RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1119/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 20Abs.
2 auch die Agrarbehörde,
Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
- in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
- das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
- den Rodungszweck,
- im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
- die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
§ 20Abs.
1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(3)Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
- die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
- der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, undder Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
- die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
- die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat. Zur Parteistellung – § 8 AVG – hinsichtlich des Einschreiters ist festzustellen, dass der nunmehr angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem unbedenklichen Akteninhalt nicht zu Unrecht als obligatorisch Berechtigtem des Grundstückes Nr. ***, KG ***, nämlich als Betreiber der Schutz- und Skihütte „***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar, und damit dem zur Einbringung des Antrages auf Rodungsbewilligung Berechtigtem, erlassen wurde und ihm damit das Beschwerderecht zukommt.Zur Parteistellung – Paragraph 8, AVG – hinsichtlich des Einschreiters ist festzustellen, dass der nunmehr angefochtene Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem unbedenklichen Akteninhalt nicht zu Unrecht als obligatorisch Berechtigtem des Grundstückes Nr. ***, KG ***, nämlich als Betreiber der Schutz- und Skihütte „***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar, und damit dem zur Einbringung des Antrages auf Rodungsbewilligung Berechtigtem, erlassen wurde und ihm damit das Beschwerderecht zukommt. Den im Gegenstand getroffenen Feststellungen der Behörde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, wenn diese Entscheidung infolge rechtzeitig gestellten Vorlageantrags außer Kraft getreten ist, ist, dies unter Verweis auf VwGH Zl. 2012/08/0109 und 2015/11/0094, dem Grunde nach schon deshalb beizupflichten, weil eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten durch entsprechende Kundmachung im Internet im Sinne von § 13 Abs. 2, zweiter Satz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht nachzuvollziehen ist. Nach der rechtsverbindlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X, abrufbar im Internet unter der Internetadresse ***, sind die Amtsstunden, so auch hinsichtlich des Tages des Einlangens gegenständlicher Beschwerde, mit bis 15.30 Uhr festgelegt. Aus der diesbezüglichen Internetkundmachung – der Kundmachung vom *** – mit „Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben“ ergeben sich Beschränkungen des zulässigen Verkehrs bezüglich dieses Übermittlungssystems außerhalb der bekannt gegebenen Amtsstunden nicht. Durch diese „Wendung“ hat die Behörde eine organisatorische Beschränkung des schon nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides möglichen elektronischen Verkehrs durch eine Kundmachung iS von § 13 Abs. 2 AVG durch Bekundung einer mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden nicht mit der Wirkung getroffen, dass solche, wenn sie außerhalb der bekannt gegebenen Amtszeiten in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, als bei ihr eingebracht und eingelangt gelten. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie ausgeführt, die Beschwerde noch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten Beschwerdefrist in den Verfügungsbereich der Einbringungsbehörde gelangte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgteDen im Gegenstand getroffenen Feststellungen der Behörde zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, wenn diese Entscheidung infolge rechtzeitig gestellten Vorlageantrags außer Kraft getreten ist, ist, dies unter Verweis auf VwGH Zl. 2012/08/0109 und 2015/11/0094, dem Grunde nach schon deshalb beizupflichten, weil eine organisatorische Beschränkung des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten durch entsprechende Kundmachung im Internet im Sinne von Paragraph 13, Absatz 2,, zweiter Satz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht nachzuvollziehen ist. Nach der rechtsverbindlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, abrufbar im Internet unter der Internetadresse ***, sind die Amtsstunden, so auch hinsichtlich des Tages des Einlangens gegenständlicher Beschwerde, mit bis 15.30 Uhr festgelegt. Aus der diesbezüglichen Internetkundmachung – der Kundmachung vom *** – mit „Amtsstunden zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben“ ergeben sich Beschränkungen des zulässigen Verkehrs bezüglich dieses Übermittlungssystems außerhalb der bekannt gegebenen Amtsstunden nicht. Durch diese „Wendung“ hat die Behörde eine organisatorische Beschränkung des schon nach der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides möglichen elektronischen Verkehrs durch eine Kundmachung iS von Paragraph 13, Absatz 2, AVG durch Bekundung einer mangelnden Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden nicht mit der Wirkung getroffen, dass solche, wenn sie außerhalb der bekannt gegebenen Amtszeiten in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden, als bei ihr eingebracht und eingelangt gelten. Im Hinblick auf den Umstand, dass, wie ausgeführt, die