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{'item': 'LVwG-S-2221/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2221/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Übertretung nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am *** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: *** bis *** ***, ***, ***, ***, Ort: ***, ***, alle in *** *** Tatbeschreibung: Sie haben es als vom Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes *** betraute Person unterlassen den getätigten Abschuss einer älteren Rehgeiß, Abschusslisten Nr. ***, unverzüglich den von der Behörde bestimmten Überwachungsorganen, welche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***, aufgezählt sind, den gesamten Wildkörper im grünen Zustand binnen 24 Stunden vorzulegen.Sie haben es als vom Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes *** betraute Person unterlassen den getätigten Abschuss einer älteren Rehgeiß, Abschusslisten Nr. ***, unverzüglich den von der Behörde bestimmten Überwachungsorganen, welche im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** Zl. ***, aufgezählt sind, den gesamten Wildkörper im grünen Zustand binnen 24 Stunden vorzulegen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 81 Abs. 10 NÖ JG iVm § 135 Abs. 1 Z. 30 NÖ JG iVm Bescheid derParagraph 81, Absatz 10, NÖ JG in Verbindung mit Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, NÖ JG in Verbindung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** Zl. ***Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** Zl. *** Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von € 200,00 13 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ JG€ 200,00 13 Stunden Paragraph 135, Absatz 2, NÖ JG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 20,00 Gesamtbetrag: € 220,00 Zahlungsfrist: Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“ In der – fristgerecht – erhobenen Beschwerde, in welcher unter anderem aus den näher ins Treffen geführten Gründen eine mangelnde Tatbegehung eingewendet ist und in welcher ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt wurde, hat das Gericht am *** – *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen *** und durch Einvernahme des Beschwerdeführers selbst erhoben. Dem Verfahren wurde auch ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Es wird festgestellt: Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach § 27 VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen.Im Rahmen der dem erkennenden Gericht nach Paragraph 27, VwGVG im Verwaltungsstrafverfahren zukommenden Befugnis ist der angefochtene Verwaltungsakt nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – Paragraph eins, VStG – auf den Zeitpunkt der Tatanlastung abzustellen. Folgende Bestimmungen des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG) – in der hier maßgeblichen Fassung – sind für die Entscheidung relevant: § 81:Paragraph 81 :

(1)Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet für:  Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – alle drei Jahre (im ersten, vierten und siebten Jahr der Jagdperiode),  Auer- und Birkhahnen jährlich,  revierübergreifende Abschüsse von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – sowie von Auer- und Birkhahnen jährlich bis längstens
  1. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (§ 80) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß § 51 Abs. 4 verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.bis längstens
  2. März der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich sein Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, einen Abschußplan (Paragraph 80,) in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese Bestimmung findet auch auf Teile von Eigenjagdgebieten, die gemäß Paragraph 51, Absatz 4, verpachtet sind, Anwendung. Diese Bestimmung findet auf das in einem umfriedeten Eigenjagdgebiet gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2)Der Abschußplan ist vom Jagdausübungsberechtigten zu unterfertigen. Bei gepachteten Jagdgebieten hat der Verpächter (bei Genossenschaftsjagdgebieten der Obmann des Jagdausschusses) durch seine Unterschrift die Angaben im Abschußplan hinsichtlich der Wildschadenssituation zu bestätigen. Kann der Verpächter diese Angaben nicht bestätigen, so hat er bis 31. März einen Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verwendung des Abschußplanformulares vorzulegen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.
(4)Um beim weiblichen Wild und bei Nachwuchsstücken die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, daß er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist, erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl des weiblichen Wildes und der Nachwuchsstücke der betreffenden Wildart erlegt hat.
(5)In Gebieten, in denen die Hege einer Schalenwildart im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf die bisher getätigten Abschüsse, aber unter Beachtung der Wildschadenssituation, Abschüsse in jenem Ausmaß zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Reduktion ermöglichen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung für bestimmte Bereiche oder den gesamten Verwaltungsbezirk Dam-, Sika-, Muffel- und Steinwild aus der Abschußplanung ausnehmen, wenn sie revierfremd sind und im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft deren Hege nicht vertretbar ist.
