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{'item': 'LVwG-AV-390/001-2015'}

Obsah (16)§ 28§ 25a§ 7§ 29§ 57§ 24§ 23§ 3§ 99§ 13§ 8§ 4c§ 25§ 26§ 5Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-390/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom

  1. Dezember 2015 ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Herr *** verursachte am
  2. Oktober 2014 gegen 00:30 Uhr in ***, ***, einen Verkehrsunfall, indem er von *** kommend Richtung *** auf Höhe des nicht näher bezeichneten Feldweges am Firmengelände des Herrn *** von der Fahrbahn abkam und gegen die Einfriedung des genannten Firmenareales fuhr. Dabei wurden 4 Zaunelemente sowie deren Fundamente beschädigt. Am PKW des Beschwerdeführers entstand ein Schaden am Frontbereich und wurde die Ölwanne aufgerissen, wobei das Motoröl an der Unfallstelle großflächig austrat. Der Beschwerdeführer verließ die Unfallstelle mit seinem PKW in Richtung *** und wollte zu seiner Wohnadresse *** gelangen, wobei er den PKW jedoch auf Höhe des Gasthauses *** stehen lassen musste. Der Beschwerdeführer unterließ die Verständigung der Polizei sowie des Eigentümers des beschädigten Zaunes. Da der Beschwerdeführer am Unfallort die vordere Kennzeichentafel verlor, konnte er folglich von der Polizei ausgeforscht und an seiner Wohnadresse angetroffen werden. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer am
  3. Oktober 2014 um 11:11 Uhr auf der Polizeiinspektion *** ein Alkomattest durchgeführt, welcher einen Wert von 0,04 mg/l (je Vergleichsmessung) ergab. Ein zuvor um 11:08 Uhr durchgeführter Vortest ergab 0,03 mg/l. Festgehalten wurde, dass er ca. 180 cm groß und 95 kg schwer sei sowie keine Medikamente und keine Zahnhaftcreme nehme. Weiters wurde in der Anzeige vom
  4. Oktober 2014 festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er am
  5. Oktober 2014 im Zeitraum von 18:30 Uhr bis 23:57 Uhr, drei Krügerl Bier getrunken habe; einen Nachtrunk habe er nicht getätigt. Aufgrund dieser Angaben holte die Landespolizeidirektion Niederösterreich ein amtsärztliches Gutachten betreffend einer eventuellen Alkoholisierung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Lenkens seines Fahrzeuges ein und führte die Polizeiamtsärztin *** in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom
  6. November 2014 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am
  7. Oktober 2014 gegen 00:30 Uhr an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht beteiligt gewesen sei. Die Alkomat-Messung habe um 11:11 Uhr des gleichen Tages 0,04 mg/l Atemalkohol ergeben. Zwischen Lenkzeitpunkt und Alkomat-Messung liege ein Zeitraum von 10,7 Stunden. Die Rückrechnung mit der geringsten je gefundenen Abbaurate von 0,066 mg/l pro Stunde ergebe zum Lenkzeitpunkt eine Atemalkoholisierung von 0,747 mg/l. Die Rückrechnung mit der höchsten je gefundenen Abbaurate von 0,115 mg/l pro Stunde ergebe zum Lenkzeitpunkt einen Atemalkoholgehalt von 1,27 mg/l. Zum Lenkzeitpunkt könne von einer Atemalkoholisierung zwischen 0,75 mg/l und 1,27 mg/l ausgegangen werden. Jeder dazwischenliegende Wert sei möglich. Mit Mandatsbescheid vom
  8. November 2014, Zl. ***, entzog daraufhin die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Beschwerdeführer

§ 7Abs. 3 i

Vm §§ 24 Abs. 1 Z. 1 und 25 Abs. 3, § 26 Abs. 1, 2 und 2a Führerscheingesetz (FSG) 1997 in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 24. April 2014 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(

  1. n)A<25kW, AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und setzte sie nach § 25 Abs. 1 FSG die Entziehungsdauer mit sieben Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, fest.Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins und 25 Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz eins, 2 und 2 a Führerscheingesetz (FSG) 1997 in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 24. April 2014 zur Zahl *** erteilte Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse(
  2. n)A<25kW, AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE, F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit und setzte sie nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG die Entziehungsdauer mit sieben Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, fest. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, jedenfalls ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, sei es unzulässig, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, da dafür der Besitz einer Lenkberechtigung Voraussetzung sei.

§ 29Abs.

3 FSG 1997 habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Paragraph 29, Absatz 3, FSG 1997 habe er den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern. Gleichzeitig wurde nach § 24 Abs. 3 FSG 1997 als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.Gleichzeitig wurde nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Eine eventuelle Vorstellung habe

§ 57Abs.

2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung.Eine eventuelle Vorstellung habe

Paragraph 57, Absatz 2, AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung. Begründend wurde nach Zitierung der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am

  1. Oktober 2014, um 00:30 Uhr in ***, ***, als Lenker des PKW *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht verursacht habe. Ein am
  2. Oktober 2014 um 11:11 Uhr durchgeführter Alkomattest habe einen Wert von 0,04 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. Zu diesem Alkoholwert sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden und sei die medizinische Amtssachverständige in diesem Gutachten vom
  3. Oktober 2014 zum Schluss gekommen, dass die Rückrechnung mit der geringsten je gefundenen Abbaurate von 0,066 mg/l pro Stunde zum Lenkzeitpunkt eine Atemalkoholisierung von 0,747 mg/l und bei der höchsten je gefundenen Abbaurate von 0,115 mg/l pro Stunde einen Atemalkoholgehalt von 1,27 mg/l ergeben würde. Zum Lenkzeitpunkt könne von einer Atemalkoholisierung zwischen 0,75 mg/l und 1,27 mg/l ausgegangen werden. Jeder dazwischenliegende Wert sei möglich, so die medizinische Amtssachverständige. Es könne somit als erwiesen angenommen werden, dass er den PKW *** zum Unfallzeitpunkt mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 0,75 mg/l und somit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe somit u.a. eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a iVm. § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu verantworten.

§ 24Abs.

3 FSG 1997 könne die Behörde bei der Entziehung auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (z.B. Nachschulung) anordnen. ln diesem Fall ende die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung und seien auch die Kosten hiefür selbst zu tragen. Weiters wurde ausgeführt, dass nach § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Behörde berechtigt sei, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr im Verzuge um unaufschiebbare Maßnahmen handle. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes sei als erwiesen anzusehen, dass er die zum Lenken seiner Kraftfahrzeuge erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze. Im Interesse der Verkehrssicherheit habe dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden müssen.Begründend wurde nach Zitierung der Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am

  1. Oktober 2014, um 00:30 Uhr in ***, ***, als Lenker des PKW *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht verursacht habe. Ein am
  2. Oktober 2014 um 11:11 Uhr durchgeführter Alkomattest habe einen Wert von 0,04 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. Zu diesem Alkoholwert sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden und sei die medizinische Amtssachverständige in diesem Gutachten vom
  3. Oktober 2014 zum Schluss gekommen, dass die Rückrechnung mit der geringsten je gefundenen Abbaurate von 0,066 mg/l pro Stunde zum Lenkzeitpunkt eine Atemalkoholisierung von 0,747 mg/l und bei der höchsten je gefundenen Abbaurate von 0,115 mg/l pro Stunde einen Atemalkoholgehalt von 1,27 mg/l ergeben würde. Zum Lenkzeitpunkt könne von einer Atemalkoholisierung zwischen 0,75 mg/l und 1,27 mg/l ausgegangen werden. Jeder dazwischenliegende Wert sei möglich, so die medizinische Amtssachverständige. Es könne somit als erwiesen angenommen werden, dass er den PKW *** zum Unfallzeitpunkt mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 0,75 mg/l und somit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Er habe somit u.a. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 zu verantworten.