Beschwerde noch innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung bezeichneten Beschwerdefrist in den Verfügungsbereich der Einbringungsbehörde gelangte, ist festzustellen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgte Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Beschwerdeführers, ist hinsichtlich des gegenständlichen Rodungszweckes, nämlich – kurz – einer dauernden Verwendung von Wald zur Errichtung und zum Betrieb einer Schutz- und Skihütte samt Schirmbar und Umgriffsfläche im arrondierten Rodungsausmaß von 4200 m², davon auszugehen, dass die vom Rodungsprojekt umfassten baulichen Einrichtungen, zumindest dem Außenbestand nach, errichtet wurden und lediglich der in der Schutz- und Skihütte – im eigentlichen Sinn – vorgesehene Gastronomiebereich, dies wegen Finanzierungsschwierigkeiten, derzeit noch nicht eingerichtet ist. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen das Gericht davon zu überzeugen, dass die in der Schutz- und Skihütte befindlichen Räumlichkeiten für den spezifischen Schutzzweck eingerichtet sind, vom Land Niederösterreich angemietet wurden und seit letztem Winter in Betrieb sind. Der Rechtsmittelwerber vermochte das Gericht auch davon zu überzeugen, dass die von der Rodungsbewilligung erfasste Schirmbar bereits im Betrieb steht und die genehmigte Umgriffsfläche zur Versorgung der Schutz- und Skihütte – so zur Lagerung von Brennholz und einer Nutzung für gastronomische Zwecke im Bedarfsfall – zu dienen bestimmt ist. Das Ausmaß der von der Rodungsbewilligung erfassten Umgriffsfläche vermochte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Rodungszweck zur Verhinderung der Beschattung der Gäste durch Bewuchs, wie mit einer Verbesserung der Aussicht, anschaulich darzulegen. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Gastronomiebetriebes vermochte der Beschwerdeführer eine Sicherstellung der Finanzierung dieses Vorhabens und eine Vollendung desselben zu Beginn der Wintersaison ***/*** nicht unglaubwürdig darzulegen. Zu der auf § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 gestützten Rodungsbewilligung ist begründend im angefochtenen Bescheid ausgeführt:Zu der auf Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 gestützten Rodungsbewilligung ist begründend im angefochtenen Bescheid ausgeführt: „Mit Eingabe vom *** hat Herr *** bei der Forstbehörde um die Erteilung einer Bewilligung zur dauernden Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Ausmaß von 4.200 m², zur Errichtung einer Schutz- und Schihütte samt Umgriffsfläche und Schirmbar angesucht. Die Behörde kann die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) dann bewilligen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung dieser Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. Im Zuge der am *** stattgefundenen kommissionellen Verhandlung mit Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Forstwesen sowie eines Amtssachverständigen für Raumordnung wurde klar gestellt, das der Grundeigentümer Herrn *** sowie Herr *** Antragsteller im Rodungsverfahren sind. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde durch den Amtssachverständigen für Forstwesen nachstehendes Gutachten erstellt:
- a)Forstfachlicher Befund „Vorweg ist festzuhalten, dass innerhalb der am Grundstück ***, KG *** geplanten Rodung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche im arrondierten Rodungsausmaß von 4200 m2 Waldeigenschaft im Sinne des § 1 a Abs. 1 bis 3 ForstG 1975 besteht. Die erfasste Waldfläche betrifft keinen Standortschutzwald gemäß § 21 Abs. 1 sowie Objektschutzwald gemäß § 21 Abs. 2 ForstG 1975.„Vorweg ist festzuhalten, dass innerhalb der am Grundstück ***, KG *** geplanten Rodung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes der Schutz- und Schihütte „***“ samt Schirmbar und Umgriffsfläche im arrondierten Rodungsausmaß von 4200 m2 Waldeigenschaft im Sinne des Paragraph eins, a Absatz eins bis 3 ForstG 1975 besteht. Die erfasste Waldfläche betrifft keinen Standortschutzwald gemäß Paragraph 21, Absatz eins, sowie Objektschutzwald gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ForstG 1975. Zum Gegenstand wurde mit Bescheid der BH X vom ***, Zl. ***, eine Rodungsbewilligung für eine Fläche von 600 m2 erteilt, der Rodungszweck wurde nicht zeitgerecht hergestellt, die Rodungsgenehmigung istZum Gegenstand wurde mit Bescheid der BH römisch zehn vom ***, Zl. ***, eine Rodungsbewilligung für eine Fläche von 600 m2 erteilt, der Rodungszweck wurde nicht zeitgerecht hergestellt, die Rodungsgenehmigung ist erloschen. Die Erweiterung der Rodungsfläche auf nunmehr 4200 m2 betrifft die Schirmbar und eine Umgriffsfläche zur Schirmbar. Demnach wurde die Rodungsfläche Richtung Osten und Süden ausgedehnt, im Osten wurde die Schirmbar situiert, im Bereich der südlichen Hälftefläche wurde der stockende Waldbestand folglich Schattenwirkung auf die Hütte und Schirmbar gefällt. Dieser Teil der Rodungsfläche wird als Aufstellfläche u.a. für Sonnenliegen, Schiständer benötigt, gegebenenfalls auch als Kinderspielbereich genutzt werden. Diese Erweiterung besteht daher im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rodungszweck. Bemerkt wird, dass zwischen dem Eigentümer und Betreiber der Schutz- und Schihütte und dem Grundeigentümer ein Pachtverhältnis besteht. Im Bereich der Schutz- und Schihütte, das ist in etwa die nördliche Hälftefläche der Rodungsfläche besteht laut Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde aktuell