(6)Für Gebiete gemäß Abs. 5 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(6)Für Gebiete gemäß Absatz 5, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihrer Flächenstruktur eine eigenständige Wildbewirtschaftung nicht zulassen, kann der Abschuß nach Anzahl, Altersklassen und Geschlecht bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage verfügt werden, daß die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuß in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Abs. 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(7)Wird der Abschußplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfaßt vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß unter Bedachtnahme auf die Absatz 3 bis 6 und 8 zu verfügen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Abschußverfügung den Bezirksjagdbeirat zu hören. Sie hat zusätzlich einen vom NÖ Landesjagdverband bestimmten sachkundigen Vertreter und einen Vertreter der Bezirksbauernkammer beizuziehen.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschußplan kommt neben dem Jagdausübungsberechtigten bei Pachtjagdgebieten auch dem Verpächter Parteistellung zu. Einer Beschwerde gegen die Abschußverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Auf Verlangen des Verpächters, in Genossenschaftsjagdgebieten des Jagdausschusses, ist der Jagdpächter verpflichtet, in zumutbarer Weise den Abschuß von Schalenwildstücken nachzuweisen und eine Markierung zuzulassen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn dies zur Überprüfung der verfügten Abschüsse erforderlich ist, mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder sämtliche Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes die Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeigneter Weise innerhalb einer bestimmten Frist den Abschuß von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Der vorgelegte Abschußplan gilt bei Schalenwild als Abschußverfügung, soferne die Bezirksverwaltungsbehörde den Parteien des Verfahrens nicht bis längstens 30. April eine Entscheidung über die Abschußverfügung zustellt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Abs. 11 genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Abs. 1 erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Abs. 11) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (§ 82) bleiben davon unberührt.
(12)Beginnt die Schußzeit einer Schalenwildart vor dem in Absatz 11, genannten Zeitpunkt, gilt im ersten, vierten und siebten Jahr einer Jagdperiode der nach Absatz eins, erster Punkt vorgelegte Abschußplan betreffend diese Schalenwildart als Abschußverfügung. Die Möglichkeiten der Bezirksverwaltungsbehörde eine abweichende Entscheidung zuzustellen (Absatz 11,) oder von der Abschußverfügung abzuweichen (Paragraph 82,) bleiben davon unberührt. § 135:Paragraph 135 :
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
  1. Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;Wild entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, hält, entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 5, tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 8, tötet;
  2. Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;Aufzeichnungen nach Paragraph 7, Absatz 6, nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;
  3. die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (Paragraph 17, Absatz eins und 2);
  4. die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;
  5. die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;
  6. bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;
  7. Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des Paragraph 59, ausfolgt;
  8. als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;als gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;
  9. als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2,);
  10. als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (Paragraph 65, Absatz 5,);
  11. als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (Paragraph 66,);
  12. gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;gegen die Schonvorschriften des Paragraph 73, verstößt;
  13. Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;Bedingungen oder Auflagen gemäß Paragraph 74, nicht erfüllt;
  14. Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (Paragraph 77,);
  15. Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß Paragraph 74, Absatz 5, erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (Paragraph 79,);
  16. die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,);
  17. entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;entgegen den Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;
  18. gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 87 a, eine Wildfütterung vornimmt;
  19. bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (Paragraph 89,);
  20. gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 90, über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;
  21. als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im Paragraph 91, geforderten Weise entspricht;
  22. den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;den Bestimmungen der Paragraphen 92 und 92 a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;
  23. ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);ein umfriedetes Eigenjagdgebiet ohne Bewilligung sperrt (Paragraph 94 b, Absatz 2,);
  24. ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (Paragraphen 94 und 94 b);
  25. Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;Wild entgegen den Bestimmungen des Paragraph 95 a, aussetzt;
  26. einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem gemäß Paragraphen 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  27. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des Paragraph 134, Absatz 3, vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;
  28. einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
  29. verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;
  30. einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(2)Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(3)Der Versuch ist strafbar.
