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{'item': 'LVwG-AV-113/001-2016'}

Obsah (8)§§ 17§ 25aArt. 130§ 13§ 360§ 366§ 6§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-113/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als

§§ 17und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird

Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung:

  1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten und diesem zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (in der Folge: BH) vom
  3. Dezember sprach die BH wie folgt aus:1.
  4. Mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten und diesem zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in der Folge: BH) vom
  5. Dezember sprach die BH wie folgt aus: „Die [BH] verfügt über den konsenslos betriebenen Lagerplatz im Standort ***, Grundstück ***, nachstehende Maßnahme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes wie folgt: Die nachstehend angeführten Lagerungen im Standort ***, Grundstück *** sind unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen: ● vier Traktorreifen ● vier leere Kunststofftanks ● ein abgedeckter Haufen Humus von ca. 20 m3 ● ca. 20 m3 Sand und Schotter ● humoser Oberboden in einer Menge von ca. 200 m3 ● kiesiger Bodenaushub (2 Haufen) in einer Gesamtmenge von ca. 500 m3 ● Steinblöcke Der [BH] ist bis spätestens
  6. Jänner 2016 ein entsprechender Entfernungsnachweis zu übermitteln. Hinweis: Dieser Bescheid ist sofort vollstreckbar und tritt, wenn er nicht kürzer befristet ist, mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. Die Sperre kann auf Antrag widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr vorliegen. Rechtsgrundlagen § 360 Abs. 1 und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“Paragraph 360, Absatz eins und 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994“ 1.
  7. Mit Schriftsatz vom
  8. Jänner 2016 hat der Antragsteller durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und diese u.a. mit dem Antrag verbunden, „der angerufene Gerichtshof“ möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  9. Rechtslage: 2.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise: „
  3. HauptstückVerfahren[…]
  4. AbschnittVorverfahrenAnzuwendendes Recht§ 11.Paragraph 11, Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht. […] Aufschiebende Wirkung§ 13.Paragraph 13,

(1)Absatz eins,Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Absatz 2,Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. […]
(4)Absatz 4,Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5)Absatz 5,Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. […] 3. AbschnittVerfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Aufschiebende Wirkung§ 22.Paragraph 22,

(1)Absatz eins,[…]
(2)Absatz 2,Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Absatz 3,Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“ 2.3.

§ 360Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, hat die Behörde, im Falle des Bestehens des Verdachtes einer Übertretung

§ 366Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 Gew

O 1994, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.2.3.

Paragraph 360, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, hat die Behörde, im Falle des Bestehens des Verdachtes einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 GewO 1994, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide

Abs. 1 zweiter Satz sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

Absatz 5, dieser Gesetzesstelle sind die Bescheide

Absatz eins, zweiter Satz sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt. 2.4.

§ 6AVG, BGBl.

Nr. 51/1991, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.2.4.

Paragraph 6, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

  1. Erwägungen: 3.
  2. Der Antrag erweist sich aus folgenden Überlegungen als unzulässig: Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ist der gegenständliche Bescheid sofort vollstreckbar und entfaltet somit bereits mit seiner Erlassung Rechtswirksamkeit.Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 ist der gegenständliche Bescheid sofort vollstreckbar und entfaltet somit bereits mit seiner Erlassung Rechtswirksamkeit. Für einen Ausspruch

§ 13Abs. 2 Vw

GVG, mit welchem die Verwaltungsbehörde einer Beschwerde –

§ 13Abs. 1 Vw

GVG grundsätzlich zukommende – aufschiebende Wirkung aberkennen könnte, bleibt in der vorliegenden Fallkonstellation somit kein Raum. Die BH hat einen solchen Ausspruch auch nicht getätigt, kann doch das unter „Hinweis“ Gesagte gerade vor dem Hintergrund des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 nicht als normativer Ausspruch, sondern eben ausschließlich als „Hinweis“ auf diese, gesetzlich angeordnete Rechtsfolge gedeutet werden.Für einen Ausspruch

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, mit welchem die Verwaltungsbehörde einer Beschwerde –

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich zukommende – aufschiebende Wirkung aberkennen könnte, bleibt in der vorliegenden Fallkonstellation somit kein Raum. Die BH hat einen solchen Ausspruch auch nicht getätigt, kann doch das unter „Hinweis“ Gesagte gerade vor dem Hintergrund des Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 nicht als normativer Ausspruch, sondern eben ausschließlich als „Hinweis“ auf diese, gesetzlich angeordnete Rechtsfolge gedeutet werden.

§ 22Abs. 2 Vw

GVG besteht für das Verwaltungsgericht von Amts wegen nur die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen.

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG besteht für das Verwaltungsgericht von Amts wegen nur die Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen.

§ 22Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei nur Bescheide

§ 13Vw

GVG oder Beschlüsse

§ 22Abs. 1 oder 2 Vw

GVG aufheben oder abändern. Eine von einem Bescheid

§ 13Vw

GVG oder einem Beschluss

§ 22Abs. 1 und 2 Vw

GVG entkoppelte Möglichkeit, einer Beschwerde (doch) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen besteht nach dem VwGVG somit nicht.

Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag einer Partei nur Bescheide

Paragraph 13, VwGVG oder Beschlüsse

Paragraph 22, Absatz eins, oder 2 VwGVG aufheben oder abändern. Eine von einem Bescheid

Paragraph 13, VwGVG oder einem Beschluss

Paragraph 22, Absatz eins und 2 VwGVG entkoppelte Möglichkeit, einer Beschwerde (doch) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen besteht nach dem VwGVG somit nicht. Auch in der GewO 1994 ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 im Einzelfall suspendieren bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte.Auch in der GewO 1994 ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 im Einzelfall suspendieren bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid

§ 360Abs. 1 zweiter Satz Gew

O 1994 kommt somit bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 360, Rz 5).Einer Beschwerde gegen einen Bescheid

Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 kommt somit bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden vergleiche Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], Paragraph 360,, Rz 5). Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser

§§ 17und 31 Abs. 1 Vw

GVG iVm § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0798).Da – mangels diesbezüglicher Rechtsgrundlage – für den vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auch keine andere Behörde zuständig ist, ist dieser

Paragraphen 17 und 31 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche zur insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom

  1. April 2015, 2013/17/0798). 3.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  3. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
  4. September 2015, Ra 2015/19/0194) und andererseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung einerseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom
  5. Juli 2015, Ra 2015/07/0095, oder auch vom
  6. September 2015, Ra 2015/19/0194) und andererseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.113.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.