchen im Gastraum – und eine diesbezügliche Kundmachung des im Gastraum ex lege bestehenden Rauchverbotes – kein Problem bildete, wie in diesem Zusammenhang das Gericht dem durch Zeugenaussage bestätigten Vorbringen Glauben dahingehend schenkt, dass in der Lokalität selbst bereits beim Betreten für den Gast ersichtlich eine Nichtgestattung des Rauchens erkennbar sein muss. Im Hinblick auf den Umstand, dass von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin auszugehen ist, nach der Grundintention des Tabakgesetzes auch die Räume der Gastronomie vom Rauchverbot erfasst sein sollen und nach den Verfahrensergebnissen, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Lokalität als für den Kunden erkennbares Nichtraucherlokal geführt wurde, ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, wie die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, zumal auch nach der Anlastung von der Tatbildverwirklichung nur hinsichtlich des einzigen Tages auszugehen ist, vom Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4VStG normierten Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung auszugehen. Da das tatbildmäßige Verhalten als hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibend anzusehen ist, lagen die Voraussetzungen nach § 45 Abs.1 4 VStG vor. Wenn auch die Beschwerdeführerin dem Gericht nicht unnachvollziehbar zu vermitteln vermochte, unmittelbar nach der Beanstandung für eine Kennzeichnung der gegenständlichen Lokalität über das gesetzliche Ausmaß hinaus gesorgt zu haben, erschien dem Gericht die Erteilung einer Ermahnung dennoch geboten, um sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten und sie in Hinkunft zur Kontrolle der gesetzlich gebotenen Kennzeichnung

den Bestimmungen der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung zu veranlassen.Im Hinblick auf den Umstand, dass von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin auszugehen ist, nach der Grundintention des Tabakgesetzes auch die Räume der Gastronomie vom Rauchverbot erfasst sein sollen und nach den Verfahrensergebnissen, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Lokalität als für den Kunden erkennbares Nichtraucherlokal geführt wurde, ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, wie die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, zumal auch nach der Anlastung von der Tatbildverwirklichung nur hinsichtlich des einzigen Tages auszugehen ist, vom Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 römisch fünf, S, t, G, normierten Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung auszugehen. Da das tatbildmäßige Verhalten als hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibend anzusehen ist, lagen die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, 4 VStG vor. Wenn auch die Beschwerdeführerin dem Gericht nicht unnachvollziehbar zu vermitteln vermochte, unmittelbar nach der Beanstandung für eine Kennzeichnung der gegenständlichen Lokalität über das gesetzliche Ausmaß hinaus gesorgt zu haben, erschien dem Gericht die Erteilung einer Ermahnung dennoch geboten, um sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten und sie in Hinkunft zur Kontrolle der gesetzlich gebotenen Kennzeichnung

den Bestimmungen der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung zu veranlassen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. Wegen offenkundiger Sinnstörungen, die auf einem Übersehen bei der Unterfertigung der Verhandlungsschrift beruhen, war die verkündete Entscheidung spruchgemäß zu berichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2982.001.2015

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