die Widmungsart „Grünland-Sportstätte-Skisport Skipiste“, die südliche Hälftefläche liegt aktuell innerhalb der Widmungsart „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“. Zu den Festlegungen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** wird auf das Raumordnungsfachliche Gutachten hingewiesen. Laut Rodungsplan, vorgelegt am *** hat die Rodungsfläche grob die Form eines Trapezes, diese grenzt entlang der Südlinie direkt an die Landesgrenze zur ***. Auf dem überwiegenden Teil der Fläche wurde der Waldbestand bereits entfernt, im Südosten stockt eine Restfläche des ursprünglichen Fichtenbestandes. Es lässt sich feststellen, dass die Rodungsfläche mit Fichte der 7. bis 8. Altersklasse (älter als 140 Jahre) vollbestockt war. Wegen der Seehöhe von etwa 1430 m. ü. A. liegt der Waldbestand in der Nähe der oberen Waldgrenze im subalpinen Höhengürtel. Standörtlich erreichen die Fichten eine Oberhöhe von etwa 17 m, das Baumwachstum ist gering. Als Grundgestein kommt blockiger Wechselschiefer vor, darauf ausgebildet ist eine zumeist seichtgründige saure Felsbraunerde. Das Gelände zeigt generell ein mäßiges Gefälle nach Nordost bei bewegtem Kleinrelief. In der Krautschichte dominiert Heidelbeere und Drahtschmiele. Die Rodungsfläche wird künftighin an der West- und Nordseite von Flächen des Schisportbetriebes begrenzt, im Osten und Süden grenzen weiterhin Waldflächen an. Laut Waldentwicklungsplan für den Verwaltungsbezirk *** befindet sich die Rodungsfläche innerhalb der Funktionsfläche Nr. *** mit der Bewertung 2 für die Schutzfunktion des Waldes, das ist vorwiegend der Schutz des Waldbodens vor Erosion, mit der Bewertung 1 für die Wohlfahrtsfunktion des Waldes, das ist im Wesentlichen die allgemein günstige Wirkung von Waldflächen auf die Umwelt und 2 für die Erholungsfunktion des Waldes. Im Waldentwicklungsplan sind diese überwirtschaftlichen Leistungen mit den Wertigkeitsziffern 1 bis 3 bewertet, wobei 1 keine besondere Bedeutung und 3 hohe Bedeutung der jeweiligen Funktion kennzeichnet. Aus forstfachlicher Sicht können die im Waldentwicklungsplan ausgewiesenen Bewertungen bestätigt werden. Der regionale Waldflächenanteil orientiert am Gemeindegebiet von *** beträgt 68,0 %, in der betroffenen KG *** beträgt der Waldflächenanteil 72,7 %, seit *** ist im Gemeindegebiet ein deutlicher Waldzugang von insgesamt 2,3 % zu verzeichnen. Im Zusammenhang mit der Rodungsgenehmigung sind keine Rodungsersatzmaßnahmen geplant.“
- b)Forstfachliches Gutachten „Aus forstfachlicher Sicht ist das Vorhaben der Errichtung (Fertigstellung) und Betrieb der Schutz- und Schihütte „***“ mit Schirmbar und Umgriffsfläche vor dem Hintergrund des regionalen Waldflächenanteiles, der Waldflächenentwicklung und der im Waldentwicklungsplan ausgewiesenen Wertigkeiten der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Waldes zu beurteilen. Im bezüglichen Fall ist eine überdurchschnittliche hohe Waldausstattung und Zunahme des Waldflächenanteiles in den vergangenen Jahren zu verzeichnen, der Waldflächenanteil liegt über jenem des Bundesgebietes (49 %), des Landesgebietes NÖ (39 %) und des Bezirksgebietes von *** (67 %). Rodungsersatzmaßnahmen sind unter diesen Gegebenheiten aus forstfachlicher Sicht nicht vorzusehen. Der von der Rodung erfasste Waldbestand hat zwar eine mittlere Standortschutzwirkung folglich seiner Exposition gegenüber Windeinwirkung, allerdings ist der Waldboden nicht erosionsanfällig, wegen der auf der Rodungsfläche dichten Gras- und Krautschichte durchsetzt von kleineren Felsblöcken und Grobsteinen ist Bodenabtrag nicht zu erwarten. Die Wohlfahrtswirkung des Waldes weist keine besondere Bedeutung auf, die Erholungsfunktion verfügt über mittleren Stellenwert, die Erholungsfunktion der verbleibenden angrenzenden Waldbestände wird durch die Schisportanlage, den Hüttenbetrieb etc. in ihrer Bedeutung tendenziell aufgewertet. Bei Durchführung der Rodung entstehen prinzipiell Randwirkungen auf die verbleibenden angrenzenden Waldbestände, dabei ist jedoch zu bemerken, dass im Osten eine forstliche Kulturfläche angrenzt, wo Randwirkungen unerheblich sind, im Süden grenzt eine Fichtendickung an, die derzeit eine gute Traufbildung aufweist, insgesamt entstehen keine Nachteile für die angrenzenden Waldflächen. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung zeigt sich für die Rodungsfläche vorrangig in der mittleren Standortschutzwirkung und Erholungswirkung, insgesamt ist damit ein gewisses öffentliches Interesse an der Walderhaltung auf der Rodungsfläche (arrondiertes Ausmaß von 4200 m²) gegeben, andererseits ist durch das vorliegende Betriebskonzept nachgewiesen, dass der Rodungszweck ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. Darüber hinaus ist in Bezug auf die gegebene Widmungsart unter Hinweis auf das raumordnungsfachliche Gutachten prinzipiell ein Interesse an der Realisierung des Projektes nachgewiesen bzw. besteht hinsichtlich dieser Belange kein Widerspruch in den Interessenslagen. Wie ausgeführt, ist eine Verwendung der bezeichneten Waldfläche zu anderen Zwecken aus forstfachlicher Sicht vertretbar, sodass auch zu den Inhalten des Bergwald- und Bodenschutzprotokolls der Alpenkonvention keine gegensätzliche Position entsteht.“ Zusammenfassend wurde vom Amtssachverständigen in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ausgeführt, dass die beantragte Rodung unter Vorschreibung der im Spruche des Bescheides unter Punkt 1. Bis3. zitierten Auflagen bewilligt werden kann.
