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{'item': 'LVwG-AV-1254/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum01.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1254/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Herr ***, gerichtlich beeideter Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, ***, ***, wird im Verfahren, betreffend den von Frau ***, vertreten durch Herrn RA ***, ***, ***, gestellten Antrag auf dauernde Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Es wird ihm aufgetragen, zu nachstehenden Fragen einen Befund zu erheben und sodann ein Gutachten zu erstatten:

  1. Sind die körperlichen und möglicherweise geistigen Gebrechen, die Ursachen für die Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach der Eintragung im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ laut § 5 Abs. 4 lit. b aufgetreten? (Frau *** ist seit 08.01.2007 als Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskammer NÖ eingetragen.)Sind die körperlichen und möglicherweise geistigen Gebrechen, die Ursachen für die Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach der Eintragung im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ laut Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, aufgetreten? (Frau *** ist seit 08.01.2007 als Rechtsanwältin in der Rechtsanwaltskammer NÖ eingetragen.)
  2. Hat Frau *** im Sinne des § 7 Abs. 5 letzter Satz der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ alles unternommen, so wie es ihr auch im Gutachten des Sachverständigen *** vom 17.09.2013 (regelmäßige Psychotherapie, nervenfachärztliche Betreuung inklusive Medikation) empfohlen wurde, um ihre Berufsfähigkeit wieder herzustellen?Hat Frau *** im Sinne des Paragraph 7, Absatz 5, letzter Satz der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ alles unternommen, so wie es ihr auch im Gutachten des Sachverständigen *** vom 17.09.2013 (regelmäßige Psychotherapie, nervenfachärztliche Betreuung inklusive Medikation) empfohlen wurde, um ihre Berufsfähigkeit wieder herzustellen?
  3. Ist aufgrund des derzeitigen gesundheitlichen Zustandes eine alternative Prophylaxe zur Beseitigung der Migräneprobleme medizinisch möglich? II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 52 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVmParagraph 52, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Paragraph 25 a, Absatz 3, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Begründung: Frau *** hat durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 16.01.2015 bei der Rechtsanwaltskammer NÖ den Antrag gestellt, ihr die Berufsunfähigkeitsrente im satzungsmäßigen Ausmaß auf Dauer zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 24.01.2014 hatte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ bereits für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.01.2015, somit für die Dauer eines Jahres, eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt. Mit Schreiben vom 26.01.2015 beauftragte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ Herrn ***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Frau *** zu untersuchen und ein ärztliches Gutachten zu erstatten, ob aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ vorliege. Mit Schreiben vom 26.01.2015 beauftragte der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ Herrn ***, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Frau *** zu untersuchen und ein ärztliches Gutachten zu erstatten, ob aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ vorliege. In seinem Gutachten vom 09.03.2015 kam Herr *** zusammenfassend zum Erkenntnis, dass grundsätzlich von einer Besserungsfähigkeit auszugehen sei. Von Seiten der Emotionalität, nämlich der depressiven Symptomatik, sei die Fähigkeit, wieder einen Beruf auch als Rechtsanwältin auszuüben, wieder gegeben. Sollten allerdings die Angaben über die Kopfschmerproblematik zutreffen, wie sie von Frau *** referiert werde, sei nicht davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, dem Rechtsanwaltsberuf nachzugehen, ja irgendeine andere Tätigkeit regelmäßig auszuüben. In scharfer Diskrepanz dazu verwies *** auf das weitgehende Fehlen von adäquater ärztlicher Dokumentation des Kopfschmerzleidens seit September
  4. Insbesondere verwies er auf das völlige Fehlen eines adäquaten Therapieansatzes trotz allgemein guter Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Bekanntheit, nämlich einer medikamentösen Migräneprophylaxe. Solche Therapien würden von *** nicht in Anspruch genommen werden. Inwieweit ihr diese Versäumnis formal vorgeworfen werden könne, entziehe sich der Kenntnis des ***. Nachdem die Rechtsanwaltskammer NÖ die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer abgelehnt hat, erhob *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Beschwerde am 13.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung beantragte *** durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zum Beweis dafür, dass die Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zu gewähren sei, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie und Neurologie. Amtssachverständige mit einem entsprechenden Wissensstand waren laut Auskunft des Amtes der NÖ Landesregierung (Abt. ***) nicht verfügbar. Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranziehen. Unter Zugrundelegung des dargelegten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen erfüllt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gebühren gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust geltend zu machen sind.Es wird darauf hingewiesen, dass die Gebühren gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit bei sonstigem Verlust geltend zu machen sind. Gemäß 25a Abs. 3 VwGG ist gegen diesen Beschluss eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Gemäß 25a Absatz 3, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine abgesonderte Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1254.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.