GVG) insoweit Folge gegeben, als in Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 von einer Bestrafung abgesehen wird und gleichzeitig der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das ihr im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, tatanlastungsgemäß im Spruch zur Last gelegten Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Damit hat auch der durch die Behörde festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entfallen. Bei der Tatumschreibung wird die Übertretungsnorm dahingehend präzisiert, dass diese § 13c Abs. 2 Z 7 iVm § 2 Abs. 1 Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.„Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als in Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, von einer Bestrafung abgesehen wird und gleichzeitig der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das ihr im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, tatanlastungsgemäß im Spruch zur Last gelegten Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. Damit hat auch der durch die Behörde festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entfallen. Bei der Tatumschreibung wird die Übertretungsnorm dahingehend präzisiert, dass diese Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.“
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.“ Gem. § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Erkenntnis in Anwendung von Gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss, das Erkenntnis in Anwendung von § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend zu berichtigen, dass nach „ …§ 45 Abs. 1 Z 4…“, „Verwaltungsstrafgesetz 1991“ eingefügt wird und der letzte Satz im Spruch zu lauten hat: „Die Übertretungsnorm wird dahingehend präzisiert, dass diese § 13c Abs. 2 Z 7 Tabakgesetz iVm Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 dahingehend zu berichtigen, dass nach „ …§ 45 Absatz eins, Ziffer 4 …,, „Verwaltungsstrafgesetz 1991“ eingefügt wird und der letzte Satz im Spruch zu lauten hat: „Die Übertretungsnorm wird dahingehend präzisiert, dass diese Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.“Paragraph 2, Absatz eins, Nichtraucherkennzeichnungs-Verordnung zu lauten hat.“
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist der Beschwerdeführerin zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** um 14:33 Uhr Ort: ***, *** (Lokal) Tatbeschreibung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Sinne des 13a Abs.1 Tabakgesetz nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Kennzeichnungspflicht
Es ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass im Sinne des 13a Absatz eins, Tabakgesetz nicht dafür Sorge getragen wurde, dass der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz entsprochen wird. Es ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
1 der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ist in Betrieben
1 des Tabakgesetzes (Gastronomiebetriebe) bereits unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
Paragraph eins, Absatz eins, der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung ist in Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes (Gastronomiebetriebe) bereits unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf. Beim Eingang fehlte eine entsprechende Kennzeichnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs.4 iVm § 13c Abs.1 Z.3, § 13c Abs.2 Z.7 und § 13b Abs.4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 150,00 36 Stunden § 14 Abs.4
G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 15,00 Gesamtbetrag: € 165,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ Auf Grund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst erhoben. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Günstigkeitsprinzip in § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Günstigkeitsprinzip in Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 13:Paragraph 13 :
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole
Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole
Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
,1.Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2.Räumen eines öffentlichen Ortes
,2.Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3.Betrieben
1,3.Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1.in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1.in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2.in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2.in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3.in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3.in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4.in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4.in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5.in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt; 5.in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt; 6.die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,6.die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden, 7.der Kennzeichnungspflicht
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.7.der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14:Paragraph 14 :
verstößt odergegen die Meldepflicht
Paragraph 8, verstößt oder 3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
1 bis 4 oder einer
4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort
Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. § 18:Paragraph 18 :
O,Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der GewO, 2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O sowieBetriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO sowie 3. Betriebe
OBetriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer
5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.sind die Paragraphen 13 a, 13 b, 13 c, sowie 14 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer
Paragraph 13 b, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen
Absatz 7, erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
Abs. 6 sind:
Absatz 6, sind:
1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, 1.sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder 2.Paragraph eins,
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, 1.sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder 2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder
Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.
Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund); b)sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); 2.in den Fällen des Abs. 1 Z 22.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 a)sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 2 b) sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol
Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ aufzuweisen.
den Bestimmungen der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung zu veranlassen.Im Hinblick auf den Umstand, dass von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin auszugehen ist, nach der Grundintention des Tabakgesetzes auch die Räume der Gastronomie vom Rauchverbot erfasst sein sollen und nach den Verfahrensergebnissen, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, dass die gegenständliche Lokalität als für den Kunden erkennbares Nichtraucherlokal geführt wurde, ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, wie die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat, zumal auch nach der Anlastung von der Tatbildverwirklichung nur hinsichtlich des einzigen Tages auszugehen ist, vom Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 römisch fünf, S, t, G, normierten Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung auszugehen. Da das tatbildmäßige Verhalten als hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibend anzusehen ist, lagen die Voraussetzungen nach Paragraph 45, Absatz eins, 4 VStG vor. Wenn auch die Beschwerdeführerin dem Gericht nicht unnachvollziehbar zu vermitteln vermochte, unmittelbar nach der Beanstandung für eine Kennzeichnung der gegenständlichen Lokalität über das gesetzliche Ausmaß hinaus gesorgt zu haben, erschien dem Gericht die Erteilung einer Ermahnung dennoch geboten, um sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten und sie in Hinkunft zur Kontrolle der gesetzlich gebotenen Kennzeichnung
den Bestimmungen der Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung zu veranlassen. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. Wegen offenkundiger Sinnstörungen, die auf einem Übersehen bei der Unterfertigung der Verhandlungsschrift beruhen, war die verkündete Entscheidung spruchgemäß zu berichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2982.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.