- c)Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen „Die derzeitige rechtskräftige Widmung der in Rede stehenden Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist Grünland-Land-und Forstwirtschaft (Glf). Derzeit läuft ein Widmungsverfahren der Gemeinde *** mit Auflage vom *** bis ***. Die gegenständliche Fläche ist von diesem Widmungsverfahren im Änderunspunkt 8. und 9b betroffen. Auf dem Grundstück Nr. *** wurde im Jahr *** die „***“ als Schutz- und Schihütte in Glf errichtet. Im vorliegenden Umwidmungsverfahren wird nun der Standort der „***“, der mit der Ausstiegsstelle des Schiliftes des Schigebietes „***“ zusammenfällt, als „Grünland-Sportstätte-Skisport Skipiste“ (Gspo) ausgewiesen. Die Schi- und Schutzhütte selbst ist als „Erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ 2.38 vorgesehen. Beim heutigen Lokalaugenschein stellte sich die Situation so dar, dass östlich vor der errichteten Schutzhütte eine Terrasse mit Schirmbar besteht. Die Abgrenzung der im Entwurf zum Flächenwidmungsplan geplanten Sportstättenwidmung stimmt nicht gänzlich mit dem tatsächlichen Stand in der Natur und den wirtschaftlichen Erfordernissen des Schihüttenbetreibers überein. Die geplante Abrundung der Sportstättenwidmung ist grundsätzlich raumordnungsfachlich durch die Verbesserung der Sicherheit beim Sport und zur wirtschaftlichen Absicherung des Schigebietes begründet. Eine eventuelle weitere Anpassung ist ebenso vertretbar. Für die Ausweisung des Gebäudes der „***“ als „Erhaltenswertes Gebäude im Grünland“ fehlen derzeit Änderungsunterlagen wie ein Geb-Datenblatt und ein fachlich begründeter Änderungsanlass. Eine Ausweisung des in Rede stehenden Gebäudes als „Grünland-Schutzhäuser“ wäre allerdings raumordnungsfachlich insofern begründet, als es bereits als solches baubewilligt wurde und wesentliche Eigenschaften wie einen Schutzraum anbietet. Darüber hinaus ist eine ganzjährige Nutzung des Gebäudes geplant. Die Gemeinde *** ist Gemeinde des Sektoralen Raumordnungsprogrammes des Landes NÖ zur Sicherung und zum Ausbau des Fremdenverkehrs. Die im Raumordnungsverfahren vorgesehenen Änderungen, wie die Erweiterung des Schigebietes, und eine eventuelle Ausweisung der „***“ als Schutzhaus sind Maßnahmen, die diesem Raumordnungsprogramm entsprechen und stehen daher mit den Zielen des NÖ Raumordnungsgesetzes im Einklang. Vorbehaltlich einer rechtlichen Würdigung durch die Raumordnungsbehörde bestehen bei dieser Änderung keine fachlichen Widersprüche zum NÖ Raumordnungsgesetz.“
- d)Stellungnahme *** Mit Schreiben vom *** wurde von Herrn *** als Vertreter der *** zum „Rodungsprojekt *** und *** – Schutz- und Schihütte „***“ , Grundstück Nr. ***, KF ***, Gemeinde ***, nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Der Vertreter der *** erhebt gegen das oben angeführte Bauvorhaben bei projektsgemäßer Ausführung und unter der Voraussetzung, dass alle Kreuzungen und Näherungsstellen mit den ***-Anlagen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Arbeitsnormen zur Ausführung gelangen keinen Einwand. Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Bauarbeiten in der Nähe von ***-Anlagen insbesondere folgende Punkte zu beachten: 1. Rechtzeitig vor Baubeginn der Bauarbeiten in der Nähe von Stromkabeln, Freileitungen, Gas-, Wasser- bzw. Wärmeleitungen ist mit der *** eine Absprache über die Durchführung des Bauvorhabens im Bereich der ***-Anlagen zu führen. Hiebei sind überdies die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen im gegenseitigen Einverständnis festzulegen. 2. Bei Arbeiten in der Nähe von Starkstromleitungen, Kabel-, Gas-, Wasser- bzw. Wärmeleitungen sind zur Verhütung von Schäden die Anweisungen für Kran- und Baggerführer, die Anweisungen zum Schutz von Erdkabeln, die Bedingungen für die Zulassung von Sprengarbeiten in der Nähe von Kabelleitungen sowie die Festlegungen im „Merkblatt Gas für Bauarbeiten im Bereich von Gasrohrleitungen“ der *** einzuhalten. Sofern im Zusammenhang mit dem Bau der geplanten Anlagen Abänderungen oder Verlegungen von ***-Anlagen erforderlich werden, kann die Durchführung der Verlegung erst nach positivem Abschluss der eventuell notwendigen Behördenverfahren durchgeführt werden. Die Form der Abänderung oder Verlegung und die hiefür für den Konsenswerber anfallenden Kosten werden in einem gesondert abzuschließenden Übereinkommen festgehalten.“ Seitens der Gemeinde ***, des Betreibers der Schischaukel *** und der *** wurde im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung betont, dass das gegenständliche Vorhaben zukunftsfähig ist und für die Weiterentwicklung des Fremdenverkehrs der Schischaukel *** notwendig ist. Von der Amtssachverständigen für Raumordnung wurde mit Gutachten vom ***, Zl. ***, unter Punkt 5. die Widmung der Gaststätte auf „Grünland-Schutzhäuser“ positiv beurteilt. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt: § 17 Abs. 3 bis 5 Forstgesetz 1975 bestimmt:Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 Forstgesetz 1975 bestimmt: „
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.„
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luftoder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luftoder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“ § 18 Abs. 1 und 7 Forstgesetz 1975 bestimmt:Paragraph 18, Absatz eins und 7 Forstgesetz 1975 bestimmt: „
(1)Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach 1.ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde, 2.die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder 3. Maßnahmen vorzuschreiben, die a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind.
