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{'item': 'LVwG-AV-822/001-2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 10§ 66§ 52§ 6§ 9§ 17§ 72§ 70§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-822/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** beantragte die Gemeinde ***, vertreten durch den Vizebürgermeister, bei der Baubehörde der Gemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Gemeinschaftshaus auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, mit der Adresse ***. An der Ostseite des bestehenden Gebäudes soll ein Zubau im Ausmaß von rund 17 m x 18 m, bestehend aus einem Keller mit Lagerräumen, einem Erdgeschoss mit einem Fahrzeugraum für Feuerwehrfahrzeuge, mit Aufenthalts- und Sanitärräumen für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr *** sowie zwei Obergeschoßen mit Aufenthaltsräumen und einem Veranstaltungssaal errichtet werden. Die geringsten Abstände zum Grundstück Nr. ***, welches im Eigentum der Beschwerdeführer steht, sollen 4,43 m und 4,40 m betragen. Den oberen Abschluss soll ein Flachdach bzw. ein Pultdach bilden. Der Zubau soll über ein durchgehendes Stiegenhaus verfügen. Das bestehende Stiegenhaus soll adaptiert werden. Das öffentliche Gut soll über eine Zufahrt erreichbar sein. Im Bereich des neuen Stiegenhauses soll ein Aufzug errichtet werden, der barrierefrei zugänglich sein soll. Die Veranstaltungsstätte sieht eine Anzahl von maximal 260 Benutzern vor, wobei die nicht zum Veranstaltungsbereich gehörigen Teile des Gebäudes im Fall einer Veranstaltung nicht zugänglich sein sollen. Das Gebäude soll gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet werden. Die Beheizung des Zubaus bzw. des Bestandes soll künftig über Fernwärme erfolgen. Die Regenwässer sollen anlog zum Bestand entsorgt und die Abwässer in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** legt für dieses Baugrundstück die Baulandwidmungsart Kerngebiet fest; ein Bebauungsplan existiert nicht. Herr *** und Frau *** (im Folgenden: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, welches unmittelbar an die östliche Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes angrenzt. Mit Schreiben vom *** verständigte die Baubehörde die Beschwerdeführer vom Bauvorhaben ohne Hinweis auf die Präklusionsfolgen. Sie wendeten in ihrer Stellungnahme vom *** im Wesentlichen ein, dass die Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes den Belastungen des neu zu errichtenden Gebäudes nicht standhalten werde, weswegen sie um Abhaltung eines Lokalaugenscheines ersuchten. Da die Stützmauer seit Bestehen nur seitens des öffentlichen Gutes belastet worden sei und auch zukünftig belastet werde, sei für die Erhaltung und Instandsetzung die Gemeinde *** und nicht die jetzigen bzw. zukünftigen Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, haftbar zu machen. Eine entsprechende Absturzsicherung sei auch anzubringen. Sodann wiesen sie auf die erforderliche Parkraumbewirtschaftung analog zum Fassungsvermögen des Veranstaltungssaales hin und brachten vor, dass ihre privaten Parkflächen für ihr wirtschaftliches Fortbestehen unbedingt erforderlich seien und diese daher keinesfalls als öffentliche Parkfläche zur Verfügung stünden. Schließlich forderten sie die Einhaltung des Veranstaltungsgesetzes und der Richtlinien der Arbeitsstättenverordnung. Im Zuge der am *** durchgeführten Vorprüfung wurde nach Beschreibung des beantragten Projektes von der bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass die Einreichunterlagen samt allfälligen Projektergänzungen die zur bautechnischen Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Das neue oder abgeänderte Hauptgebäude entspreche der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse III. Eine Erhebung nach § 54 NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) liege vor. Der Lichteinfall auf bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei nicht beeinträchtigt. Aufgrund der vorhandenen Struktur und Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich sei eine Störung des ausgewogenen Verhältnisses mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht erkennbar. Schließlich begehrte die bautechnische Amtssachverständige die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Im Zuge der am *** durchgeführten Vorprüfung wurde nach Beschreibung des beantragten Projektes von der bautechnischen Amtssachverständigen festgehalten, dass die Einreichunterlagen samt allfälligen Projektergänzungen die zur bautechnischen Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Das neue oder abgeänderte Hauptgebäude entspreche der offenen Bebauungsweise und der Bauklasse römisch drei. Eine Erhebung nach Paragraph 54, NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO 1996) liege vor. Der Lichteinfall auf bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken sei nicht beeinträchtigt. Aufgrund der vorhandenen Struktur und Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich sei eine Störung des ausgewogenen Verhältnisses mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht erkennbar. Schließlich begehrte die bautechnische Amtssachverständige die Vorschreibung einer Reihe von Auflagen. Die Baubehörde erklärte, dass das gegenständliche Bauvorhaben dem Charakter der Bebauung entspreche. Im Auftrag der Gemeinde *** führte Baumeister *** eine statische Beurteilung der Auswirkungen des Zubaus auf die an der östlichen Grundstücksgrenze errichtete Stützmauer durch und