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{'item': 'LVwG-AV-1112/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1112/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom

  1. August 2015, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung eines Verkehrscoachings, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom
  2. August 2015, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung eines Verkehrscoachings, zu Recht erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1, 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, Ziffer 2, 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 25, Absatz eins, 26, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz – FSG § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  5. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Mandatsbescheid vom
  6. Juli 2015, Zl. *** entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F bis einschließlich 1.11.
  7. Sie ordnete weiters ein Verkehrscoaching an. Der Beschwerdeführer habe am 1.7.2015 um 19:40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei auf Höhe Strkm *** einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Seine Alkoholisierung sei auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l ergab, erwiesen.Mit Mandatsbescheid vom
  8. Juli 2015, Zl. *** entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F bis einschließlich 1.11.
  9. Sie ordnete weiters ein Verkehrscoaching an. Der Beschwerdeführer habe am 1.7.2015 um 19:40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei auf Höhe Strkm *** einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht. Seine Alkoholisierung sei auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l ergab, erwiesen. Er habe dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 FSG gesetzt, aufgrund derer mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen war. Aufgrund der Tatsache, dass er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, habe nicht mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden können.Er habe dadurch eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, FSG gesetzt, aufgrund derer mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen war. Aufgrund der Tatsache, dass er einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hatte, habe nicht mit der Mindestentzugsdauer das Auslangen gefunden werden können. Die gegen diesen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung wies die Behörde mit Bescheid vom
  10. August 2015, Zl. ***, ab. Aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Amtsärztin sei davon auszugehen, dass dem Vorbringen, aufgrund der Einnahme von Singulair-Allergietabletten sei die Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft verfälscht gewesen, nicht zu folgen sei. In seiner Beschwerde vom
  11. September 2015 fochte der Beschwerdeführer den genannten Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an. Die Stellungnahme der Amtsärztin sei ihm im Führerscheinverfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden und sei auch inhaltlich nicht begründet. Es liege auch keine rechtskräftige Bestrafung wegen der vorgeworfenen strafbaren Handlung vor. Es fehle daher an objektivierbaren Beweisergebnissen. Auch das Messergebnis des Alkoholgehaltes in der Atemluft sei in Frage zu stellen.
  12. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt einschließlich der in mündlicher Verhandlung besprochenen Stellungnahme der Amtsärztin *** vom
  13. August 2015 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen *** und *** in öffentlicher mündlicher Verhandlung am
  14. Dezember
  15. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, er habe am
  16. Juli 2015 auf der Baustelle ein Bier getrunken und dann am Arbeitsplatz weitere zwei. Er habe nichts gegessen. Er sei dann von der Arbeit nach Hause gefahren und hatte den gegenständlichen Verkehrsunfall gegen 19.40 Uhr. Er sei im Ortsgebiet von *** auf der *** unterwegs gewesen, auf Höhe der *** habe er links einbiegen wollen, sei auch tatsächlich noch stehengeblieben, habe kein Fahrzeug gesehen. Er sei nach links über die Gegenfahrbahn abgebogen, und es sei ihm dann auf der *** auf der Gegenfahrbahn der im Akt beschriebene gelbe Fiat hineingefahren und zwar auf der Beifahrerseite. Er sei bei dem Unfall nicht verletzt worden. Die Fahrerin und die Mitfahrerin des beteiligten Unfallfahrzeuges seien offenkundig leicht verletzt gewesen, sie seien aber selbstständig ausgestiegen. Die Polizeibediensteten hätten den Unfallort fotografiert und seine Daten aufgenommen und dann bei ihm einen Alkomattest durchgeführt. Es sei zuerst der Vortest und dann der vollwertige Alkomattest gleich an Ort und Stelle vorgenommen worden. Auf Vorhalt des Verhandlungsleiters bestätigt der Beschwerdeführer, dass er in der Beschuldigtenvernehmung der PI *** vom
