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{'item': 'LVwG-AV-671/001-2014'}

Obsah (6)Art. 133Art. 130§ 72§ 19§ 14§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-671/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, in der Folge: VwGVGParagraph 24, Absatz eins und Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, in der Folge: VwGVG § 14 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 1 und 7 sowie Abs. 3 Niederösterreichische Bauordnung 1996, in der Folge: NÖ BauO 1996Paragraph 14, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie Absatz 3, Niederösterreichische Bauordnung 1996, in der Folge: NÖ BauO 1996 § 19 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, in der Folge: NÖ ROG 1976Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976, in der Folge: NÖ ROG 1976 § 70 Abs. 1 Niederösterreichische Bauordnung 2014, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraph 70, Absatz eins, Niederösterreichische Bauordnung 2014, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: Dem von der Gemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes NÖ, sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom *** ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: 1.
  2. Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet. Mit Schreiben vom *** beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die baurechtliche Bewilligung eines Zubaues einer Hütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Konkret wurde die Bewilligung für den Zubau eines Vordaches, eines Bades und eines Arbeitsraumes beantragt. Aufgrund der Widmung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ holte die Baubehörde I. Instanz zum Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung, ob das Vorhaben im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung steht, das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft X ein. Aufgrund der Widmung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ holte die Baubehörde römisch eins. Instanz zum Baubewilligungsantrag des Beschwerdeführers zwecks Beurteilung, ob das Vorhaben im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung steht, das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein. Im forstfachlichen Gutachten vom ***, ***, führte der beigezogene Amtssachverständige aus, dass aus fachlicher Sicht aufgrund der Größe der Teichwirtschaft sowie der vorhandenen Gebäude und der bereits genehmigten Räumlichkeiten kein weiterer Bedarf für die Erweiterung der bestehenden Hütte als Wirtschafts- oder Lagerraum, bestehe. Selbst für die Versorgung von etwaigen Personal zur Betreuung der Teichwirtschaft kann die bestehende Hütte benutzt werden, da hier bereits eine Toilettenanlage vorliegt und diese lediglich adaptiert werden müsste. In weiterer Folge wurde nach Gewährung eines Parteiengehörs mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl.: ***, der Antrag vom *** abgewiesen. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung und verwies auf eine beigegebene fischereifachliche Stellungnahme vom *** des ***. Dieser sah die Erforderlichkeit des gesamten Zubaus in der gesamten Größe i.S.d. § 19 Abs. 2 Z. 1a NÖ ROG am konkreten Standort als gegeben. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung und verwies auf eine beigegebene fischereifachliche Stellungnahme vom *** des ***. Dieser sah die Erforderlichkeit des gesamten Zubaus in der gesamten Größe i.S.d. Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, NÖ ROG am konkreten Standort als gegeben. Nach Einholung eines ergänzenden fischereifachlichen Gutachtens vom *** (welches widerlegend auf die Ausführungen der Stellungnahme vom *** des *** eingeht) wurde schließlich der nunmehr angefochtene Bescheid vom *** erlassen. Dagegen hat der Beschwerdeführer der Aktenlage nach fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.
  3. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 24 VwGVG unter Beiziehung eines fischereifachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der Gemeinde *** sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ.1.
