GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, und F auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides (diese erfolgte am ***) entzogen; weiters erfolgte die bescheidmäßige Anordnung zur Nachschulung sowie zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und F sowie zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit.Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, und F auf die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides (diese erfolgte am ***) entzogen; weiters erfolgte die bescheidmäßige Anordnung zur Nachschulung sowie zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und F sowie zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit. Wie in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wird, lenkte der Beschwerdeführer am *** um 00.37 Uhr den Pkw *** von ***, *** nach ***, *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand; obwohl er durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht zur Durchführung eines Alko-Tests aufgefordert wurde, verweigerte er diesen am *** um 01.05 Uhr. In seiner Vorstellung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei richtig, dass er am Vorabend des *** mit dem Pkw *** im Gebiet rund um *** und *** unterwegs gewesen sei; da er dann einige Bier konsumiert habe, habe ihn sein Bruder *** abgeholt und mit dem Wagen nach Hause gebracht. Erst als sie schon einige Zeit zu Hause gewesen seien, sei die Polizei gekommen; er sei beschuldigt worden, dass er angeblich alkoholisiert mit dem Wagen gefahren sei. Auch sein Bruder sei gefragt worden, ob er gefahren sei, was dieser bejaht habe; sein Bruder habe auch den geforderten Alko-Test (mit negativem Erfolg) absolviert. Er selbst habe emotional reagiert und seinen Alko-Test verweigert, habe jedoch keinen Sinn darin gesehen, da er das Fahrzeug nicht gelenkt hatte. Es sei ihm leider nicht bewusst gewesen, was für Konsequenzen dies für ihn bedeuten würde. Auch wenn sein Alko-Test positiv ausgefallen wäre, könne dies keine Auswirkung haben, da er das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Es handle sich lediglich um eine Vermutung, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, hiefür finde er das Strafausmaß und die Beschuldigung aber nicht gerecht. Seine Mutter sei vor einigen Jahren verstorben, sein Vater sei schwer gehbehindert. Sein Bruder und er müssten die Landwirtschaft nun allein bewirtschaften. Er habe vor kurzem eine Lehre in einer Fleischerei in *** begonnen, um seinen Vater mitunterstützen zu können; durch die nicht nachgewiesene Beschuldigung habe er durch den Verlust des Führerscheins keine Möglichkeiten, seinen Vater und seinen Bruder in der Landwirtschaft zu unterstützen, auch würden seine Lehre und Ausbildung am seidenen Faden hängen, da er nicht wisse, wie er zukünftig an seinen Arbeitsplatz gelangen solle. Er ersuche um Strafmilderung bzw. Erlass und bitte um Verständnis und Rücksicht auf seine familiäre Situation. Die Verwaltungsbehörde hat diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben und den Bescheid vom *** mit Bescheid vom *** in vollem Umfang bestätigt. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer neuerlich geltend, er habe das Fahrzeug *** am Abend des *** nicht gelenkt, um sein Zuhause in *** zu erreichen. Sein Bruder *** habe ihn gefahren, wobei dieser auch den von der Polizei geforderten Alko-Test gemacht habe. Von ihm sei dieser Test zu diesem Zeitpunkt durch die Polizeibeamten nicht gefordert worden. Vielmehr seien die Polizeibeamten in der Folge weggefahren und erst nach ca. einer Stunde wieder gekommen, wobei dann auch von ihm ein Alko-Test verlangt worden sei. Die Angaben, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Fahrzeuges befunden habe, könnten nicht als Beweis angesehen werden, da er sich gemeinsam mit seinem Vater und Bruder im Vorgarten seines Hauses befunden habe, wobei der Wagen wie gewohnt vor dem Haustor geparkt gewesen sei. Der besagte Zeuge habe der Polizei völlig falsche Informationen zukommen lassen; wäre dieser in völlig gutem Zustand gewesen, hätte er mit Sicherheit sehen können, dass der Bruder des Beschwerdeführers das Fahrzeug gelenkt habe, während der Beschwerdeführer selbst nur als Beifahrer daneben gesessen sei. Er bitte um Einstellung des Verfahrens. Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** wurde am *** gegen 00.37 Uhr von *** Anzeige über einen vermeintlichen Alkolenker erstattet, welcher gerade vom *** in ***, *** weggefahren sei. Der Anzeiger gab dem Beamten auch das Kennzeichen des Pkw’s (***) weiter, mit welchem der männliche Alkolenker den Parkplatz vom *** verlassen hatte. Die Polizeibeamten *** und *** fuhren zu der Zulassungsadresse des Pkw’s. Als die Beamten gegen 01.00 Uhr dort ankamen, konnten diese einen jungen Mann, welcher augenscheinlich betrunken war, im Nahebereich des Pkw’s wahrnehmen; es handelte sich dabei um den Beschwerdeführer. Aufgrund der sehr genauen Personsbeschreibung des Anzeigers (dieser gab an, dass es sich um einen jungen Mann mit einem Kapperl, einem offenen weiß-blau karierten Hemd, einer kurzen braunen Lederhose und einer Schürfverletzung auf der linken Bauchseite handelte) konnte *** eindeutig als der vermeintliche Alkolenker identifiziert werden. Weiters gab der Anzeiger an, dass er den jungen Mann eindeutig dabei gesehen hatte, wie er sich hinter das Steuer des Pkw’s gesetzt hatte, diesen in Betrieb nahm und anschließend wegfuhr. *** wurde um 01.05 Uhr von *** zum Alko-Test an Ort und Stelle aufgefordert, welchen er jedoch verweigerte, indem er wortlos in das Wohnhaus ging, hinter sich die Türe zumachte und nicht mehr herauskam. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
2 FSG ist dann, wenn beim Lenker eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Paragraph 26, Absatz 2, FSG ist dann, wenn beim Lenker eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.,
1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).
1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er habe damals (in der Nach von *** auf ***) den gegenständlichen Pkw nicht gelenkt. Die Polizeibeamten hätten zuerst seinen Bruder *** (der tatsächlich den Wagen gelenkt habe) und erst eine Stunde später (aufgrund von Angaben eines Zeugen, der sich offenbar geirrt haben müsse) auch den Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alko-Tests aufgefordert. Er habe sich nur als Beifahrer im Wagen befunden. Hiezu ist auszuführen, dass laut Angaben in der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige die Polizeibeamten aufgrund der vom Anzeiger übermittelten Personenbeschreibung (junger Mann mit Kapperl, offenem weiß-blau karierten Hemd, kurzer braune Lederhose und Schürfverletzung auf der linken Bauchseite) den Beschwerdeführer zweifelsfrei als Fahrzeuglenker identifizieren konnten, wobei der Anzeiger auch angegeben hatte, dass er deutlich wahrgenommen habe, dass dieser von ihm beschriebene junge Mann sich hinter das Steuer des gegenständlichen Pkw’s setzte, diesen in Betrieb nahm und wegfuhr, wobei er sich in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Damit bestand für die Polizeibeamten aber jedenfalls der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hatte. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 ist damit aber bereits gegeben, da zu dessen Verwirklichung bereits der bloße Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe ein Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt; der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Dabei ist unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 02.09.2015, Ra2015/02/0097).Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, StVO 1960 ist damit aber bereits gegeben, da zu dessen Verwirklichung bereits der bloße Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe ein Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt; der Verdacht muss sich einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand beziehen. Dabei ist unerheblich, ob der Betreffende tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 02.09.2015, Ra2015/02/0097). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht hat. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht hat. Was die Wertung dieses Verhaltens
4 FSG betrifft, so zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallsfolgen, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse auch daran besteht, festzustellen, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichts zu bejahen.Was die Wertung dieses Verhaltens
Paragraph 7, Absatz 4, FSG betrifft, so zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallsfolgen, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse auch daran besteht, festzustellen, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichts zu bejahen. Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist
2 Z 1 FSG dann, wenn beim Lenken oder In-Betrieb-Nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen; im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt.Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG dann, wenn beim Lenken oder In-Betrieb-Nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen; im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt. Da
3 FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
VO 1960 erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen.Da
Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1213.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.