GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
BG) abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde der vom Beschwerdeführer am *** gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 d, Absatz 4 und Paragraph 24, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen. Die Verwaltungsbehörde führte dazu begründend aus, dass der Beschwerdeführer am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Aufenthaltszweck
2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft) eingebracht habe. Mangels Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen sei ein Verbesserungsauftrag ergangen (insbesondere hinsichtlich des Nachweises des Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, eines „Businessplans“, erstellt von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder sowie einer Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeberechtigung) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
2 Z 4 NAG. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Weiters sei weder ein von den Vertragsparteien unterfertigter und notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag noch die für die Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderliche Gewerbeberechtigung der Behörde vorgelegt worden.Die Verwaltungsbehörde führte dazu begründend aus, dass der Beschwerdeführer am *** persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für den Aufenthaltszweck
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG (selbständige Schlüsselkraft) eingebracht habe. Mangels Beibringung sämtlicher erforderlicher Unterlagen sei ein Verbesserungsauftrag ergangen (insbesondere hinsichtlich des Nachweises des Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit, eines „Businessplans“, erstellt von einem Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftstreuhänder sowie einer Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeberechtigung) für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Dieser Nachweis sei jedoch nicht erbracht worden. Weiters sei weder ein von den Vertragsparteien unterfertigter und notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag noch die für die Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderliche Gewerbeberechtigung der Behörde vorgelegt worden. Die der Behörde im Zuge der Antragsstellung sowie aufgrund des Verbesserungsauftrages vorliegenden Unterlagen seien am *** dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, zur Erstellung eines Gutachtens
BG übermittelt worden. Die der Behörde im Zuge der Antragsstellung sowie aufgrund des Verbesserungsauftrages vorliegenden Unterlagen seien am *** dem Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Niederösterreich, zur Erstellung eines Gutachtens
Paragraph 24, AuslBG übermittelt worden. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich habe aufgrund der vorliegenden Aktenlage mit Schriftsatz vom *** ein Gutachten erstellt, in welchem diese nach ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelange, dass aus den vorliegenden Unterlagen ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers in Österreich nicht nachgewiesen werden könne, sodass ein negatives Gutachten
BG zu erstatten gewesen sei. Die Sitzung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des AMS Niederösterreich am *** habe ein mit den vorstehenden Ausführungen konformes Ergebnis gebracht. Da der Beschwerdeführer weder im Zuge der Antragstellung noch aufgrund des Verbesserungsauftrages den erforderlichen Nachweis des Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen erbracht habe, habe ein positives Gutachten
BG seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich nicht erstattet werden können.Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich habe aufgrund der vorliegenden Aktenlage mit Schriftsatz vom *** ein Gutachten erstellt, in welchem diese nach ausführlicher Begründung zum Ergebnis gelange, dass aus den vorliegenden Unterlagen ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers in Österreich nicht nachgewiesen werden könne, sodass ein negatives Gutachten
Paragraph 24, AuslBG zu erstatten gewesen sei. Die Sitzung des Ausländerausschusses des Landesdirektoriums des AMS Niederösterreich am *** habe ein mit den vorstehenden Ausführungen konformes Ergebnis gebracht. Da der Beschwerdeführer weder im Zuge der Antragstellung noch aufgrund des Verbesserungsauftrages den erforderlichen Nachweis des Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen erbracht habe, habe ein positives Gutachten
