RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-762/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, betreffend Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtene Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Dem Antrag von Frau *** vom *** auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vom Ausschluss von der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 wird stattgegeben und gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtene Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:, Dem Antrag von Frau *** vom *** auf Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vom Ausschluss von der Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 wird stattgegeben und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, den Antrag auf Nachsicht des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 2 bis 4 GewO 1994 beantragt.Mit Schreiben vom *** hat Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, den Antrag auf Nachsicht des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994 beantragt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Antrag auf Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Antrag auf Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 abgewiesen. In der Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts *** zur Zl. *** vom ***, rechtskräftig mit *** verwiesen, womit Frau *** wegen § 87 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden sei, sodass ein Gewerbeausschlussgrund vorliege. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 GewO 1994 seien natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden seien und die Verurteilung nicht getilgt sei. Im gegenständlichen Fall sei diese Strafhöhe um ein Vielfaches überschritten worden. Die Feststellung, dass die Befürchtung hinsichtlich der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 gar nicht mehr bestehe, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Die Art und Weise der Ausführung der Straftat gebe vielmehr Anlass zur Befürchtung, dass die Antragstellerin, sollte sie neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg mit einer ähnlichen Straftat suchen werde. Insbesondere sei der verstrichene Zeitraum seit der rechtskräftigen Verurteilung zu kurz, um eine positive Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 erstellen zu können. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin sich eingehend mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt und den Unrechtsgehalt der Tat eingesehen habe, ändere daran nichts. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die bedingte Haftentlassung mit ***, somit kaum mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgt sei. Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach auf die mit der Resozialisierung im Zusammenhang bestehenden Umstände nicht Bedacht zu nehmen sei (VwGH 19.9.1989, 89/04/0053) wurde schließlich festgehalten, dass die Antragstellerin auch im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit im Gastgewerbe arbeiten könne und keine zwingenden Umstände erkannt werden könnten, ausschließlich durch eine selbständige Tätigkeit ein Einkommen erwirtschaften zu können. In der Begründung wurde auf das Urteil des Landesgerichts *** zur Zl. *** vom ***, rechtskräftig mit *** verwiesen, womit Frau *** wegen Paragraph 87, Absatz eins und 2 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden sei, sodass ein Gewerbeausschlussgrund vorliege. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 seien natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden seien und die Verurteilung nicht getilgt sei. Im gegenständlichen Fall sei diese Strafhöhe um ein Vielfaches überschritten worden. Die Feststellung, dass die Befürchtung hinsichtlich der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 gar nicht mehr bestehe, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Die Art und Weise der Ausführung der Straftat gebe vielmehr Anlass zur Befürchtung, dass die Antragstellerin, sollte sie neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg mit einer ähnlichen Straftat suchen werde. Insbesondere sei der verstrichene Zeitraum seit der rechtskräftigen Verurteilung zu kurz, um eine positive Prognose im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 erstellen zu können. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin sich eingehend mit ihrem Fehlverhalten auseinandergesetzt und den Unrechtsgehalt der Tat eingesehen habe, ändere daran nichts. Weiters sei zu berücksichtigen, dass die bedingte Haftentlassung mit ***, somit kaum mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgt sei. Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach auf die mit der Resozialisierung im Zusammenhang bestehenden Umstände nicht Bedacht zu nehmen sei (VwGH 19.9.1989, 89/04/0053) wurde schließlich festgehalten, dass die Antragstellerin auch im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit im Gastgewerbe arbeiten könne und keine zwingenden Umstände erkannt werden könnten, ausschließlich durch eine selbständige Tätigkeit ein Einkommen erwirtschaften zu können. Dagegen hat Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 zu gewähren, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden.Dagegen hat Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 zu gewähren, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen oder in der Sache selbst zu entscheiden. Zur Begründung wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die belangte Behörde habe sich mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einem ausreichenden Maße auseinandergesetzt: Die Straftat, wegen welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin verurteilt worden sei, stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes, sondern sei allein dem Privatleben der Einschreiterin zuzuordnen. Zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebensgefährten habe es private Schwierigkeiten gegeben, aufgrund einer Eskalation der Situation sei es zur Tat gekommen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe die Tat in einer psychischen Ausnahmesituation begangen. Das Strafgericht habe eine Zukunftsprognose angestellt und sei zum Ergebnis gekommen, dass nicht zu erwarten sei, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin weitere strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut begehen werde, andernfalls wäre eine bedingte Haftentlassung *** nicht gewährt worden. Darüber hinaus habe das Strafgericht die nunmehrige Beschwerdeführerin lediglich zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und den Strafrahmen von bis zu 10 Jahren nicht ausgeschöpft. Außerdem habe die Einschreiterin in der Probezeit keine weiteren strafbaren Handlungen begangen. Die belangte Behörde habe nicht überprüft, ob von der nunmehrigen Beschwerdeführerin tatsächlich eine Gefahr einer erneuten Tatbegehung ausgehe und wie sie sich aufgrund ihrer Gesamtpersönlichkeit voraussichtlich in einer vergleichbaren Situation tatsächlich verhalten werde. Allein der Verweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung, mit der pauschal die Gewährung einer Nachsicht abgewiesen werde, stelle noch keine ausreichende Begründung dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, habe die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten nach der Judikatur des VwGH Bedacht zu nehmen. Hierfür wäre es jedenfalls notwendig gewesen, die Einschreiterin einzuvernehmen, um den genauen Tathergang zu erfahren. Die belangte Behörde habe sich jedoch im gesamten Verfahren keinen persönlichen Eindruck von ihr gemacht. Weiters hätte die Behörde allenfalls ein Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Persönlichkeitswandels einholen müssen, wodurch eine positive Persönlichkeitsentwicklung und eine günstige Zukunftsprognose belegt worden wären. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe sich schon aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des strafgerichtlichen Urteils einem Sinneswandel unterzogen, sie habe den Unrechtsgehalt der Taten zur Gänze eingesehen. Diese Umstände würden ausreichend Garantie dafür bieten, sie von der Begehung weiterer, gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus stehe die Verurteilung der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 94 Z 26 GewO
- Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Behörde einen Zusammenhang mit dem Gastgewerbe und der von ihr behaupteten Befürchtung sehe.Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe sich schon aufgrund der spezialpräventiven Wirkung des strafgerichtlichen Urteils einem Sinneswandel unterzogen, sie habe den Unrechtsgehalt der Taten zur Gänze eingesehen. Diese Umstände würden ausreichend Garantie dafür bieten, sie von der Begehung weiterer, gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus stehe die Verurteilung der Beschwerdeführerin in keinem Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 94, Ziffer 26, GewO
