F, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2.
F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 29a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG)Paragraph 29 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) Entscheidungsgründe:
G. 1.3. Mit hg. Schreiben vom *** ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – unter Hinweis darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsstrafakt lediglich eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Herrn *** ersichtlich ist – die belangte Behörde um Vorlage der verfahrensgegenständlichen Übertragung
Paragraph 29 a, VStG. 1.
G ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft X (vgl. dazu auch z.B. VwGH 4.6.2004, 2004/02/0078).
Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vergleiche dazu auch z.B. VwGH 4.6.2004, 2004/02/0078).
G kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.
Paragraph 29 a, VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a VStG nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens zu beurteilen ist (s. z.B. VwGH 26.1.2006, 2005/06/0296), wobei die Übertragung nicht durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (s. VwGH 19.12.1990, 90/02/0083). Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet ist, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist
G wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an dieselbe Behörde eine Übertragung nach § 29a VStG verfügen kann (s. VwGH 17.3.1999, 98/03/0169, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 29 a, VStG nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens zu beurteilen ist (s. z.B. VwGH 26.1.2006, 2005/06/0296), wobei die Übertragung nicht durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (s. VwGH 19.12.1990, 90/02/0083). Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die durch die Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet ist, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist
Paragraph 27, Absatz eins, VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an dieselbe Behörde eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG verfügen kann (s. VwGH 17.3.1999, 98/03/0169, mwH). Im vorliegenden Fall erfolgte die verfahrensgegenständliche Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Übertragung nach § 29a VStG allerdings nicht mehr zulässig (so auch Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG [2010], Rz 3 zu § 29a VStG, mwH, sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], Rz 8 zu § 29a VStG; vgl. überdies auch VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, zur Unzulässigkeit der Übertragung bei erstinstanzlicher Spruchreife).Im vorliegenden Fall erfolgte die verfahrensgegenständliche Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG allerdings nicht mehr zulässig (so auch Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG [2010], Rz 3 zu Paragraph 29 a, VStG, mwH, sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], Rz 8 zu Paragraph 29 a, VStG; vergleiche , überdies auch VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, zur Unzulässigkeit der Übertragung bei erstinstanzlicher Spruchreife). Die belangte Behörde war – mangels gültiger Übertragung – zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses somit nicht zuständig. Der Beschwerde ist daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben (vgl. z.B. VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, mwH). Der Beschwerde ist daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben vergleiche , z.B. VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, mwH). 3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben. 3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die hg. Erwägungen folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.518.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.