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{'item': 'LVwG-AV-701/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-701/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins „*** (***)“ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.05.2015, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Vereins „*** (***)“ gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.05.2015, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X löste mit Bescheid vom 21.05.2015, Zl. ***, den Verein „*** (***)“ mit Sitz in *** gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 auf. Begründend führte die Behörde aus, dass die letzte Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertreter am 27.05.2013 bei der Vereinsbehörde eingelangt sei. Darin seien die in der Generalversammlung vom 22.05.2013 gewählten Mitglieder des Vorstandes der Behörde mitgeteilt worden. Laut den vorliegenden Statuten betrage die Funktionsperiode des Vorstandes ein Jahr, weshalb bereits am 21.05.2014 die Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes geendet habe. Mit Erinnerungsschreiben vom 04.09.2014 sei der Verein ersucht worden, die aktuelle Vorstandsmeldung oder die Auflösung des Vereins bekannt zu geben. Auf ein E-Mail des Vereins vom 20.10.2014 (Frau *** namens des Obmannes), wonach in einer Generalversammlung die Änderung der Funktionsperiode (auf zwei Jahre) beschlossen worden sei, teilte die Behörde per E-Mail am 23.10.2014 mit, dass eine Änderung der Funktionsperiode nur über eine Statutenänderung möglich sei und diese ebenso bei der Behörde anzuzeigen wäre. Mit Schreiben vom 20.03.2015 habe die Behörde den Vorsitzenden des Vereines um Mitteilung ersucht, ob der Verein überhaupt noch eine Tätigkeit ausübe, auf die Strafbestimmungen des § 31 Vereinsgesetz 2002 hingewiesen und eine Frist bis 30.03.2015 eingeräumt. Mit Parteiengehör vom 30.04.2015 sei der Verein noch einmal darauf hingewiesen worden, dass dieser seit 21.05.2014 ohne organschaftliche Vertreter sei und somit nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspräche, weshalb dieser aufzulösen sei. Dem Verein sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern, die Anzeige der organschaftlichen Vertreter beizubringen oder die Anzeige einer allenfalls in der letzten Generalversammlung bereits durchgeführten Statutenänderung zu übermitteln. Da der Verein am 04.05.2015 lediglich mitgeteilt habe, dass in nächster Zeit eine Hauptversammlung stattfinden würde, sei der Verein mangels rechtlichen Bestandes aufgelöst worden.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn löste mit Bescheid vom 21.05.2015, Zl. ***, den Verein „*** (***)“ mit Sitz in *** gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 auf. Begründend führte die Behörde aus, dass die letzte Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertreter am 27.05.2013 bei der Vereinsbehörde eingelangt sei. Darin seien die in der Generalversammlung vom 22.05.2013 gewählten Mitglieder des Vorstandes der Behörde mitgeteilt worden. Laut den vorliegenden Statuten betrage die Funktionsperiode des Vorstandes ein Jahr, weshalb bereits am 21.05.2014 die Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes geendet habe. Mit Erinnerungsschreiben vom 04.09.2014 sei der Verein ersucht worden, die aktuelle Vorstandsmeldung oder die Auflösung des Vereins bekannt zu geben. Auf ein E-Mail des Vereins vom 20.10.2014 (Frau *** namens des Obmannes), wonach in einer Generalversammlung die Änderung der Funktionsperiode (auf zwei Jahre) beschlossen worden sei, teilte die Behörde per E-Mail am 23.10.2014 mit, dass eine Änderung der Funktionsperiode nur über eine Statutenänderung möglich sei und diese ebenso bei der Behörde anzuzeigen wäre. Mit Schreiben vom 20.03.2015 habe die Behörde den Vorsitzenden des Vereines um Mitteilung ersucht, ob der Verein überhaupt noch eine Tätigkeit ausübe, auf die Strafbestimmungen des Paragraph 31, Vereinsgesetz 2002 hingewiesen und eine Frist bis 30.03.2015 eingeräumt. Mit Parteiengehör vom 30.04.2015 sei der Verein noch einmal darauf hingewiesen worden, dass dieser seit 21.05.2014 ohne organschaftliche Vertreter sei und somit nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestands entspräche, weshalb dieser aufzulösen sei. Dem Verein sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern, die Anzeige der organschaftlichen Vertreter beizubringen oder die Anzeige einer allenfalls in der letzten Generalversammlung