Paragraph 24, AuslBG seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich nicht erstattet werden können. Da trotz Aufforderung mittels Verbesserungsauftrages keine Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Nachweis eines Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen vorgelegt worden sei und weiters der Behörde weder ein von den Vertragsparteien unterfertigter und notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag noch die für die Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderliche Gewerbeberechtigung vorliegen, habe das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich keinen neuen Beweis bezüglich der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben, weshalb der Antrag
4 zweiter Satz NAG ohne Gewährung von Parteiengehör abzuweisen gewesen sei.Da trotz Aufforderung mittels Verbesserungsauftrages keine Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Nachweis eines Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen vorgelegt worden sei und weiters der Behörde weder ein von den Vertragsparteien unterfertigter und notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag noch die für die Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderliche Gewerbeberechtigung vorliegen, habe das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich keinen neuen Beweis bezüglich der beabsichtigten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben, weshalb der Antrag
Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz NAG ohne Gewährung von Parteiengehör abzuweisen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das Gutachten des Arbeitsmarktservices Niederösterreich nicht innerhalb der gesetzlich normierten Frist erstattet worden sei. Der Bescheid sei weiters rechtswidrig, zumal die Behörde das Gutachten bzw. die Stellungnahme des Arbeitsmarktservices Niederösterreich auf die Schlüssigkeit hin zu prüfen gehabt hätte. Das Gutachten sei unschlüssig und hätte die Verwaltungsbehörde daher dieses Gutachten nicht der Entscheidung zugrunde legen dürfen. Die belangte Behörde habe sich trotz Überschreitung der gesetzlichen Erledigungsfrist dem Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich angeschlossen, ohne die gebotene eigenständige, umfassende Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Der angefochtene Bescheid sei unzureichend begründet, da nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen die belangte Behörde eigenständige Feststellungen zum Vorliegen des gesamtwirtschaftlichen Nutzens der Erwerbstätigkeit unterlassen habe. Die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens sei eine Zukunftsprognose, die auf den vorhandenen Unterlagen beruhe. Der Beschwerdeführer habe die Unternehmensstrategie nachvollziehbar dargelegt. Der bisherige Geschäftsverlauf bestätige seine Erwartungen. Der Umsatz könne in den ersten sieben Monaten im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesteigert werden, sodass vier Mitarbeiter beschäftigt werden können. Mit der *** werde derzeit über den Ausbau eines Logistikzentrums in *** verhandelt, dafür sollen rund € 500.000,-- investiert werden. Aufgrund laufender neu abzuschließender Verträge, sei der Ankauf eines weiteren Autotransporters geplant, für dessen Betrieb ein zusätzlicher Fahrer benötigt werde. Geschäftsbeziehungen bestehen derzeit in Österreich, Deutschland und Italien. Weitere Vertragsabschlüsse in Europa seien beabsichtigt. Das Gutachten der Landesgeschäftsstelle werde somit widerlegt und beantrage der Beschwerdeführer daher nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer legte mit der Beschwerde ein Konvolut an Urkunden bzw. Unterlagen vor, welche in chronologischer Reihenfolge zum Akt genommen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte am *** dem Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, ein Ersuchen um neuerliche Erstattung bzw. Ergänzung des Gutachtens aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Urkunden
2 Z 4 NAG.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte am *** dem Arbeitsmarktservice Niederösterreich, Landesgeschäftsstelle, ein Ersuchen um neuerliche Erstattung bzw. Ergänzung des Gutachtens aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Urkunden
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Am *** langte das Ergänzungsgutachten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und wurde darin zusammengefasst festgehalten, dass weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret dargelegt werde, dass mit der vom Beschwerdeführer formal ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit im Rahmen der vorliegenden Gewerbeberechtigung der „Vermietung und Überstellung von Fahrzeugen“ ein Transfer von Investitionskapital einhergegangen sei oder dass die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen diene. Laut der Ausgabe *** der Statistik-Broschüre der WKO für die Verkehrswirtschaft, zähle die Sparte Transport und Verkehr per *** 35.856 Mitglieder in Österreich, das sind 5,0 % aller Spartenmitglieder der Wirtschaftskammer Österreich. Bei knapp 80 % davon handle es sich um aktive