  17. Juli 2015 angegeben hat: „Zum Unfallhergang gebe ich an, dass ich den gelben Fiat übersehen haben dürfte und somit die Schuld an dem Verkehrsunfall trage. Auch möchte ich angeben, dass mir der Vorfall sehr leid tut.“ Die Zeugin *** führte aus, sie glaube, ihr Kollege *** habe den Alkomattest durchgeführt, sie könne dies jedoch nicht mehr sicher sagen. Ihre auf dem Alkomatteststreifen befindliche Unterschrift deute jedoch darauf hin, dass sie den Test durchgeführt habe. Jedenfalls sei sie für die Durchführung derartiger Tests ermächtigt und geschult. Sie legte die entsprechenden Ermächtigungsurkunden in der Verhandlung vor. Auch der Eichschein und Berichte über den ordnungsgemäßen Zustand des Alkoholmessgeräts wurden vorgelegt. Der Zeuge *** gab ebenfalls an, er sei nicht mehr sicher, ob er oder *** den Alkomattest durchgeführt hat. Seine Anzeige sei jedoch wahrheitsgetreu verfasst; wenn sich daraus ergebe, dass *** den Test durchgeführt hat, dann entspreche dies der Wahrheit. Der Beschwerdeführer ersuchte um Einräumung einer Frist zur Beischaffung einer Gegenstellungnahme zur Stellungnahme der Amtsärztin ***, um deren Feststellung, die Einnahme von Singulair-Allergietabletten habe keinen Einfluss auf die Messung des Alkoholgehaltes, in Frage stellen zu können. Die ihm daraufhin eingeräumte Frist verstrich ungenutzt.
  18. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 1.7.2015 um 19:40 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei auf Höhe Strkm *** einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, bei dem zwei Unfallbeteiligte verletzt wurden. Auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat wurde ein Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l festgestellt. Die Alkoholkontrolle mittels Alkomat wurde von *** durchgeführt, welche für die Durchführung von Alkomatkontrollen geschult und ermächtigt ist. Der Alkomat selbst war geeicht und in ordnungsgemäßem technischen Zustand. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach die Messung nicht korrekt durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat am gegenständlichen Tag Singulair-Allergietabletten eingenommen gehabt, welche keine Auswirkungen auf die Ergebnisse einer Atemluftkontrolle auf Alkoholgehalt mittels Alkomat haben.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, soweit dessen Inhalt unbestritten geblieben ist. Soweit die Feststellungen sich auf die Durchführung des Alkomattests durch *** beziehen, ergeben sie sich aus dem Inhalt der im Verwaltungsakt inneliegenden Anzeige, deren wahrheitsgenmäße Abfassung der Zeuge *** bestätigt hat und an deren Richtigkeit keinerlei Zweifel bestehen. Dass *** selbst sich nicht mehr daran erinnern konnte, den Alkomattest durchgeführt zu haben, ist angesichts des vergangenen Zeitraums seit der Kontrolle nachvollziehbar und vermag die sich aus der Anzeige ergebende Feststellung diesbezüglich nicht zu erschüttern. Die Schulung und Ermächtigung von *** zur Durchführung derartiger Kontrollen wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei festgestellt. Eine nicht korrekte Durchführung des Alkomattests wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet und gab es auch sonst keine Hinweise in diese Richtung. Dass der Alkomat geeicht und in ordnungsgemäßem technischen Zustand war, ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, wonach die Einnahme von Singulair-Allergietabletten keine Auswirkung auf das Messergebnis mittels Alkomat haben konnte, ergibt sich aus der Stellungnahme der Amtsärztin ***. Als Amtsärztin einer Bezirkshauptmannschaft, die zu verschiedensten Anlässen Untersuchungen und Gutachten zum Thema Alkoholisierung durchführen muss, ist ihr die ordnungsgemäße Feststellung eines medikamentösen Einflusses auf einen gemessenen Alkoholwert jedenfalls zuzutrauen. Der Beschwerdeführer hat, trotz Ankündigung in mündlicher Verhandlung und Einräumung einer einmonatigen Frist hierzu nichts vorgelegt, was – in medizinisch begründeter Hinsicht, also auf gleicher fachlicher Ebene – darauf hindeuten würde, dass die Schlussfolgerungen der Amtsärztin unrichtig sind. Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall verschuldet hat, hat er bereits bei seiner Einvernahme in der PI *** am
  20. Juli 2015 zugestanden und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt, diese Aussage getätigt zu haben. Die Feststellungen bezüglich der Verletzungen der Unfallopfer ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt; diese wurden durch den Beschwerdeführer in seiner Aussage in mündlicher Verhandlung auch bestätigt.