bereits durchgeführten Statutenänderung zu übermitteln. Da der Verein am 04.05.2015 lediglich mitgeteilt habe, dass in nächster Zeit eine Hauptversammlung stattfinden würde, sei der Verein mangels rechtlichen Bestandes aufgelöst worden. Dagegen erhob der Verein „*** (***)“ mittels Schreiben vom 17.06.2015 fristgerecht Beschwerde und übermittelte gleichzeitig eine Kopie der im Jahr 2009 beschlossenen Statuten inklusive Statutenänderung, wo unter § 9.1 die Funktionsperiode mit zwei Jahren festgelegt worden sei. Die Anzeige der Statutenänderung sei im Jahr 2009 erfolgt. Bei der am 11.06.2015 abgehaltenen Generalversammlung seien die Statuten noch einmal bestätigt worden. Der Verein entschuldige sich für die fehlerhafte Übermittlung eines nicht brauchbaren Entwurfs, der auf einem alten Computer aus nicht nachvollziehbaren Gründen so gespeichert gewesen sei, ersuche die Vereinsauflösung zu überdenken und beantrage die Auflösung aufzuheben.Dagegen erhob der Verein „*** (***)“ mittels Schreiben vom 17.06.2015 fristgerecht Beschwerde und übermittelte gleichzeitig eine Kopie der im Jahr 2009 beschlossenen Statuten inklusive Statutenänderung, wo unter Paragraph 9 Punkt eins, die Funktionsperiode mit zwei Jahren festgelegt worden sei. Die Anzeige der Statutenänderung sei im Jahr 2009 erfolgt. Bei der am 11.06.2015 abgehaltenen Generalversammlung seien die Statuten noch einmal bestätigt worden. Der Verein entschuldige sich für die fehlerhafte Übermittlung eines nicht brauchbaren Entwurfs, der auf einem alten Computer aus nicht nachvollziehbaren Gründen so gespeichert gewesen sei, ersuche die Vereinsauflösung zu überdenken und beantrage die Auflösung aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 in Anwesenheit des Herrn *** als Obmann in Vertretung der Beschwerdeführerin sowie des Herrn *** in Vertretung der belangten Behörde unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X *** Nachstehendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2015 in Anwesenheit des Herrn *** als Obmann in Vertretung der Beschwerdeführerin sowie des Herrn *** in Vertretung der belangten Behörde unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn *** Nachstehendes erwogen: Herr *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass es den gegenständlichen Verein seit 1992 gebe und er selbst auch Gründungsmitglied gewesen sei. Seit dem 17.12.1997 sei er der Obmann dieses Vereins. Wenn er damit konfrontiert werde, dass in den ersten Jahren die Vorstandsmeldungen immer rechtzeitig und ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien und ab dem Jahre 2004 es immer wieder Urgenzen gegeben habe, erkläre er, dass sich der Verein nach einer Nachfrage durch die Polizei *** entschlossen habe, die Funktionsperiode des Vorstandes bzw. der Generalversammlung auf einen Rhythmus von zwei Jahren zu verlängern. Diese Meldung habe ihr Schriftführer *** mittels E-Mail vom 20.07.2009 an die Bezirkshauptmannschaft X unter gleichzeitiger Angabe des neuen Vorstandes bekannt gegeben. Dabei sei die Änderung der Vereinsstatuten dahingehend mitgeteilt worden, dass die Funktionsdauer sowohl der ordentlichen Generalversammlung als auch des Vorstandes zwei Jahre betrage.Herr *** führte im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass es den gegenständlichen Verein seit 1992 gebe und er selbst auch Gründungsmitglied gewesen sei. Seit dem 17.12.1997 sei er der Obmann dieses Vereins. Wenn er damit konfrontiert werde, dass in den ersten Jahren die Vorstandsmeldungen immer rechtzeitig und ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien und ab dem Jahre 2004 es immer wieder Urgenzen gegeben habe, erkläre er, dass sich der Verein nach einer Nachfrage durch die Polizei *** entschlossen habe, die Funktionsperiode des Vorstandes bzw. der Generalversammlung auf einen Rhythmus von zwei Jahren zu verlängern. Diese Meldung habe ihr Schriftführer *** mittels E-Mail vom 20.07.2009 an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unter gleichzeitiger Angabe des neuen Vorstandes bekannt gegeben. Dabei sei die Änderung der Vereinsstatuten dahingehend mitgeteilt worden, dass die Funktionsdauer sowohl der ordentlichen Generalversammlung als auch des Vorstandes zwei Jahre betrage. Dazu führte Herr *** aus, dass aufgrund dieser Meldung vom 20.07.2009 lediglich der neue Vereinsvorstand in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Da kein offizieller Antrag auf Änderung der