hielt in seinem Gutachten vom *** im Wesentlichen fest, dass die Stützmauer bei der Begehung am *** mit bloßem Auge besichtigt worden sei. Es handle sich um eine Schwergewichtsmauer, die mittels Steinschlichtungen errichtet worden sei. Als Abdeckung sei ein Betonkranz hergestellt worden. Die Stützmauer weise eine Neigung von ca. 80 Grad auf und lehne sich an den Hang. Die Fugen seien mit Mörtel geschlossen. Der hangseitige, asphaltierte Parkplatz neige sich in Richtung der Stützmauer. Der Zubau sei 4,40 m bzw. 4,43 m von der östlichen Grundstücksgrenze und somit von der Stützmauer entfernt und werde unterkellert. Die Unterkante der Bodenplatte des Zubaus sei 4,94 - bezogen auf den Bestand Fahrzeugraum laut Einreichplan. Die Fundamentunterkante der Stützmauer sei 4,56. Der Einflussbereich der Stützmauer liege bei 30° – alle Lasten, die in diesem Bereich (Dreieck) zu liegen kämen, hätten Auswirkungen auf die Stützmauer. Die Fundierung des Zubaus liege tiefer als die Fundierung der Stützmauer. Die Entwässerung des jetzigen Parkplatzes sei in Richtung der Stützmauer geführt, der Parkplatz deutlich geneigt. In seiner Schlussfolgerung führte Baumeister *** aus, dass der geplante Zubau bei der Freiwilligen Feuerwehr *** keine negativen Auswirkungen auf die Stützmauer habe. Durch die geplante Neigung des Parkplatzes zum Bach hin (von -1,80 auf -2,30) werde das Oberflächenwasser dorthin entwässert. Dadurch werde die Standsicherheit der Stützmauer verbessert, da der zusätzlich auftretende Wasserdruck nicht auf die Stützmauer drücke und der Reibungswinkel der inneren Reibung nicht durch Wasser verschlechtert werde. Mit Schreiben vom *** brachte die Baubehörde den Beschwerdeführern diese Ausführungen zur Kenntnis. In ihrer Stellungnahme vom *** teilten sie der Baubehörde mit, dass sie das Gutachten nicht anerkennen würden, da es lediglich von einem Baumeister und keinem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt worden sei. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde den beiden Beschwerdeführern mit, dass Baumeister *** berechtigt sei, statische Gutachten zu erstellen. Aus ihrer Sicht sei das Gutachten vom *** schlüssig und nachvollziehbar. Demnach sei durch den Zu- und Umbau beim Gemeinschaftshaus keine Beeinträchtigung der Stützmauer zu erwarten. Das Gutachten bescheinige, dass die Standsicherheit der Stützmauer durch die geplante Baumaßnahme sogar verbessert werde. Es stehe den Beschwerdeführern frei, in ihrem Namen und auf ihre Rechnung ein weiteres statisches Gutachten einzuholen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** der Bauwerberin unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die beantragte Baubewilligung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben mit den rechtlichen Vorschriften in Einklang stehe und die Baubewilligung daher unter Vorschreibung von Auflagen hätte erteilt werden können. Zu den Einwendungen der beiden Beschwerdeführer vom *** wurde festgehalten, dass aufgrund der Besprechung vom *** von Bürgermeister *** und Baumeister *** mit den Beschwerdeführern am *** durch Baumeister *** ein Lokalaugenschein mit einer statischen Beurteilung des Zubaus betreffend die Auswirkungen auf die Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze durchgeführt worden sei. Die Beurteilung beinhalte die Schlussfolgerung, dass der geplante Zubau bei der FF *** keine negativen Auswirkungen auf die Stützmauer habe. Durch die geplante Neigung des Parkplatzes zum Bach hin (von -1,80 auf -2,30) werde das Oberflächenwasser dorthin entwässert, wodurch die Standsicherheit der Stützmauer verbessert werde, da der zusätzlich auftretende Wasserdruck nicht auf die Stützmauer drücke und der Reibungswinkel der inneren Reibung nicht durch Wasser verschlechtert werde. Dieses Gutachten sei aus Sicht der Baubehörde schlüssig und nachvollziehbar. Des Weiteren wurde zur Stützmauer festgehalten, dass Herr *** als Bauwerber bei der Gemeinde *** am *** um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Grenzmauer auf den Grundstücken Nrn. *** (Gemeinde ***) und *** (***) angesucht habe. Mit Bescheid vom *** sei die Errichtung mit der Auflage bewilligt worden, dass die Stützmauer statisch so zu bemessen sei, dass sie den hangaufwärts liegenden Erddruck und jenen der oberhalb abzustellenden Fahrzeugen aufnehmen könne. Da baubehördliche Bescheide eine dingliche Wirkung aufweisen würden, gehe das jeweilige Recht auf den grundbücherlichen Nachfolger über. Die Mauer stehe daher im Eigentum der Beschwerdeführer. Bereits bei einer Vorbesprechung am *** habe ihnen der Bürgermeister zugesichert, dass die Gemeinde *** eine Absturzsicherung herstellen werde. Im Übrigen stünden auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück nach Fertigstellung des Zubaus ein barrierefreier und zwei weitere PKW-Stellplätze zur Verfügung. Als Ausgleich für die durch den Zubau verlorengehenden Stellplätze sei das Grundstück Nr. *** oberhalb des Gemeinschaftshauses angekauft worden, auf dem ein barrierefreier und weitere acht Stellplätze entstünden. Auf dem Grundstück Nr. *** (Anwesen ***) werde ebenfalls ein Parkplatz geschaffen, der 30 Stellplätze umfasse. Dadurch sei die Parkplatzsituation den Richtlinien entsprechend gegeben. Die privaten Parkflächen der Beschwerdeführer seien als solche gekennzeichnet. Die Gemeinde habe keinen Einfluss darauf, wenn Besucher einer Veranstaltung die Hinweise ignorieren würden. Schließlich wurde festgehalten, dass die Bewilligung

