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{'item': 'LVwG-S-80/001-2016'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25aArt. 130§ 28§ 43§ 19Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum29.01.2016 GeschäftszahlLVwG-S-80/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 50Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 Vw

GVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 19,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 124,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 19,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 124,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.) 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte den Beschwerdeführer mit dem oa. Straferkenntnis wegen Übertretung der §§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit Geldstrafe in der Höhe von € 95,--.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bestrafte den Beschwerdeführer mit dem oa. Straferkenntnis wegen Übertretung der Paragraphen 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 mit Geldstrafe in der Höhe von € 95,--. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 08:05 Uhr Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***; Fahrtrichtung *** (Radargerät - Standmessung, Freiland) Fahrzeug: *** (Österreich), PKW Tatbeschreibung: Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. 100 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit. 127 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz.“ Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der vorgeworfene strafbare Tatbestand nicht den Tatsachen entsprechen würde, da die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei, weil das Verkehrszeichen an einer Seite der Autobahn gefehlt hätte. Außerdem sei nicht einmal ansatzweise ein Nachweis über die ordnungsgemäße Kundmachung erbracht worden, es fehle ein Aktenvermerk. Somit gelte die für Autobahnen sonst vorgesehene zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, weshalb er mit der gemessenen Geschwindigkeit von 127 km/h keine Übertretung begangen hätte. Als Beweis wurden drei Zeugen namhaft sowie die eigene Vernehmung geltend gemacht. Der Beschwerde war ein Foto mit einer Aufnahme vom Tatort angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde eine Kopie der Verordnung vom ***,GZ. ***, betreffend Änderung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h samt Aktenvermerk vom *** und des verfahrensgegenständlichen Abschnittes des Planes zu dieser Verordnung übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer wegen Auslandsaufenthaltes nicht erschienen ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers führte der als Zeuge einvernommene Leiter des Autobahnmeisterei *** an, die gegenständliche Verordnung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden, was durch dem von ihm verfassten und unterfertigten AV auf der Verordnung „100er Tafel am ***“ nachgewiesen sei. Zum Tatzeitpunkt seien beide Verkehrszeichen angebracht gewesen. Dies sei deswegen sicher, weil nicht nur die Strecke 2 x täglich von seinen Mitarbeitern kontrolliert werde, sondern auch selbstverständlich im Falle einer Beschädigung des Verkehrszeichens durch einen Verkehrsunfall dieses unmittelbar erneuert bzw. repariert werde. Darüberhinaus habe ein solcher Verkehrsunfall vor dem/ zum Tatzeitpunkt nicht stattgefunden. Arbeiten zum Tatzeitpunkt im Bereich des Tatortes hätten ebenso nicht stattgefunden. Es sei keine Baustelle eingerichtet gewesen. Eine Baustelle sei auf der Gegenfahrbahn gewesen. Die beiden Verkehrszeichen „höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/h“ seien in den dafür vorgesehenen Halterungen hinter der Betonleitwand angeschraubt bzw. befestigt worden und sei seit dem Jahre 2012 die davor befindliche Betonleitwand noch nicht beschädigt gewesen. Dies sei aber Voraussetzung für eine allfällige Beschädigung des dahinter stehenden Verkehrszeichens im Falle eines Verkehrsunfalles. Auch Naturgewalten, wie etwa starke Windböen würden nur ganz selten zu einer Verdrehung oder Beschädigung des Verkehrszeichens führen. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** am ***, um 08.05 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***; Fahrtrichtung *** und wurde mit dem Radargerät – Standmessung eine Geschwindigkeit von 127 km/h nach Abzug der Messtoleranz gemessen, obwohl eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verordnet ist. Die Beschränkung wurde mit Verordnung des BMVIT *** vom *** erlassen und durch Aktenvermerk vom *** gehörig kundgemacht. Es befanden sich beide Verkehrszeichen sowohl an der linken als auch an der rechten Seite der Fahrbahn der ***. Dieser Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage des Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft X, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesonders aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Leiters der Autobahnmeisterei *** erwiesen.Dieser Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage des Verfahrensaktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und insbesonders aufgrund der zeugenschaftlichen Einvernahme des Leiters der Autobahnmeisterei *** erwiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 44. Kundmachung der Verordnungen.Paragraph 44, Kundmachung der Verordnungen.