Vereinsstatuten unter Anschluss der geänderten Vereinsstatuten eingebracht worden sei, sei die Veränderung der Funktionsperiode im Vereinsregister nicht vorgenommen worden. Eine Urgenz durch die Vereinsbehörde an den Obmann um Vorlage der geänderten Statuten habe nicht stattgefunden. In den folgenden Jahren habe es jedoch noch zahlreiche Urgenzen hinsichtlich der Bekanntgabe des Vereinsvorstandes gegeben und sei diesbezüglich nicht reagiert worden. Diesbezüglich erklärte Herr ***, künftig die vom Gesetz und auch von den Statuten vorgegebenen Fristen einzuhalten. Der Verein sei nach wie vor aktiv und es bestehe ein Interesse am Weiterbestand. Die letzte Vorstandsmeldung vom 11.06.2015 sei korrekt und die darin bekannt gegebenen Vorstandsmitglieder auch tatsächlich aktiv. Herr *** ersuchte den Obmann des Vereins noch einmal einen offiziellen Antrag auf Änderung der Statuten unter Anschluss der geänderten Statuten zu stellen. Herr *** als Obmann des Vereins beantragte in seinen Schlussausführungen, der Beschwerde vom 17.06.2015 gegen den oben angeführten Bescheid Folge zu geben und den Bescheid zu beheben, damit der Verein fortbestehen könne. Er erklärte umgehend die Änderung der Vereinsstatuten unter Anschluss vollständiger Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft X zu beantragen.Herr *** als Obmann des Vereins beantragte in seinen Schlussausführungen, der Beschwerde vom 17.06.2015 gegen den oben angeführten Bescheid Folge zu geben und den Bescheid zu beheben, damit der Verein fortbestehen könne. Er erklärte umgehend die Änderung der Vereinsstatuten unter Anschluss vollständiger Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu beantragen. Herr *** als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft X erklärte, gegen die Aufhebung des Bescheides keine Einwände zu haben, und ersuchte den Vereinsvertreter, künftig sämtliche notwendigen Meldungen fristgerecht vorzunehmen.Herr *** als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erklärte, gegen die Aufhebung des Bescheides keine Einwände zu haben, und ersuchte den Vereinsvertreter, künftig sämtliche notwendigen Meldungen fristgerecht vorzunehmen. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 14 Vereinsgesetz 2002 bestimmt:Paragraph 14, Vereinsgesetz 2002 bestimmt: „

(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.Die Paragraphen eins bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
(2)Absatz 2,Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.“ § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 bestimmt:Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002 bestimmt: „Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“„Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass der Verein „*** (***)“ mit Sitz in *** am 11.06.2015 folgende Personen zu vertretungsbefugten Mitgliedern des Vorstandes gewählt hat: ***, ***, *** – Vorsitzender ***, ***, *** – Vorsitzender-Stv.in ***, ***, *** – Kassier ***, ***, *** – Kassier-Stv. ***, ***, *** – Schriftführer ***, ***, *** – Schriftführer-Stv.in Diese vertretungsbefugten Mitglieder des Vorstandes wurden gemäß § 14 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 der Bezirkshauptmannschaft X nachweislich bekannt gegeben.Diese vertretungsbefugten Mitglieder des Vorstandes wurden gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Vereinsgesetz 2002 der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nachweislich bekannt gegeben. Im Hinblick auf diese Vorstandsmeldung sowie der glaubhaften Ausführungen des Obmanns *** im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Verein nach wie vor aktiv sei und auch ein Interesse am Weiterbestand bestehe, und im Übrigen keine weiteren Auflösungsgründe im Sinne des § 29 Vereinsgesetz 2002 vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und die mit dem oben angeführten Bescheid erfolgte Vereinsauflösung aufzuheben.Im Hinblick auf diese Vorstandsmeldung sowie der glaubhaften Ausführungen des Obmanns *** im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Verein nach wie vor aktiv sei und auch ein Interesse am Weiterbestand bestehe, und im Übrigen keine weiteren Auflösungsgründe im Sinne des Paragraph 29, Vereinsgesetz 2002 vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben und die mit dem oben angeführten Bescheid erfolgte Vereinsauflösung aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.701.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.