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{'item': 'LVwG-AV-58/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-58/001-2016 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat

Art. 130Abs.

1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, nach Paragraph 3, Ziffer eins, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat; 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat; 3.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat;

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nach dem Sitz der Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat; 4.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.

(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.
(3)Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz eins, oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig. § 7. (…)Paragraph 7, (…)
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1.

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,(…)1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,(…) § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.das Begehren und 5.die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. (…) § 24. (…)Paragraph 24, (…)
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…) § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. (…) AVG § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. WRG § 101. (…)Paragraph 101, (…)
(5)Fällt eine Angelegenheit in den örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Verwaltungsgerichte und einigen sich diese nicht ohne Zeitaufschub, ist jenes Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel der qualitativ und quantitativ größere Anteil der Wassernutzung oder Einwirkung stattfindet; bei Wasserbauten richtet sich die Zuständigkeit nach der Lage des durch Baumaßnahmen in Anspruch genommenen größeren Flächenanteils. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
  1. Feststellungen und rechtliche Beurteilung 3.2.
  2. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, erfolgt die Wasserentnahme im Rahmen des vom vorliegenden Anpassungsauftrag betroffenen Wasserbenutzungsrechtes aus einem Gerinne, welches die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Niederösterreich bildet. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 101 Abs. 5 WRG 1959 wurde das Einvernehmen zwischen den Landesverwaltungsgerichten Oberösterreich und Niederösterreich hergestellt, wonach letzterem die Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache zukommt.3.2.
  3. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, erfolgt die Wasserentnahme im Rahmen des vom vorliegenden Anpassungsauftrag betroffenen Wasserbenutzungsrechtes aus einem Gerinne, welches die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Niederösterreich bildet. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 101, Absatz 5, WRG 1959 wurde das Einvernehmen zwischen den Landesverwaltungsgerichten Oberösterreich und Niederösterreich hergestellt, wonach letzterem die Zuständigkeit zur Entscheidung in der gegenständlichen Beschwerdesache zukommt. 3.2.
  4. Bereits aus den Aktenunterlagen ergibt sich, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am Donnerstag, den
  5. Dezember 2015 erfolgte und dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel am Sonntag, den
  6. Jänner 2016 verfasst hat. Da bereits daraus, wie noch darzulegen sein wird, folgt, dass die Beschwerde verspätet ist, erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer (hinsichtlich des Fehlens der Angaben nach § 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG) bzw. eine Konfrontation des selben mit den die Verspätung begründenden Tatsachen, sind diese doch aus vom Beschwerdeführer zweifellos persönlich unterfertigten Schriftstücken bereits ableitbar.3.2.
  7. Bereits aus den Aktenunterlagen ergibt sich, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am Donnerstag, den
  8. Dezember 2015 erfolgte und dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel am Sonntag, den
  9. Jänner 2016 verfasst hat. Da bereits daraus, wie noch darzulegen sein wird, folgt, dass die Beschwerde verspätet ist, erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer (hinsichtlich des Fehlens der Angaben nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, VwGVG) bzw. eine Konfrontation des selben mit den die Verspätung begründenden Tatsachen, sind diese doch aus vom Beschwerdeführer zweifellos persönlich unterfertigten Schriftstücken bereits ableitbar. 3.2.
  10. Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden sind gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen vier Wochen einzubringen. Fristauslösender Tag war im gegenständlichen Fall Donnerstag, der
  11. Dezember 2015, an dem der Bescheid vom
  12. Dezember 2015 dem nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden ist. Letzter Tag der Beschwerdefrist war unter Anwendung des § 32 Abs. 2 AVG Donnerstag, der
  13. Jänner
  14. Es handelte sich dabei um einen Werktag. Der Umstand, dass während des Laufes der Frist mehrere Feiertage stattfanden, ist gemäß § 33 Abs. 1 AVG nicht erheblich.3.2.
  15. Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden sind gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen vier Wochen einzubringen. Fristauslösender Tag war im gegenständlichen Fall Donnerstag, der
  16. Dezember 2015, an dem der Bescheid vom
  17. Dezember 2015 dem nunmehrigen Beschwerdeführer persönlich zugestellt worden ist. Letzter Tag der Beschwerdefrist war unter Anwendung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG Donnerstag, der
  18. Jänner
  19. Es handelte sich dabei um einen Werktag. Der Umstand, dass während des Laufes der Frist mehrere Feiertage stattfanden, ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG nicht erheblich. Damit die Beschwerde als rechtzeitig eingebracht angesehen werden könnte, hätte der Schriftsatz bereits (spätestens) am
  20. Jänner 2016 um 24:00 Uhr zur Post gegeben werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das Schreiben seiner Datierung zufolge, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, noch nicht einmal verfasst. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet und ist daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als verspätet und ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht.Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht. Da die Beschwerde verspätet eingebracht worden ist, wäre dem Gericht eine inhaltliche Prüfung einschließlich der Überprüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde verwehrt. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, sondern lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde im konkreten Einzelfall beantwortet werden musste, ist die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, sondern lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde im konkreten Einzelfall beantwortet werden musste, ist die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen diesen Beschluss nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.58.001.2016

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