(7)Es gelten
- sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
- die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“
- die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes und der Paragraphen 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.“ § 19 Forstgesetz 1975 bestimmt:Paragraph 19, Forstgesetz 1975 bestimmt: "
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
- der Waldeigentümer,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs.
- die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3 Zuständigen, 4.
§ 20Abs.
2 auch die Agrarbehörde,4.
Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
- in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen,
- in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103.
(2)Der Antrag hat zu enthalten:
- das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,
- den Rodungszweck, 3.im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und
- die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer). Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
§ 20Abs.
1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung,
Paragraph 20, Absatz eins, in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des Paragraph 20, Absatz eins, eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln. 3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
(4)Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG sind:
- die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
- die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
- der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
- der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
- das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5)Im Rodungsverfahren sind
- die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
- die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen
(6)Das Recht auf Anhörung gemäß Absatz 5, Ziffer eins, wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
(7)Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“
(8)Wird auf Grund eines Antrags gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.“ In der gegenständlichen Rodungsangelegenheit erfolgte eine Prüfung der raumordnungsfachlichen Kriterien zur örtlichen und überörtlichen Raumplanung durch die raumordnungsfachliche Amtssachverständige im Hinblick auf den Rodungszweck, nämlich Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte „“***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar. Im nunmehr vorliegenden raumordnungsfachlichen Gutachten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, vom *** wurde für den örtlichen Flächenwidmungsplan der Gemeinde ***, für das von der Gemeinde baubehördlich bewilligte Schutzhaus „***“ die Widmung: „Grünland-Schutzhäuser“ bestätigt. Die Behörde gelangte aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Forstwesen, der Stellungnahmen der Gemeinde, des Liftbetreibers und des finanzierenden Geldinstituts, zur Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen. Die gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 vorzunehmende Interessensabwägung zwischen der Walderhaltung und dem Interesse des Schutz- und Schihüttenbaues – dh. Fremdenverkehrswesen, geht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen zu Gunsten der Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte „“***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar aus. Auch wenn die Flächenwidmung alleine kein öffentliches Interesse begründen kann (VwGH am 22.12.2003, 2001/10/0221) so ist jedoch das positive raumordnungsfachliche Gutachten iVm den Stellungnahmen des Liftbetreibers, des Geldinstituts und der Gemeinde ein starkes Indiz für das Vorliegen des öffentlichen Interesses „Fremdenverkehr“ an der Rodung. In Zusammenschau mit dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, welches ausführt, dass weder Erosion zu erwarten ist, die Wohlfahrtsfunktion durch die Rodung gesteigert wird und sonstige Nachteile nicht zu erwarten sind, muss die Abwägung der Interessen zu Gunsten des öffentlichen Interesses „Fremdenverkehr“ ausgehen.Die Behörde gelangte aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Forstwesen, der Stellungnahmen der Gemeinde, des Liftbetreibers und des finanzierenden Geldinstituts, zur Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung vorliegen. Die gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 vorzunehmende Interessensabwägung zwischen der Walderhaltung und dem Interesse des Schutz- und Schihüttenbaues – dh. Fremdenverkehrswesen, geht aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des forsttechnischen Amtssachverständigen zu Gunsten der Errichtung und Betrieb der Schutz- und Schihütte „“***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar aus. Auch wenn die Flächenwidmung alleine kein öffentliches Interesse begründen kann (VwGH am 22.12.2003, 2001/10/0221) so ist jedoch das positive raumordnungsfachliche Gutachten in Verbindung mit den Stellungnahmen des Liftbetreibers, des Geldinstituts und der Gemeinde ein starkes Indiz für das Vorliegen des öffentlichen Interesses „Fremdenverkehr“ an der Rodung. In Zusammenschau mit dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen, welches ausführt, dass weder Erosion zu erwarten ist, die Wohlfahrtsfunktion durch die Rodung gesteigert wird und sonstige Nachteile nicht zu erwarten sind, muss die Abwägung der Interessen zu Gunsten des öffentlichen Interesses „Fremdenverkehr“ ausgehen. Das öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs war daher höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Durch die Bedingungen, Fristen und Auflagen ist gewährleistet, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Zur der von der *** abgegebenen Stellungnahme wird ausgeführt, dass es sich dabei um Forderungen handelt, die nach dem Zivilrecht zu beurteilen sind und können daher im forstrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden. Diese Erklärungen beziehen sich auf die Errichtungsphase der gegenständlichen Leitung, nicht jedoch auf die Walderhaltung Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Bescheidspruch zitierten Gesetzesstellen.