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{'item': 'LVwG-AV-653/001-2015'}

Obsah (14)§ 28§ 46§ 25a§ 21aArt. 130§ 41§ 41a§ 2§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 291a§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-653/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg

F, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gattin des Beschwerdeführers, Frau ***, geb. ***, StA: Bosnien und Herzegowina, unterhaltspflichtig für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und jenen des gemeinsamen minderjährigen Kindes ***, geb. ***, StA: Bosnien und Herzegowina, sei. Die Ehegattin sei im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“. Frau *** habe im Zeitraum September *** bis Februar *** ein monatliches Nettoeinkommen von 1.626,43 Euro bezogen. Auf Grund des Richtsatzes nach § 293 ASVG und den monatlichen Belastungen durch Kredite, Miete und Leasingraten sein ein monatliches Einkommen von Auf Grund des Richtsatzes nach Paragraph 293, ASVG und den monatlichen Belastungen durch Kredite, Miete und Leasingraten sein ein monatliches Einkommen von 2.057,56 Euro erforderlich, damit davon ausgegangen werden könne, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Die Bestätigung der *** vom *** über die beabsichtigte Einstellung des Beschwerdeführers könne nicht berücksichtigt werden, da diese nicht die gesetzlichen Kriterien eines Vorvertrages zum Dienstvertrag enthalte. Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG wurde daher von der belangten Behörde verneint und auch die Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden.Das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG wurde daher von der belangten Behörde verneint und auch die Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden. Dagegen hat der Antragsteller durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ein ausreichend monatliches Nettoeinkommen ins Verdienen bringe und die exekutiv betriebene Forderung weggefallen sei. Die gerichtlich betriebene Forderung sei durch Vollzahlung erledigt worden. Dies werde durch die der Beschwerde beigelegte Bestätigung der *** vom ***, wonach ein aushaftendes Obligo nicht mehr bestehe, nachgewiesen. Dazu komme, dass von Seiten der *** eine verbindliche Einstellungszusage vorliege, die alle gesetzlichen Kriterien eines Vorvertrages zum Dienstvertrag erfülle. Der Beschwerdeführer werde ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.465,-- ins Verdienen bringen. Die Richtsätze des § 293 ASVG seien daher erfüllt und eine positive Zukunftsprognose zu treffen, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde.Die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG seien daher erfüllt und eine positive Zukunftsprognose zu treffen, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Beantragt wurde daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu bewilligen. Der Beschwerde beigelegt waren eine Bestätigung der *** vom ***, wonach dort keine offene Forderungen gegenüber Frau *** bestünden, eine Bestätigung der *** (im Folgenden kurz: ***) vom ***, wonach der Beschwerdeführer nach Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung als Hilfskraft eingestellt werde und ein Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen der *** und dem Beschwerdeführer vom ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt des Landeshauptmannes von NÖ zur Zahl *** und in den gegenständlichen Akt des LVwG NÖ, auf deren Verlesung allseits verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Frau *** und Herrn ***. Vom Beschwerdeführervertreter wurden folgende Unterlagen mit Schriftsatz vom *** übermittelt, welche der Vertreterin der belangten Behörde in Kopie übergeben wurden: • Vollständige Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, • Monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung der Ehefrau *** für das Jahre ***, • Einkommenssteuerbescheid der Frau *** für das Jahr ***, • Kontoauszüge betreffend die Ehefrau *** im Jahr *** bis dato, mit dem Hinweis, dass daraus die regelmäßigen Bezüge der Familienbeihilfe, des Kinderbetreuungsgeldes und die monatlichen Nettozahlungen des Dienstgebers ersichtlich sind, • Bestätigung der Leasingfirma vom ***, • Ratenvereinbarung vom *** mit dem Hinweis, dass per *** eine Forderung in der Höhe von 279,88 Euro zum gegenständlichen Kreditkonto aushaftet, • Bestätigung von *** vom ***, wonach zum gegenständlichen Kreditkonto ein Betrag von 407,83 Euro per dato aushaftet. Dieser Schriftsatz samt Unterlagen wird der Vertreterin der belangten