GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bestimmt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Erfüllung des Abbruchauftrages mit drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bestimmt wird. 2.
GG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** erstatteten *** und *** an die Gemeinde *** eine Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Überdachung für Heuballen auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Zur Veranschaulichung der geplanten Überdachung wurde ein Lichtbild beigelegt. Danach sollte der Unterstand auf allen vier Seiten in offener Weise errichtet werden. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Gemeinde *** *** und *** mit, dass gegen das baubehördlich angezeigte Bauvorhaben (7m Länge, 5m Breite und 3,5m Höhe) aus Sicht der Baubehörde kein Einwand bestehe. Die Baubehörde habe jedoch zu klären, ob Abstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten seien. Mit Schreiben vom *** erstattete über Auftrag der Baubehörde das Gebietsbauamt *** des Amtes der NÖ Landesregierung ein Gutachten nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz, zumal der zu bebauende Bereich im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft (GL) ausgewiesen ist. Mit Schreiben vom *** erstattete über Auftrag der Baubehörde das Gebietsbauamt *** des Amtes der NÖ Landesregierung ein Gutachten nach den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 4 NÖ Raumordnungsgesetz, zumal der zu bebauende Bereich im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland-Landwirtschaft (GL) ausgewiesen ist. Bei der Erhebung stellte der Gutachter fest, dass im Nordosten des Grundstückes Nr. *** ein dreiseitig geschlossener, mit einem Pultdach eingedeckter Unterstandaus Holz errichtet worden war. Die Abstände zur Grundgrenze betrugen Richtung Norden rund 1m und Richtung Osten ca. 2,5m. Der Unterstand ist auf einem Lichtbild ersichtlich. Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass für den Unterstand keine Erforderlichkeit abgeleitet werden könne, da große Teile des Grundstückes Nr. *** als Bauland-Agrargebiet gewidmet seien und für die Verbauung mit einem landwirtschaftlichen Gebäude auch eine entsprechende Eignung aufweisen würden. Diese Aussage gelte sowohl für die Pferdehaltung als auch für die Heu- und Strohlagerung in Rundballen. Hinsichtlich der Abstände zur Grundgrenze wurde auf § 152 Abs. 4 NÖ Bautechnikverordnung verwiesen. Dort werde angeführt, dass bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die einer Grundstücksgrenze zugekehrt seien, der Abstand zur Grundstücksgrenze der Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 5 m betragen müsse. Letztendlich handle es sich aber bei dieser Frage um ein bautechnisches Problem.Hinsichtlich der Abstände zur Grundgrenze wurde auf Paragraph 152, Absatz 4, NÖ Bautechnikverordnung verwiesen. Dort werde angeführt, dass bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die einer Grundstücksgrenze zugekehrt seien, der Abstand zur Grundstücksgrenze der Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 5 m betragen müsse. Letztendlich handle es sich aber bei dieser Frage um ein bautechnisches Problem. Mit Bescheid vom ***, ***, ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gegenüber *** und *** an, den überdachten Unterstand (Gebäude) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bis spätestens *** abzubrechen. Als Rechtsgrundlage wurde § 35 NÖ BauO 1996 genannt. Mit Bescheid vom ***, ***, ordnete der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gegenüber *** und *** an, den überdachten Unterstand (Gebäude) auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, bis spätestens *** abzubrechen. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 35, NÖ BauO 1996 genannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unterstand auf jenem Teil des Grundstückes errichtet worden sei, der laut Flächenwidmungsplan im Grünland liege. Große Teile dieses Grundstückes seien als Bauland-Agrargebiet gewidmet und würden für die Verbauung mit einem landwirtschaftlichen Gebäude eine entsprechende Eignung aufweisen. Die Abstände zur Grundgrenze bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die einer Grundstücksgrenze zugekehrt seien, müssten mindestens 5 m betragen (§ 153 NÖ Bautechnikverordnung). Begründend wurde ausgeführt, dass der Unterstand auf jenem Teil des Grundstückes errichtet worden sei, der laut Flächenwidmungsplan im Grünland liege. Große Teile dieses Grundstückes seien als Bauland-Agrargebiet gewidmet und würden für die Verbauung mit einem landwirtschaftlichen Gebäude eine entsprechende Eignung aufweisen. Die Abstände zur Grundgrenze bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die einer Grundstücksgrenze zugekehrt seien, müssten mindestens 5 m betragen (Paragraph 153, NÖ Bautechnikverordnung). Mit Schreiben vom *** erhob *** Berufung