“ Die Einvernahme des Zeugen *** in der Beschwerdeverhandlung ergab: „Mit dem Gegenstand der Einvernahme vertraut gemacht, gebe ich an, dass ich mich an den Sachverhalt, der letztlich zur nunmehr bekämpften Rodungsbewilligung führte, noch erinnern kann. Ich war damals bei der Rodungsverhandlung gemeinsam mit meinem Vorgesetzten, mit ***, anwesend. Grund der Vollendungsfrist ist aus meiner Sicht darin zu sehen, dass bereits einmal ein Konsens erteilt wurde, dieser nicht realisiert wurde und damit, dass die Fristsetzung, vielleicht auch die enge Fristsetzung, darauf zurückzuführen ist, dass das forsttechnische Gutachten im Hinblick auf die Befürwortung des Projektes nur bei tatsächlicher Realisierung des Projektes, eine baldige Realisierung des Projektes, zurückzuführen ist. Das ganze Verfahren erstreckt sich insgesamt schon aus meiner Sicht über einen Zeitraum von ca. sieben Jahren. Aus forstfachlicher Sicht besteht kein Grund für diese kurze Frist. Bei der Rodungsverhandlung waren die baulichen Einrichtungen bereits vorhanden und hat die Schutz- und Schihütte bereits optisch einen „fertigen“ Eindruck vermittelt. Die Schutzhütte bzw. Schutz- und Schihütte hat nach außen hin einen relativ fertigen Eindruck vermittelt. Wie weit der Innenausbau bereits fortgeschritten war, das kann ich heute nicht sagen. Bei dem gegenständlichen Grundstück hat es sich auf jeden Fall um Wald gehandelt. Das Grundstück war zum Zeitpunkt der Einbringung des ersten Rodungsantrages jedenfalls bestockt. Dass zum Zeitpunkt der Verhandlung Teile dieses Grundstückes nicht mehr bestockt waren, weil auf diesem bereits gebaut worden ist, wie von mir eben ausgeführt, stelle ich nicht in Abrede. Eine Rodungsbewilligung, das scheint mir im gegenständlichen Fall mehr oder weniger unbestritten, war jedenfalls erforderlich. Wenn mir am heutigen Tag das Vorbringen des Beschwerdeführers, bezogen auf den Zeitpunkt der Rodungsverhandlung hinsichtlich des Bewuchses des Grundstückes vorgetragen wird, so gebe ich dazu an, zur Rodungsverhandlung ***, ist es richtig, dass zu diesem Zeitpunkt sich Wald im eigentlichen Sinn, Bestockungen nur mehr im südlichen Teil des Grundstückes befanden. Im Bereich der Baulichkeiten waren Fällungen, hat es sich aus meiner Sicht bereits um hiebesreifen Wald gehandelt, bereits realisiert. Über Befragen durch den Vertreter der Behörde: Der *** - erklärt sich mit dem normalerweise - Beginn der Schisaison. Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen haben zur angefochtenen Rodungsbewilligung und der – untrennbar – mit dem Abspruchsgegenstand verbundenen – bekämpften – auflösenden Bedingung im angefochtenen Bescheid folgende „ gutächtliche Stellungnahmen, dies Über Befragung durch den Verhandlungsleiter, abgegeben. Die dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Raumordnung hat folgenden Befund/Gutachten in der Verhandlung abgegeben: „Hat das gegenständliche Beweisverfahren hinsichtlich der Verfahrensergebnisse, Rodungsverhandlung am ***, hinsichtlich des damals von Ihnen beurteilten Sachverhaltes, Änderungen erbracht? Antwort: Ich sehe nach den heutigen Verfahrensergebnissen keine Änderungen zur damaligen Verhandlung, zum damaligen Verhandlungsergebnis. Ich halte mein damals abgegebenes Gutachten, Befund/Gutachten, vollinhaltlich aufrecht. Zum eigentlichen Beschwerdepunkt gebe ich an, diese ( die Angaben) ergeben sich aus dem von mir bereits im Verfahren vor der Behörde abgegebenen Gutachten bzw. auch aus dem Befund. Diesbezüglich verweise ich auf die Angaben, ausgeführt in der Verhandlungsschrift, keine Grundlage für die Bemessung Gültigkeitsfrist der Rodung bis ***. Die Grundlagen für die Widmung sind klar dargelegt und sind diese aus dem Umstand der Schutz- und Schihütte begründet. Das öffentliche Interesse ist klar durch die Widmung wiedergegeben. Aspekte im Hinblick auf eine Änderung des Projekts, sohin eine andere Ausführung als damals Gegenstand der Verhandlung, hat das heutige Verfahren keine ergeben und bestehen aus raumordnerischen Gesichtspunkten keine Gründe für die Annahme einer Änderung der Grundlagen. Die Frist *** ist aus raumordnerischen Gesichtspunkten - aus Gesichtspunkten der Raumordnung - nicht erforderlich und auch nicht begründet. Eine Befristung, insbesondere die enge Befristung, ist auch im Hinblick auf die Widmung der Einrichtung, nämlich Schutz- und Schihütte, Grünland-Schutzhäuser, nicht essentiell, zumal der Schutzzweck der gegenständlichen Einrichtung auch außerhalb der Schisaison gegeben ist. Dafür, dass die Grundlagen der Widmung in Bezug auf die gegenständliche Einrichtung nicht mehr gegeben sind, dafür hat das Verfahren überhaupt keine Anhaltspunkte ergeben. Unter der Prämisse einer ( Eine )Widmungsänderung, wenn der Schutzhüttenbedarf etwa nicht mehr gegeben wäre und die Gemeinde deshalb die Widmung aufhebt, ist natürlich immer möglich.