Behörde übergeben Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde im Hinblick auf die Kopien des Reispasses des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sie sich dazu ein weiteres Vorbringen vorbehalten möchte, da aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine eingehende Prüfung nicht möglich sei. Die restlichen übergebenen Unterlagen wurden zur Kenntnis genommen und dazu kein Vorbringen erstattet. Von den Parteienvertretern wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Der Zeuge, Herr ***, hat nach Wahrheitserinnerung und die Folgen einer falschen Zeugenaussage Folgendes zu Protokoll gegeben: „Ich bin Geschäftsführer der *** in ***. Den im Akt befindlichen Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen der genannten Gesellschaft und Herrn *** habe ich persönlich unterzeichnet.“ Unter Vorhalt des im Akt befindlichen Arbeitsvorvertrages gab der Zeuge an: „Warum hier die §§ 12 und 13 nicht ausgeführt sind, kann ich mir nicht erklären.„Warum hier die Paragraphen 12 und 13 nicht ausgeführt sind, kann ich mir nicht erklären. Der Vertragsabschluss wurde über Frau *** angebahnt. Sie ist seit dem Jahr *** bei uns beschäftigt und hat gesagt, dass sie für ihren Mann Arbeit suche. Wir haben in dem Verfahren schon einmal zugesagt, Herrn *** einzustellen. Frau *** hat jedoch gemeint, dass dazu ein Arbeitsvorvertrag notwendig sei, weshalb wir einen solchen mit Herrn *** abgeschlossen haben. Dass die Deutschkenntnisse von Herrn *** noch nicht sehr gut ausgeprägt sind, ist für seine in Aussicht genommene Tätigkeit nicht hinderlich. Unser Unternehmen beschäftigt sich mit der Verpackung von Kartoffeln und Zwiebeln für Handelsunternehmen. Die Aufgabe von Herrn *** würde darin bestehen, sortierte, gewaschene und verpackte Kartoffel und Zwiebel zu schlichten und einzupacken. Deutschkenntnisse sind dafür nicht erforderlich und besteht auch kein Kundenkontakt. Der im Arbeitsvorvertrag angeführte Bruttolohn entspricht dem kollektivvertraglichen Lohn der Landesarbeitskammer für Hilfskräfte. Frau *** ist aktuell bei uns geringfügig beschäftigt und Bezieherin von Kinderbetreuungsgeld. Die angegebene Stundenzahl, die Frau *** aktuell bei uns arbeitet, beträgt 30 Stunden pro Woche. Die Einschulung des Herrn *** erfolgt am besten durch seine Ehegattin, welche bei uns dieselbe Tätigkeit ausführt.“ Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Arbeitsvorvertrag bereits in der Beschwerde im Juni *** beigelegt wurde und ob im Hinblick auf die bisher vergangene Zeit noch ein Interesse an einer Einstellung des Herrn *** besteht, gab der Zeuge an: „Bei uns herrscht eine bestimmte Fluktuation an Arbeitskräften. Mit Ende des Jahres hat uns ein Arbeitnehmer verlassen und mit Ende Jänner wird ein weiterer das Unternehmen verlassen. Die gegenständliche Stelle wurde für Herrn *** nicht extra geschaffen, sondern besteht ein gewisses Erfordernis, diese Stellen nach zu besetzen. Sollte Herr *** die Möglichkeit des Aufenthalts in Österreich bekommen, besteht jedenfalls Interesse, ihn einzustellen. Sollte sich das Verfahren jedoch noch vier, fünf Monate hinziehen, müsste die Stelle anderweitig vergeben werden. Es könnte jedoch auch sein, dass danach, sollte wieder eine Stelle frei werden, Herr *** angestellt werde. Ich kann garantieren, dass im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels innerhalb der nächsten vier, fünf Monate, Herr *** bei uns arbeiten wird können. Auf der Herfahrt zur Verhandlung habe ich mit Frau *** gesprochen, ob sie weiterhin die derzeitige Stundenanzahl bei uns arbeiten möchte, auch für den Fall, dass Herr *** bei uns zu arbeiten beginnt. Sie hat mir gegenüber gesagt, dass sie gerne weiter arbeiten möchte.“ Die Zeugin, Frau *** hat ausgesagt wie folgt: „Ich habe Herrn *** am *** geheiratet. Die Hochzeit hat in *** in Bosnien stattgefunden. Wir haben zwei gemeinsame Kinder. Der ältere Sohn, ***, wurde am ***, der jüngere ***, am *** geboren. Die Kinder wohnen mit mir gemeinsam an der von mir angegebenen Adresse. Sonst wohnt dort niemand. Ich beziehe für beide Kinder Familienbeihilfe und auch aktuell noch Kinderbetreuungsgeld. Ich bin auch berufstätig. Ich bin für 30 Stunden pro Woche, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, angestellt. Montag und Dienstag arbeite ich nicht. Ich verdiene zwischen 700 und 800 Euro im Monat. In Bezug auf die Kindergeldvariante gebe ich an, dass ich ursprünglich für 24 Monate zu Hause sein wollte. Bevor ich in Karenz gegangen bin, habe ich ca. 1.100 Euro pro Monat verdient. Beschäftigt bin