  4. Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG unter Beiziehung eines fischereifachlichen Amtssachverständigen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung zum Gegenstand durch, in welcher Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt der Gemeinde *** sowie in den Gerichtsakt des LVwG NÖ. Die Vertreter der belangten Behörde führten aus, dass hinsichtlich der gegenständlichen Hütte kein schriftlicher baurechtlicher Konsens vorhanden ist, die Gemeinde jedoch von einem vermuteten Konsens ausgehe. Entsprechend der übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers und der Vertreter der belangten Behörde im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren verfügt der Beschwerdeführer über kein anderes Grundstück. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage unstrittig davon ausgegangen werden, dass außer der gegenständlichen Hütte auf dem gegenständlichen Grundstück eine landwirtschaftliche Maschinenhalle vorhanden ist (baurechtlich bewilligt mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl.: ***). Hinsichtlich dieser führte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren selbst aus, dass er diese zum Teil für landwirtschaftliche Zwecke zum Teil für gewerbliche Zwecke, zur Unterstellung seines Baggers und anderer Geräte, benutze. Ebenso konnte aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Grundstück betreffend seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** mit Bescheid vom ***, die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses in ***, ***, erteilt wurde. Weiters wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl.: ***, die baurechtliche Bewilligung für den Einbau eines Kellergeschosses beim bereits bewilligten Einfamilienhaus in ***, ***, erteilt. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dieses Einfamilienwohnhaus noch nicht errichtet wurde. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren aus, dass er die gegenständliche Erweiterung dafür benötige, weil er eine genehmigte Fischzucht habe. Es seien auch im Winter Personen welche Fische wollen und dafür brauche er einen beheizten Bearbeitungsraum um die Fische zu bearbeiten. Hinsichtlich des Vordaches führte er aus, dass er dieses dafür benötige, dass die Sitzgruppe (Anmerkung des LVwG: Gartensitzgruppe) bei Regen nicht abgeregnet werde. Weiters ergab sich im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren unter anderem Folgendes: „Der Verhandlungsleiter stellt an den beigezogenen Amtssachverständigen die Frage, ob unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse der gegenständliche Zubau (Bearbeitungsraum, Bad-WC, Vordach) zur Hütte aus fischereifachlicher Sicht als erforderlich im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 iVm § 19 Abs. 2 dieses Gesetzes anzusehen ist.„Der Verhandlungsleiter stellt an den beigezogenen Amtssachverständigen die Frage, ob unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse der gegenständliche Zubau (Bearbeitungsraum, Bad-WC, Vordach) zur Hütte aus fischereifachlicher Sicht als erforderlich im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, dieses Gesetzes anzusehen ist. Hierzu führt der fischereifachliche Amtssachverständige aus: Das Vordach hat keinen Zusammenhang mit der Fischereibewirtschaftung. Dies ist daher auch hier jedenfalls nicht erforderlich im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976.Das Vordach hat keinen Zusammenhang mit der Fischereibewirtschaftung. Dies ist daher auch hier jedenfalls nicht erforderlich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ Raumordnungsgesetz
  5. Zum Bearbeitungsraum: Aus fachlicher Sicht ist auf Grund der Größe der Fischzucht grundsätzlich ein Bedarf an einem beheizbaren Arbeitsraum gegeben. Aus fachlicher Sicht sind jedoch ausreichende Räumlichkeiten vorhanden, wo ein derartiger beheizbarer Arbeitsraum untergebracht werden kann. Dies einerseits in der Hütte selbst, nämlich im Bereich des Altbestandes von 17,6 m² bezeichnet mit Kochen, Essen, Wohnen im Einreichplan. Weiters wäre eine Adaptierung des Fischaufzuchtraumes möglich und auf Grund der Größe der landwirtschaftlichen Maschinenhalle ist auch ein Bearbeitungsraum in diese integrierbar. Dies wäre aus fachlicher Sicht auch zweckmäßig weil geringe Distanzen zu den Teichen vorliegen. Es wäre auch ein Transport mit Fahrzeugen, wie auch Traktoren, möglich. Dies wäre auch fachlich zweckmäßig und sinnvoll. Zum Bad-WC: Aus fachlicher Sicht ist ein derartiges WC und Bad aus fischereifachlicher Sicht nicht erforderlich, soweit man dies jedoch als Wohnung sieht, überschreite das den Rahmen des gestellten Beweisthemas.“
  6. Rechtsgrundlagen: § 24 und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 24 und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 14 Z 1 und § 20 Abs. 1 Z 1 und 7 sowie Abs. 3 NÖ BauO 1996 lauten:Paragraph 14, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und 7 sowie Absatz 3, NÖ BauO 1996 lauten: § 14Bewilligungspflichtige BauvorhabenParagraph 14,, Bewilligungspflichtige Bauvorhaben Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  3. Neu- und Zubauten von Gebäuden; […]“
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden;, […]“ „§ 20Vorprüfung„§ 20, Vorprüfung