(3a)Bei Übertretungen der Bestimmungen der §§ 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(3a)Bei Übertretungen der Bestimmungen der Paragraphen 73 bis 76, 81, 83, 84 und 86 sowie der auf Grund dieser Bestimmungen verfügten Verbote oder Gebote beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung 1 Jahr.
(4)Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.
(5)Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dem unbedenklichen Akteninhalt und den als notorisch vorauszuschickenden Tatsachen, ist festzustellen, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X der Jagdausübungsberechtigte des Genossenschaftsjagdgebietes *** – ***, nämlich *** als dessen Pächter, verpflichtet wurde, in den Jagdjahren ***, *** und *** den Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild in seinem Jagdgebiet nachzuweisen.Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dem unbedenklichen Akteninhalt und den als notorisch vorauszuschickenden Tatsachen, ist festzustellen, dass mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn der Jagdausübungsberechtigte des Genossenschaftsjagdgebietes *** – ***, nämlich *** als dessen Pächter, verpflichtet wurde, in den Jagdjahren ***, *** und *** den Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild in seinem Jagdgebiet nachzuweisen. Mit diesem in Folge Beschwerdezurückziehung in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakt wurde *** wie folgt verpflichtet: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet Sie, in den Jagdjahren ***, *** und *** den Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild in Ihrem Jagdgebiet Genossenschaftsjagd *** - *** wie folgt nachzuweisen:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet Sie, in den Jagdjahren ***, *** und *** den Abschuss von Reh-, Rot- und Gamswild in Ihrem Jagdgebiet Genossenschaftsjagd *** - *** wie folgt nachzuweisen: Sie oder die von Ihnen als Jagdausübungsberechtigter betrauten Personen sind verpflichtet, das oben genannte erlegte Wild (auch das Fallwild) • unverzüglich, d.h. bei der nächsten sich hiefür bietenden Gelegenheit, einem der nachstehenden Überwachungsorgane zu melden und • binnen 24 Stunden nach Erlegung im „grünen Zustand“, d.h. der gesamte Wildkörper samt Trophäe, jedoch bereits ordnungsgemäß aufgebrochen und versorgt einen der nachstehenden Überwachungsorgane vorzulegen. (Für Fallwildstücke gilt diese Vorlageverpflichtung nur dann, wenn dies hygienisch vertretbar und möglich ist.): Name: *** Ort: ***, *** Tel.: *** Name: *** Ort: ***, *** Tel.: *** Name: *** Ort: ***, *** Tel.: *** Name: *** Ort: ***, *** Tel.: *** Name: *** Ort: ***, *** Tel.: *** Name: *** Ort: ***, *** Tel.: *** Zur Kontrolle der erlegten Wildstücke, Reh-, Rot- und Gamswildstücke, im „grünen Zustand“, wird einer allenfalls gegen den gegenständlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinweis: Die Überwachungsorgane haben die vorgelegten Wildstücke zu besichtigen, Kahlwild­ stücke und Schmalspießer durch Längsschnitt im linken Lauscher zu kennzeichnen, in eine Grünvorlage-Kontrollliste (Beilage) laufend einzutragen und die Vorlage auf Verlangen zu bestätigen. Die Liste ist im Wege des Hegeringleiters der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens
  1. Jänner des Folgejahres vorzulegen.Die Überwachungsorgane haben die vorgelegten Wildstücke zu besichtigen, Kahlwild­ stücke und Schmalspießer durch Längsschnitt im linken Lauscher zu kennzeichnen, in eine Grünvorlage-Kontrollliste (Beilage) laufend einzutragen und die Vorlage auf Verlangen zu bestätigen. Die Liste ist im Wege des Hegeringleiters der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bis spätestens