ich bei der ***. Für die Miete bezahle ich 325 Euro, dazu kommen noch die Kosten für Strom und Gas in der Höhe von 300 Euro. Die Kontoüberziehung in Höhe von 2.740 Euro ist der aktuelle Kontostand. Dieser Rückstand verringert sich monatlich um 100 Euro. Es ist korrekt, dass ich aktuell für zwei Kredite ca. 407 und 279 Euro an Raten zu bezahlen habe. Die Laufzeit dieser beiden Kredite beträgt noch zwei Monate. Darüber hinaus gibt es noch einen Leasingvertrag bezüglich eines Autos, für das monatlich 259 Euro ca. zu bezahlen sind. Mein Ehemann ist jeweils für drei Monate bei mir in Österreich und dann wieder für drei Monate in Bosnien. Mein Mann ist das erste Mal gleich nach der Eheschließung mit mir mitgekommen. Wenn mein Mann nicht bei mir in Österreich ist, lebt er dort in unserem Haus. Dieses Haus gehört uns gemeinsam. Dieses Haus ist bewohnbar und voll ausgestattet. Ich spreche außer deutsch auch noch serbisch und bosnisch. Mein Sohn *** spricht auch bosnisch und serbisch. Er besucht in Österreich den Kindergarten. Wenn mein Mann in Bosnien ist, fahren wir manchmal zu ihm. Meistens für eine Zeitdauer von ungefähr zwei Wochen. Ansonsten kommunizieren wird via Internet miteinander. Die Familie meines Mannes lebt in Bosnien. Es handelt sich dabei um seinen Vater, seine Mutter, seinen Bruder und seine Schwester. Die wohnen aber nicht in dem von mir zuvor genannten Haus. Einen Beruf hat mein Mann nicht gelernt. Er hat die Schule absolviert und war dann als Arbeiter auf Baustellen tätig. Ich selbst bin in Österreich geboren. Für den Fall, dass mein Ehemann den Aufenthaltstitel bekommt und bei *** zu arbeiten beginnen kann, werde ich vermutlich bei meinen Kindern zu Hause bleiben. Das betrifft jedoch nur den Zeitraum, bis der Kinderbetreuungsgeldbezug endet. Außer den zuvor genannten Krediten und Leasingraten bestehen keine weiteren Verpflichtungen. In Bosnien bestehen betreffend meine Person und die meines Mannes keine finanziellen Verpflichtungen. Das Haus in Bosnien haben wir gemeinsam gebaut. Ich war im Urlaub immer in Bosnien und habe mitgeholfen. Geld habe ich keines geschickt. Bei der *** paketiere ich Kartoffeln und Zwiebeln und sortiere diese auch. Dass ich, für den Fall, dass mein Mann den Aufenthaltstitel bekommt, bei meinen Kindern zu Hause bleiben möchte, bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldes, habe ich meinem Arbeitgeber bekannt gegeben. Wenn ich gefragt werde, warum ich meine Schwangerschaft im Verfahren vor den Landeshauptmann von NÖ nicht bekannt gegeben habe, gebe ich an: Ich habe nicht gewusst, dass ich das hätte tun müssen. Sollte mein Mann den Aufenthaltstitel bekommen, werden wir weiterhin nach Bosnien fahren und dort in unserem Haus wohnen. Ich könnte mir vorstellen, dass, sollte mein Mann den Aufenthaltstitel nicht bekommen, ich mit meinen beiden Kindern zu ihm nach Bosnien ziehe.“ Unter Vorhalt der Kopie der Heiratsurkunde im Akt gab die Zeugin an: „Das richtige Datum unserer Eheschließung ist der ***. Ich konnte mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern, ich weiß nur, dass es zwischen *** und *** gelegen sein muss.“ Auf die Frage, ob dem Arbeitgeber gegenüber, so wie vom Zeugen *** zuvor ausgesagt, die Absicht geäußert wurde, bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldes weiter zu arbeiten, gab die Zeugin an: „Ich habe Herrn *** gesagt, dass ich bis zum Ende des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes lieber bei meinen Kindern bleiben würde und danach wieder zu arbeiten beginnen möchte. Die Arbeitsbereitschaft meinerseits besteht, jedoch stehen die Kinder an erster Stelle. Ein weiteres Kind ist derzeit nicht geplant.“ Der Vertreterin der belangten Behörde wurde zur Durchsicht der Reisepasskopien und Möglichkeit der Stellungnahme ein Zeitraum von einer Woche eingeräumt. Auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde allseits verzichtet. Mit Schreiben vom *** hat die belangte Behörde in Hinblick auf die in der Verhandlung übergebenen Reisepasskopien im Wesentlichen mitgeteilt, dass sich in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Aufenthalt von insgesamt 89 Tagen in den letzten 180 Tagen ergebe. Mit Schriftsatz vom *** hat der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass vorsichtshalber darauf hingewiesen werde, dass es sich beim Datum „***“ auf Grund der schlechten Lesbarkeit der Kopien um einen Lesefehler handle und sich der Aufenthalt des Beschwerdeführer tatsächlich vom *** bis *** erstreckte. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 46Abs.