(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
  3. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […]“
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. […]“ § 19 Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ ROG 1976 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 4, NÖ ROG 1976 lautet:, „§ 19Grünland„§ 19, Grünland […]
(2)Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: 1a. Land- und Forstwirtschaft: Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig. Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, Landesgesetzblatt 7045, zulässig. […]
(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

(4)Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ Bauordnung 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. […]“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „§ 70Übergangsbestimmungen„§ 70, Übergangsbestimmungen

(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.

  1. Rechtliche Erwägungen: 3.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  3. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  4. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Seit dem
  5. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  2. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  3. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 und das NÖ ROG 1976 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlagen zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 und des NÖ ROG
  4. 3.
  5. In der Sache: Der Gemeindevorstand der Gemeinde *** hat mit dem bekämpften Bescheid vom *** den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Zubau der Hütte auf dem als „Grünland Land-und Forstwirtschaft“ gewidmeten Grundstück ***, KG ***, im Berufungsweg abgewiesen. Das antragsgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, ist – unstrittig – im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet.

§ 19Abs.

4 NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BauO 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z. 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben

der NÖ BauO 1996 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung

Absatz 2, erforderlich ist und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins a und eins b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.

§ 19Abs.

2 Z 1a leg. cit handelt es sich bei Flächen, welche als „Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, zulässig.

Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a, leg. cit handelt es sich bei Flächen, welche als „Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, zulässig. Kernfrage des vorliegenden Verwaltungsverfahrens vor den Baubehörden der Gemeinde ***, deren Beurteilung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überprüfen war, bildete daher die Frage, ob die Errichtung des antragsgegenständlichen Zubaus an der bestehenden Hütte im gegenständlichem Ausmaß im Grünland als rechtlich zulässig im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 anzusehen ist. Kernfrage des vorliegenden Verwaltungsverfahrens vor den Baubehörden der Gemeinde ***, deren Beurteilung nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überprüfen war, bildete daher die Frage, ob die Errichtung des antragsgegenständlichen Zubaus an der bestehenden Hütte im gegenständlichem Ausmaß im Grünland als rechtlich zulässig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 anzusehen ist. Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz hat zur Beantwortung dieser Frage das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welcher zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen des NÖ ROG 1976 für die Errichtung des gegenständlichen Zubaus lägen nicht vor.Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz hat zur Beantwortung dieser Frage das Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen eingeholt, welcher zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangte, die Voraussetzungen des NÖ ROG 1976 für die Errichtung des gegenständlichen Zubaus lägen nicht vor. Dazu ist aus rechtlicher Sicht Folgendes zu sagen:

§ 14Abs.

1 NÖ ROG 1976 hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechende den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen.

Paragraph 14, Absatz eins, NÖ ROG 1976 hat der Flächenwidmungsplan das Gemeindegebiet entsprechende den angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen oder nach Maßgabe des Paragraph 15, Absatz 2, kenntlich zu machen. Nach der Konzeption des NÖ ROG 1976 ist die Errichtung von Gebäuden in der Widmungsart Grünland nur ausnahmsweise vorgesehen; nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung im Grünland nachweislich erforderlich ist, an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0002 oder vom 28.6.2005, Zl. 2003/05/0012 ua.). So hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Auffassung vertreten, dass, anders als etwa im Sozialversicherungsrecht der Bauern, nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedlung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen (vgl. VwGH vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0073 oder vom 25.1.2000, Zl. 98/05/0163.) Der Begriff der – zu vermeidenden – Zersiedelung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom

  1. Juli 2011, Zl. 2009/10/0192, als eine „ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ definiert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der „Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ erfülle, eine „Zersiedelung“ eingeleitet oder fortgesetzt werde, sei daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis diene, das heißt ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2.10.2007, Zl. 2006/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur).Nach der Konzeption des NÖ ROG 1976 ist die Errichtung von Gebäuden in der Widmungsart Grünland nur ausnahmsweise vorgesehen; nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung im Grünland nachweislich erforderlich ist, an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. VwGH vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0002 oder vom 28.6.2005, Zl. 2003/05/0012 ua.). So hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Auffassung vertreten, dass, anders als etwa im Sozialversicherungsrecht der Bauern, nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedlung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen vergleiche VwGH vom 1.9.1998, Zl. 98/05/0073 oder vom 25.1.2000, Zl. 98/05/0163.) Der Begriff der – zu vermeidenden – Zersiedelung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
  2. Juli 2011, Zl. 2009/10/0192, als eine „ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ definiert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der „Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen“ erfülle, eine „Zersiedelung“ eingeleitet oder fortgesetzt werde, sei daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis diene, das heißt ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (Hinweis auf das Erkenntnis vom 2.10.2007, Zl. 2006/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Errichtung einer Hütte für die Fischzucht und somit auch ein Zubau kann grundsätzlich in der Widmungsart „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ als zulässig beurteilt werden. Ob ihre Errichtung im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 erforderlich sei, habe die Baubehörde im Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.10.1980, Zl. 3033/79, Slg. 10.267/A und vom 3.7.1986, Zl. 84/06/0200). Ob ihre Errichtung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 erforderlich sei, habe die Baubehörde im Ermittlungsverfahren zu prüfen vergleiche VwGH vom 21.10.1980, Zl. 3033/79, Slg. 10.267/A und vom 3.7.1986, Zl. 84/06/0200). Nach dem Ergebnis der am *** durchgeführten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren steht fest, dass die Erforderlichkeit des gegenständlichen beantragten Zubaus zur Bewirtschaftung der Fischzucht des Beschwerdeführers (auch auf dem gegenständlichen Grundstück – der Beschwerdeführer bewirtschaftet nach eigenen Angaben keine weiteren Grundstücke und somit auch keine weiteren Teiche) im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung jedenfalls zu verneinen, ist. Das am Ende der Beschwerdeverhandlung unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse vom fischereifachlichen Amtssachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit

§ 19Abs.

4 NÖ ROG 1976 erstattete Gutachten brachte für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine solche Erforderlichkeit des beantragten Zubaus für die Bewirtschaftung (der Fischerzucht des Beschwerdeführer) nicht gegeben ist. Das am Ende der Beschwerdeverhandlung unter Einbeziehung sämtlicher Beweisergebnisse vom fischereifachlichen Amtssachverständigen zur Frage der Erforderlichkeit

Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 erstattete Gutachten brachte für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis, dass im vorliegenden Fall eine solche Erforderlichkeit des beantragten Zubaus für die Bewirtschaftung (der Fischerzucht des Beschwerdeführer) nicht gegeben ist. Das Landesverwaltungsgericht NÖ findet keinen Grund, die fachlich fundierte Stellungnahme des beigezogenen fischereifachlichen Sachverständigen zu der im gegenständlichen Verfahren relevanten Frage der Erforderlichkeit des Zubaus

der genannten Gesetzesbestimmung des NÖ ROG 1976 zu beanstanden. Die Darlegungen des Sachverständigen ergaben in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise, dass die fischereitechnische Bewirtschaftung das Vordach nicht erforderlich ist. Dies ergab sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach dies ausschließlich zum Schutz vor Regen (für die Sitzgruppe bzw. für Personen auf dieser) benötige. Daraus ergibt sich bereits, dass keine Erforderlichkeit aus dem Grunde der Fischzucht geltend gemacht wurde. Hinsichtlich des Bades (Bad/WC) machte der Beschwerdeführer selbst keine Angaben, für welche Zwecke dies erforderlich sei. Seitens des fischereifachlichen Sachverständigen wurde zweifelsfrei ausgeführt, dass die nicht erforderlich ist. Hinsichtlich eines beheizten Bearbeitungsraumes wurde grundsätzlich ein Bedarf zugestanden, jedoch führte der fischereifachliche Sachverständige zweifelsfrei aus, dass dieser in die bereits bestehenden Räumlichkeiten möglich wären, nämlich in dem bereits bestehenden Altbestand der Hütte (Bereich von 17,6 m² bezeichnet mit Kochen, Essen, Wohnen im Einreichplan; Adaptierung des Fischaufzuchtraumes) und auf Grund der Größe der landwirtschaftlichen Maschinenhalle. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst ausführte die „landwirtschaftliche“ Maschinenhalle auch für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Daraus ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bereits, dass die aus dem Grunde der Landwirtschaft bewilligte Maschinenhalle räumliche Reserven für den „landwirtschaftlichen Betrieb“ des Beschwerdeführers (dieser umfasst nach Angaben des Beschwerdeführers selbst ausschließlich das gegenständliche Grundstück) aufweist. Das der Zubau der Hütte in der beantragten Form (inkl. Vordach) bequem wäre, zieht das Landesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Eine Erforderlichkeit nach den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 wird dadurch aber, wie bereits ausgeführt, nicht dargetan, da bei deren Prüfung gegenüber einer bloßen „Zweckmäßigkeit“ jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen ist. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.671.001.2014

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