← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-209/001-2014'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 67Art. 151Art. 130§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-209/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG aufgehoben.Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

, Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgehoben. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid vom *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft X (BH) dem Beschwerdeführer seine mit Bestätigung und Beeidigung durch die Bezirkshauptmannschaft am *** erworbenen Rechte als Jagdaufseher für ein näher bezeichnetes Eigenjagdgebiet ab und trug ihm auf, seinen bezughabenden Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen unverzüglich bei der Behörde abzugeben.Mit Mandatsbescheid vom *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (BH) dem Beschwerdeführer seine mit Bestätigung und Beeidigung durch die Bezirkshauptmannschaft am *** erworbenen Rechte als Jagdaufseher für ein näher bezeichnetes Eigenjagdgebiet ab und trug ihm auf, seinen bezughabenden Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom *** keine Folge. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wies die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, Zl. ***,

§ 67Abs. 1 Z 4 und 5 i

Vm § 67 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz, LGBl 6500-24 (NÖ JG), und § 7 des NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl 6125-2, ab.Der gegen diesen Mandatsbescheid erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid vom *** keine Folge. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wies die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom ***, Zl. ***,

Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz, Landesgesetzblatt 6500-24 (NÖ JG), und Paragraph 7, des NÖ Landeskulturwachengesetz, Landesgesetzblatt 6125-2, ab. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/03/0154, wurde der Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf Grund der Aktenlage konnte zwischenzeitlich davon ausgegangen werden, dass Herr *** nicht mehr Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet *** ist. Herr *** ist jagdlich nicht im EJ-Gebiet tätig (weder als Jagdpächter, noch als Abschussnehmer noch als Jagdaufseher). Seitens des Vertreters des Stiftes *** wurde der Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit des Herrn *** bestätigt. Weiters liegen der Dienstausweis und das Dienstabzeichen bereits bei der Bezirkshauptmannschaft X auf.Auf Grund der Aktenlage konnte zwischenzeitlich davon ausgegangen werden, dass Herr *** nicht mehr Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet *** ist. Herr *** ist jagdlich nicht im EJ-Gebiet tätig (weder als Jagdpächter, noch als Abschussnehmer noch als Jagdaufseher). Seitens des Vertreters des Stiftes *** wurde der Widerruf der Jagdaufsehertätigkeit des Herrn *** bestätigt. Weiters liegen der Dienstausweis und das Dienstabzeichen bereits bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auf. Dies wurde vom Vertreter des *** bzw. von der belangten Behörde bestätigt. Ebenfalls wurde dies dem Vertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und bestätigte auch dieser, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Jagdaufseher im EJG *** ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung eines mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahrens auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über, weshalb die erhobene Berufung als Beschwerde anzusehen war.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Konkret ergab sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr Jagdaufseher im Eigenjagdgebiet *** ist (wie vom Jagdausübungsberechtigten – Vertreter des *** bestätigt), war nunmehr eine bescheidmäßige Aberkennung der Rechte als Jagdaufseher für das gegenständliche Eigenjagdgebiet nicht mehr erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.209.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.