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{'item': 'LVwG-AV-820/001-2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 8§ 17§ 7§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-820/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von Niederösterreich den am *** gestellten Antrag auf Erteilung eines erst Aufenthaltstitels abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs – und Aufenthaltsgesetz (NAG) angeführt. Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einkommen der Ehegattin, welche für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich unterhaltspflichtig sei, € 1.181,90 betrage und somit weit unter dem Richtsatz des § 293 ASVG liege, welcher im Konkreten ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.620,34 netto ausmache.Begründend wurde darin unter anderem im Wesentlichen ausgeführt, dass das Einkommen der Ehegattin, welche für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Österreich unterhaltspflichtig sei, € 1.181,90 betrage und somit weit unter dem Richtsatz des Paragraph 293, ASVG liege, welcher im Konkreten ein Einkommen in der Höhe von Euro 1.620,34 netto ausmache. Bezüglich der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde im Wesentlichen festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin, der Stieftochter und dem Kind des Beschwerdeführers familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslage gehe daher zulasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen sein persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.Bezüglich der Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde im Wesentlichen festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt der Ehegattin, der Stieftochter und dem Kind des Beschwerdeführers familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch die Sicherung des Lebensunterhaltes im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstelle und der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslage gehe daher zulasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen sein persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen hat das Landeswartungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von Niederösterreich, Zl. *** und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin, Frau ***, Ehegattin des Beschwerdeführers. Zu Beginn der Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers die Stellungnahme der belangten Behörde vom *** zur Einsichtnahme vorgelegt. Dieser hat dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer derzeit nicht in Österreich befinde und mit diesem daher Rücksprache gehalten werden müsse bezüglich der Verlängerung der Gültigkeit des Reisedokumentes. Des weiteren wurde um Einräumung einer Frist zur Vorlage einer Bestätigung der Vermieterin beantragt, aus der hervorgeht, dass der Mietvertrag über den *** hinaus verlängert werden könne. Die Zeugin hat nach Belehrung über die Wahrheitspflicht, die Folgen einer falschen Zeugenaussage sowie über ihre Entschlagungsrechte unter anderem ausgesagt, dass ihr Ehemann einen neuen Reisepass vermutlich in 10 Tagen erhalten werde. Die Zeugin wurde durch den Verhandlungsleiter und auch den Vertreter des Beschwerdeführers eingehend befragt, und nachdem festgestellt wurde, dass keine weiteren Fragen vorliegen, diese aus dem Zeugenstand entlassen. Das erkennende Gericht hat dem Beschwerdeführer eine Frist bis *** zur Vorlage einer Kopie des verlängerten Reisepasses sowie einer Bestätigung über die Verlängerung des Mietvertrages und einer allfälligen Bestätigung über eine Beschäftigung des Beschwerdeführers für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels in Österreich eingeräumt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die abgelaufene Frist vom *** ersucht bekannt zu geben, ob aufgrund der nicht Vorlage der Urkunden auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet werde. Mit einem, mit *** datierten Schriftsatz, hat der Beschwerdeführer ein als „Arbeitsvertrag“ bezeichnetes Schreiben vom ***, ein mit *** datiertes Schreiben der Frau *** betreffend die Möglichkeit der Verlängerung des Mietvertrages sowie eine Auskunft des KSV 1870 vom *** vorgelegt. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung für die Vorlage eines gültigen Reisepasses bis *** ersucht. In einem E-Mail vom *** hat der Beschwerdeführervertreter um Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung sowie Ladung der Ehegattin des Beschwerdeführers zwecks persönlicher Erörterung des Sachverhalts ersucht. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom *** wurde dem Beschwerdeführer dazu unter anderem Folgendes zur Kenntnis gebracht: „Ihre Ehefrau wurde bereits in der Verhandlung vom *** zeugenschaftlich einvernommen und hatte auch Ihr rechtsfreundlicher Vertreter keine weiteren Fragen an sie. Darüber hinaus hat diese damals angegeben, dass Sie Ihren Reisepass vermutlich in 10 Tagen erhalten würden. Sie werden daher aufgefordert, binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, aus welchen Gründen die Frist zur Vorlage eines gültigen Reisepasses weiter bis *** erstreckt werden und Ihre Ehegattin noch einmal einvernommen werden sollte.“ Dieses Schreiben wurde *** zugestellt. Bis dato wurde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu eingebracht. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. ***, hat am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gestellt. Ein Quotenplatz konnte dem Beschwerdeführer am *** zugewiesen werden. Gleichzeitig mit dem Antrag hat der Beschwerdeführer seinen Reisepass vorgelegt, wovon sich Kopien im Akt der belangten Behörde befinden. Daraus geht hervor, dass der Reisepass vom *** bis *** Gültigkeit hatte. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen, dass dieser sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt und darüber hinaus unbestritten ist. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG werden Aufenthaltstitel erteilt als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG berechtigt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG werden Aufenthaltstitel erteilt als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 20 Abs. 1 NAG bestimmt:Paragraph 20, Absatz eins, NAG bestimmt: „Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