  2. Jänner des Folgejahres vorzulegen. Überwachungsorgane dürfen selbst erlegtes Wild nicht kontrollieren; diese Stücke sind einem anderen Überwachungsorgan zur Überprüfung vorzulegen. Für Stellungnahme vom *** ist eine feste Gebühr von in der Höhe von € 14,30 (§§ 11, 14 Gebührengesetz) zu entrichten. Der vorgeschriebene Betrag ist von Ihnen, wie unten angeführt, auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft X bei der ***, BLZ ***, Konto-Nr. ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben:Für Stellungnahme vom *** ist eine feste Gebühr von in der Höhe von € 14,30 (Paragraphen 11, 14, Gebührengesetz) zu entrichten. Der vorgeschriebene Betrag ist von Ihnen, wie unten angeführt, auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bei der ***, BLZ ***, Konto-Nr. ***, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: Gesamtbetrag: € 14,30 Kennzeichen: *** GFN: *** Kundendaten: (bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich) *** RechtsgrundIage: § 81 Abs. 10 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBI. 6500Paragraph 81, Absatz 10, NÖ Jagdgesetz 1974, LGBI. 6500 § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG).“Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG).“ Nach den Beweisergebnissen – wie dieser Umstand aus beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren als notorisch anzusehen ist – ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer vertraglichen Einigung mit dem Pächter des Jagdgebietes, dem Jagdausübungsberechtigten des gegenständlichen Genossenschaftsjagdgebietes, ***, zur Durchführung von Wildabschüssen berechtigt war und die „ständig Ausgehberechtigten“ hinsichtlich der von ihnen erlegten Wildstücke der Grünvorlagepflicht selbständig nachkommen sollten und ist diesbezüglich davon auszugehen, dass intern zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und den ständig im Revier Ausgehberechtigten eine Grünvorlage durch den Erleger der Wildstücke vereinbart war. Nach dem diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt ist von einem Abschuss, wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt; durch den Rechtsmittelwerber auszugehen. Wenn nach den Beweisergebnissen, so nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen *** nicht unbedeutende Anhaltspunkte dafür hervortraten, dass, dies entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers selbst, im gegenständlichen Fall der Verpflichtungen nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, tatsächlich nicht nachgekommen wurde, kommt der Beschwerde dennoch Berechtigung zu.Nach dem diesbezüglich unbestrittenen Sachverhalt ist von einem Abschuss, wie im angefochtenen Bescheid näher dargelegt; durch den Rechtsmittelwerber auszugehen. Wenn nach den Beweisergebnissen, so nach der schlüssigen, widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussage des Zeugen *** nicht unbedeutende Anhaltspunkte dafür hervortraten, dass, dies entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers selbst, im gegenständlichen Fall der Verpflichtungen nach dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, tatsächlich nicht nachgekommen wurde, kommt der Beschwerde dennoch Berechtigung zu. Im Rahmen der Blankettstrafnorm des § 135 Abs. 1 Z 30 NÖ JG ahndete die Bezirkshauptmannschaft X einen Verstoß gegen den auf § 81 Abs. 10 NÖ JG gegründeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X Zl. ***. Das hat zur Folge hat, dass durch die materiellen Vorschriften geregelte Ge- oder Verbote den maßgeblichen Teil eines Straftatbestandes bilden und danach der Normadressat zu beurteilen ist. Nach der diesbezüglichen Ermächtigung in § 81 Abs. 10 NÖ JG ist die Behörde unter den Konditionen dieser Gesetzesbestimmung verpflichtet, den Jagdpächter – zusätzlich zu der den Jagdausübungsberechtigten treffenden Pflicht zu Führung der Abschussliste § 84 NÖ JG – den Nachweis des Abschusses von Schalenwildstücken in zumutbarer Weise vorzuschreiben. Die Verpflichtung hat erforderlichenfalls – vgl. § 81 Abs. 10