- Es sei nicht nachvollziehbar, worin die Behörde einen Zusammenhang mit dem Gastgewerbe und der von ihr behaupteten Befürchtung sehe. Hinsichtlich des verstrichenen Zeitraums wurde vorgebracht, dass bei der Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 auf den seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraum nach der Judikatur des VwGH abzustellen sei, die belangte Behörde habe jedoch auf den Zeitpunkt der Verurteilung sowie der Haftentlassung abgestellt. Der Tatzeitpunkt gehe auf das Jahr *** zurück, die Verurteilung sei *** erfolgt, die bedingte Entlassung aus der Strafhaft im Jahr ***. Die Beschwerdeführerin habe sich sohin bereits über viele Jahre lang durchgehend wohlverhalten. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, wann ihrer Ansicht nach der hierfür erforderliche Beurteilungszeitraum ausreichend lang sei.Hinsichtlich des verstrichenen Zeitraums wurde vorgebracht, dass bei der Prognose nach Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 auf den seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraum nach der Judikatur des VwGH abzustellen sei, die belangte Behörde habe jedoch auf den Zeitpunkt der Verurteilung sowie der Haftentlassung abgestellt. Der Tatzeitpunkt gehe auf das Jahr *** zurück, die Verurteilung sei *** erfolgt, die bedingte Entlassung aus der Strafhaft im Jahr ***. Die Beschwerdeführerin habe sich sohin bereits über viele Jahre lang durchgehend wohlverhalten. Die Behörde habe auch nicht dargelegt, wann ihrer Ansicht nach der hierfür erforderliche Beurteilungszeitraum ausreichend lang sei. Im Hinblick auf die geltend gemachte unrichtige rechtliche Beurteilung wurde vorgebracht, dass die Überlegungen des Strafgerichts bei der Gewährung der bedingten Haftentlassung nicht schematisch außer Betracht bleiben dürften. Es bedürfe viel mehr einer näheren Erörterung, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung bzw. der Ablehnung einer Nachsicht erfüllt seien. Die sonstigen Begleitumstände der Tat, insbesondere die familiäre angespannte Situation, der auf der Beschwerdeführerin lastende Druck und das Verhalten des Opfers, würden Tatbestandsmerkmale begründen, welche die Gewährung der Nachsicht nach sich ziehen müssten. Es sei praktisch auszuschließen, dass in Zukunft ein derartiges Umfeld vorhanden sein werde, sodass ausgeschlossen werden könne, dass sie bei der Ausübung ihres Gewerbes weitere strafbare Handlungen begehen werde. Auch sei für den Beginn des Beurteilungszeitraumes für die Persönlichkeitsveränderung nicht auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung, sondern bereits auf ihren Sinneswandel nach der Tatbegehung abzustellen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Akt der Behörde kein wie immer geartetes Substrat beinhalte, welches auf eine Persönlichkeit der Beschwerdeführerin schließen lasse, welche die Begehung weiterer strafbarer Handlungen indiziere. Die Behörde habe entgegen der gesetzlichen Bestimmungen lediglich auf die Eigenart der strafbaren Handlung Bedacht genommen, jedoch das Persönlichkeitsbild der Einschreiterin außer Acht gelassen. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erteilung der Nachsicht um eine gebundene Entscheidung handle, die nicht im Ermessen der Behörde liege. Gegenständlich würden sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht vorliegen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVWG-AV-762/001-2014, sowie des beigeschafften Aktes des Landesgerichts *** zur Zl. ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin ***.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, LVWG-AV-762/001-2014, sowie des beigeschafften Aktes des Landesgerichts *** zur Zl. ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Beschwerdeführerin ***. Diese gab in der mündlichen Verhandlung an, dass sie mit ihrem Mann, den sie in der Haft geheiratet habe, in *** 10 km von der gegenständlichen Pizzeria entfernt lebe. Der Mietvertrag für diese Pizzeria laufe auf ihren Namen bis zum Jahr ***. Während sie in Haft gewesen sei und auch nach der Haftentlassung, habe ihre Mutter im Rahmen einer von ihr erteilten Vollmacht das Lokal geführt, teilweise habe auch ihr jetziger Ehemann in der Pizzeria geholfen. Es sei nicht geplant, dass er die Pizzeria mit ihr gemeinsam führe, da er von Beruf Spezialwerkzeugschleiftechniker sei. Auch ihr Stiefvater habe in der Pizzeria ausgeholfen. Derzeit betreibe ihre Schwester aufgrund eines Untermietvertrags die Pizzeria, sie selbst sei als ihre Prokuristin tätig. Sie habe die Tätigkeit in der Pizzeria unmittelbar nach der Haftentlassung wieder aufgenommen, sie mache dort alles, was gerade anfalle, d. h. sie sei als Kellnerin genauso tätig wie als Pizzakoch oder als Koch und habe auch ständig mit Gästen zu tun. Dazu befragt, wie es zur Eskalation am Tag der Tat gekommen sei, gab sie an, dass es schon öfters Streit gegeben habe, wobei auch Alkohol im Spiel gewesen sei. Es sei eine gewisse Stresssituation gewesen, aus der sie einfach nur heil herauskommen habe wollen. Es sei ein Angstzustand und eine Paniksituation gewesen, wobei alles blitzschnell vor sich gegangen sei. Sie könne