§ 7Abs.

1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizuschließen.

Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG DV) ist dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument beizuschließen.

§ 29Abs.

1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

§ 28Abs. 2 und 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2015, Zl. 2015/22/0020, ausgesprochen, dass eine Entscheidung in der Sache selbst in dem Fall bedingt, dass das VwG, wenn es dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgeben will, den beantragten Aufenthaltstitel selbst - in konstitutiver Weise - erteilt. Aus der Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG ergibt sich eindeutig, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn kein gültiges Reisedokument vorliegt. Es handelt sich gegenständlich um einen befristeten Aufenthaltstitel, dessen Befristungsdauer von der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments abhängig ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG ergibt sich eindeutig, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn kein gültiges Reisedokument vorliegt. Es handelt sich gegenständlich um einen befristeten Aufenthaltstitel, dessen Befristungsdauer von der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments abhängig ist. Wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments „0“ ist, dann kann nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 20 Abs. 1 NAG auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Bestimmung stellt insofern eine Erteilungsvoraussetzung dar.Wenn die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments „0“ ist, dann kann nach der ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, NAG auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Diese Bestimmung stellt insofern eine Erteilungsvoraussetzung dar. Da die Verwaltungsgerichte Aufenthaltstitel nach der oben zitierten Judikatur des VwGH Aufenthaltstitel in konstitutiver Weise erteilen, müssen die Erteilungsvoraussetzungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts vorliegen. In Zusammenschau mit der Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers nach § 29 Abs. 1 NAG hat dieser auch von sich aus dafür zu sorgen, dass er über ein gültiges Reisedokument nicht nur bei der Antragstellung, sondern allenfalls auch im Zeitpunkt der Entscheidung des nachprüfenden Verwaltungsgerichts verfügt.Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat dieser auch von sich aus dafür zu sorgen, dass er über ein gültiges Reisedokument nicht nur bei der Antragstellung, sondern allenfalls auch im Zeitpunkt der Entscheidung des nachprüfenden Verwaltungsgerichts verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits in der Verhandlung vom *** zur Kenntnis gebracht, dass die Gültigkeit seines Reisedokuments mit *** enden werde und eine ausreichende Frist von 4 Wochen zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments eingeräumt. Diese Frist wurde faktisch auch durch oben dargestellten Schriftverkehr zwischen dem erkennenden Gericht und dem Beschwerdeführer bis dato verlängert. Dennoch wurde kein gültiges Reisedokument vorgelegt und auch nicht, trotz Aufforderung, eine Begründung für die Notwendigkeit der Einräumung einer derart langen Frist (***, somit mehr als 2 Monate nach der mündlichen Verhandlung) gegeben. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht somit nicht nachgekommen und sind für das erkennende Gericht keine berücksichtigungswürdigen Gründe erkennbar, weitere Fristen einzuräumen. Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund ohne weitere Prüfung der sonstigen Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen. § 24 Abs. 4 VwGVG bestimmt:Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bestimmt: „Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“„Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“ Von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da die Zeugin bereits in der Verhandlung vom *** eingehend, auch vom Vertreter des Beschwerdeführers, einvernommen wurde und im Hinblick auf die hier relevante Frage eine weitere mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, schriftlich zur Frage Stellung zu nehmen, warum die fristgerechte Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht möglich sein sollte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.820.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.