Paragraph 24, Absatz 3, FSG 1997 könne die Behörde bei der Entziehung auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (z.B. Nachschulung) anordnen. ln diesem Fall ende die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung und seien auch die Kosten hiefür selbst zu tragen. Weiters wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 die Behörde berechtigt sei, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr im Verzuge um unaufschiebbare Maßnahmen handle. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes sei als erwiesen anzusehen, dass er die zum Lenken seiner Kraftfahrzeuge erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr besitze. Im Interesse der Verkehrssicherheit habe dieser Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen werden müssen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er sein Kraftfahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und beantragte er die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Nach Durchsicht des Verwaltungsaktes führte er in seiner Stellungnahme vom

  1. Dezember 2014 im Wesentlichen weiters aus, dass er tatsächlich, wie er schon gegenüber der Exekutive angegeben habe, am Abend des
  2. Oktober 2014 drei Krügerl Bier, dies allerdings verteilt über den ganzen Abend, konsumiert habe. Er sei am
  3. Oktober 2014 in der Früh wie sonst auch gegen 07:00 Uhr bis 07:15 Uhr - die exakte Zeit habe er nicht in Erinnerung - aufgestanden und habe er ein Frühstück zu sich genommen. Im Hinblick auf eine gefühlt herannahende Erkältung habe er hier ein Butterbrot mit Honig gegessen und dazu einen Tee mit einem Schuss Schnaps getrunken. Kurz nachdem er sein Frühstück beendet habe, habe es an der Tür geläutet. Es seien Beamte der Polizeiinspektion *** vor der Tür gestanden, die ihn aufgefordert hätten, sich auf der Polizeiinspektion einem Alkotest zu unterziehen. Er habe daraufhin die Polizeiinspektion mit dem Fahrrad aufgesucht. wobei er dort einige Zeit hätte warten müssen, bevor überhaupt ein Alkomat besorgt worden sei. Wenn sich im Akt ein Teststreifen mit 0,04 mg je Liter Atemluft befinde, möge dies das Ergebnis der Messung sein, kommuniziert sei ihm ein Wert von 0,03 mg/l worden, wobei es sich hierbei offenbar um den ersten Test gehandelt habe. Teststreifen sei ihm keiner ausgefolgt worden. Er hätte bereits einmal - das sollte aus seiner Sicht jedoch bereits verjährt sein - seine Lenkberechtigung abgeben müssen, dies allerdings in einer anderen Konstellation. Dort sei eben bei der Messung ein erhöhter Wert festgestellt worden, dementsprechend sei die Alkoholisierung auf der Hand gelegen. Da die gemessene und kommunizierte Alkoholisierung von 0,03 bzw. 0,04 mg je Liter Atemluft aus seiner Sicht absolut vernachlässigbar gewesen sei, habe er, soweit ihm dies noch erinnerlich sei, die Beamten entgegen seinen Angaben bei der Verwaltungsstrafbehörde - das sei dort allerdings dann richtig gestellt worden - nicht auf den Nachtrunk, der eigentlich einen Ersttrunk nach der Erholungsphase des Schlafes dargestellt habe, hingewiesen. Er habe schlicht nicht daran gedacht, den Tee mit Schnaps mitzuteilen und sei er allerdings bezüglich eines Nachtrunks etc. oder eigentlich morgendlichen Alkoholkonsums auch nicht befragt worden. Überlegungen zu theoretischen Berechnungen bzw. dass solche überhaupt angestellt werden würden, habe er nämlich nicht gehabt. Unter der Prämisse des konsumierten Frühstücks inklusive eines Tees mit Schnaps sei er nun der Auffassung, dass die von der Amtsärztin angestellten Rechenbeispiele schlichtweg fern der Realität anzusetzen seien. Er sei in der Nacht vom
  4. auf den
  5. Oktober 2014 nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen. Den Verkehrsunfall habe er schlicht aus Unachtsamkeit verursacht. Da dementsprechend ein Entziehungstatbestand nicht vorliege, sei das Verfahren einzustellen. Diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer auch in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am
  6. Dezember 2014 getätigt. Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2014 ersuchte die belangte Behörde die medizinische Amtssachverständige um Ergänzung ihres Gutachtens dahingehend, dass ein Nachtrunk beim Beschwerdeführer zwischen 07:00 Uhr und 07:15 Uhr am 9.Oktober 2014 in der Form eines Tees mit einem Schuss Schnaps unter gleichzeitiger Nahrungsaufnahme in Form eines Butterbrotes mit Honig erfolgt sei. In ihrem Gutachten vom
  8. Jänner 2015 führte die Polizeiamtsärztin *** im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am
  9. Oktober 2014 gegen 00:30 Uhr an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht beteiligt gewesen sei. Die Alkomat-Messung habe um 11:11 Uhr des gleichen Tages 0,04 mg/l Atemalkohol ergeben. Zwischen Lenkzeitpunkt und Alkomat-Messung liege ein Zeitraum von 10,7 Stunden. Nachträglich gebe der Beschwerdeführer einen Nachtrunk von einem Schuss Schnaps unter gleichzeitiger Nahrungsaufnahme bekannt. Ein Schuss Schnaps im Tee werde von ihr mit 20 ml 40 %igem Alkohol berechnet. Diese Alkoholmenge ergebe bei einem 1,80 m großen und 95 kg schweren Probanden bei gleichzeitiger Nahrungsaufnahme einer jausenartigen Mahlzeit nach der Formel von Wermut-Fous einen Atemalkohol von 0,04 mg/l. Dieser Wert werde vom Messergebnis abgezogen, womit sich ein Wert von 0,0 mg/l ergebe. Die Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt ergebe mit der geringsten je gefundenen Abbaurate von 0,066 mg/l pro Stunde eine Atemalkoholisierung von 0,7 mg/l, mit der höchsten je gefundenen Abbaurate von 0,115 mg/l pro Stunde einen Atemalkoholgehalt von 1,23 mg/l. Schenke man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben, ergebe sich unter Berücksichtigung des nachträglich angegebenen Nachtrunkes eine Atemalkoholisierung zwischen 0,7 mg/l und 1,23 mg/l. Jeder dazwischenliegende Wert sei möglich. In seiner Einvernahme als Zeuge vor der belangten Behörde am