  21. Rechtslage: § 24 Abs. 1 Z 1 FSG lautet:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG lautet: § 24.

(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen […] § 3 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, lautet: § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. verkehrszuverlässig sind (§ 7) […]
  2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,) […] § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 Z 1 lauten:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, lauten: § 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, […]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; […]
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; […] Aus der – auch im vorliegenden Gerichtsverfahren bestätigten – Feststellung der Alkoholisierung folgt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG eine bestimmte Tatsache gesetzt hat, die ihn iSd § 7 Abs. 1 Z 1 FSG verkehrsunzuverlässig macht, womit die Erteilungsvoraussetzung für die Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG weggefallen ist. Aus der – auch im vorliegenden Gerichtsverfahren bestätigten – Feststellung der Alkoholisierung folgt, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine bestimmte Tatsache gesetzt hat, die ihn iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verkehrsunzuverlässig macht, womit die Erteilungsvoraussetzung für die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG weggefallen ist. Da der Beschwerdeführer bislang wegen des genannten Vorfalls nicht rechtskräftig bestraft wurde, hatte die Führerscheinbehörde den genannten Vorfall eigenständig rechtlich zu würdigen (vgl. zB VwGH, 26.4.2013, 2013/11/0015). Dies hat sie korrekt getan; der Beschwerdeführer hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts jedenfalls den Tatbestand einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO gesetzt, in dem er in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (§ 5 Abs. 1 StVO sieht nämlich vor, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l [0,8 Promille] oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt); der Beschwerdeführer wies einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l auf. Selbst wenn diese Tat, wie in § 7 Abs. 3 Z 2 geregelt, gerichtlich strafbar wäre – was zum relevanten Entscheidungszeitpunkt noch nicht feststeht – hat er aufgrund der genannten Bestimmung dennoch eine Anlasstat gesetzt, welche ihn verkehrsunzuverlässig macht.Da der Beschwerdeführer bislang wegen des genannten Vorfalls nicht rechtskräftig bestraft wurde, hatte die Führerscheinbehörde den genannten Vorfall eigenständig rechtlich zu würdigen vergleiche zB VwGH, 26.4.2013, 2013/11/0015). Dies hat sie korrekt getan; der Beschwerdeführer hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts jedenfalls den Tatbestand einer Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO gesetzt, in dem er in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (Paragraph 5, Absatz eins, StVO sieht nämlich vor, dass bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l [0,8 Promille] oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt gilt); der Beschwerdeführer wies einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l auf. Selbst wenn diese Tat, wie in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, geregelt, gerichtlich strafbar wäre – was zum relevanten Entscheidungszeitpunkt noch nicht feststeht – hat er aufgrund der genannten Bestimmung dennoch eine Anlasstat gesetzt, welche ihn verkehrsunzuverlässig macht. Die Behörde hat daher zu Recht den Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen. Sie hat auch die Dauer der Entziehung im Grunde des § 25 Abs. 1 FSG mit ca. vier Monaten korrekt bemessen, dies aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem zwei Beteiligte verletzt wurden. Diese Umstände rechtfertigen die Überschreitung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten.Die Behörde hat daher zu Recht den Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen. Sie hat auch die Dauer der Entziehung im Grunde des Paragraph 25, Absatz eins, FSG mit ca. vier Monaten korrekt bemessen, dies aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem zwei Beteiligte verletzt wurden. Diese Umstände rechtfertigen die Überschreitung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten. Die Anordnung des Verkehrscoachings folgte aus § 24 Abs. 3 FSG.Die Anordnung des Verkehrscoachings folgte aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1112.001.2015

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