gegen diesen Bescheid. Begründend führte sie aus, dass für das gegenständliche Objekt eine Bauanzeige erstattet worden sei. Diese Bauanzeige sei vom Bürgermeister am *** positiv entgegen genommen worden. Mit Gutachten vom *** habe der Amtssachverständige für Agrartechnik festgestellt, dass das Objekt auch auf Eigengrund, der im Bauland liege, hätte errichtet werden können. Dies sei in dieser Form nicht richtig, zumal das Objekt vor allem als Schutz für Heu und Pferde – vor allem in den Sommermonaten – dienen solle. Im Hinblick auf die Abstände zum Nachbargrund werde darauf hingewiesen, dass sich am Nachbargrund keine Gebäude in unmittelbarer Nähe befänden und daher auch keine Gefahr für den Nachbarn bestehe. Deshalb könne auch mit einem geringeren Abstand das Auslangen gefunden werden. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben. Eventualiter wurde um Baubewilligung für den Unterstand ersucht. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass am *** eine Bauanzeige für die Errichtung einer Überdachung für Heuballen bei der Gemeinde *** erstattet worden sei. Der fertige Unterstand unterscheide sich aber von der beigelegten Skizze. Danach sei er auf allen vier Seiten in offener Weise dargestellt worden. Der nunmehr errichtete Unterstand sei auf drei Seiten mit Holz verschalt und somit anders gebaut, als in der Bauanzeige dargestellt. Im Übrigen stützte sich der Gemeindevorstand auf das von *** (Gebietsbauamt ***) erstattete Gutachten, wonach für den Unterstand keine Erforderlichkeit abgeleitet werden könne, zumal große Teile des Grundstückes Nr. *** als Bauland-Agrar gewidmet seien und für die Verbauung mit einem landwirtschaftlichen Gebäude eine entsprechende Eignung aufweisen würden. Des Weiteren müsste laut Gutachten der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 5 m betragen. Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen gewesen sei, weil das Bauvorhaben anders ausgeführt worden sei, als mittels Bauanzeige angezeigt (NÖ BauO § 4 Z 7). Es sei ein Bauwerk mit Dach und Wänden entstanden. Somit wäre eine Baubewilligung erforderlich. Eine solche könne aufgrund des Gutachtens nicht erteilt werden. Somit sei der im Bescheid des Bürgermeisters festgelegte Abbruchtermin bis spätestens *** aufrecht.5 m betragen. Nach Zitierung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Berufung abzuweisen gewesen sei, weil das Bauvorhaben anders ausgeführt worden sei, als mittels Bauanzeige angezeigt (NÖ BauO Paragraph 4, Ziffer 7,). Es sei ein Bauwerk mit Dach und Wänden entstanden. Somit wäre eine Baubewilligung erforderlich. Eine solche könne aufgrund des Gutachtens nicht erteilt werden. Somit sei der im Bescheid des Bürgermeisters festgelegte Abbruchtermin bis spätestens *** aufrecht. Gegen diesen Bescheid erhob *** fristgerecht die Beschwerde und führte im Wesentlichen wie folgt aus: Bei Einbringung der Bauanzeige sei sie davon ausgegangen, dass es sich um Bauland handle. Aufgrund der Bauanzeige habe eine Begehung mit dem Sachverständigen stattgefunden, wobei keine Niederschrift erstellt worden sei. Nach dem Ortsaugenschein habe der Bürgermeister mitgeteilt, dass die Bauanzeige wahrscheinlich nicht zur Kenntnis genommen werden könne. Erst nach Erlassung des Bescheides habe das Gutachten dem Bescheid des Bürgermeisters entnommen werden können. Somit seien rudimentäre Parteienrechte, nämlich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen zu können, verletzt worden. Der Bescheid sei an *** und *** gemeinsam zugestellt worden, obwohl sie beide Parteien des Verfahrens seien und keine gemeinsame Verfahrenspartei vorliege. Erst durch den angefochtenen Bescheid habe *** erfahren, dass der Abbruchauftrag des Bürgermeisters bestätigt worden sei. Im Zuge der Berufung habe *** einen Antrag auf Bewilligung des Schuppens gestellt. Bis dato seien weder weitere Unterlagen gefordert worden, noch über diesen Antrag abgesprochen worden. Der Abbruchbescheid sei rechtswidrig, solange der Antrag auf Baubewilligung noch nicht erledigt sei, zumal dann kein Abbruchauftrag erfolgen dürfe. Richtig sei, dass sich der Schuppen zum Teil im Grünland befinde. *** sei vollberuflich Landwirt und habe in *** derzeit vier Zuchtpferde. Sie sei Mitglied des Verbandes der NÖ Pferdezüchter. In einer weiteren Landwirtschaft, die sich in *** befinde, habe sie ca. 30 Kühe. Dies sei im Beweisverfahren seitens der Gemeinde nicht erhoben worden, zumal der Unterstand sowohl für die Lagerung von Futter als auch als Unterstand für die wertvollen Zuchtpferde benötigt werde. Die Feststellungen des Sachverständigen seien insofern mangelhaft, als *** zwar auch über gewidmetes Bauland verfüge, dieses jedoch so steil sei, dass dort eine Errichtung mit wesentlich höheren Kosten verbunden sei. Dort könne man mit einem Traktor zum Zwecke der Anlieferung nicht so gut zufahren. Im Übrigen sei diese Wiese aufgrund der Steilheit für