  10. Jänner 2015 gab Herr *** an, dass er sich an den Vorfall und die Amtshandlung noch genau erinnern könne. Er und sein Kollege *** seien am
  11. Oktober 2014 in der Früh wegen des Verkehrsunfalls, bei dem das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgefunden worden sei, zum Beschwerdeführer gefahren. An der Wohnadresse sei er genau über seinen Alkoholkonsum befragt worden, wann und wieviel er getrunken habe, wann er das letzte Mal etwas getrunken habe und ob er danach noch etwas getrunken habe, sowie wann und wo er weggefahren sei. Er habe dabei angegeben, dass er das letzte Mal Alkohol getrunken habe, bevor er in *** weggefahren sei. Das sei am
  12. Oktober 2014 so kurz vor Mitternacht das letzte Bier in seinem Elternhaus gewesen. Danach habe er nichts mehr getrunken. Von einem Tee mit einem Schuss Schnaps habe er nichts gesagt. Er sei an seiner Wohnadresse auch zu einem Alkotest aufgefordert worden. Er habe anschließend selbst mit dem Fahrrad zur Polizeiinspektion *** kommen wollen, da er nachher noch einen Arzttermin gehabt habe. Er sei darüber belehrt worden, dass er keine alkoholischen Getränke mehr konsumieren dürfe, glaublich hätten sie ihn dann in der Polizeiinspektion vor dem Alkotest noch einmal über seinen Alkoholkonsum befragt sowie zum gesamten Sachverhalt. Herr *** gab in seiner Einvernahme vom
  13. Jänner 2015 als Zeuge vor der belangten Behörde im Wesentlichen bekannt, dass er mit seinem Kollegen *** am
  14. Oktober 2015, glaublich gegen 09:00 Uhr, zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gefahren sei, um ihn zu dem Verkehrsunfall, nach welchem die Kennzeichentafel seines Pkw aufgefunden worden sei, zu befragen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den Verkehrsunfall verursacht zu haben. Vom Kollegen *** sei der Beschwerdeführer zum Unfallhergang befragt worden und habe dieser im Zuge dieser Befragung angegeben, im Laufe des Abends drei große Bier getrunken zu haben. Er sei deshalb befragt worden, wann er den letzten Alkohol konsumiert hätte und habe er angegeben, das letzte Bier unmittelbar bevor er sich auf die Fahrt nach Hause gemacht hätte getrunken zu haben. Aufgrund seiner Angaben über einen Alkoholkonsum sei er zwecks Durchführung eines Alkotestes auf die Polizeiinspektion beordert worden. Dort sei er noch einmal befragt worden, wann der letzte Alkoholkonsum gewesen sei, dies auch deshalb, da laut Anzeigenformular bestimmte Vorgaben abzuarbeiten seien (Körpergröße, Gewicht, Medikamente, Zahnhaftcreme und eben auch Nachtrunk). Der Beschwerdeführer habe bei dieser Befragung keinen weiteren Alkoholkonsum erwähnt als den bereits angegebenen. Von einem Tee mit Schnaps sei nie die Rede gewesen. Er selbst habe den Beschwerdeführer nicht befragt, sei jedoch bei der Befragung durch *** dabei gewesen und habe diese mitangehört. Mit Schreiben vom
  15. Jänner 2015 wurden dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten und die Aussagen der beiden Zeugen zum Parteiengehör übermittelt und führte er in seiner Stellungnahme vom
  16. Februar 2015 im Wesentlichen aus, dass der Nachtrunk im gegenständlichen Fall keinen Nachtrunk, sondern einen Ersttrunk darstelle. Des Weiteren möge die Amtsärztin dahingehend befragt werden, ob es möglich sei, dass der gemessene Atemluftalkoholgehalt in Höhe von 0,03 mg/l ausschließlich auf den zwischen 07:00 Uhr und 07:15 Uhr konsumierten Tee mit Schnaps zurückzuführen sei, dementsprechend eine Messung betreffend die vorherige Konsumation als solches gar nicht vorliegend sei. In ihrer Stellungnahme vom
  17. Februar 2015 führte die Polizeiamtsärztin *** hiezu aus, dass der Einwand für sie logisch nicht nachtvollziehbar sei. Fest stehe eine gemessene Alkoholisierung am
  18. Oktober 2014 um 11:11 Uhr von 0,04 mg/l Atemalkohol Diese Alkoholisierung sei durch das Trinken eines Tees mit Schnaps in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 07:15 Uhr nicht erklärbar. Dieses Getränk könne, da es zwischen Unfall und Alkomatmessung eingenommen worden sei, nur als Nachtrunk gesehen und als solcher in die Berechnung einbezogen werden. Dies sei in ihrem Gutachten vom
  19. Dezember 2014 durchgeführt worden. Dass es sich bei Tee mit Schnaps um das Erstgetränk des Tages handle, sei zwar bemerkenswert, ändere aber nichts an der im Dezember durchgeführten Berechnung. Die Einwände könnten die Ergebnisse ihrer Berechnung vom
  20. Dezember 2014 nicht verändern. Mit Schreiben vom
  21. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer diese Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt und führte er in seiner Stellungnahme vom
  22. März 2015 hiezu aus, dass die Ausführungen der Amtsärztin für ihn nicht ganz nachvollziehbar seien. Gemeint sei in der Fragestellung gewesen und werde dies konkretisierend dargelegt, ob es medizinisch möglich sei, dass dann, wenn er wie von ihm behauptet, drei Krügel Bier getrunken habe, der diesbezügliche Alkoholgehalt am Morgen bereits abgebaut gewesen sei und dementsprechend sein gemessener Atemluftwert ausschließlich auf den am Morgen konsumierten Tee mit Schnaps zurückzuführen sein könne. Mit Bescheid vom
  23. März 2015, Zl. ***, gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich der Vorstellung keine Folge und bestätigte sie den angefochtenen Mandatsbescheid. Gleichzeitig schloss sie

