RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-947/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 21.07.2015, GZ: ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.07.2015, GZ: ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz
- Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.01.2015, Zl. ***, wegen § 50 Abs. 1 Z 4, Abs. 1a erster Fall Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 2004 bis 26.04.2014 diverses Kriegsmaterial bewusst unbefugt besessen. Aufgrund des maßgeblichen Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21.07.2015, GZ: ***, den Besitz von Waffen und Munition gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz
- Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.01.2015, Zl. ***, wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz eins a, erster Fall Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 2004 bis 26.04.2014 diverses Kriegsmaterial bewusst unbefugt besessen. Aufgrund des maßgeblichen Sachverhaltes könne der unrechtmäßige Besitz von Kriegsmaterial keinesfalls als rational einzustufende Leidenschaft gewertet werden und seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes jedenfalls gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 18.08.2015 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, am 28.01.2015 rechtskräftig nach dem Kriegsmaterialiengesetz verurteilt worden zu sein. Er habe jedoch bei ihm zu Hause die aufbewahrten Waffen immer vorschriftsmäßig verwahrt gehabt, nämlich doppelt eingesperrt (Kasten und Safe) und auch den Schlüssel geheim verwahrt. Da bei seinen regelmäßigen Waffenkontrollen und auch bei der Hausdurchsuchung durch den Verfassungsschutz keinerlei Mängel festgestellt worden seien, ersuche er von einem Waffenverbot abzusehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat aufgrund des verwaltungsbehördlichen Aktes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, GZ: ***, nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt Verfassungsschutz, vom 22.09.2014, GZ: ***, an die Staatsanwaltschaft *** erstattete Herr *** als Eigentümer des Kleingartens in ***, ***, am 26.04.2014 auf der Polizeiinspektion *** die Anzeige, auf seinem Grundstück offensichtlich mehrere Kriegsrelikte und Kriegswaffen vorgefunden zu haben. Der Kleingarten sei vom Juni 2004 bis zum März 2014 an den Beschwerdeführer vermietet gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2013 die Miete nicht mehr bezahlt habe, habe der Eigentümer *** beim Bezirksgericht *** ein Versäumnisurteil erwirkt und sei dem Beschwerdeführer die Räumung des Hauses und des Grundstückes aufgetragen worden. Da der Beschwerdeführer der Räumung nicht nachgekommen sei, habe Herr *** einen Schlüsseldienst zum Zwecke des Schlosstausches beauftragt und in weiterer Folge die Kriegsrelikte bzw. Kriegswaffen vorgefunden. Mit dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.01.2015, ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat im Zeitraum 2004 bis 26.04.2014 in *** Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt besessen, nämlich eine Granatpatrone Hohlladung Kaliber 7,5 cm, 2 Handgranaten WK 1 SIPE, 1 Handgranate 38, 1 Handgranate F1, 1 Handgranate RGD42, 1 Handgranate THEVENOT, 1 Friktionszünder der Eihandgranate 39, 3 Sprenggranaten Kal. 3,7 cm, 2 Sprenggranaten Kal. 2 cm, 5 Sprenggranaten Kal. 3,7 cm, 2 Rohre der Kanone Kal. 3,7 cm, Maschinengewehrlauf, 2 Sturmgewehre 44, Flugzeug-Maschinengewehr 15 Lauf, 2 Panzer-Maschinengewehre, Maschinenpistole 40, Maschinenpistole russisch, Maschinengewehr MK1 BREN, die er in seinem Haus in *** ansammelte, wobei er vorsätzlich eine der in § 50 Abs. 1 WaffG mit Strafe bedrohte Handlung in Bezug auf eine größere Zahl von Kriegsmaterial beging.Mit dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 28.01.2015, ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er hat im Zeitraum 2004 bis 26.04.2014 in *** Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) unbefugt besessen, nämlich eine Granatpatrone Hohlladung Kaliber 7,5 cm, 2 Handgranaten WK 1 SIPE, 1 Handgranate 38, 1 Handgranate F1, 1 Handgranate RGD42, 1 Handgranate THEVENOT, 1 Friktionszünder der Eihandgranate 39, 3 Sprenggranaten Kal. 3,7 cm, 2 Sprenggranaten Kal. 2 cm, 5 Sprenggranaten Kal. 3,7 cm, 2 Rohre der Kanone Kal. 3,7 cm, Maschinengewehrlauf, 2 Sturmgewehre 44, Flugzeug-Maschinengewehr 15 Lauf, 2 Panzer-Maschinengewehre, Maschinenpistole 40, Maschinenpistole russisch, Maschinengewehr MK1 BREN, die er in seinem Haus in *** ansammelte, wobei er vorsätzlich eine der in Paragraph 50, Absatz eins, WaffG mit Strafe bedrohte Handlung in Bezug auf eine größere Zahl von Kriegsmaterial beging. Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen nach dem § 50 Abs. 1 Z 4, Abs. 1a erster Fall Waffengesetz begangen und wurde nach dem § 50 Abs. 1a Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Vergehen nach dem Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz eins a, erster Fall Waffengesetz begangen und wurde nach dem Paragraph 50, Absatz eins a, Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 12 Abs. 1 Waffengesetz bestimmt:Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz bestimmt: „Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl. VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0148).Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0148). Ob der unbefugte Besitz von Waffen bzw. Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, hängt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Art des Verstoßes und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (vgl. VwGH vom 27.02.2003, 2001/20/0213). Beruhen die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen bzw. Kriegsmaterial oder besteht in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe, so ist jedenfalls mit der Verhängung eines Waffenverbotes vorzugehen (vgl. VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0106).Ob der unbefugte Besitz von Waffen bzw. Kriegsmaterial ein Waffenverbot rechtfertigen kann, hängt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von der Art des Verstoßes und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab vergleiche VwGH vom 27.02.2003, 2001/20/0213). Beruhen die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft zum Besitz von Waffen bzw. Kriegsmaterial oder besteht in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr einer unkontrollierten Weitergabe, so ist jedenfalls mit der Verhängung eines Waffenverbotes vorzugehen vergleiche VwGH vom 22.10.2012, 2012/03/0106). Bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Stück, sondern eine größere Anzahl an Kriegsmaterialien im Sinne des § 50 Abs. 1a Waffengesetz 1996 besessen hat, was jedenfalls ein ungleich höheres Gefährdungspotential in sich birgt. Bereits diese große, oben im Strafurteil angeführte, Ansammlung an Kriegsmaterialien zeigt den Ausdruck einer irrationalen Sammelleidenschaft des Beschwerdeführers, welche jedenfalls für sich alleine bereits die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt.Bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein Stück, sondern eine größere Anzahl an Kriegsmaterialien im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins a, Waffengesetz 1996 besessen hat, was jedenfalls ein ungleich höheres Gefährdungspotential in sich birgt. Bereits diese große, oben im Strafurteil angeführte, Ansammlung an Kriegsmaterialien zeigt den Ausdruck einer irrationalen Sammelleidenschaft des Beschwerdeführers, welche jedenfalls für sich alleine bereits die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Darüber hinaus ist jedoch diese große Anzahl an Kriegsmaterialien im Zusammenhang mit der durchgeführten Lagerung zu sehen, im Hinblick darauf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich feststellt, dass das Kriegsmaterial durch den Eigentümer der Liegenschaft, somit einer vom Beschwerdeführer fremden Person, aufgefunden werden konnte. Somit hat der Beschwerdeführer nicht einmal sichergestellt, dass dritte Personen von dieser großen Anzahl an Kriegsmaterialien ferngehalten wurden. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe seine bei ihm zu Hause aufbewahrten Waffen immer den Vorschriften entsprechend gelagert, ist festzuhalten, dass selbst ein bisher untadeliges Vorleben eine Abstandnahme von einem Waffenverbot nicht rechtfertigen kann (vgl. VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0148).Hinsichtlich der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe seine bei ihm zu Hause aufbewahrten Waffen immer den Vorschriften entsprechend gelagert, ist festzuhalten, dass selbst ein bisher untadeliges Vorleben eine Abstandnahme von einem Waffenverbot nicht rechtfertigen kann vergleiche VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0148). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zum Schluss, dass das von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, verhängte Waffenverbot völlig zu Recht erlassen wurde, weshalb der Beschwerde keine Folge zu geben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.947.001.2015