1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt.Herr ***, geb. ***, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, hat am *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt. Der Antragsteller verfügt über einen Quotenplatz und ist im Besitz eines bis *** gültigen Reisepasses. Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

§ 21a

NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom ***) vorgelegt.Der Beschwerdeführer hat einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache

Paragraph 21 a, NAG (Österreichisches Sprachdiplom A1 der Grundstufe Deutsch 1 vom ***) vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist seit *** mit Frau ***, geboren ***, whft. ***, ***, verheiratet. Frau *** ist seit *** im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. ***.Frau *** ist seit *** im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. ***. Sie ist Mieterin einer Wohnung, bestehend aus einem Zimmer mit Sitzecke, einem weiteren Zimmer mit integrierter Wohnküche samt Dusche und Durchlauferhitzer sowie WC am Gang. Das Mietverhältnis ist befristet bis ***. Laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** handelt es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.Laut Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom *** handelt es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. Die Miete beträgt monatlich 325,-- Euro inklusive Betriebskosten, zzgl. ca. 300,-- Euro für Strom und Heizung. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von ***, geb. *** und ***, geb. ***. Beide wohnen mit Frau *** im gemeinsamen Haushalt. Frau *** bezieht Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich 357,20 Euro und Kinderbetreuungsgeld in der Variante 15 plus 3 Monate, das sind im Jahr *** 26,60 Euro täglich. Aktuell ist Frau *** bei der *** mit 30 Wochenstunden zu einem Gehalt von monatlich ungefähr 800,-- Euro beschäftigt. Vor der Geburt ihrer beiden Kinder und dazwischen war sie, beginnend ab März ***, bei der *** vollzeitbeschäftigt zu einem monatlichen Bruttolohn von ca. 1.433,-- Euro. Frau *** hat zwei offene Kredite in Höhe von 279,88 Euro und 407,83 Euro zu bedienen. Die ursprünglichen monatlichen Kreditraten betrugen 80,00 Euro und 70,53 Euro. Frau *** hat darüber hinaus noch monatliche Leasingraten in der Höhe von 259,-- Euro zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat mit *** einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag abgeschlossen, wonach dieser ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.465,-- Euro ins Verdienen bringen wird. Der Beschwerdeführer kann bei der *** für den Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels zu arbeiten beginnen. Das angeführte Bruttoentgelt ergibt laut Online-Brutto-Netto-Rechner des BMF, unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen, ein monatliches Nettoentgelt, umgerechnet auf ein Jahr, von 1.372,75 Euro. Frau *** hat darüber hinaus ihr Girokonto in einer Höhe von ca. 2.740,-- Euro überzogen, wofür allerdings keine regelmäßigen Rückzahlungen zu leisten sind. Beweiswürdigend ist zum festgestellten Sachverhalt auszuführen wie folg: Aus dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen und unstrittig sind die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Antragstellers, seiner Ehefrau und deren Kindern. Dass Frau *** die Kindergeldvariante 15 Monate plus 3 Monate gewählt hat, erschließt sich aus der Höhe des von ihr bezogenen Kinderbetreuungsgeldes laut den im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr *** von 26,60 Euro täglich ergibt sich aus § 5b Kinderbetreuungsgeldgesetz. Die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes im Jahr *** von 26,60 Euro täglich ergibt sich aus Paragraph 5 b, Kinderbetreuungsgeldgesetz. Die Beträge über die monatlichen Verpflichtungen von Frau *** wurden einerseits von der Zeugin selbst genannt (Miete, Strom, Heizung) und sind andererseits durch die vorgelegten Unterlagen erwiesen und darüber hinaus unbestritten. Dass der Beschwerdeführer bei *** nach Erteilung des Aufenthaltstitels zu oben genanntem Entgelt zu arbeiten beginnen kann, ist der Aussage des Zeugen *** zu entnehmen. Dieser hat einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht und nachvollziehbar dargestellt, dass der Beschwerdeführer als Arbeitskraft gebraucht wird und die geringen Deutschkenntnisse sowie fehlende einschlägige Ausbildung kein Hindernis darstellen. Rechtlich folgt daraus: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestimmen:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG bestimmen: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 46Abs.