§ 23Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach Darlegung der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass ihm mit Bescheid vom

  1. November 2014 seine Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, somit vom
  2. November 2014 bis
  3. Juni 2015, entzogen worden sei; als begleitende Maßnahme sei eine Nachschulung anzuordnen gewesen. Grundlage für diese Maßnahme sei eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  4. Oktober 2014 gewesen, wonach er am
  5. Oktober 2014, um 00:30 Uhr in ***, ***, als Lenker des PKW *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden mit Fahrerflucht verursacht habe. Ein am
  6. Oktober 2014, um 11:11 Uhr durchgeführter Alkomattest habe einen Wert von 0,04 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. Mit Bescheid vom
  7. März 2015, Zl. ***, gab die Landespolizeidirektion Niederösterreich der Vorstellung keine Folge und bestätigte sie den angefochtenen Mandatsbescheid. Gleichzeitig schloss sie

Paragraph 23, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Nach Darlegung der Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass ihm mit Bescheid vom

  1. November 2014 seine Lenkberechtigung für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, somit vom
  2. November 2014 bis
  3. Juni 2015, entzogen worden sei; als begleitende Maßnahme sei eine Nachschulung anzuordnen gewesen. Grundlage für diese Maßnahme sei eine Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  4. Oktober 2014 gewesen, wonach er am
  5. Oktober 2014, um 00:30 Uhr in ***, ***, als Lenker des PKW *** einen Verkehrsunfall mit Sachschaden mit Fahrerflucht verursacht habe. Ein am
  6. Oktober 2014, um 11:11 Uhr durchgeführter Alkomattest habe einen Wert von 0,04 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. Wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit.a, § 4 Abs. 1 lit.c und § 4 Abs. 5 StVO 1960 sei er mit Straferkenntnis vom
  7. Dezember 2014 unter der Zahl *** rechtskräftig bestraft worden, womit die Verursachung des Verkehrsunfalles mit anschließender Fahrerflucht erwiesen sei.Wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 sei er mit Straferkenntnis vom
  8. Dezember 2014 unter der Zahl *** rechtskräftig bestraft worden, womit die Verursachung des Verkehrsunfalles mit anschließender Fahrerflucht erwiesen sei. Da die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt erst annähernd elf Stunden nach dem Unfallzeitpunkt, somit nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges, erfolgt sei, sei die Polizeiamtsärztin um gutachterliche Äußerung ersucht worden, ob aus ärztlicher Sicht zum Unfallzeitpunkt eine Alkoholbeeinträchtigung vorgelegen sei und wenn ja, in welcher Höhe. Am
  9. November 2014 habe diese in ihrer Eigenschaft als medizinische Amtssachverständige ein Gutachten erstellt, in welchem sie zum Schluss gekommen sei, dass zum Lenkzeitpunkt von einer Atemalkoholisierung zwischen 0,75 mg/l und 1,27 mg/l ausgegangen werden könne, wobei jeder dazwischenliegende Wert möglich sei. Aufgrund seines weiteren Vorbringens betreffend einen Nachtrunk, seien weitere Stellungnahmen der Polizeiamtsärztin vom
  10. Jänner 2015 und vom
  11. Februar 2015 eingeholt worden, in welchen sie im Wesentlichen festhielt, dass unter Berücksichtigung des Nachtrunkes zum Lenkzeitpunkt von einer Atemalkoholisierung zwischen 0,7 mg/l und 1,23 mg/l ausgegangen werden könne, wobei jeder dazwischenliegende Wert möglich sei. Weiters sei diese Alkoholisierung durch das Trinken eines Tees mit Schnaps in der Zeit zwischen 07:00 Uhr und 07:15 Uhr nicht erklärbar und könnte dieses Vorbringen die Ergebnisse ihrer Berechnung vom
  12. Dezember 2014 nicht verändern. Zu seinen Rechtfertigungsangaben hinsichtlich der Nichtbekanntgabe des Nachtrunkes, insbesondere dazu, er wäre zu einem solchen nicht befragt worden, sei auf die Anzeige vom
  13. Oktober 2014 mit dem Vermerk „*** gab an, keinen Nachtrunk getätigt zu haben“ zu verweisen. Ergänzend dazu seien die beiden einschreitenden Beamten als Zeugen vernommen worden. Die niederschriftlich festgehaltene Befragung des Meldungslegers *** habe ergeben, dass er im Zuge der Amtshandlung genau über seinen Alkoholkonsum befragt worden sei, und zwar, wann und wieviel er getrunken hätte, wann er das letzte Mal getrunken hätte und ob er danach noch etwas getrunken hätte sowie, wann und wo er weggefahren sei. ln seiner Zeugenaussage habe dieser weiters ausgesagt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, der Beschwerdeführer hätte in seinem Elternhaus kurz vor Mitternacht das letzte Bier getrunken. Danach hätte er nichts mehr getrunken, von einem Tee mit einem Schuss Schnaps sei nicht die Rede gewesen. Auch der Zeuge *** habe ausgesagt, dass vom Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung angegeben worden sei, im Laufe des Abends drei große Bier getrunken zu haben. Über Befragen nach seinem letzten Alkoholkonsum habe er angegeben, unmittelbar vor der Heimfahrt das letzte Bier getrunken zu haben. Laut Anzeigenformular seien bestimmte Vorgaben abzuarbeiten, u.a. eben auch die Frage nach einem Nachtrunk, welchen er verneint habe. Bei der Beurteilung des Sachverhaltes sei erwogen worden, dass der Gesetzgeber strenge Anforderungen an die Verkehrszuverlässigkeit eines Fahrzeuglenkers stelle, um damit die Verkehrssicherheit im Interesse des öffentlichen Wohles zu gewährleisten. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand müsse als besonders gefährlich eingestuft werden, da gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker oft an Verkehrsunfällen beteiligt seien - wie im gegenständlichen Fall ja auch gegeben - und somit eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden. Wie auch das Landesverwaltungsgericht NÖ in einer Entscheidung vom