“ Der dem Verfahren beigezogene forsttechnische Amtssachverständige hat folgenden Befund/Gutachten abgegeben: „Sind die im Verfahren der Behörde eingeholten forsttechnischen Gutachten bzw. Befunde im Einklang mit dem am heutigen Tag hervorgekommenen Sachverhalt weiterhin als schlüssig und nachvollziehbar zur Beurteilung des Interesses bzw. bei der Interessensabwägung wie ausgeführt heranzuziehen? Antwort: Das Verfahren hat keine Änderungen am Sachverhalt ergeben und sind die im Verfahren vor der Behörde eingeholten forstfachlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen, insgesamt die Unterlagen nach dem Akt die die Behörde bei der Interessensabwägung im gegenständlichen Fall herangezogen hat, allesamt als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, jedenfalls aus forstfachlicher Sicht, zu qualifizieren. Der Zeuge hat im heutigen Verfahren nicht zu Unrecht begründet, dass die Ausführungsfrist, die Vollendungsfrist für das gegenständliche Projekt aus forstfachlicher Sicht keine Begründung führt. Aus forstfachlicher Sicht sehe ich eine Befristung insgesamt überhaupt nicht ein bzw. kann ich im gegenständlichen Fall eine Grundlage, dies aus forstfachlicher Sicht, für die Frist, aus der bei der Beurteilung der Waldfunktionen betreffenden Sicht nicht feststellen.“ Im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes, der Anfechtung einer mit der Rodungsbewilligung untrennbar verbundenen auflösenden Bedingung, ist festzustellen, dass die Behörde nicht unzutreffend, dies nach den Ergebnissen des behördlichen Beweisverfahrens, zumal in diesem Zusammenhang das gerichtliche Verfahren keine Abweichungen erbrachte, die, so nach den Ausführungen der daran beteiligten Amtssachverständigen, keine Abweichungen ergab, die gegen ein Überwiegen des nachvollziehbar und begründet in der angefochten dargelegten öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Rodung gegenüber dem ebenfalls, nicht zu Unrecht, festgestellten öffentlichen Interesse an der Erhaltung der – unbestritten – als Wald festgestellten Fläche sprechen können. Festzustellen ist, dass die Behörde, dies basierend auf nachvollziehbarer und schlüssiger Sachverständigenbegutachtung des Rodungsvorhabens, im Rahmen einer § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 auf Basis einer umfassenden Interessensabwägung – zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Waldfläche gegenüber dem, wie ausgeführt, ebenfalls festgestellten, öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald, gelangte. In diesem Zusammenhang hat die Behörde – vgl. die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung – nicht unnachvollziehbar und unbegründet ein Überwiegen des öffentlichen Interessens an der Rodung unter dem Titel des Fremdenverkehrs erkannt und im Rodungsvorhaben, der Errichtung und dem Betrieb einer Schutz- und Skihütte, eine wesentliche Besserung der Belange des Fremdenverkehrs gesehen.Im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis des Gerichtes, der Anfechtung einer mit der Rodungsbewilligung untrennbar verbundenen auflösenden Bedingung, ist festzustellen, dass die Behörde nicht unzutreffend, dies nach den Ergebnissen des behördlichen Beweisverfahrens, zumal in diesem Zusammenhang das gerichtliche Verfahren keine Abweichungen erbrachte, die, so nach den Ausführungen der daran beteiligten Amtssachverständigen, keine Abweichungen ergab, die gegen ein Überwiegen des nachvollziehbar und begründet in der angefochten dargelegten öffentlichen Interesses an der gegenständlichen Rodung gegenüber dem ebenfalls, nicht zu Unrecht, festgestellten öffentlichen Interesse an der Erhaltung der – unbestritten – als Wald festgestellten Fläche sprechen können. Festzustellen ist, dass die Behörde, dies basierend auf nachvollziehbarer und schlüssiger Sachverständigenbegutachtung des Rodungsvorhabens, im Rahmen einer Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 auf Basis einer umfassenden Interessensabwägung – zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Waldfläche gegenüber dem, wie ausgeführt, ebenfalls festgestellten, öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald, gelangte. In diesem Zusammenhang hat die Behörde – vergleiche die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung – nicht unnachvollziehbar und unbegründet ein Überwiegen des öffentlichen Interessens an der Rodung unter dem Titel des Fremdenverkehrs erkannt und im Rodungsvorhaben, der Errichtung und dem Betrieb einer Schutz- und Skihütte, eine wesentliche Besserung der Belange des Fremdenverkehrs gesehen. Wenn die Behörde das öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs im Gegenstand als höher bewertete, als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, ist im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang aber, davon auch losgelöst, der in der Errichtung und dem Betrieb einer Schutzhütte gelegene Zweck der Rodung zu hinterleuchten, der per se gesehen, wenn auch von der taxativen Aufzählung in § 17 Forstgesetz nicht ausdrücklich erfasst, schon nach der „Zwecknatur“ ein öffentliches Interesse im Sinne von § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 zu bilden vermag.Wenn die Behörde das öffentliche Interesse des Fremdenverkehrs im Gegenstand als höher bewertete, als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung, ist im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang aber, davon auch losgelöst, der in der Errichtung und dem Betrieb einer Schutzhütte gelegene Zweck der Rodung zu hinterleuchten, der per se gesehen, wenn auch von der taxativen Aufzählung in Paragraph 