1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen, undGemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen, und
  3. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

§ 2Abs.

1 Z 6 NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Z 9 leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Ziffer 9, leg.cit. ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

Z 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

Ziffer 10, ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen:Paragraph 11, Absatz eins, 2, 4 und 5 bestimmen: „

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

§ 2Abs.

1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für den Beschwerdeführer ein Quotenplatz vorhanden ist, seine Ehefrau als Zusammenführende

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ innehat und der Beschwerdeführer als Ehemann Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist. Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der Frau *** erbracht werden.Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung der Frau *** erbracht werden. Aufgrund der Verehelichung des Beschwerdeführers mit Frau *** ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben. Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Die strittige Frage, ob der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden: Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

§ 293

ASVG heranzuziehen.Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG heranzuziehen. Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit a sublit aa ASVG 1.323,58 Euro.Für das Jahr *** beträgt der Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG 1.323,58 Euro. Für jedes minderjährige Kind, welches im gemeinsamen Haushalt lebt, muss ein Betrag in der Höhe von 136,21 Euro zur Verfügung stehen. Das zu erreichende monatliche Einkommen setzt sich wie folgt zusammen: € 1.323,58 (Richtsatz laut § 293 Abs. 1 lit a sublit aa ASVG)€ 1.323,58 (Richtsatz laut Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG) + € 272,42 (Richtsatz für zwei Kinder) + € 259,63 (Leasingrate) + € 325,-- (Miete) + € 300,-- (Strom/Heizung) + € 61,93 (Kreditrate) - € 282,06 (Wert der freien Station) Das ergibt in Summe ein zu erreichendes Einkommen von 2.260,50 Euro. Hinsichtlich der noch aushaftenden Kreditsummen wurden, da unter Zugrundelegung der Kreditraten von 80,-- Euro und 70,53 Euro höchstens noch 4 bzw. 6 Raten ausständig sind, diese bezogen auf ein Jahr adäquat gekürzt und summiert (z.B.: (4x80:12) + (6 x 70,53 : 12) = 61,93 Euro) . Da sich allein aus der Belastung des Girokontos keine regelmäßigen Belastungen ergeben, wurden diese nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wird aus seiner Beschäftigung bei der *** netto monatlich 1.372,75 Euro ins Verdienen bringen. Frau *** bezieht Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich357,20 Euro und Kinderbetreuungsgeld in der Variante 15 plus 3 Monate, das sind im Jahr *** 26,60 Euro (monatlich knapp über 800,-- Euro, je nach Anzahl der Tage des jeweiligen Monats). Insgesamt ergibt das ein Einkommen von 2.529,95 Euro. Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu (vgl. E

  1. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. E
  2. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032).Grundsätzlich ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Dabei kommt zwar grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zu vergleiche E
  3. April 2011, 2009/22/0066). Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung vergleiche E
  4. Mai 2010, 2008/21/0630) (VwGH 09.09.2014, Zl. Ro 2014/22/0032). Die Vorlage des Dienstvertrages ist nur einer von vielen möglichen Nachweisen des gesicherten Lebensunterhaltes laut § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV.Die Vorlage des Dienstvertrages ist nur einer von vielen möglichen Nachweisen des gesicherten Lebensunterhaltes laut Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV. Durch Vorlage des Vorvertrages im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen *** besteht für das erkennende Gericht eine hinreichend konkrete Aussicht, der Beschwerdeführer könnte im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des § 123 Abs. 1 und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt.Der Beschwerdeführer verfügt, unter Zugrundelegung des Paragraph 123, Absatz eins und 4 ASVG, über einen allen Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, und ist diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig. Dies wurde von der Verwaltungsbehörde nicht in Abrede gestellt. Durch das Dienstverhältnis zur *** wird ebenfalls ein entsprechender Versicherungsschutz begründet. Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.653.001.2015

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