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{'item': 'LVwG-S-518/001-2014'}

Obsah (6)§ 50§ 25aArt. 133§ 29a§ 27§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-518/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2.

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des , Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 29a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idgF, (VStG)Paragraph 29 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) Entscheidungsgründe:

  1. Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
  2. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  3. September 2014, Zl. LVwG-GF-14-0021, wurde der damaligen Beschwerde von Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (mangelnde Ladungssicherung) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 1.
  4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  5. September 2014, Zl. LVwG-GF-14-0021, wurde der damaligen Beschwerde von Herrn *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (mangelnde Ladungssicherung) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Tatumschreibung im Straferkenntnis auf Grund der mangelhaften Umschreibung des Tatortes nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. 1.
  6. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft, wobei als Tatort diesmal „Gemeindegebiet ***, *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***“ angegeben wurde. 1.
  7. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 bestraft, wobei als Tatort diesmal „Gemeindegebiet ***, *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***“ angegeben wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen fristgerecht erneut Beschwerde erhoben. 1.
  8. Mit hg. Schreiben vom *** ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – unter Hinweis darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsstrafakt lediglich eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Herrn *** ersichtlich ist – die belangte Behörde um Vorlage der verfahrensgegenständlichen Übertragung

§ 29aVSt

G. 1.3. Mit hg. Schreiben vom *** ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – unter Hinweis darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsstrafakt lediglich eine Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Herrn *** ersichtlich ist – die belangte Behörde um Vorlage der verfahrensgegenständlichen Übertragung

Paragraph 29 a, VStG. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** übermittelte die belangte Behörde ein Übertragungsschreiben, wonach die Bezirkshauptmannschaft Y das den Beschwerdeführer betreffende Verwaltungsstrafverfahren an die belangte Behörde abgetreten hat. 1.
  2. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde hinsichtlich des Zeitpunktes der Übertragung Rückfrage bei der belangten Behörde gehalten und es wurde Einsicht in den elektronischen Verwaltungsstrafakt genommen.
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
  4. Feststellungen: Laut Tatvorwurf im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde die angelastete Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (mangelnde Ladungssicherung) im Gemeindegebiet ***, somit im Bezirk ***, gesetzt. Laut Tatvorwurf im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde die angelastete Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (mangelnde Ladungssicherung) im Gemeindegebiet ***, somit im Bezirk ***, gesetzt. Die Übertragung (§ 29a VStG) des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Y an die Bezirkshauptmannschaft X erfolgte im Dezember ***. Zuvor erfolgte keine Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens (sondern lediglich eine Übertragung des den Bruder des Beschwerdeführers, Herrn ***, betreffenden Verfahrens).Die Übertragung (Paragraph 29 a, VStG) des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Y an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erfolgte im Dezember ***. Zuvor erfolgte keine Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens (sondern lediglich eine Übertragung des den Bruder des Beschwerdeführers, Herrn ***, betreffenden Verfahrens). 2.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Konkret ergibt sich aus der hg. erfolgten Rückfrage bei der belangten Behörde (s. Aktenvermerk vom ***) sowie aus dem (im elektronischen Verwaltungsstrafakt ersichtlichen) Übertragungsersuchen der belangten Behörde vom ***, dass die Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Strafverfahrens erst im Dezember *** erfolgte; zuvor erfolgte nach Aktenlage keine Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens, sondern lediglich eine Übertragung des den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrens.
  6. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 3.
  7. Zur Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens an die belangte Behörde:

§ 27Abs. 1 VSt

G ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft X (vgl. dazu auch z.B. VwGH 4.6.2004, 2004/02/0078).

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist grundsätzlich die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vergleiche dazu auch z.B. VwGH 4.6.2004, 2004/02/0078).

§ 29aVSt

G kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.

Paragraph 29 a, VStG kann, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a VStG nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens zu beurteilen ist (s. z.B. VwGH 26.1.2006, 2005/06/0296), wobei die Übertragung nicht durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (s. VwGH 19.12.1990, 90/02/0083). Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die durch die Übertragung nach § 29a VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet ist, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist

§ 27Abs. 1 VSt

G wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an dieselbe Behörde eine Übertragung nach § 29a VStG verfügen kann (s. VwGH 17.3.1999, 98/03/0169, mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 29 a, VStG nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Übertragung des Strafverfahrens zu beurteilen ist (s. z.B. VwGH 26.1.2006, 2005/06/0296), wobei die Übertragung nicht durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (s. VwGH 19.12.1990, 90/02/0083). Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die durch die Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG begründete Zuständigkeit einer Behörde beendet ist, wenn diese das gegen eine bestimmte Person, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Wohnsitz oder Aufenthalt hat, geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellt, weil ihr zur Kenntnis gelangt ist, dass diese Person nicht als Täter in Betracht kommt. Für allfällige weitere Verwaltungsstrafverfahren ist

Paragraph 27, Absatz eins, VStG wiederum die Tatortbehörde zuständig, die freilich dann, wenn ihr eine andere in Verdacht der Verwaltungsübertretung stehende Person bekannt ist, allenfalls neuerlich und gegebenenfalls wiederum an dieselbe Behörde eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG verfügen kann (s. VwGH 17.3.1999, 98/03/0169, mwH). Im vorliegenden Fall erfolgte die verfahrensgegenständliche Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Übertragung nach § 29a VStG allerdings nicht mehr zulässig (so auch Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG [2010], Rz 3 zu § 29a VStG, mwH, sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], Rz 8 zu § 29a VStG; vgl. überdies auch VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, zur Unzulässigkeit der Übertragung bei erstinstanzlicher Spruchreife).Im vorliegenden Fall erfolgte die verfahrensgegenständliche Übertragung des den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsstrafverfahrens erst nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Übertragung nach Paragraph 29 a, VStG allerdings nicht mehr zulässig (so auch Raschauer in Raschauer/Wessely, VStG [2010], Rz 3 zu Paragraph 29 a, VStG, mwH, sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], Rz 8 zu Paragraph 29 a, VStG; vergleiche , überdies auch VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, zur Unzulässigkeit der Übertragung bei erstinstanzlicher Spruchreife). Die belangte Behörde war – mangels gültiger Übertragung – zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses somit nicht zuständig. Der Beschwerde ist daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben (vgl. z.B. VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, mwH). Der Beschwerde ist daher – ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben vergleiche , z.B. VwGH 25.6.2013, 2010/09/0121, mwH). 3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 2 und Abs. 3 Z 3 Vw

GVG unterbleiben.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

, Paragraph 44, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG unterbleiben. 3.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die hg. Erwägungen folgen der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.518.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.