17, Forstgesetz nicht ausdrücklich erfasst, schon nach der „Zwecknatur“ ein öffentliches Interesse im Sinne von Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 zu bilden vermag. Wenn der Behörde auch nicht entgegenzutreten ist, dass sie bei der Erteilung gegenständlicher Rodungsgenehmigung – vgl. „ist erforderlichenfalls“ in § 18 Abs. 1 leg. cit – den Rodungszweck durch auflösende Bedingung absicherte, war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine Begründung für die zeitliche Kürze der mit der Erfüllung des Rodungszweckes in Verbindung zu setzenden Suspensivbedingung nach der Aussage des Zeugen *** nur bedingt zu folgen.Wenn der Behörde auch nicht entgegenzutreten ist, dass sie bei der Erteilung gegenständlicher Rodungsgenehmigung – vergleiche „ist erforderlichenfalls“ in Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit – den Rodungszweck durch auflösende Bedingung absicherte, war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine Begründung für die zeitliche Kürze der mit der Erfüllung des Rodungszweckes in Verbindung zu setzenden Suspensivbedingung nach der Aussage des Zeugen *** nur bedingt zu folgen. Hinsichtlich des genauen Bedingungswortlautes nach dem behördlichen Individualakt, mit welchem das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und den Antragsstellern Regelung findet, ist festzustellen, wenn die Behörde die Bewilligung an die Errichtung und den Betrieb der Schutz- und Skihütte „***“ samt Umgriffsfläche und Schirmbar „…im vollem Umfange…“ knüpfte, unklar danach bleibt, ab welchem Stadium einer Nichterbringung des gleichzeitig verlangten Leistungsauftrages der Rechtsverlust eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH Zl. 99/07/0063 u.a.) muss der Spruch eines Bescheides so gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits, dass ohne komplizierte Feststellungen, ohne Ermittlungsverfahren bzw. eine neuerliche Entscheidung, so bezogen auf den gegenständlichen Fall, eine Verwirklichung des auflösenden Tatbestandes erfolgen kann. Dem Bescheid ist in diesem Zusammenhang nicht konkret zu entnehmen, ab welchem Errichtungs- und Betriebsumfang die Bedingung überhaupt zu gelten hat, zumal die begründenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich keinen Aufschluss geben und auch nach dem Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens eine Koppelung der Bewilligung, und damit quasi als„ conditio sine qua non“, an eine bestimmte Betriebsgröße, und damit eine Erforderlichkeit, die Erfüllung des nur mit einem bestimmten betrieblichen Umfanges verbundenen Rodungszweckes abzusichern, nicht nachvollziehbar ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH Zl. 99/07/0063 u.a.) muss der Spruch eines Bescheides so gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die Möglichkeit gegeben ist, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits, dass ohne komplizierte Feststellungen, ohne Ermittlungsverfahren bzw. eine neuerliche Entscheidung, so bezogen auf den gegenständlichen Fall, eine Verwirklichung des auflösenden Tatbestandes erfolgen kann. Dem Bescheid ist in diesem Zusammenhang nicht konkret zu entnehmen, ab welchem Errichtungs- und Betriebsumfang die Bedingung überhaupt zu gelten hat, zumal die begründenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung diesbezüglich keinen Aufschluss geben und auch nach dem Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens eine Koppelung der Bewilligung, und damit quasi als„ conditio sine qua non“, an eine bestimmte Betriebsgröße, und damit eine Erforderlichkeit, die Erfüllung des nur mit einem bestimmten betrieblichen Umfanges verbundenen Rodungszweckes abzusichern, nicht nachvollziehbar ist. Wenn sich Beschwerdeführer durch die bekämpfte Vorschreibung nicht zu Unrecht beschwert erachtete, war nach dem Beweisergebnis des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des gegenständlichen Rodungszweckes von einer Errichtung des Rodungsvorhabens dem Außenbestand nach auszugehen, wie davon, dass die Einrichtung als Schutzhütte adaptiert wurde und auch betrieben wird. Der Beschwerdeführer vermochte, wie ausgeführt, dies unwidersprochen und nicht unnachvollziehbar, einen, wenn auch vorerst nur eingeschränkten, Betrieb der (Schirmbar) glaubhaft zu machen. Der dem Verfahren beigezogene forsttechnische Amtssachverständige hat zu dem im Beweisverfahren hervorgekommenen Sachverhalt eine Notwendigkeit – „… aus forstfachlicher Sicht sehe ich eine Befristung insgesamt überhaupt nicht ein bzw. kann ich im gegenständlichen Fall eine Grundlage, dies aus forstfachlicher Sicht, für die Frist, aus der bei der Beurteilung der Waldfunktionen betreffenden Sicht, nicht feststellen…“- nicht erkennen können. Wenn der Behörde nicht entgegenzutreten ist, dass sie zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung einen Bedarf für eine Sicherung des Rodungszweckes durch eine auflösende Bedingung erkannte, ist im gegenständlich Fall der Rodungs- und Widmungszweck der Einrichtung als Schutzhaus als öffentliches Interesse per se ins Kalkül zu ziehen. Da dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Bestandes eines Stützpunktes und des derzeit möglichen gastronomischen Betriebes nicht entgegenzutreten war, war zum Entscheidungszeitpunkt das gesetzliche Erfordernis einer Realisierung des mit der Bewilligung verbundenen Rodungszweckes, nämlich auch den Betrieb einer Schutz- und Skihütte sicherzustellen, gegeben und daher nicht mehr sicherzustellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1119.001.2015