  3. Satz NÖ JG – durch Bescheid oder Verordnung zu erfolgen. Mit dem Bescheid vom ***, der gegenüber *** erlassen wurde, wurde dieser als Jagdausübungsberechtigter verpflichtet, selbst oder durch von ihm beauftragte Personen – vgl. „Sie oder die von Ihnen als Jagdausübungsberechtigter betrauten Personen“ in diesem Bescheid – für die vorgeschriebene Grünvorlage zu sorgen. Demzufolge geht es um die Ahndung von Verpflichtungen, die auf einer individuellen Norm basieren. Nach diesem Bescheid wurde zwischen der Behörde und dem Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes – und damit dem einzig als Jagdausübungsberechtigten iS des NÖ JG -, nämlich ***, das jagdliche Rechtsverhältnis individuell – sohin über das NÖ JG hinausgehend – geregelt. Wenn der im Verfahren von der Behörde vertretenen Argumentation einer dinglichen Wirkung solcher Bescheide – als für einen Zeitraum auf einem bestimmten Jagdgebiet lastend – grundsätzlich nicht entgegenzutreten ist, vermag dieser Umstand per se keine Änderung daran herbeizuführen, wer diese Zusatzpflichten zu erfüllen und – bei Nichterfüllung – gegebenenfalls gesetzlich zu vertreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der ausschließlich dem Jagdpächter iS § 81 Abs. 10 NÖ JG – vgl. dazu NÖ JG zum Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ – aufzuerlegenden Verpflichtung erging auch der Grünvorlagebescheid gegenüber *** als individuelle Norm. Da es sich um einen rechtsgestaltenden individuellen Hoheitsakt handelt – anders als etwa bei feststellenden Individualakten (vgl. dazu VwGH 2006/10/0005 u.a.),– kommt solchen Entscheidungen keine Außenwirkung in der Form zu, dass damit, abseits der mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen Pflichten, für die Allgemeinheit ableitbare besondere Pflichten oder Verhaltensweisen aufgetragen worden wären. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua zu Zl 2006/03/0137 klar ergibt – geht es doch in diesem Erkenntnis um die Ahndung eines gleichartigen Gebotes nach einer mehrere Jagdgebiete erfassenden Verordnung – ,sind die Adressaten der Verordnung die Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete des dort näher bestimmten Hegeringes. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht zu den auch hier wesentlichen Verpflichtungsnormierungen der Verordnung, aus welchen hinsichtlich der gebotenen Grünvorlage die wortgleiche Diktion laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, nachzuvollziehen ist, festgestellt, dass die Grünvorlage nicht nur durch die Jagdausübungsberechtigten selbst, sondern auch durch von ihnen betrauten Personen erfolgen kann. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass Normadressat der Jagdausübungsberechtigte ist und auch für den Fall bleibt, dass er das gebotene Verhalten – was ausdrücklich nicht für unzulässig erklärt wurde – durch einen – nicht ausdrücklich bescheidmäßig verpflichteten – Dritten erbringen lässt. Damit ist lediglich eine höchstpersönliche Leistungserbringung nicht vorgeschrieben, nicht aber, wovon die Behörde offenbar ausging, dass „quasi“ im „Betrauungsfall“ das strafrechtlich sanktionierte individuelle Gebot durch privatrechtliche Delegation auf einen der Behörde unbekannten Personenkreis – nach der Disposition des Verpflichteten – übertragbar wäre. Eine Hinterleuchtung des Sachverhaltes – davon abgesehen, dass das Beweisverfahren diesbezügliche Hinweise (Vorsatz) nicht ergab– unter den Aspekten einer mittelbaren Täterschaft (etwa Beihilfe) war dem Gericht mangels Verfolgung innerhalb der Frist des § 31 Abs.1 VStG verwehrt.Im Rahmen der Blankettstrafnorm des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 30, NÖ JG ahndete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einen Verstoß gegen den auf Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG gegründeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Zl. ***. Das hat zur Folge hat, dass durch die materiellen Vorschriften geregelte Ge- oder Verbote den maßgeblichen Teil eines Straftatbestandes bilden und danach der Normadressat zu beurteilen ist. Nach der diesbezüglichen Ermächtigung in Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG ist die Behörde unter den Konditionen dieser Gesetzesbestimmung verpflichtet, den Jagdpächter – zusätzlich zu der den Jagdausübungsberechtigten treffenden Pflicht zu Führung der Abschussliste Paragraph 84, NÖ JG – den Nachweis des Abschusses von Schalenwildstücken in zumutbarer Weise vorzuschreiben. Die Verpflichtung hat erforderlichenfalls – vergleiche Paragraph 81, Absatz 10,