sich noch erinnern, dass sie damals sogar aus dem Fenster habe springen wollen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin befragt, wie sie reagieren würde, wenn ein Gast unter Alkoholeinfluss z. B. gewalttätig würde oder sich weigere, das Lokal nach Sperrstunde zu verlassen. Diesbezüglich gab sie an, dass derartiges ständig im Gastgewerbe vorkomme. Ein bisschen habe sie durch die Preise derartige Gäste schon aussortiert. Sie könne sich an einen Vorfall erinnern, der bereits nach Haftentlassung vorgefallen sei, wo ein drogenabhängiger Gast zu randalieren begonnen habe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass sie ihm keinen Alkohol mehr gebe. Dieser Gast sei dann sogar bewusstlos umgefallen, sie habe die Rettung gerufen, welche auch die Polizei verständigt habe. Die Rettung habe den Mann dann mitgenommen, auf die Art und Weise habe die Situation bereinigt werden können. Auf Befragen, wie sie reagieren würde, wenn ein Gast unter Alkoholeinfluss sie zu belästigen und zwar auch sexuell zu belästigen beginne, gab sie an, dass sie derartiges schon erlebt habe, und zwar ebenfalls nach der Haftentlassung. Vor allem am Beginn nach der Haftentlassung hätten einige Gäste derartiges probiert. Ein Mann hätte sie gegen die Bar gedrückt und begonnen, sie zu begrapschen. Sie habe ihm erklärt, dass er das lassen solle, dieser Mann sei schon sehr stark alkoholisiert gewesen. Die Situation habe dann mithilfe des Begleiters und auch ihres Mannes unter Kontrolle gebracht werden können, es sei nicht erforderlich gewesen, die Polizei zu holen. Die Beschwerdeführerin führte auch aus, dass sie seit der Tat insgesamt sehr, sehr große Hemmungen habe. Sie versuche, jede derartige Situation zu vermeiden und trete auch im Lokal selbst sehr selbstbewusst auf. Eine Antiaggressionstherapie habe sie nicht gemacht, sie sei auch überhaupt kein aggressiver Mensch. Aus der damaligen Tat habe sie jedenfalls gelernt, dass man Konflikte nicht verdrängen solle, wie sie es in der Beziehung mit ihrem damaligen Mann gemacht habe, und dass man solche früher ansprechen solle. Sie habe jedenfalls in Ausübung des Gastgewerbes auch in der Zeit vor der Haft immer wieder Probleme mit randalierenden Gästen gehabt. Im Gastgewerbe sei sie seit Oktober *** tätig, davor sei sie bereits unselbständig tätig gewesen. Bei diesen Problemen mit unangenehmen Gästen habe es immer gereicht, dass sie mit der Polizei gedroht habe und den Telefonhörer in die Hand genommen habe. Der eine Fall, wo die Rettung bezüglich des Drogensüchtigen gekommen sei, sei der einzige Fall in der gesamten beruflichen Tätigkeit bisher gewesen, wo sie Rettung bzw. Polizei habe rufen müssen. In Haft habe sie eine psychologische Betreuung gehabt, und zwar zuerst in der Justizanstalt *** und dann in der ***. In der Justizanstalt *** habe sie auch schon Freigang gehabt, um auf die Wirtschaftsuniversität zu gehen. Vor der Haft habe sie die Matura bei der Maturaschule *** nachgemacht, die letzte nach fehlende Prüfung habe sie bereits in Haft absolviert, während sie in Haft gewesen sei habe sie auch mit dem Studium begonnen. Derzeit sei der berufliche Stress jedoch zu groß, sie werde dieses Studium sicher noch fertigstellen. Die Tataufarbeitung sei Gegenstand von psychologischen Gesprächen, insbesondere in der Justizanstalt ***, gewesen. Im Rahmen dieser psychologischen Betreuung habe sie selbst auch den Auftrag gehabt, Selbstmordgefährdete psychologisch zu betreuen und habe dafür auch € 5,-- pro Nacht bekommen. Im Rahmen ihres Freigangs sei sie auch in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts *** gewesen, und zwar während der Sommermonate, während Ferien auf der Universität gewesen seien. Während dieser Tätigkeit habe es nie irgendwelche Probleme oder Beanstandungen gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen: Mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, ***, wurde Frau ***, die nunmehrige Beschwerdeführerin, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach § 87 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren gemäß § 87 Abs. 2 zweiter Strafsatz StGB verurteilt, da sie am *** ihrem damaligen Ehemann *** 22 Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 24 cm gegen den Körper versetzte. Zu der Tat kam es dadurch, dass ihr Mann sie nach einem Streit in der Pizzeria zu Hause mit einem Messer bedrohte und ihr sagte, dass sie ihm gehöre; wenn sie zur Polizei ginge, würde er sie umbringen. Nachdem er ihr gesagt habe, dass er besser für die Kinder sei, wenn sie tot wären, als wenn sie einen anderen Vater zu Hause hätten, bekam sie panische Angst. Indem er ihr das Messer an den Hals gehalten hat, hat er sie zum Oralverkehr