← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-745/003-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-745/003-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Baar, Dr. Leisser und Mag.Dr. Wessely, LL.M., betreffend die am 6. Oktober 2014 im Vergabeverfahren „***, Ausschreibung – Mobilschutz“ gestellten Anträge in eventub) die Zuschlagsentscheidung vom 08.02.2008, und bzw. in eventuc) die Festlegung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin nicht zu bewerten und nicht der Zuschlagsentscheidung zugrunde zu legen, undbzw. in eventud) die Festlegung des Auftraggebers, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin nicht auszuscheiden, und bzw. in eventu, die Festlegung des Auftraggebers, das Vergabeverfahren trotz Vorliegen von Ausscheidungsgründen hinsichtlich aller Bieter nicht zu widerrufen, als rechtswidrig zu erklären, den , in eventu,

  1. b)die Zuschlagsentscheidung vom 08.02.2008, und bzw. in eventu,
  2. c)die Festlegung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin nicht zu bewerten und nicht der Zuschlagsentscheidung zugrunde zu legen, und, bzw. in eventu,
  3. d)die Festlegung des Auftraggebers, das Angebot der präsumtiven Bestbieterin nicht auszuscheiden, und bzw. in eventu, die Festlegung des Auftraggebers, das Vergabeverfahren trotz Vorliegen von Ausscheidungsgründen hinsichtlich aller Bieter nicht zu widerrufen, als rechtswidrig zu erklären, den, , BESCHLUSS gefasst:gefasst:, 1. Die bezeichneten Anträge der Bietergemeinschaft *** und ***, vertreten durch *** in *** werden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die bezeichneten Anträge der Bietergemeinschaft *** und ***, vertreten durch *** in *** werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g : Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2011, Zl. 2008/04/0083 wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. April 2008, mit welchem der Antrag der bezeichneten Bietergemeinschaft auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Nach gestelltem Fortsetzungsantrag am 21. April 2011, welcher unter anderem die im Spruch des Beschlusses angeführten „und bzw. in eventu Anträge
  4. b)bis e)“ enthielt, wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 dem Feststellungsantrag, die Ausscheidungsentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin, mit welchem die antragstellende Partei aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde, für rechtswidrig zu erklären, stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung nunmehr seitens der öffentlichen Auftraggeberin an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, welcher mit Beschluss vom 22. Juli 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-5 die Revision zurückwies und mit Beschluss vom 17. September 2014, Zl. Ro 2014/04/0055-8 ebenfalls dem gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgab. In der Folge beantragte die Bietergemeinschaft vom 6. Oktober 2014 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Sinne der und bzw. in eventu im seinerzeitigen Fortsetzungsantrag gestellten weiteren Anträge, die Feststellung, dass die Erteilung des Zuschlages an die Zuschlagsempfängerin rechtswidrig erfolgt sei. Dies mit der Begründung, dass der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Dezember 2013 lediglich der Abspruch über den Antragspunkt lit.a des Fortsetzungsantrages vom 21. April 2011 zu entnehmen sei, jedoch über die weiteren Anträge lit.b bis e bislang nicht abgesprochen worden wäre.In der Folge beantragte die Bietergemeinschaft vom 6. Oktober 2014 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Sinne der und bzw. in eventu im seinerzeitigen Fortsetzungsantrag gestellten weiteren Anträge, die Feststellung, dass die Erteilung des Zuschlages an die Zuschlagsempfängerin rechtswidrig erfolgt sei. Dies mit der Begründung, dass der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. Dezember 2013 lediglich der Abspruch über den Antragspunkt Litera a, des Fortsetzungsantrages vom 21. April 2011 zu entnehmen sei, jedoch über die weiteren Anträge Litera b bis e bislang nicht abgesprochen worden wäre. Dieser Antrag der Bietergemeinschaft wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2015 als unzulässig zurückgewiesen, die dagegen erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/04/0074. Betreffend des ebenfalls seitens der Bietergemeinschaft gestellten Fristsetzungsantrages erließ der Verwaltungsgerichtshof die verfahrensleitende Anordnung, zumal der Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2014 spruchgemäß allein über den Antrag der Bietergemeinschaft vom 6. Oktober 2014 abspreche und nur diesen erledige, sohin nicht die von der Bietergemeinschaft gestellten Anträge lit.b bis e, binnen drei Monaten ab Zustellung der verfahrensleitenden Anordnung darüber die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen.Betreffend des ebenfalls seitens der Bietergemeinschaft gestellten Fristsetzungsantrages erließ der Verwaltungsgerichtshof die verfahrensleitende Anordnung, zumal der Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 1. Juni 2014 spruchgemäß allein über den Antrag der Bietergemeinschaft vom 6. Oktober 2014 abspreche und nur diesen erledige, sohin nicht die von der Bietergemeinschaft gestellten Anträge Litera b bis e, binnen drei Monaten ab Zustellung der verfahrensleitenden Anordnung darüber die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen. Nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. April 2008 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2011 wurde das Verfahren nach Stellung des entsprechenden Antrages durch die Bietergemeinschaft als Feststellungsverfahren weitergeführt und in diesem Verfahren die Ausscheidensentscheidung der Bietergemeinschaft durch die öffentliche Auftraggeberin gemäß § 6 und § 16 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für rechtswidrig erklärt. Sohin mit dieser Entscheidung ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Vergaberechtes vorliegt. Sache des ursprünglich geführten Nachprüfungsverfahrens war die gesondert anfechtbare Entscheidung der Ausscheidung des Angebotes der Bietergemeinschaft aus dem Vergabeverfahren, aus welchem Grund keine inhaltliche Überprüfung ihres Angebotes durch die öffentliche Auftraggeberin mehr erfolgte.Nach Aufhebung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. April 2008 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2011 wurde das Verfahren nach Stellung des entsprechenden Antrages durch die Bietergemeinschaft als Feststellungsverfahren weitergeführt und in diesem Verfahren die Ausscheidensentscheidung der Bietergemeinschaft durch die öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 6 und Paragraph 16, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz für rechtswidrig erklärt. Sohin mit dieser Entscheidung ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Vergaberechtes vorliegt. Sache des ursprünglich geführten Nachprüfungsverfahrens war die gesondert anfechtbare Entscheidung der Ausscheidung des Angebotes der Bietergemeinschaft aus dem Vergabeverfahren, aus welchem Grund keine inhaltliche Überprüfung ihres Angebotes durch die öffentliche Auftraggeberin mehr erfolgte. Die Feststellungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich wurde nur von der öffentlichen Auftraggeberin vor den Gerichtshöfen des öffentliches Rechts angefochten, wobei diesen Anfechtungen allerdings der Erfolg versagt blieb. Seitens der Bietergemeinschaft blieb die Feststellungsentscheidung unbekämpft. Diese Feststellungsentscheidung vom 19. Dezember 2013 stellt deshalb eine abschließende dar, dies selbst unter Beachtung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2014, Zl. 2012/02/0188 also dass der „und bzw. in eventu“ gestellten Parteienanträge ausgehend von ihrem objektiven Erklärungswert zusätzlich gestellt wurden und sohin durch den Abspruch über den Primärantrag
  5. a)nicht miterledigt wurden. Die im Feststellungsantrag unter
  6. b)bis
  7. e)angeführten Anträge waren deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die rechtliche Beurteilung aufgrund der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie die rechtliche Beurteilung aufgrund der bisher vorliegenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.745.003.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.