§ 10Abs.

2 NÖ Veranstaltungsgesetz entfalle, wenn die Veranstaltungsbetriebsstätte nach der NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig und bereits baubehördlich bewilligt worden sei, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasse. Mit diesem Bescheid werde demnach auch die Bewilligung

dem NÖ Veranstaltungsgesetz erteilt. Die Arbeitsstättenverordnung sei für den Zu- und Umbau des Gemeinschaftshauses nicht relevant, da sich in diesem Bereich keine Arbeitsstätten befänden.Schließlich wurde festgehalten, dass die Bewilligung

Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Veranstaltungsgesetz entfalle, wenn die Veranstaltungsbetriebsstätte nach der NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig und bereits baubehördlich bewilligt worden sei, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltung umfasse. Mit diesem Bescheid werde demnach auch die Bewilligung

dem NÖ Veranstaltungsgesetz erteilt. Die Arbeitsstättenverordnung sei für den Zu- und Umbau des Gemeinschaftshauses nicht relevant, da sich in diesem Bereich keine Arbeitsstätten befänden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und behaupteten darin, dass sie das statische Gutachten des Baumeisters *** vom *** nicht anerkennen würden, da es sich nur um eine Besichtigung mit „bloßem Auge“ handle und dieser Baumeister nicht im Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs eingetragen sei. Weiters müsse die im Jahre *** genehmigte und erbaute Stützmauer nur die Last von Pkws aufnehmen, wobei das Verkehrsaufkommen und das Gewicht der PKWs im Laufe der Jahre zugenommen hätten – weder LKWs noch sonstige schwere Baumaschinen seien damals genehmigt worden. Es sei zukünftig darauf zu achten, dass es im Druckbereich der Stützmauer zu keinen Belastungen durch PKWs, LKWs, Traktoren und Baumaschinen komme. Auch der Bauwich sei nicht korrekt, da die Stützmauer in die Messung miteinbezogen worden sei. Für die Anbringung einer Absturzsicherung sei die Stützmauer nicht in Betracht zu ziehen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid. Begründend führte er nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass sich der Einwand gegen das statische Gutachten des Baumeisters *** gegen seine Person selbst und nicht gegen die Sache richte. Die Baubehörde sei

§ 52Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 berechtigt, einen nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen, und zwar, wenn dieser zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt sei oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung sei, öffentlich als Erwerb ausübe oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt sei. *** sei Baumeister und daher berechtigt, statische Gutachten zu erstellen. Nach wörtlicher Wiedergabe des statischen Gutachtens führte der Gemeindevorstand des Weiteren aus, dass die bestehende Stützmauer mit Baubewilligungsbescheid vom *** mit der Auflage genehmigt worden sei, dass diese statisch so zu bemessen sei, dass sie den hangaufwärts liegenden Erddruck und jenen der oberhalb abzustellenden Fahrzeuge aufnehmen könne. In diese Auflage seien keine bestimmten Fahrzeuge aufgenommen worden. Während der Bauzeit sei dieser Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen nicht verfügbar. Nach der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens würden in diesem Bereich nur mehr drei Stellplätze für das Abstellen von PKWs zur Verfügung stehen. Diese drei Stellplätze würden straßenseitig in einem Abstand von mindestens 3,80 m zur Stützmauer in westlicher Richtung errichtet. Bisher habe die Parkfläche bis zur bestehenden Stützmauer gereicht. Da laut dem statischen Gutachten des Baumeisters *** die Standsicherheit der Stützmauer durch die Zu- und Umbauarbeiten verbessert werde, werde sich auch die Verkleinerung des Parkplatzes von derzeit ca. 12 bis 16 Stellplätzen auf 3 Stellplätze nach Fertigstellung nicht negativ auf die Standsicherheit der Stützmauer auswirken. Der Bauwich bzw. der Abstand des geplanten Zubaus zur bestehenden Stützmauer sei korrekt gemessen, da die Stützmauer teilweise auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. *** errichtet worden sei. Dies sei bereits in der Niederschrift zur Bauverhandlung der Stützmauer am *** festgehalten worden. Die Gemeinde *** habe dazu ihr Einverständnis gegeben. Die geplante Absturzsicherung werde auf Eigengrund der Gemeinde *** und nicht auf der bestehenden Stützmauer errichtet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid. Begründend führte er nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass sich der Einwand gegen das statische Gutachten des Baumeisters *** gegen seine Person selbst und nicht gegen die Sache richte. Die Baubehörde sei