gezwungen. Als er danach trotz ihrer Aufforderung nicht wegging und sie am Fuß festhielt, versuchte sie sich loszureißen, wodurch es zu einer Rauferei kam, in der sie von ihrem Mann mit einem Messer verletzt wurde. In panischer Angst hat sie auf ihn mit einem Messer eingestochen. Diese Tat wurde im privaten Umfeld begangen und hat keinerlei Zusammenhang zum gegenständlichen Gastgewerbe. Diese Tat ist auf der Grundlage sehr heftiger Affekte, aggressiver Affekte gemischt mit ängstlichen Affekten entstanden, wobei insgesamt überschießende, heftige Affekte von Angst, Wut, Verzweiflung, Einengung und Panikreaktionen hinter ihrer Tat stecken.Mit Urteil des Landesgerichts *** vom ***, ***, wurde Frau ***, die nunmehrige Beschwerdeführerin, wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Jahren gemäß Paragraph 87, Absatz 2, zweiter Strafsatz StGB verurteilt, da sie am *** ihrem damaligen Ehemann *** 22 Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 24 cm gegen den Körper versetzte. Zu der Tat kam es dadurch, dass ihr Mann sie nach einem Streit in der Pizzeria zu Hause mit einem Messer bedrohte und ihr sagte, dass sie ihm gehöre; wenn sie zur Polizei ginge, würde er sie umbringen. Nachdem er ihr gesagt habe, dass er besser für die Kinder sei, wenn sie tot wären, als wenn sie einen anderen Vater zu Hause hätten, bekam sie panische Angst. Indem er ihr das Messer an den Hals gehalten hat, hat er sie zum Oralverkehr gezwungen. Als er danach trotz ihrer Aufforderung nicht wegging und sie am Fuß festhielt, versuchte sie sich loszureißen, wodurch es zu einer Rauferei kam, in der sie von ihrem Mann mit einem Messer verletzt wurde. In panischer Angst hat sie auf ihn mit einem Messer eingestochen. Diese Tat wurde im privaten Umfeld begangen und hat keinerlei Zusammenhang zum gegenständlichen Gastgewerbe. Diese Tat ist auf der Grundlage sehr heftiger Affekte, aggressiver Affekte gemischt mit ängstlichen Affekten entstanden, wobei insgesamt überschießende, heftige Affekte von Angst, Wut, Verzweiflung, Einengung und Panikreaktionen hinter ihrer Tat stecken. Nach Verbüßung eines Teils der Freiheitsstrafe von 51 Monaten wurde Frau ***, vormals ***, am *** mit Beschluss des Landesgerichts *** vom ***, ***, aus der Haft bedingt entlassen, wobei eine Probezeit von drei Jahren bestimmt wurde. In der Begründung des Beschlusses wurde ausgeführt, dass ihre Aufführung im Vollzug tadellos sei und sie in der Justizanstalt auch als Freigängerin Arbeitsleistungen zur Zufriedenheit erbracht habe. Bewährungshilfe werde von ihr akzeptiert, ihr sozialer Empfangsraum in Freiheit sei gesichert. Das erstmalige Verspüren des Haftübels über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren hat ihr das Unrecht der begangen Tat gehörig vor Augen geführt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet, die mit Beschluss des Landesgerichts *** zur Zl. *** vom *** aufgehoben wurde. In der Haft war die Tataufarbeitung Gegenstand von psychologischen Gesprächen, wobei sie im Rahmen der psychologischen Betreuung die Aufgabe gehabt hat, Selbstmordgefährdete psychologisch zu betreuen. Bereits während der Haft hat die nunmehrige Beschwerdeführerin Freigang gehabt, und zwar während der Anhaltung in der Justizanstalt ***, um auf die Wirtschaftsuniversität studieren zu gehen. Die letzte noch fehlende Prüfung für die Maturaschule *** hat sie bereits in Haft absolviert. Im Rahmen des Freigangs war sie auch in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts *** tätig, und zwar während der Sommermonate, das heißt, während der Semesterferien auf der Universität. Bei dieser Tätigkeit hat es keinerlei Probleme oder Beanstandungen gegeben. Bereits vor der Tat, wegen welcher sie strafrechtlich verurteilt worden ist, war sie im Gastgewerbe tätig, und zwar seit *** auf selbständiger Basis. Dabei ist es immer wieder vorgekommen, dass es Probleme mit randalierenden Gästen gegeben hat. Diese Probleme konnten immer dadurch gelöst werden, dass sie gedroht hat, die Polizei zu rufen. Lediglich einmal gab es einen Vorfall mit einem alkoholisierten Drogensüchtigen, der dann bewusstlos geworden ist, sodass Rettung und Polizei gekommen sind. Abgesehen von diesem Vorfall konnte sie sämtliche Probleme mit unangenehmen Gästen immer alleine, ohne Einschaltung von Polizei lösen. Auch nach der Haftentlassung hat es Vorfälle mit Gästen gegeben, welche versucht haben, sie sexuell zu belästigen. Es ist ihr jedes Mal gelungen, die Situation unter Kontrolle zu bringen, ohne dass die Polizei geholt werden hätte müssen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat sich mit der Tat, wegen welcher sie strafgerichtlich verurteilt wurde, ausreichend hinsichtlich des Tatgeschehens