  4. Satz NÖ JG – durch Bescheid oder Verordnung zu erfolgen. Mit dem Bescheid vom ***, der gegenüber *** erlassen wurde, wurde dieser als Jagdausübungsberechtigter verpflichtet, selbst oder durch von ihm beauftragte Personen – vergleiche „Sie oder die von Ihnen als Jagdausübungsberechtigter betrauten Personen“ in diesem Bescheid – für die vorgeschriebene Grünvorlage zu sorgen. Demzufolge geht es um die Ahndung von Verpflichtungen, die auf einer individuellen Norm basieren. Nach diesem Bescheid wurde zwischen der Behörde und dem Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes – und damit dem einzig als Jagdausübungsberechtigten iS des NÖ JG -, nämlich ***, das jagdliche Rechtsverhältnis individuell – sohin über das NÖ JG hinausgehend – geregelt. Wenn der im Verfahren von der Behörde vertretenen Argumentation einer dinglichen Wirkung solcher Bescheide – als für einen Zeitraum auf einem bestimmten Jagdgebiet lastend – grundsätzlich nicht entgegenzutreten ist, vermag dieser Umstand per se keine Änderung daran herbeizuführen, wer diese Zusatzpflichten zu erfüllen und – bei Nichterfüllung – gegebenenfalls gesetzlich zu vertreten hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut der ausschließlich dem Jagdpächter iS Paragraph 81, Absatz 10, NÖ JG – vergleiche dazu NÖ JG zum Begriff „Jagdausübungsberechtigter“ – aufzuerlegenden Verpflichtung erging auch der Grünvorlagebescheid gegenüber *** als individuelle Norm. Da es sich um einen rechtsgestaltenden individuellen Hoheitsakt handelt – anders als etwa bei feststellenden Individualakten vergleiche dazu VwGH 2006/10/0005 u.a.),– kommt solchen Entscheidungen keine Außenwirkung in der Form zu, dass damit, abseits der mit dem Jagdausübungsrecht verbundenen Pflichten, für die Allgemeinheit ableitbare besondere Pflichten oder Verhaltensweisen aufgetragen worden wären. Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua zu Zl 2006/03/0137 klar ergibt – geht es doch in diesem Erkenntnis um die Ahndung eines gleichartigen Gebotes nach einer mehrere Jagdgebiete erfassenden Verordnung – ,sind die Adressaten der Verordnung die Jagdausübungsberechtigten der Jagdgebiete des dort näher bestimmten Hegeringes. In diesem Zusammenhang hat das Höchstgericht zu den auch hier wesentlichen Verpflichtungsnormierungen der Verordnung, aus welchen hinsichtlich der gebotenen Grünvorlage die wortgleiche Diktion laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, nachzuvollziehen ist, festgestellt, dass die Grünvorlage nicht nur durch die Jagdausübungsberechtigten selbst, sondern auch durch von ihnen betrauten Personen erfolgen kann. Das bedeutet aber nichts anderes, als dass Normadressat der Jagdausübungsberechtigte ist und auch für den Fall bleibt, dass er das gebotene Verhalten – was ausdrücklich nicht für unzulässig erklärt wurde – durch einen – nicht ausdrücklich bescheidmäßig verpflichteten – Dritten erbringen lässt. Damit ist lediglich eine höchstpersönliche Leistungserbringung nicht vorgeschrieben, nicht aber, wovon die Behörde offenbar ausging, dass „quasi“ im „Betrauungsfall“ das strafrechtlich sanktionierte individuelle Gebot durch privatrechtliche Delegation auf einen der Behörde unbekannten Personenkreis – nach der Disposition des Verpflichteten – übertragbar wäre. Eine Hinterleuchtung des Sachverhaltes – davon abgesehen, dass das Beweisverfahren diesbezügliche Hinweise (Vorsatz) nicht ergab– unter den Aspekten einer mittelbaren Täterschaft (etwa Beihilfe) war dem Gericht mangels Verfolgung innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwehrt. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2221.001.2015

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