  14. Dezember 2014 festgestellt habe, sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt habe, sei doch in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen, dass auf einen allfälligen relevanten Nachtrunk unverzüglich hingewiesen werde. Er habe im Zuge der Anzeigenaufnahme inklusive Alkomattest keinen Nachtrunk angegeben. ln seiner Rechtfertigung erkläre er, einerseits nicht danach gefragt worden zu sein, was durch die Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten widerlegt werde, andererseits rechtfertige er sich damit, einem allfälligen Nachtrunk aufgrund des Ergebnisses des Alkomattestes keine Bedeutung beigemessen zu haben und ihn deshalb nicht erwähnt zu haben und schließlich damit, an den zwischenzeitlichen Alkoholkonsum in Form eines Tees mit Schnaps einfach nicht gedacht zu haben. Einzeln für sich genommen biete er somit drei unterschiedliche Rechtfertigungen für die Verschweigung des Nachtrunkes an. Wenn diese auch letztendlich in dieselbe Richtung gehen, erscheine die Glaubwürdigkeit unterschiedlicher Rechtfertigungsangaben mehr als fraglich. Wie allerdings bereits festgestellt, sei gerade die Frage eines allfälligen Nachtrunkes gerade für den Probanden von großer Wichtigkeit, könne sie sich doch durchaus entlastend auswirken. Es dürfe somit zu Recht davon ausgegangen und gefordert werden, dass ein zwischen Tatbegehung und Alkomattest liegender Alkoholkonsum sofort angesprochen werde. Außerdem habe laut ständiger Rechtsprechung derjenige, der sich - wie letztendlich auch der Beschwerdeführer - auf einen Nachtrunk berufe, dessen Alkoholmenge nicht nur zu konkretisieren, sondern auch zu beweisen. Derartige Beweise sei er jedoch schuldig geblieben. ln Zusammenschau aller bekannten Tatsachen, insbesondere seiner Rechtfertigungsangaben, den amtsärztlichen Gutachten und den Zeugenaussagen der einschreitenden Beamten sei daher davon auszugehen, dass der nachträglich behauptete Alkoholkonsum in Form eines Tees mit Schnaps als reine Schutzbehauptung zu werten sei. ln diesem Zusammenhang sei noch darauf zu verweisen, dass die einschreitenden Beamten unter Diensteid stehen würden und als Zeugen unter Strafdrohung zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet seien, während er seine Aussage sanktionslos frei wählen könne und naturgemäß bestrebt sein werde, einer drohenden Bestrafung bzw. der Entziehung der Lenkberechtigung zu entgehen. Es sei somit von einem erwiesenen Alkoholgehalt der Atemluft von zumindest 0,7 mg/l zum Lenkzeitpunkt auszugehen. Eine weitere Befragung der Amtsärztin - wie von ihm beantragt - sei daher entbehrlich und werde daher diesem Antrag nicht stattgegeben. Entsprechend dem Alkoholisierungsgrad sei auch die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung festgesetzt worden. Das Gesetz sehe bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 bis 0,79 mg/l eine Mindestentziehungsdauer von 4 Monaten vor, erschwerend komme noch die erwiesene Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden und Fahrerflucht hinzu, was schließlich zu einer Entziehungsdauer von sieben Monaten geführt habe. Die begleitende Maßnahme der Nachschulung sei im Gesetz bei einer Alkoholisierung dieser Höhe zwingend vorgesehen. Seiner Vorstellung sei somit keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er durch das Beweisverfahren unwiderlegt - einen positiven Beweis in eine andere Richtung gebe es nicht - angegeben habe, am Abend des
  15. Oktober 2014 vor Verursachung des Verkehrsunfalls über den Abend verteilt drei Krügerl Bier getrunken zu haben. Die Atemluftuntersuchung habe am
  16. Oktober 2014 um 11:11 Uhr bzw. 11:08 Uhr stattgefunden und habe Werte von 0,03 bzw. 0,04mg/l ergeben. Es handle sich um einen Wert, der mitunter sogar aufgrund von Konsumation von Apelsaft erreicht werde. Er habe aber jedenfalls in seiner Stellungnahme zur für ihn aufgrund des diesbezüglichen Wertes absolut überraschenden Entziehung der Lenkberechtigung darauf hingewiesen, dass er am Morgen des
  17. Oktobers 2014 einen Tee mit Schnaps konsumiert habe, der das diesbezügliche Messergebnis ganz zwanglos erkläre. Wenn nun ein Zeitraum von mehr als 10 Stunden zwischen Verursachung des Verkehrsunfalls (Heimfahrt) und der Messung liege, sei aus seiner Sicht schon unter diesem Aspekt jegliche Atemluftuntersuchung ungeeignet, eine taugliche Rückrechnung zu einer Alkoholisierung zu rechtfertigen. Es sei einfach so, dass in der Zwischenzeit viele Faktoren hinzutreten könnten, die ein Messergebnis verfälschen würden. Er habe eben aufgrund dessen, dass er eine Grippe herannahen gefühlt habe, am
  18. Oktober 2014 am Morgen einen Tee mit Schnaps konsumiert. Es sei geradezu evident, dass der gemessene Wert auf diesen zurückzuführen sei. Taugliche andere Beweismittel zur Feststellung eines Alkoholisierungsgrades zum Zeitpunkt des Lenkens des KFZ als seine Angaben würden sich schlicht und ergreifend nicht finden, das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Verwiesen werde insoweit beispielhaft auf die Entscheidungen Senat-PP-08-0023 und Senat-AB-OB-0047 des UVS im Land Niederösterreich je vom
  19. August
  20. Mangels anderweitiger Beweisergebnisse könnten die tatsächlichen Grundlagen zum Alkoholgehalt der Atemluft nur auf Basis seiner Angaben festgestellt werden. Für spekulative Annahmen sei im Verwaltungs(straf)verfahren kein Platz. Gleichzeitig beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. An der am
  21. Dezember 2015 vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nahm u.a. der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teil und wurden im Zuge dieser Verhandlung auch Herr *** und *** als Zeugen einvernommen. Über Befragen des erkennenden Gerichtes an den Beschwerdeführer, wie sich der Ablauf aus seiner Sicht dargestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Laufe des Abends drei große Bier getrunken habe und dann mit dem Auto zu seiner Wohnung nach *** fahren wollte. Während der Fahrt sei ihm ein Reifen geplatzt und sei er deswegen gegen einen Zaun gefahren. Nachdem sein Kraftfahrzeug teilweise beschädigt gewesen sei, habe er die Hauptstraßen meiden wollen und sei er deswegen auf Nebenwegen nach Hause gefahren. Im Bereich des Gasthauses *** habe er bemerkt, dass der PKW stärker beschädigt sei und habe er ihn dort stehengelassen. Er sei dann nach Hause gegangen und habe sich schlafen gelegt. In der Früh sei er dann von zwei Polizisten besucht worden, die ihn vom Unfall informiert und gefragt hätten, wieviel er am Abend getrunken hätte. Er habe geantwortet, drei große Bier. Es sei ihm nicht erinnerlich, dass er auch über einen Nachtrunk befragt worden sei, weshalb er im Zuge dieses Gespräches auch keinen Nachtrunk, nämlich den Tee mit Schnaps, erwähnt habe. Er sei aufgefordert worden, auf die Polizeiinspektion zu kommen und dort einen Alkomattest durchzuführen. Dem sei er nachgekommen, obwohl er eigentlich zum Arzt gewollt habe, da er eine herannahende Grippe gespürt hätte. Er sei dann mit dem Fahrrad statt zum Arzt, zur Polizeiinspektion *** gefahren und habe dort einen Alkomattest durchgeführt, der 0,04 mg/l ergeben hätte, wobei er auch darauf hinweise, dass der Alkomat auf der Polizeiinspektion *** nicht sofort funktioniert habe und daher ein anderer herangeschafft hätte werden müssen. Auf die Frage des erkennenden Gerichtes, ob der Beschwerdeführer von den Polizisten vor dem Alkomattest über einen Nachtrunk befragt worden sei, gab er an, dass er sich nicht erinnern könne, dass er diesbezüglich befragt worden wäre. Deswegen habe er dort auch nicht den Tee mit Schnaps erwähnt. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters gab der Beschwerdeführer an, dass er den Tee mit Schnaps zwischen 07:00 Uhr und 07:30 Uhr getrunken habe. Der Zeuge, Herr ***, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte bzw. Belehrung über den Diensteid an, dass er nach Ausforschung der Adresse des Beschwerdeführers mit Herrn *** zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gefahren sei. Der Nachbar hätte aufgemacht und hätte den Beschwerdeführer aus seiner Wohnung geholt. Dieser habe sofort über Befragen kooperativ zugegeben, dass er am Abend bei seinen Eltern gewesen sei und drei Bier getrunken hätte und gegen Mitternacht nach Hause fahren wollte. Dabei habe er den Unfall verursacht. Über Befragen des Gerichts gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, einen Alkomattest auf der Polizeiinspektion *** durchzuführen, da ein solcher nicht mitgeführt worden sei. Er sei dezidiert gefragt worden, was er getrunken hätte und habe er ausgesagt, am Abend drei große Bier getrunken zu haben, seitdem nichts mehr. Er sei von ihnen auch aufgefordert worden, nichts mehr zu trinken, da er einen Alkomattest durchführen müsste. Über Befragen des erkennenden Gerichtes gab der Zeuge sodann an, dass der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion gekommen sei. Da der Alkomat nicht funktioniert habe, sei ein anderer von einer anderen Polizeiinspektion verwendet worden. Vor dem Alkomattest sei dann das übliche Programm heruntergespult worden, nämlich die Aufnahme seines Körpergewichts, seiner Größe, ob er Medikamente und Zahnhaftcreme nehme und sei ihm auch die Frage gestellt worden, was er wann an Alkohol konsumiert hätte. Auch in dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer nur ausgesagt, dass er am Abend drei große Bier getrunken hätte. Von einem Alkoholkonsum in der Früh sei keine Rede gewesen. Über Befragen des Beschwerdeführervertreters an den Zeugen, ob er dezidiert befragt worden sei, ob er nach dem Unfall auch etwas getrunken hätte, gab der Zeuge an, dass es im Programm drinnen sei und auch üblich sei, zu fragen, wann der letzte Alkoholkonsum stattgefunden und wann er etwas getrunken habe. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters an den Zeugen, ob er den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sei, gab der Zeuge an, dass er sehr wohl den Eindruck gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert gewesen sein könnte, da dieser auch rote Bindehäute gehabt hätte. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob der Zeuge dezidiert gefragt hätte, ob der Beschwerdeführer einen Alkoholkonsum in der Früh gehabt hätte bzw. ob er einen Tee mit Schnaps getrunken hätte, gab der Zeuge an, dass er danach nicht dezidiert gefragt hätte. Im Hinblick auf diese Aussage wiederholte das Gericht an den Zeugen die Frage, ob er tatsächlich gefragt habe, wann der letzte Alkoholkonsum stattgefunden hätte, und gab der Zeuge an, dass er dies dem Beschwerdeführer sehr wohl gefragt habe und habe dieser angegeben, dass der letzte Alkoholkonsum die drei großen Bier gewesen seien. Der Zeuge, Herr Gruppeninspektor in Ruhestand, ***, gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte an, dass er von *** ersucht worden sei, bezüglich des Verkehrsunfalls zur Adresse des Beschwerdeführers mitzufahren. Dort hätten sie diesen angetroffen und sei dieser über den Verkehrsunfall befragt worden. Dieser habe den Verkehrsunfall auch zugegeben und sei er auch über seinen Alkoholkonsum befragt worden. So genau könne er sich daran nicht mehr erinnern; er glaube, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er bei seinen Eltern zwei oder drei Bier getrunken hätte. Der Beschwerdeführer sei dann auf ihre Dienststelle gekommen und habe einen Alkomattest durchgeführt. Er sei dabei nicht ständig anwesend gewesen, sondern habe er sich auch in anderen Räumen aufgehalten, sodass er dezidiert keine lückenlose Auskunft über die dortigen Vorgänge geben könne. Über Befragen des Gerichtes gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung in dessen Wohnung sehr wohl aufgefordert worden sei, seinen Alkoholkonsum bekanntzugeben, wobei dieser gesagt habe, zwei oder drei Bier am Abend. Weiters gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer befragt worden sei, ob er nach dem Heimkommen noch etwas getrunken hätte. Der Beschwerdeführer habe daraufhin geantwortet, dass er nichts mehr getrunken hätte. Weiters wies der Zeuge darauf hin, dass Herr *** dem Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er nun keinen Alkohol mehr trinken dürfe, da er einen Alkomattest durchführen müsste. Über Befragung des Beschwerdeführervertreters, ob der Beschwerdeführer dezidiert gefragt worden sei, ob er in der Früh einen Alkohol getrunken hätte, gab der Zeuge an, dass er sich nicht erinnern könne, ob dieser dezidiert danach gefragt worden sei. Der Beschwerdeführervertreter verwies sodann darauf, dass die Befragung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall zu sehen sei. Er sei explizit zum Alkoholkonsum vor und nach dem Unfall befragt worden. Da der Beschwerdeführer sich nach dem Verkehrsunfall schlafengelegt habe und auch geschlafen habe, sei für ihn der eine Tag, wo der Verkehrsunfall stattgefunden hätte, abgeschlossen und sei der Morgen für ihn quasi ein neuer Tag und ein Neubeginn gewesen. Zu diesem neuen Tag, ob er an diesem neuen Tag Alkohol konsumiert hätte, sei er nicht dezidiert befragt worden. Da er an diesem neuen Tag keinen Unfall gehabt hätte, habe er auch keine Veranlassung gesehen, seinen Tee mit Schnaps zu erwähnen. Dies ergebe sich bereits aus dem Akt und aus den heutigen Vernehmungen. Der Beschwerdeführer führte sodann noch aus, dass er damals beruflich und privat nicht gefestigt gewesen sei und die roten Bindehäute nicht Ausdruck einer Alkoholisierung gewesen seien. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).