das Pferd als Futterwiese nicht geeignet. Im Hinblick auf den nicht eingehaltenen Abstand zum Nachbargrundstück brachte sie vor, dass dieser noch nachzumessen sei. Der Schuppen sei massiv gebaut und mit einer entsprechenden Dachdeckung versehen. Das Nachbargrundstück sei in diesem Bereich unverbaut (Grünland). Es befänden sich dort nur Obstbäume. Vom Schuppen gingen auch dann, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten würden, keine Gefahren für den Nachbarn aus. Sodann wurde der Antrag gestellt, den Abbruchbescheid aufzuheben und an die Gemeinde zur weiteren Beweisaufnahme aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zurück zu verweisen, damit die Gemeinde einerseits über den Antrag auf Baubewilligung absprechen könne, und andererseits der Abbruchbescheid gegenstandslos werde. Mit Schreiben vom *** legte die Gemeinde *** die Beschwerde samt Bauakt zur Entscheidung vor. Zur Berufung (gemeint war offensichtlich: Beschwerde) wurde ausgeführt, dass nach Vorliegen des Gutachtens im April *** der Bürgermeister *** mündlich vom Gutachteninhalt informiert und ihm eine Abschrift desselben zugestellt habe. Bedauerlicherweise gebe es für die Übergabe keine schriftliche Bestätigung. Als Beweis dafür werde vorgebracht, dass die Ehegatten *** bei ihrem Einspruch im August *** auf das Gutachten Bezug genommen hätten. Auch wenn die Beschwerdeführer getrennt die Berufung eingebracht hätten, sei aus dem Inhalt ersichtlich, dass beide Kenntnis vom Gutachten und dem Erstabbruchbescheid gehabt hätten. Aus Sicht der Gemeinde seien beide Hauptargumente der Beschwerde nicht stichhaltig. Im gesamten Verfahrensverlauf sei nur eine Bauanzeige, nie aber ein Antrag auf Baubewilligung eingebracht worden. Da die grafische Darstellung der Bauanzeige mit dem bereits errichteten Unterstand nicht ident sei (kein offener Unterstand, sondern auf drei Seiten geschlossen), müsse um Baubewilligung angesucht werden, was jedoch aufgrund des negativen Gutachtens des Sachverständigen nicht möglich sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Beschwerde wie folgt erwogen:
O 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.02.2015) anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (01.02.2015) anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu führen. Da es sich gegenständlich um einen Abbruchauftrag nach § 35 NÖ BauO 1996 handelt, ist die neue Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 anzuwenden. Da es sich gegenständlich um einen Abbruchauftrag nach Paragraph 35, NÖ BauO 1996 handelt, ist die neue Rechtslage nach der NÖ BauO 2014 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
O 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen.
O 2014 bedarf der Neubau eines Gebäudes einer Baubewilligung.
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 bedarf der Neubau eines Gebäudes einer Baubewilligung. Unstrittig ist, dass das von *** und *** angezeigte Objekt nicht mit dem tatsächlich errichteten Unterstand übereinstimmt, zumal es an drei Seiten geschlossen und daher als Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BauO 2014 zu qualifizieren ist.Unstrittig ist, dass das von *** und *** angezeigte Objekt nicht mit dem tatsächlich errichteten Unterstand übereinstimmt, zumal es an drei Seiten geschlossen und daher als Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014 zu qualifizieren ist. Unstrittig ist auch, dass für dieses Gebäude keine baubehördliche Bewilligung existiert, auch wenn im Rahmen der Berufung ein Antrag auf Baubewilligung gestellt worden war. Über diesen Antrag wurde bis dato nicht entschieden.
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
GVG iVm § 59 Abs. 2 AVG (wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) festzusetzen. Die Frist von drei Monaten wird als ausreichend angesehen, damit der Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen kann.Die Frist zur Abbruchsdurchführung war
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG (wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist) festzusetzen. Die Frist von drei Monaten wird als ausreichend angesehen, damit der Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen kann.
GVG war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen (vgl. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung Abstand zu nehmen, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen vergleiche VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Die Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Seine Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dar (vgl. VwGH vom 23.09.2014, RO 2014/01/0033).Die Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Seine Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung dar vergleiche VwGH vom 23.09.2014, RO 2014/01/0033). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.827.001.2014
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