(1)Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.
(1)Die im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen „Autobahn“, „Ende der Autobahn“, „Autostraße“, „Ende der Autostraße“, „Einbahnstraße“, „Ortstafel“, „Ortsende“, „Internationaler Hauptverkehrsweg“, „Straße mit Vorrang“, „Straße ohne Vorrang“, „Straße für Omnibusse“ und „Fahrstreifen für Omnibusse“ in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im Paragraph 43, bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht. § 48
(2)StVO. Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Paragraph 48,
(2)StVO. Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf bei- den Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen. Nach § 48 Abs. 5 StVO darf bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.Nach Paragraph 48, Absatz 5, StVO darf bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Aus § 48 Abs. 5 StVO ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers kann nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen diese Vorschrift liegen, der von der Partei detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw. Unterschreitung) (vgl. VwGH 13.2.1985, 85/18/0024; ähnlich VwGH 25.1.2002, 99/02/0014; 20.3.2009, 2009/02/0068, ZVR 2009/214).Aus Paragraph 48, Absatz 5, StVO ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers kann nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen diese Vorschrift liegen, der von der Partei detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw. Unterschreitung) vergleiche VwGH 13.2.1985, 85/18/0024; ähnlich VwGH 25.1.2002, 99/02/0014; 20.3.2009, 2009/02/0068, ZVR 2009/214). Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren nicht darlegen, dass ein wesentlicher Verstoß gegen § 48 Abs. 5 StVO vorliegen würde. Die Einvernahme des Leiters der Autobahnmeisterei *** hat ergeben, dass beide Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß aufgestellt – somit kundgemacht – waren. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung wegen des Fehlens des Verkehrszeichens (höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/
  1. h)am linken Fahrbahnrand nicht gehörig kundgemacht war, geht somit ins Leere. Eine diesbezügliche weitere Zeugeneinvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin *** konnte deswegen unterbleiben, weil es unwahrscheinlich ist, dass deren Aufmerksamkeit als am Verkehrsgeschehen nicht unmittelbar beteiligte Beifahrerin darauf gerichtet war, wahrzunehmen, ob alle Verkehrszeichen entlang der Autobahn korrekt verordnet waren. Hingegen war den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen *** ohne weiteres zu folgen.Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren nicht darlegen, dass ein wesentlicher Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz 5, StVO vorliegen würde. Die Einvernahme des Leiters der Autobahnmeisterei *** hat ergeben, dass beide Verkehrszeichen zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß aufgestellt – somit kundgemacht – waren. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung wegen des Fehlens des Verkehrszeichens (höchstzulässige Geschwindigkeit 100 km/
  2. h)am linken Fahrbahnrand nicht gehörig kundgemacht war, geht somit ins Leere. Eine diesbezügliche weitere Zeugeneinvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugin *** konnte deswegen unterbleiben, weil es unwahrscheinlich ist, dass deren Aufmerksamkeit als am Verkehrsgeschehen nicht unmittelbar beteiligte Beifahrerin darauf gerichtet war, wahrzunehmen, ob alle Verkehrszeichen entlang der Autobahn korrekt verordnet waren. Hingegen war den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen *** ohne weiteres zu folgen. Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben ist. Einem Fahrzeuglenker bleibt es nicht überlassen, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten braucht (VwGH 26.11.1970, 1175/70, ZVR 1971/172). Die Verkehrszeichen waren für den Beschwerdeführer problemlos wahrnehmbar. Das Übersehen eines nach der StVO vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichens durch den Lenker eines Kfz stellt zweifellos ein fahrlässiges Verhalten dar (VwGH 27. 4. 1979, 962/79). Soweit sich die Ausführungen in der Berufung auf den Aktenvermerk beziehen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH vom 28.1.2004, 2001/03/0403) verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundgemachten Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt. Dies gilt in gleicher Weise auch für einen allfälligen Verstoß betreffend den

§ 43Abs.1a St

VO 1960 geforderten Aktenvermerk. Es ist daher unerheblich, wer den gegenständlichen Aktenvermerk angefertigt hat, ob dieser unterschrieben wurde. Soweit sich die Ausführungen in der Berufung auf den Aktenvermerk beziehen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH vom 28.1.2004, 2001/03/0403) verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die Verpflichtung, den Zeitpunkt der erfolgten Anbringung der Straßenverkehrszeichen in einem Aktenvermerk festzuhalten, weder die Normqualität der kundgemachten Verordnung noch ihre Rechtmäßigkeit berührt. Dies gilt in gleicher Weise auch für einen allfälligen Verstoß betreffend den

Paragraph 43, Absatz eins a, StVO 1960 geforderten Aktenvermerk. Es ist daher unerheblich, wer den gegenständlichen Aktenvermerk angefertigt hat, ob dieser unterschrieben wurde. Im Übrigen ist der gegenständliche ist der gegenständliche Aktenvermerk korrekt. Nach der sich darstellenden Aktenlage, hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen. Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten. Damit ist auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten. Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist zumindest als fahrlässig einzustufen. Bei der Strafbemessung waren die von der belangten Behörde herangezogenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse sowie das Fehlen von Sorgepflichten und von Vermögen zu beachten. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu bewerten, straferschwerend war kein Umstand.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG überdies nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG überdies nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.80.001.2016

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