§ 3Abs.

1 Z. 2 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Nach Abs. 3 Z. 1 dieser Gesetzesstelle hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.Nach Absatz 3, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sichdie Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oderum eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

  1. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z. 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 26Abs.

2 Z. 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird. Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf

§ 5Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf

Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, 1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder 2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“ Nach Abs. 2a dieser Gesetzesstelle hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.Nach Absatz 2 a, dieser Gesetzesstelle hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

§ 99Abs. 1 St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. Nach Abs. 1a dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Nach Absatz eins a, dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Nach Abs. 1b dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Nach Absatz eins b, dieser Gesetzesstelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes nach § 24 Abs. 1 FSG ist – anders als etwa im Fall des § 7 Abs. 3 Z. 14 oder 15 FSG – eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Nur wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, sind die Behörden daran gebunden (vgl. u.a. VwGH vom 6. Juli 2004, Zl. 2004/11/0046) und hat auch das erkennende Gericht in einem solchen Fall daher in Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde (vgl. u.a. VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027). Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat demnach, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellende Übertretung absprechendes Erkenntnis vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Alkoholisierungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0200).Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist – anders als etwa im Fall des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 FSG – eine (rechtskräftige) Bestrafung nicht erforderlich. Nur wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines Alkoholdeliktes vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, sind die Behörden daran gebunden vergleiche u.a. VwGH vom 6. Juli 2004, Zl. 2004/11/0046) und hat auch das erkennende Gericht in einem solchen Fall daher in Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer begangen wurde vergleiche u.a. VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/11/0027). Die mit der Entziehung der Lenkberechtigung befasste Behörde hat demnach, wenn im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides kein sie bindendes rechtskräftiges über die Begehung der von ihr als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellende Übertretung absprechendes Erkenntnis vorliegt, die Frage, ob das in Rede stehende Alkoholisierungsdelikt vom Beschwerdeführer begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen vergleiche u.a. VwGH vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0200). Zum Lenken seines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer jene Alkoholmenge, die die Grundlage des gegenständlichen Verfahrens bildet, nämlich drei Krügerl Bier am Abend des 8. Oktober 2014 zwischen 18:30 Uhr und 23:57 Uhr, selbst angegeben hat und sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, seinen diesbezüglichen Angaben keinen Glauben zu schenken, zumal der Beschwerdeführer diese seine Angaben auch niemals widerrufen hat. Diese Alkoholmenge legte die medizinische Polizeiamtsärztin ihrem Gutachten vom 3. November 2014 zugrunde, in welchem sie unter Zugrundelegung ihrer Annahmen und Berechnungen zum Schluss gekommen ist, dass aufgrund ihrer Rückrechnung zum Lenkzeitpunkt von einer Atemalkoholisierung des Beschwerdeführers zwischen 0,75 mg/l und 1,27 mg/l ausgegangen werden kann, wobei jeder dazwischenliegende Wert möglich ist. In der Folge ergänzte die Polizeiamtsärztin im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers und den Fragestellungen der belangten Behörde dieses Gutachten bzw. erstellte sie ein neues Gutachten vom 12. Jänner 2015. Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Gutachten der Polizeiamtsärztin, die auch dem erkennenden Gericht schlüssig und nachvollziehbar erscheinen und die auch dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 1987, Zl. 84/07/0290, sowie VwGH vom 25. September 2014, Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die Gutachten der Polizeiamtsärztin, die auch dem erkennenden Gericht schlüssig und nachvollziehbar erscheinen und die auch dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 28. April 1987, Zl. 84/07/0290, sowie VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0001) kann die Beweiskraft eines von einem Sachverständigen erstatteten tauglichen Gutachtens, das mit der allgemeinen Lebenserfahrung und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, nur auf gleicher fachlicher Ebene, mithin durch eben ein solches Gutachten entgegen getreten werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodass die belangte Behörde wie auch das erkennende Gericht diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde zu legen haben. Zur Behauptung des Beschwerdeführers betreffend den Konsum eines Tees mit Schnaps am Morgen des 9. Oktober 2014 und der durch die Polizeibeamten unterlassenen Befragung danach, ist auszuführen, dass bereits in der Anzeige vom 9. Oktober 2014 von Herrn *** und *** festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, am 8. Oktober 2014 im Zeitraum von 18:30 Uhr bis 23:57 Uhr drei Krügerl Bier getrunken zu haben; einen Nachtrunk hat er nicht angegeben. In ihren Einvernahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 wiederholten die beiden Anzeigeleger vor dem erkennenden Gericht in glaubwürdiger Weise, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung keinen Nachtrunk erwähnt hat, obwohl er danach gefragt worden ist. So hat der Zeuge *** betont, dass er den Beschwerdeführer dezidiert fragte, was er wann getrunken hätte. Immer antwortete der Beschwerdeführer, dass er am Abend des 8. Oktobers 2014 drei Krügerl Bier und seit diesem Zeitpunkt nichts Alkoholisches mehr getrunken hat; einen Tee mit Schnaps und einen Nachtrunk hat der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung nicht erwähnt. Der Zeuge legte auch glaubwürdig dar, dass im gegenständlichen Fall vor dem Alkomattest das übliche Programm heruntergespult worden ist, nämlich die Aufnahme seines Körpergewichts, seiner Größe, die Einnahme von Medikamenten und Zahnhaftcreme und letztendlich auch der letzte Konsum von Alkohol und dessen Zeitpunkt, wobei all diese Umstände bzw. Aufnahmen in der Anzeige vermerkt sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthalten die vom Zeugen gestellten Fragen, wann er den letzten Alkohol getrunken hat und ob er nach dem Unfall noch Alkohol getrunken hat, denklogisch und unmissverständlich selbstverständlich auch den Zeitraum des Morgens und des Vormittags des 9. Oktobers 2014 und ist für das erkennende Gericht die Erklärung des Beschwerdeführers, dass für ihn nach dem Schlaf und dem Aufstehen am 9. Oktober 2014 ein neuer Tag begonnen hätte, den er mit dem Unfall vor seinem Schlafengehen nicht sofort in Verbindung gebracht und nicht im Zusammenhang mit dem Alkomattest gesehen hätte, weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Dazu kommt, dass Herr *** die Aussagen des Herrn *** bestätigt hat und hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 zum einen nicht nur das erste Mal den Konsum eines Tees mit Schnaps vorgebracht, sondern hat er zum anderen auch selbst behauptet, dass er aufgrund der gemessenen und kommunizierten Alkoholisierung von 0,03 bzw. 0,04 mg je Liter Atemluft, die aus seiner Sicht absolut vernachlässigbar war, den Polizeibeamten nicht den Nachtrunk, der aus seiner Sicht eigentlich einen Ersttrunk nach der Erholungsphase des Schlafes dargestellt hat, mitgeteilt hat, zumal er auch schlicht daran nicht gedacht hat. Überlegungen zu theoretischen Berechnungen bzw. dass solche überhaupt angestellt werden würden, hat er nämlich damals nicht gehabt, so der Beschwerdeführer. Weiters hat der Zeuge *** auch dargelegt, dass er auch den Eindruck gehabt hat, dass der Beschwerdeführer damals alkoholisiert gewesen sein könnte, da dieser damals auch rote Bindehäute hatte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass die an ihren Diensteid erinnerten sowie unter Wahrheitspflicht und keineswegs formelhaft abgesprochen aussagenden Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einen glaubwürdigen und durchaus kompetenten Eindruck hinterlassen und in keinerlei Hinsicht den Eindruck erweckt haben, den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Derartiges wurde auch seitens des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht vorgebracht. Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen und des im Zuge der Einvernahmen gewonnenen Eindruckes der Glaubwürdigkeit sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen sowohl des Zeugen *** als auch des Zeugen *** daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung von Herrn *** dezidiert nach seinem Alkoholkonsum vor und nach dem Unfall und wann er den letzten Alkoholkonsum getätigt hat, befragt worden ist und er einen Alkoholkonsum am Morgen des 9. Oktobers 2014 nicht angegeben hat, weswegen die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen eines Nachtrunkes ausgehen konnte, sodass der von ihm angegebene Tee mit Schnaps im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen war. Diese Ansicht stützt sich auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097), wonach im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Fahrzeuglenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird.Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Ausführungen und des im Zuge der Einvernahmen gewonnenen Eindruckes der Glaubwürdigkeit sowie der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen sowohl des Zeugen *** als auch des Zeugen *** daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung von Herrn *** dezidiert nach seinem Alkoholkonsum vor und nach dem Unfall und wann er den letzten Alkoholkonsum getätigt hat, befragt worden ist und er einen Alkoholkonsum am Morgen des 9. Oktobers 2014 nicht angegeben hat, weswegen die belangte Behörde zu Recht vom Nichtvorliegen eines Nachtrunkes ausgehen konnte, sodass der von ihm angegebene Tee mit Schnaps im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen war. Diese Ansicht stützt sich auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0097), wonach im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Fahrzeuglenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Ausgehend von dem als schlüssig zu erachtenden Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 3. November 2014 ist im Sinne der vom erkennenden Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt den Wert einer Atemalkoholisierung von mindestens 0,75 mg/l hatte. Der vom Beschwerdeführer behauptete Nachtrunk war, wie schon vorhin dargelegt, nicht zu berücksichtigen. Dass die belangte Behörde von einem Wert von 0,7 mg/l ausgegangen ist und den von ihm angegebenen Nachtrunk berücksichtigt hat, obwohl sie diesen nicht anerkannt hat, vermag daran nichts zu ändern und vermag auch der von der belangten Behörde herangezogene Wert von 0,7 mg/l statt der 0,75 mg/l am Ergebnis nichts zu ändern, da die für das Verfahren wesentliche Bestimmung (§ 99 Abs. 1 lit.a StVO) von einem Rahmen von 0,6 mg/l bis 0,79 mg/l ausgeht.Ausgehend von dem als schlüssig zu erachtenden Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 3. November 2014 ist im Sinne der vom erkennenden Gericht vorzunehmenden Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Lenkzeitpunkt den Wert einer Atemalkoholisierung von mindestens 0,75 mg/l hatte. Der vom Beschwerdeführer behauptete Nachtrunk war, wie schon vorhin dargelegt, nicht zu berücksichtigen. Dass die belangte Behörde von einem Wert von 0,7 mg/l ausgegangen ist und den von ihm angegebenen Nachtrunk berücksichtigt hat, obwohl sie diesen nicht anerkannt hat, vermag daran nichts zu ändern und vermag auch der von der belangten Behörde herangezogene Wert von 0,7 mg/l statt der 0,75 mg/l am Ergebnis nichts zu ändern, da die für das Verfahren wesentliche Bestimmung (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) von einem Rahmen von 0,6 mg/l bis 0,79 mg/l ausgeht. Somit liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor, zumal der Beschwerdeführer am 8. und 9. Oktober 2014 ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 lit.a St