und der Ursachen auseinandergesetzt und Konsequenzen dahingehend daraus gezogen, dass sie gelernt hat, dass man Konflikte nicht verdrängen soll, wie sie es in der Beziehung zu ihrem Mann getan hat. Die gegenständliche Verurteilung war eine einmalige beziehungsbedingte Tat, ansonsten ist sie nie auffällig geworden. In der Haft hat sie am *** geheiratet und lebt nun seit der Haftentlassung mit ihrem Mann und den Kindern aus erster Ehe in ***. Da ihr Mann von Beruf Spezialwerkzeugschleiftechniker ist, wird er nicht die Pizzeria mit ihr gemeinsam führen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung sowie der bedingten Entlassung aus der Haft unter Setzung einer Probezeit und der Anordnung einer Bewährungshilfe bzw. der Aufhebung von dieser beruhen auf der Einsichtnahme in den beigeschafften unbedenklichen Akt des Landesverwaltungsgerichts *** zur Zl. ***. Das erkennende Gericht konnte sich von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffen, in der Frau *** einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen hat. Sie ist eine selbstbewusste Frau, die sich im Leben zu helfen weiß und sich auch ausreichend mir der Tat auseinandergesetzt hat, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Die Feststellungen bezüglich des Tathergangs beruhen auf der Aussage der nunmehrigen Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung des Landesgerichts *** vom ***. Dass die Tat aufgrund von Panikreaktionen und einer Stresssituation entstanden ist, hat nicht nur sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dargelegt, sondern kommt auch der vom Landesgericht *** im Strafverfahren beigezogene Sachverständige *** in seinem Gutachten zu diesem Ergebnis (Seite 63f. des Protokolls zur Hauptverhandlung am ***, 13:30 Uhr). Dass es im Gastgewerbe immer wieder Probleme mit unangenehmen, zum Teil alkoholisierten Gästen geben kann, die auch versuchen können, Frauen sexuell zu belästigen, ist amtsbekannt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist sich dessen bewusst und wurde bereits selbst mehrfach mit derartigen Situationen konfrontiert. Die Art, wie sie mit derartigen Gästen umzugehen weiß, steht so, wie sie es in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, im Einklang mit dem persönlichen Eindruck, den sie dem erkennenden Gericht vermittelt hat, nämlich dem Eindruck einer selbstbewussten und selbstsicheren Frau, die sich nicht so leicht aus der Fassung bringen lässt, die als letzten Ausweg aus einer unangenehmen Situation mit Gästen die Polizei verständigt. Zu diesem Eindruck passt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst im Zuge der Haftanhaltung zur Betreuung von selbstmordgefährdeten Gefangenen eingesetzt wurde. Die Justiz hat ihr insofern auch Vertrauen entgegengebracht, als sie sogar in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts *** im Rahmen des Freigangs eingesetzt wurde. Dass die Justizverwaltung selbst ihr gegenüber positiv eingestellt war und davon ausgegangen ist, dass das Verspüren des Haftübels von vier Jahren ihr das Unrecht der Tat gehörig vor Augen geführt hat, geht aus der Begründung des Beschlusses betreffend die bedingte Haftentlassung hervor. Die Feststellungen hinsichtlich ihrer gegenwärtigen privaten Situation beruhen auf ihrer glaubhaften Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie von einem Gericht wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagsätzen verurteilt worden sind und die Verurteilung nicht getilgt ist. Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht *** von ***, ***, zu einer Freiheitstrafe von 7 Jahren, welche noch nicht getilgt ist, liegt der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 vor, sodass gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragssteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich (vgl. Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 32011, § 26 Rz 10).Aufgrund der Verurteilung durch das Landesgericht *** von ***, ***, zu einer Freiheitstrafe von 7 Jahren, welche noch nicht getilgt ist, liegt der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 vor, sodass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 zu prüfen ist, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei dieser Prognose ist auf die Eigenart der strafbaren Handlung gleichermaßen wie auf die Persönlichkeit der Verurteilten und eine allfällige positive Persönlichkeitsentwicklung Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sei es im positiven oder negativen Sinn – von Einfluss sein können, wie z. B. die unbescholtene Lebensführung seit Tatbegehung, der Rückfall in neuerliche Straftaten, etc. Diese Umstände sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets mit Blick auf die Frage abzuwägen, ob eine nachvollziehbare (begründete) Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Antragssteller bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Diese Abwägung kann in der Regel auf Grund allgemein menschlicher Erfahrungen vorgenommen werden, die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist daher nicht erforderlich vergleiche Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994, 32011, Paragraph 26, Rz 10). Die gegenständliche Tat, wegen welcher die Beschwerdeführerin verurteilt wurde, stand nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes, sondern hat ihre Wurzeln in privaten Konflikten mit dem Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin gehabt. Seit der Tatbegehung ist ein Zeitraum von 9 Jahren vergangen, wobei die nunmehrige Beschwerdeführerin am *** bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, aus der Haft entlassen wurde. Weder während der Haft, noch während der Probezeit, noch im nachfolgenden Zeitraum bis zum gegenständlichen Erkenntnis hat sich die Beschwerdeführerin irgendetwas zuschulden kommen lassen. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahr *** selbstständig im Gastgewerbe tätig ist und auch in den 10 Jahren vor der strafrechtlich verurteilten Tat sich nichts zuschulden kommen hat lassen. Die Justizverwaltung hat in sie so großes Vertrauen gesetzt, dass sie in Haft zur psychologischen Betreuung Selbstmordgefährdeter eingesetzt wurde sowie in der Einlaufstelle des BG ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass gerade mit der gastgewerblichen Tätigkeit ein vermehrter Kontakt zu Kunden verbunden ist und dass gerade in Situationen, in denen Alkohol im Spiel ist, leicht eine Situation mit Gästen auch eskalieren kann. Die Beschwerdeführerin hat allerdings in der mündlichen Verhandlung sehr glaubhaft dargelegt, wie sie auf derartige Situationen reagiert. Sie weiß sich zu helfen und kann solche Situationen deeskalieren, als ultima ratio holt sie die Polizei. In den 10 Jahren vor der Tatbegehung und auch im Zeitraum nach der bedingten Haftentlassung hat es keinerlei Vorfälle mit Gästen gegeben. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Rahmen der gegenständlichen Gewerbeausübung erneut straffällig wird, zumal die gegenständliche Straftat selbst nicht in Ausübung des Gastgewerbes begangen wurde. Aufgrund der Persönlichkeit der Verurteilten bzw. aufgrund des Eindrucks, den sie gegenüber dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prognose der seit Begehung des Delikts verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148 mit Hinweis auf E 27.5.2009, 2009/04/0101). Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung neun Jahre vergangen, wobei auch der mittlerweile vergangene Zeitraum von fast fünf Jahren nach der bedingten Entlassung aus der Haft ausreichend lang erscheint, um das zwischenzeitliche Wohlverhalten im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigen zu können.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass gerade mit der gastgewerblichen Tätigkeit ein vermehrter Kontakt zu Kunden verbunden ist und dass gerade in Situationen, in denen Alkohol im Spiel ist, leicht eine Situation mit Gästen auch eskalieren kann. Die Beschwerdeführerin hat allerdings in der mündlichen Verhandlung sehr glaubhaft dargelegt, wie sie auf derartige Situationen reagiert. Sie weiß sich zu helfen und kann solche Situationen deeskalieren, als ultima ratio holt sie die Polizei. In den 10 Jahren vor der Tatbegehung und auch im Zeitraum nach der bedingten Haftentlassung hat es keinerlei Vorfälle mit Gästen gegeben. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Rahmen der gegenständlichen Gewerbeausübung erneut straffällig wird, zumal die gegenständliche Straftat selbst nicht in Ausübung des Gastgewerbes begangen wurde. Aufgrund der Persönlichkeit der Verurteilten bzw. aufgrund des Eindrucks, den sie gegenüber dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prognose der seit Begehung des Delikts verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.9.2011, 2011/04/0148 mit Hinweis auf E 27.5.2009, 2009/04/0101). Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung neun Jahre vergangen, wobei auch der mittlerweile vergangene Zeitraum von fast fünf Jahren nach der bedingten Entlassung aus der Haft ausreichend lang erscheint, um das zwischenzeitliche Wohlverhalten im Rahmen der Prognoseentscheidung berücksichtigen zu können. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass nach der Persönlichkeit der Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund stattzugeben war. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.762.001.2014