Paragraph 52, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 berechtigt, einen nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen, und zwar, wenn dieser zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt sei oder die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung sei, öffentlich als Erwerb ausübe oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt sei. *** sei Baumeister und daher berechtigt, statische Gutachten zu erstellen. Nach wörtlicher Wiedergabe des statischen Gutachtens führte der Gemeindevorstand des Weiteren aus, dass die bestehende Stützmauer mit Baubewilligungsbescheid vom *** mit der Auflage genehmigt worden sei, dass diese statisch so zu bemessen sei, dass sie den hangaufwärts liegenden Erddruck und jenen der oberhalb abzustellenden Fahrzeuge aufnehmen könne. In diese Auflage seien keine bestimmten Fahrzeuge aufgenommen worden. Während der Bauzeit sei dieser Parkplatz für das Abstellen von Fahrzeugen nicht verfügbar. Nach der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens würden in diesem Bereich nur mehr drei Stellplätze für das Abstellen von PKWs zur Verfügung stehen. Diese drei Stellplätze würden straßenseitig in einem Abstand von mindestens 3,80 m zur Stützmauer in westlicher Richtung errichtet. Bisher habe die Parkfläche bis zur bestehenden Stützmauer gereicht. Da laut dem statischen Gutachten des Baumeisters *** die Standsicherheit der Stützmauer durch die Zu- und Umbauarbeiten verbessert werde, werde sich auch die Verkleinerung des Parkplatzes von derzeit ca. 12 bis 16 Stellplätzen auf 3 Stellplätze nach Fertigstellung nicht negativ auf die Standsicherheit der Stützmauer auswirken. Der Bauwich bzw. der Abstand des geplanten Zubaus zur bestehenden Stützmauer sei korrekt gemessen, da die Stützmauer teilweise auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück Nr. *** errichtet worden sei. Dies sei bereits in der Niederschrift zur Bauverhandlung der Stützmauer am *** festgehalten worden. Die Gemeinde *** habe dazu ihr Einverständnis gegeben. Die geplante Absturzsicherung werde auf Eigengrund der Gemeinde *** und nicht auf der bestehenden Stützmauer errichtet. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen und als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für die Erhaltung und Instandsetzung der Stützmauer die Gemeinde *** und nicht sie als Eigentümer des Grundstückes Nr. *** sowie ihre Rechtsnachfolger haftbar zu machen seien, da die Stützmauer seit Bestehen und auch zukünftig nur seitens des öffentlichen Gutes belastet worden sei und werde. Eine entsprechende Absturzsicherung sei anzubringen. Entgegen dem Gutachten des Baumeisters *** weise die Stützmauer durch übermäßige Belastung seitens der Gemeinde bereits massive Risse auf. Es sei bereits Gefahr im Verzug gegeben. Ein weiterer Teil der Mauer sei durch unsachgemäße Lagerung des Aushubmaterials und Abstellen des Baggers im Druckbereich der Mauer beeinträchtigt. Die Parkraumbewirtschaftung sei noch nicht geklärt. Auch der Bauwich stimme nicht. Schließlich beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Marktgemeinde *** replizierte zur als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung und beantragte deren Abweisung. Mit Beschluss vom 30.04.2014, Zl. LVwG-AV-400/001-2014, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid auf und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurück. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer entgegen ihrer Ansicht kein umfassendes Mitspracherecht hätten und im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO geltend gemachten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Frage, wer für die Erhaltung und Instandsetzung der Stützmauer zuständig bzw. haftbar zu machen sei, nicht zu beantworten, zumal die Stützmauer nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer entgegen ihrer Ansicht kein umfassendes Mitspracherecht hätten und im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang ihrer nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO geltend gemachten subjektiv öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Frage, wer für die Erhaltung und Instandsetzung der Stützmauer zuständig bzw. haftbar zu machen sei, nicht zu beantworten, zumal die Stützmauer nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sei. Auch die von den Beschwerdeführern geforderte Absturzsicherung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Sie hätten keinen Rechtsanspruch auf die Errichtung einer Absturzsicherung. Somit hätten sie auch mit diesem Vorbringen keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufgezeigt. Mit ihrem Vorbringen, dass die Parkraumbewirtschaftung noch nicht geklärt sei, hätten sie ebenfalls keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes behauptet. Genauso wenig besäßen sie im Hinblick auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Im Hinblick auf die Behauptung des zu geringen Bauwichs wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren bezüglich des Abstandes nach der NÖ BauO nur ein Recht darauf besäßen, dass der Bauwich gegenüber ihrem Grundstück eingehalten werde, soweit er der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer zulässigen Gebäude diene. Diese zulässige Einwendung hätten sie im gegenständlichen Verfahren aufgrund der fehlenden Präklusion auch rechtzeitig erhoben. Ob der Abstand des bewilligten Zubaus tatsächlich die kotierten 4,43 m bzw. 4,40 m aufweise und ob dieser Abstand – auch in Bezug auf die Gebäudehöhe – den gesetzlichen Vorschriften entspreche, sei für das Verwaltungsgericht mangels einer ordnungsgemäßen Darstellung in den Einreichplänen nicht erkennbar und daher nicht nachvollziehbar. Eine Möglichkeit der Überprüfung, ob die Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren Abstandsvorschriften tatsächlich verletzt würden, bestehe nicht. Insofern erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig und verletze die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in ihrem subjektiv- öffentlichen Nachbarrecht. Auch hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Stützmauer hätten die Beschwerdeführer – mangels Präklusion – rechtzeitig die Beeinträchtigung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes

§ 6Abs. 2 Z 1 NÖ Bau

O geltend gemacht. Aus dem Gutachten, das die Baubehörden der Gemeinde *** eingeholt hätten, sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass der verfahrensgegenständliche Zubau auf die Stützmauer keine negativen Auswirkungen habe und durch die Entwässerung des Oberflächenwassers zum Bach hin die Standsicherheit sogar verbessern werde. Aus dem Gutachten gehe auch nicht hervor, welche Grundlagen der Gutachter zugrunde gelegt habe. Das Gutachten könne daher weder auf seine Vollständigkeit noch auf seine Schlüssigkeit überprüft werden. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Prüfung der Standsicherheit der Stützmauer nicht die tatsächlich errichtete Stützmauer, sondern die baubehördlich bewilligte zugrunde gelegt werden müsse. In wie weit die bewilligte mit der bestehenden Stützmauer übereinstimme, sei im statischen Gutachten nicht thematisiert worden. Insgesamt habe der Sachverständige in seinem Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welchem Weg und warum er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt sei. Die belangte Behörde hätte daher dieses Gutachten – ohne eine Verbesserung – ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Deshalb erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Einhaltung des Bauwichs und der Standsicherheit der Stützmauer als rechtswidrig.Auch hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung der Standsicherheit ihrer Stützmauer hätten die Beschwerdeführer – mangels Präklusion – rechtzeitig die Beeinträchtigung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO geltend gemacht. Aus dem Gutachten, das die Baubehörden der Gemeinde *** eingeholt hätten, sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zum Schluss gekommen sei, dass der verfahrensgegenständliche Zubau auf die Stützmauer keine negativen Auswirkungen habe und durch die Entwässerung des Oberflächenwassers zum Bach hin die Standsicherheit sogar verbessern werde. Aus dem Gutachten gehe auch nicht hervor, welche Grundlagen der Gutachter zugrunde gelegt habe. Das Gutachten könne daher weder auf seine Vollständigkeit noch auf seine Schlüssigkeit überprüft werden. In diesem Zusammenhang wurde vom Verwaltungsgericht festgehalten, dass der Prüfung der Standsicherheit der Stützmauer nicht die tatsächlich errichtete Stützmauer, sondern die baubehördlich bewilligte zugrunde gelegt werden müsse. In wie weit die bewilligte mit der bestehenden Stützmauer übereinstimme, sei im statischen Gutachten nicht thematisiert worden. Insgesamt habe der Sachverständige in seinem Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt, auf welchem Weg und warum er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt sei. Die belangte Behörde hätte daher dieses Gutachten – ohne eine Verbesserung – ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Deshalb erweise sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Einhaltung des Bauwichs und der Standsicherheit der Stützmauer als rechtswidrig. Aufgrund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beauftragte die Gemeinde *** BM *** als allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, ein Gutachten betreffend den Zustand der Stützmauer zwischen den relevanten Grundstücken *** und *** zu erstatten. In seinem Gutachten vom *** hielt der Sachverständige fest, dass die gegenständliche Stützmauer die Grundstücke *** und *** trennt. Auf dem Grundstück *** soll aufgrund des Antrages der Gemeinde *** ein Gemeinschaftshaus errichtet werden. Die Stützmauer selbst bestehe aus zwei unterschiedlichen Bauteilen, die in der Folge von ihm mit „vorderer“ und „hinterer Bauteil“ bezeichnet werden. Im Hinblick auf den vorderen Bauteil stellte der Sachverständige zusammenfassend fest, dass sich die Lasten auf die Stützmauer zufolge Verkehrslast, Wasserdruck und Erddruck durch Errichtung des neuen Bauwerks verringern würden. Das Bauwerk selbst bringe zufolge seiner Unterkellerung keine zusätzlichen Lasten auf die Stützmauer. Die Herstellung der gegenständlichen Stützmauer sei mit wesentlichen Abänderungen gegenüber dem Konsens erfolgt. Es liege auch keine Statik vor. Unter diesem Aspekt erscheine es fragwürdig, dass der Eigentümer der Stützmauer (die Beschwerdeführer) deren Standfestigkeit unter der offenbar jahrelang üblichen Belastung (PKW-Stellplatz) bezweifle. In Hinblick auf den hinteren Bauteil seien die Eigentumsverhältnisse durch einen Geometer zu klären. Dieser Teil sei nicht nur durch den Besitzer des Grundstückes *** im Jahre *** errichtet worden. Die Mauer sei älter. Diese Mauer erscheine zufolge der sichtbaren Verformungen nicht standfest. Eine Sanierung dieser Stützmauer sei wirtschaftlich wenig sinnvoll. Vielmehr sollte im Zuge der Bauarbeiten diese Mauer in der Höhe um zwei Drittel gekürzt werden und eine Böschung zum verbleibenden Wandsockel hergestellt werden. Die Entwässerung könnte zum Bach hin erfolgen. Auch eine Vertiefung des Geländes im Bereich des Kellers sei denkbar. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass die Gemeinde den hinteren Teil der Stützmauer, die vermutlich vom alten Sägewerk stamme, abbrechen und durch eine neue Winkelstützmauer ersetzen werde. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, sich bis spätestens *** zum Gutachten zu äußern. Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer mit, dass das Gutachten in keiner Weise auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingegangen sei und darüber hinaus keine objektive Beurteilung erkennen lasse. Das Gutachten werde daher „abgelehnt“. Aufgrund dieses Umstandes holte die Gemeinde *** ein Ergänzungsgutachten ein. BM *** kam darin zu nachstehenden Feststellungen: Die Standfestigkeit der bewilligten Stützmauer werde durch das geplante Bauvorhaben nicht negativ beeinflusst. Die Standfestigkeit der vorhandenen und der bewilligten Mauer laut Bescheid vom ***, AZ ***, seien in Bezug auf die Gebrauchslasten als etwa gleich anzusehen, dies obwohl die vorhandene Stützmauer von der bewilligten Stützmauer erheblich abweiche. Das geplante Bauvorhaben beeinflusse den hinteren Teil der Stützmauer im Hinblick auf ihre Standfestigkeit nicht negativ. Diese Feststellung sei jedoch rein theoretischer Natur, da der hintere Teil zufolge seines gegenwärtigen Zustandes ohnehin abgebrochen werden müsse. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde *** den Beschwerdeführern das Ergänzungsgutachten, die Vermessungsurkunde der *** vom *** sowie den ergänzten Lageplan für den Zu- und Umbau des *** vom ***. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, bis spätestens *** Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom *** teilten sie mit, dass auch das Ergänzungsgutachten in keiner Weise auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eingegangen sei und keine objektive Beurteilung erkennen lasse. Es werde daher auch das ergänzende Gutachten „abgelehnt“. Darüber hinaus sei die Gemeinde in keiner Weise gewillt, auf dem restlichen 4 m breiten Streifen zwischen Gemeinschaftshaus und Stützmauer ein Fahrverbot zu verhängen. Deshalb werde die Benützung dieses Streifens als Fahrbahn die Stützmauer noch größeren Belastungen aussetzen. Dieser Umstand sei in keinem Gutachten berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister den Beschwerdeführern mit, dass die Gemeinde *** eine Gewichtsbeschränkung für den verbleibenden Fahrstreifen zwischen dem Zubau und der bestehenden Mauer festlegen werde. Die Gemeinde habe einen Plan für die Gestaltung der Außenanlage mit Erneuerung des hinteren Mauerabschnittes, für die Verkleinerung der Parkfläche sowie für einen Zufahrtsstreifen für Lieferfahrzeuge und Gewichtsbeschränkung erstellen lassen. Eine Ausfertigung des Planes, verfasst vom *** am ***, wurde den Beschwerdeführern übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens *** Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom *** teilten die Beschwerdeführer der Gemeinde mit, dass die Konsensvorschläge der Gemeinde *** in keiner Weise mit dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Einklang zu bringen seien. Sie ließen keine objektive Beurteilung erkennen. Es wurde daher das Ansuchen im Zuge des Parteiengehörs abgelehnt. Mit Bescheid vom *** wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bewilligungsbescheid. Begründend führte der Gemeindevorstand nach Darstellung des wesentlichen bisherigen Sachverhaltes und inhaltlicher Darstellung der beiden Gutachten im Wesentlichen aus, dass durch das Gutachten belegt sei, dass sich die Lasten durch den Zu- und Umbau des Gemeinschaftshauses zufolge Verkehrslast, Wasserdruck und Erddruck verringern würden. Das Bauwerk selbst bringe auf Grund seiner Unterkellerung keine zusätzlichen Lasten auf die Stützmauer. Der ergänzte Lageplan des *** weise die neu vermessene Grundgrenze und die Abstände zu den Grundgrenzen auf. Die Gebäudehöhen und die entsprechenden Bauwiche seien in drei Schnitten ausgewiesen: Schnitt A: Bauwich von 7,64 m zur Gebäudehöhe von 9,67 m, Schnitt B: Bauwich von 5,78 m zur Gebäudehöhe von 10,23 m, Schnitt C: Bauwich von 4,29 m zur Gebäudehöhe von 5,82 m. Der jeweils ausgewiesene Bauwich sei ausreichend. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die Gemeinde *** versucht habe, durch die Neugestaltung der Außenanlage mit Verkleinerung der Parkfläche, Fahrstreifen für Lieferfahrzeuge und Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t – ausgenommen Schneeräumung – auf den Zufahrtsstreifen neben der bestehenden Stützmauer einen Konsens zu finden. Aus den ergänzten Ermittlungen habe festgestellt werden können, dass die Mauer nur zum Teil auf dem Grundstück ***, KG ***, zu liegen komme. Ein weiterer Teil der Mauer (ca. die Hälfte) liege auf dem Grundstück ***, KG ***. Daraus sei abzuleiten, dass die Beschwerdeführer ein Miteigentum an der Mauer und somit Parteistellung hätten. Aus dem Gutachten des BM *** ergebe sich jedoch, dass es durch den Zubau zu keiner Beeinträchtigung der Mauer komme, sodass der Einspruch (gemeint war offensichtlich: die Berufung) abzuweisen sei, zumal keine subjektiv- öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ BauO durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt seien. Ganz im Gegenteil, die Mauer werde durch das geplante Bauvorhaben entlastet. Aus dem Gutachten des BM *** ergebe sich jedoch, dass es durch den Zubau zu keiner Beeinträchtigung der Mauer komme, sodass der Einspruch (gemeint war offensichtlich: die Berufung) abzuweisen sei, zumal keine subjektiv- öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ BauO durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt seien. Ganz im Gegenteil, die Mauer werde durch das geplante Bauvorhaben entlastet. Gegen diesen Bescheid erhoben *** und *** fristgerecht die Beschwerde. Sie brachten im Wesentlichen vor, dass der Sachverständige BM *** die Stützmauer wiederum nur mit bloßem Auge besichtigt und in keiner Weise fundiert dargelegt habe, wie er zur angenommenen Höhe bzw. Tiefe gekommen sei. Der Sachverständige habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und schlüssig darzulegen, wie er zu seinem Gutachten gelangt sei. Die Gemeinde *** habe ausgeführt, dass die genehmigte Stützmauer (gemeint war offensichtlich: die errichtete Stützmauer) nicht der Genehmigung entspreche. Dem sei entgegen zu halten, dass die Stützmauer der Bauverhandlung vom *** entspreche. Eine Höhenangabe von 1,70 m sei laut Bauverhandlung nicht vorgeschrieben worden. Eine Statik für die Stützmauer sei seitens der Behörde nicht verlangt worden. Bei der Mauer aus Stahlbeton handle es sich um die Mauer, die die Gemeinde errichtet habe und die auch auf Gemeindegrund situiert sei. Von dieser gebe es keine Baugenehmigung. Diese werde im Bescheid als hinterer Bauteil tituliert. Des Weiteren führe die Gemeinde aus, dass die Mauer keine Verformungen oder Risse aufweise. Dem sei entgegen zu halten, dass die Mauer einen senkrechten Riss in Druckrichtung aufweise. Die Mauersteine seien von Rissen übersät, verursacht durch Eindringen des gefrierenden Schmelzwassers, eine Folge von falsch gelagerter Winteremission direkt auf der Stützmauer, verfrachtet vom Winterdienst der Gemeinde ***. Bei der Umgestaltung des Parkplatzes sei seitens der Gemeinde im Bereich der Stützmauer keine ordnungsgemäße Drainage verlegt worden. Betreffend die Nutzung des Grundstückstreifens zwischen dem Gebäude und der Stützmauer sei das Gutachten des Sachverständigen insofern nicht nachvollziehbar, da zwischen der beabsichtigten Unterkellerung des auszuführenden Bauwerkes und der Stützmauer ein Schüttmaterial von ca. 4 m verbleibe, das verparkt und befahren werden soll. Es bestehe keine Umkehrmöglichkeit, sodass jedes Schwerfahrzeug 30 m entlang der Stützmauer im Retourgang die Strecke fahren müsse. Da keinerlei Verkehrsbeschränkungen im Gutachten aufgelistet seien, müsse die Stützmauer auch die Belastung von Schwerfahrzeugen aushalten. Im Gutachten würden keine Grenzen der Benutzungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dadurch habe es der Sachverständige unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und schlüssig darzulegen. Mit Schreiben vom *** legte die Gemeinde *** den Bauakt und die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte aus, dass BM *** beauftragt worden sei, ein Gutachten betreffend den Zustand der Stützmauer zu erstellen (Gutachten vom *** und Ergänzungsgutachten vom ***). Die Grenze sei im Rahmen einer Grenzverhandlung mit den Beschwerdeführern einvernehmlich festgelegt und in der Vermessungsurkunde GZ *** vom *** dargestellt worden. Der Lageplan sei mit den Grenzpunkten ergänzt, die Stützmauer an der Grenze eingezeichnet und die Abstände zur Grundgrenze im Lageplan und in drei Schnitten dargestellt worden. Die Gestaltung der Außenanlage zur Grenzmauer sei dahingehend geändert worden, dass die Parkfläche verkleinert, eine Zufahrt für Lieferfahrzeuge eingezeichnet und auf dem restlichen Bereich ein Fahrverbot für Fahrzeuge über 3,5 t – ausgenommen Schneeräumung – verhängt werden sollen. Alle diese Unterlagen seien den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt worden. Nachdem kein Konsens habe erzielt werden können, habe der Gemeindevorstand in seiner Sitzung am *** den Beschluss gefasst, die Berufung als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Mit Schreiben vom *** hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführern vor, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen

§ 9Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mangelhaft ausgeführt sei, insbesondere fehle ein Begehren im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG. Die Beschwerdeführer wurden daher

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Mit Schreiben vom *** hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführern vor, dass die Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen

Paragraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangelhaft ausgeführt sei, insbesondere fehle ein Begehren im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG. Die Beschwerdeführer wurden daher

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern. Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Auftrages an gerechnet, bestimmt. Mit Schreiben vom *** verbesserten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde dahingehend, dass sie um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ansuchten. Im Übrigen hielten sie ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen:

§ 72Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 trat dieses Gesetz am 01.02.2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BauO 2014 trat dieses Gesetz am 01.02.2015 in Kraft.

§ 70Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

§ 5Abs. 3 NÖ Bau

O 2014 hat in Baubewilligungsverfahren (§ 14) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. (...)

Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BauO 2014 hat in Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. (...) Somit hat das Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO) anzuwenden.

§ 6Abs. 2 NÖ Bau

O werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ BauO 1996, des Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO werden subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren durch jene Bestimmungen der NÖ BauO 1996, des Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die

  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSig. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Er besitzt im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSig. 7873 A). Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSig. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Er besitzt im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden vergleiche u.a. VwSig. 7873 A). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besitzen sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein umfassendes Mitspracherecht und können sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren daher nur im Umfang ihrer nach der zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer besitzen sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein umfassendes Mitspracherecht und können sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren daher nur im Umfang ihrer nach der zitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich ihres Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt. Sie sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  4. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt. Sie sind nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  5. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch beschwert, dass der Sachverständige den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben und nicht schlüssig dargelegt habe, wie er zu seinem Gutachten gelange. Dem ist entgegen zu halten, dass der Sachverständige BM *** eine umfangreiche Befundaufnahme gemacht hat. Er hat die gegenständliche Stützmauer am *** besichtigt und ihren Zustand durch Fotos dokumentiert. Er hat die Stützmauer in zwei Teile gegliedert: die vordere Stützmauer von der Terrasse des Gasthofes bis zur Straße und den sogenannten hinteren Bauteil, der aber nicht verfahrensgegenständlich ist, zumal dieser ohnehin ersetzt werden soll und laut Vermessungsurkunde der *** zur Gänze auf dem Grundstück *** situiert ist. Sowohl der hintere Teil der Stützmauer als auch der vordere bewilligte Teil werden laut Gutachten des BM *** durch das geplante Bauvorhaben nicht negativ beeinflusst. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass laut dem angefochtenen Bescheid die Mauer keine Verformungen oder Risse aufweise, sondern einen senkrechten Riss in Druckrichtung habe und die Mauersteine mit Rissen übersäht seien, ist zu entgegnen, dass diese Schäden nicht dazu führen, die Bewilligung zu versagen. Im Gegenteil - in diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 33 NÖ BauO verwiesen, wonach der jeweilige Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen hat, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand erhalten wird. Er hat allfällige Baugebrechen zu beseitigen. Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist in einem Bauverfahren die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung. Genauso wenig kommt es auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung des festgestellten Baugebrechens an (vgl. ua. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/05/0064). Wenn daher gefrierendes Schmelzwasser in die Mauersteine eingedrungen und dies eine Folge von einer falsch gelagerten „Winteremission“ sein sollte, welche direkt auf der Stützmauer vom Winterdienst der Gemeinde *** verfrachtet worden sei, so ist dies eine mögliche Ursache für ein Baugebrechen, aber für das gegenständliche Bewilligungsverfahren nicht von Bedeutung.Paragraph 33, NÖ BauO verwiesen, wonach der jeweilige Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen hat, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand erhalten wird. Er hat allfällige Baugebrechen zu beseitigen. Für die Qualifikation eines Baugebrechens ist in einem Bauverfahren die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung. Genauso wenig kommt es auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung des festgestellten Baugebrechens an vergleiche ua. VwGH vom 20.01.1998, Zl. 97/05/0064). Wenn daher gefrierendes Schmelzwasser in die Mauersteine eingedrungen und dies eine Folge von einer falsch gelagerten „Winteremission“ sein sollte, welche direkt auf der Stützmauer vom Winterdienst der Gemeinde *** verfrachtet worden sei, so ist dies eine mögliche Ursache für ein Baugebrechen, aber für das gegenständliche Bewilligungsverfahren nicht von Bedeutung. Mit dem Einwand einer fehlenden Umkehrmöglichkeit für ein Schwerkraftfahrzeug auf dem Grundstück Nr. *** wird ebenfalls kein Nachbarrecht im Sinne des § 6 NÖ BauO geltend gemacht. Der Sachverständige war auch nicht verpflichtet, im Gutachten Verkehrsbeschränkungen aufzulisten, zumal er sich ja lediglich mit der Standfestigkeit der Stützmauer auseinander zu setzen hatte. Genauso wenig war er verpflichtet, Grenzen der Benutzungsmöglichkeit des verbleibenden Streifens aufzuzeigen. Er kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Standfestigkeit der bewilligten Stützmauer und der hinteren Stützmauer durch das geplante Bauvorhaben nicht negativ beeinflusst werde.Mit dem Einwand einer fehlenden Umkehrmöglichkeit für ein Schwerkraftfahrzeug auf dem Grundstück Nr. *** wird ebenfalls kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 6, NÖ BauO geltend gemacht. Der Sachverständige war auch nicht verpflichtet, im Gutachten Verkehrsbeschränkungen aufzulisten, zumal er sich ja lediglich mit der Standfestigkeit der Stützmauer auseinander zu setzen hatte. Genauso wenig war er verpflichtet, Grenzen der Benutzungsmöglichkeit des verbleibenden Streifens aufzuzeigen. Er kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Standfestigkeit der bewilligten Stützmauer und der hinteren Stützmauer durch das geplante Bauvorhaben nicht negativ beeinflusst werde. Insgesamt haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes aufgezeigt. Es konnte daher der Beschwerde keine Folge gegeben werden und musste der angefochtene Bescheid bestätigt werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG sah das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung ab, zumal eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG sah das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung ab, zumal eine solche nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. Die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.822.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.