VO 1960 begangen hat.Somit liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor, zumal der Beschwerdeführer am

  1. und
  2. Oktober 2014 ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen hat. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom

  1. Dezember 2014 unter der Zahl *** rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit.a, § 4 Abs. 1 lit.c und § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft worden ist, womit die Verursachung des Verkehrsunfalles mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht erwiesen ist.Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass bereits die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom
  2. Dezember 2014 unter der Zahl *** rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 bestraft worden ist, womit die Verursachung des Verkehrsunfalles mit Sachschaden und anschließender Fahrerflucht erwiesen ist. Zur Entziehungsdauer von sieben Monaten ist festzuhalten, dass

§ 26Abs.

2 Z. 4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnahmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen wird.Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnahmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird. Somit ist dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mindestens 4 Monate zu entziehen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur hinausgehen, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0227).Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur hinausgehen, wenn der Betreffende im Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Jänner 2012, Zl. 2009/11/0227). Die belangte Behörde hat – ausgehend von der Begehung der in Rede stehenden Delikte – eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt sieben Monaten angenommen. Diese Prognose kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes aus folgenden Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. August 2001, Zl. 99/18/0028 mwN, sowie VwGH vom
  4. September 2006, Zl. 2006/18/0216) stellt das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine große Gefahr für die Allgemeinheit und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht dar und gehören diese Alkoholdelikte zu den verwerflichsten Delikten im Straßenverkehr. Diese Gefährdung hat sich im gegenständlichen Fall bereits realisiert, hat doch - wie unbestritten festgestellt wurde - der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und hat sodann noch Fahrerflucht begangen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass ihm bereits einmal die Lenkberechtigung entzogen worden ist, weil er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kfz gelenkt hatte. Nun mag es sein, dass die hiefür verhängte Strafe bereits getilgt ist, doch darf diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei der hier anzustellenden Prognosebeurteilung Berücksichtigung finden, zumal aus dieser auf die große Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Lenken eines Kfz durch den Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand hervorgeht (vgl. ausdrücklich Nun mag es sein, dass die hiefür verhängte Strafe bereits getilgt ist, doch darf diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei der hier anzustellenden Prognosebeurteilung Berücksichtigung finden, zumal aus dieser auf die große Wiederholungsgefahr in Bezug auf das Lenken eines Kfz durch den Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand hervorgeht vergleiche ausdrücklich § 7 Abs. 5 FSG; i.d.S. VwGH vom
  5. September 2006, Zl. 2006/18/0216 [Prognose aufgrund des FrPolG 2005]). Paragraph 7, Absatz 5, FSG; i.d.S. VwGH vom
  6. September 2006, Zl. 2006/18/0216 [Prognose aufgrund des FrPolG 2005]). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht nur ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat und hierbei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 lit.a St

VO 1960 begangen hat, sondern, wie bereits vorhin aufgrund seiner rechtskräftigen Bestrafung feststeht, zusätzlich auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sodann auch noch Fahrerflucht begangen hat, hegt das erkennende Gericht gegen die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Annahme, der Beschwerdeführer ist für die Zeit von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, verkehrsunzuverlässig, unter Beachtung der Begleitumstände (Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,75 mg/l unter gleichzeitiger Begehung von Fahrerflucht) jedenfalls keine Bedenken. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten – besonders verwerflichen - Handlungen sogar von einer längeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen und mit einer Entziehungsdauer von mehr als sieben Monaten vorzugehen gewesen und dies auch gerechtfertigt wäre; allerdings hat der Beschwerdeführer durch sein Mitwirken und seine Angaben im gegenständlichen Verfahren gezeigt, dass er sein Verhalten bedauert, sich damals in einem sowohl beruflich als auch privat nicht gefestigten Zustand befunden hat und er nunmehr gewillt ist, eine Verhaltensänderung an den Tag zu legen und solche Taten nicht mehr zu wiederholen, was

§ 7Abs.

4 FSG bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist, was die belangte Behörde auch getan hat. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht nur ein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat und hierbei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 begangen hat, sondern, wie bereits vorhin aufgrund seiner rechtskräftigen Bestrafung feststeht, zusätzlich auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sodann auch noch Fahrerflucht begangen hat, hegt das erkennende Gericht gegen die von der belangten Behörde zugrunde gelegte Annahme, der Beschwerdeführer ist für die Zeit von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, verkehrsunzuverlässig, unter Beachtung der Begleitumstände (Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mindestens 0,75 mg/l unter gleichzeitiger Begehung von Fahrerflucht) jedenfalls keine Bedenken. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gesetzten – besonders verwerflichen - Handlungen sogar von einer längeren Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen und mit einer Entziehungsdauer von mehr als sieben Monaten vorzugehen gewesen und dies auch gerechtfertigt wäre; allerdings hat der Beschwerdeführer durch sein Mitwirken und seine Angaben im gegenständlichen Verfahren gezeigt, dass er sein Verhalten bedauert, sich damals in einem sowohl beruflich als auch privat nicht gefestigten Zustand befunden hat und er nunmehr gewillt ist, eine Verhaltensänderung an den Tag zu legen und solche Taten nicht mehr zu wiederholen, was

Paragraph 7, Absatz 4, FSG bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen ist, was die belangte Behörde auch getan hat. Allein vor diesem Hintergrund erscheint die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer als nicht zu kurz bemessen und konnte von einer Verlängerung der Entziehungsdauer abgesehen werden. Die Anordnung der Begleitmaßnahme in Form einer Nachschulung begegnet nach den Feststellungen und vor dem Hintergrund des – insoweit klaren Wortlautes des – § 24 Abs. 3 Z. 3 FSG keinen Bedenken, sondern war die belangte Behörde zu deren Anordnung vielmehr verpflichtet.Die Anordnung der Begleitmaßnahme in Form einer Nachschulung begegnet nach den Feststellungen und vor dem Hintergrund des – insoweit klaren Wortlautes des – Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer 3, FSG keinen Bedenken, sondern war die belangte Behörde zu deren Anordnung vielmehr verpflichtet. Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und ob die Entziehungsdauer von 7 Monaten gerechtfertigt ist, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und ob die Entziehungsdauer von 7 Monaten gerechtfertigt ist, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet, wobei die zu lösenden Fragen durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.390.001.2015

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