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{'item': 'LVwG-AV-1395/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1395/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über den Vorlageantrag der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.10.2015, *** (Beschwerdevorentscheidung), mit welchem die Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26.6.2015, AZ ***, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Der Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7 Abs. 4, 17, 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- VwGVGParagraphen 7, Absatz 4, 17, 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- VwGVG § 17 ZustellgesetzParagraph 17, Zustellgesetz § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26.06.2015, GZ. ***, wurde der Antrag der Frau *** vom 25.6.2013 auf Ermäßigung der Wohlfahrtsfondsbeiträge für den Zeitraum von 1.1.2013 bis 31.12.2013 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 6.7.2015 zugestellt (Beginn der Abholfrist). Am 15.8.2015 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid per E-Mail ein fälschlich als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel. Mit Schriftsatz des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27.8.2015 wurde Frau *** darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde verspätet eingebracht sei und gab ihr Gelegenheit dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, Beweismittel für ihr Vorbringen vorzulegen. Weiters wurde sie auf das Erfordernis eines begründeten Beschwerdeantrages und dessen Nachreichung binnen gleicher Frist hingewiesen. Dieses Schreiben wurde am 7.9.2015 zugestellt., Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 6.7.2015 zugestellt (Beginn der Abholfrist). Am 15.8.2015 erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid per E-Mail ein fälschlich als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel. Mit Schriftsatz des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 27.8.2015 wurde Frau *** darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde verspätet eingebracht sei und gab ihr Gelegenheit dazu binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen, Beweismittel für ihr Vorbringen vorzulegen. Weiters wurde sie auf das Erfordernis eines begründeten Beschwerdeantrages und dessen Nachreichung binnen gleicher Frist hingewiesen. Dieses Schreiben wurde am 7.9.2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 17.9.2015 reichte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen begründeten Beschwerdeantrag nach und gab als Begründung für die Verspätung des Rechtsmittels an, im Juli auf Urlaub gewesen, anschließend in ihrer Spitalstätigkeit auf Grund diverser Ausfälle von Kollegen sehr eingesetzt gewesen zu sein. Die eingeschriebene Post gelange in ihrem Wohnort an eine Servicestelle der Post, die nur begrenzte Öffnungszeiten habe und diese meistens am Vormittag. Mit Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.10.2015, ***, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26.6.2015, AZ ***, als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 6.7.2015 zugestellt worden sei, die Beschwerdefrist somit am 4.8.2015 geendet hätte. Indem die Beschwerde am 15.8.2015 eingebracht wurde, der behördliche Verspätungsvorhalt unbeantwortet geblieben sei, sei diese zurückzuweisen gewesen. Dagegen hat Frau *** fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt und begründend ausgeführt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, das Schriftstück zeitgerecht für einen Einspruch abzuholen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 17 Zustellgesetz bestimmt:Paragraph 17, Zustellgesetz bestimmt: „

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Wie bereits festgestellt, wurde der in Rede stehende Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26.6.2015, ***, entsprechend dem behördlichen Zustellnachweis am 6.7.2015 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Dies bedeutet, dass an diesem Tag die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann und am 3.8.2015, 24.00 Uhr, verstrichen ist, weil es sich bei der in Rede stehenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist im Sinne des § 33 Abs. 4 AVG handelt, die nicht erstreckbar ist.Wie bereits festgestellt, wurde der in Rede stehende Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 26.6.2015, ***, entsprechend dem behördlichen Zustellnachweis am 6.7.2015 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt. Dies bedeutet, dass an diesem Tag die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann und am 3.8.2015, 24.00 Uhr, verstrichen ist, weil es sich bei der in Rede stehenden Frist um eine verfahrensrechtliche Frist im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, AVG handelt, die nicht erstreckbar ist. Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein), erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056, 9.7.1998, 95/03/0092 u.v.a.).Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein), erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweis dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 30.6.1994, 91/06/0056, 9.7.1998, 95/03/0092 u.v.a.). So hat der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer Ortsabwesenheit nicht bloß als möglich anzudeuten, sondern konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen, ansonsten das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels nicht dargetan werden kann (VwGH 22.9.1988, 88/08/0182). Wenn die Beschwerdeführerin einen Zustellmangel infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit andeutet, ist dem mit der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur entgegen zu halten, dass mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann. Durch das unkonkrete Vorbringen, im Juli auf Urlaub gewesen zu sein, wird nicht dargetan, dass die Empfängerin nicht in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort (Wohnung der Empfängerin) im relevanten Zeitraum wahrzunehmen (vgl. VwGH 15.11.1989, 89/02/0186). Durch das unkonkrete Vorbringen, im Juli auf Urlaub gewesen zu sein, wird nicht dargetan, dass die Empfängerin nicht in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort (Wohnung der Empfängerin) im relevanten Zeitraum wahrzunehmen vergleiche VwGH 15.11.1989, 89/02/0186). So hat die Beschwerdeführerin – trotz Verspätungsvorhalt durch die erstinstanzliche Behörde – die Dauer der behaupteten Ortsabwesenheit nicht konkretisiert, das Datum der Rückkehr an die Abgabestelle nicht angegeben. Dem zusätzlichen Vorbringen, sie sei vor und nach ihrem Urlaub berufsbedingt sehr eingesetzt gewesen und habe die Postservicestelle nur begrenzte Öffnungszeiten, ist entgegen zu halten, dass es zur Beurteilung einer ordnungsgemäßen Zustellung nicht darauf ankommt, ob der Empfänger der Sendung aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Indem daher im Hinblick auf die Aktenlage von der Verspätung des Rechtsmittels hinsichtlich des Bescheides vom 26.6.2015, Zl. ***, wie oben dargelegt ausgegangen werden muss, ist dieser daher in Rechtskraft erwachsen und dem erkennenden Gericht ein Eingehen auf die inhaltlichen Erwägungen der Beschwerdeführerin daher verwehrt. Es war daher spruchgemäß mit der Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 1.10.2015, ***, vorzugehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1395.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.