Mitglieder. In den Unternehmen der Sparte Transport und Verkehr seien im Dezember *** 210.221 Beschäftigungsverhältnisse gezählt worden; ohne geringfügig Beschäftigte seien im Jahresdurchschnitt 194.123 Personen unselbständig beschäftigt gewesen. Selbst wenn die *** demnach über eine Gewerbeberechtigung als Spediteur verfügen würde und ein Transfer von Investitionskapital oder die Beschäftigung von zwei bis vier ArbeitnehmerInnen nachgewiesen werden könne, sei vor dem genannten Hintergrund ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers auszuschließen. Bezüglich der Umsatzerwartungen bzw. der nach Meinung des Beschwerdeführers anzustellenden maßgeblichen Zukunftsprognose dürfe auf die Bilanz der ***, für die Geschäftsjahre *** bis *** verwiesen werden. Der Bilanzverlust für das Jahr *** habe demnach € 64.879,03, für *** € 30.018,73 und für *** € 41.488,50 betragen. Dem negativen Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich vom *** sei somit nichts hinzuzufügen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den *** an. Zu Beginn der Verhandlung wurden mit den Parteien die vorgelegten Urkunden des Beschwerdeführers erörtert. Insbesondere wurde hinsichtlich Beilage ∙/A besprochen, dass diese in Deutsch einzubringen sei bzw. dies auch in leserlicher Form. Vom Beschwerdeführervertreter wurde vorgebracht, dass sich die Beilage ∙/B auf eine durchgeführte Lieferung bzw. auf einen Transport eines Fahrzeuges beziehe. Mit dem Beschwerdeführervertreter wurde erörtert, dass aus den vorgelegten Rechnungen nicht ersichtlich sei, welche Gesamtleistungen erbracht worden seien. Weiters sei keiner der Speditionsverträge unterzeichnet. Zur Beilage ∙/E betreffend *** wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass in diesem Fall die *** für die *** den Transport durchgeführt habe. Sämtliche im Akt befindlichen Vorverträge wurden als Beilage ∙/I zusammengefasst. Die im Anschluss an die Vorverträge vorgelegten Listen wurden ebenso mit dem Beschwerdeführervertreter erörtert, zumal daraus nicht ersichtlich sei, auf was sich die angeführten Zahlen in den Listen beziehen. Der Beschwerdeführervertreter gab in der Verhandlung bekannt, dass diesbezüglich nachvollziehbare Aufstellungen vorgelegt werden. Der in der Verhandlung einvernommene Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er bosnischer Staatsangehöriger sei und seit *** regelmäßig für einen längeren Zeitraum immer wieder nach Österreich komme. Dies immer für ein bis zwei Monate. Er sei sowohl in ***, in *** als auch in *** gemeldet gewesen und haben die Meldungen seinem tatsächlichen Aufenthaltsort entsprochen. Danach sei er immer wieder nach Bosnien gereist. Seine Aufenthalte in Österreich seien geschäftlicher Natur gewesen. Er habe zuvor in einer Spedition in Bosnien gearbeitet, dies für neun Jahre, weshalb er auch eben mehrmals in Österreich beruflich gewesen sei. Er habe in diesem Zeitraum jedoch weder ein Visum noch einen Aufenthaltstitel besessen. Er sei nicht immer so lange in Österreich aufhältig gewesen wie in den Meldungen des Zentralmelderegisters ersichtlich, doch habe er auch nicht gewusst, dass er sich immer abmelden müsse, wenn er Österreich verlasse. Den Aufenthaltstitel wolle der Beschwerdeführer deswegen erhalten, da er in Österreich Geschäftsführer einer GmbH sei, nämlich der ***. Unternehmensgegenstand dieser GmbH sei das Speditionsgewerbe. Der Beschwerdeführer habe eine Gewerbeberechtigung, könne aber nicht angeben, welche. Der Sitz der GmbH sei in ***, ***. Dabei handle es sich um ein großes Büro und gebe es diesbezüglich einen Mietvertrag, wobei der Beschwerdeführervertreter diesbezüglich aufgefordert wird, diesen vorzulegen. Früher habe die diesbezügliche Miete € 1.400,-- betragen und sei die Miete jetzt niedriger. Er sei alleiniger Geschäftsführer der GmbH und gebe es neben ihm keine weiteren Gesellschafter. Das Stammkapital betrage derzeit € 200.000,-- und habe der Beschwerdeführer das Stammkapital geleistet. Diese finanziellen Mittel habe er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Bosnien zur Verfügung gehabt und habe er Parkettböden in Bosnien verkauft. Die GmbH habe er am *** käuflich erworben – dies von der ***. Er habe die Geschäftsanteile von dem im Notariatsakt angeführten Herrn *** gekauft und kannte er letztgenannten bereits seit einiger Zeit, weil er neun Jahre in einer Spedition gearbeitet habe. Der entsprechende Notariatsakt existiere natürlich auch in unterfertigter Version, doch könne der Beschwerdeführer nicht angeben, wo dieser befindlich sei. Das Stammkapital habe sich zum Zeitpunkt des Kaufes auf € 73.000,-- belaufen. Derzeit beschäftige der Beschwerdeführer zwei Mitarbeiter, welche mit der Koordinierung der Beladung der LKWs beauftragt seien. Bei einem Mitarbeiter handle es sich um seinen Bruder, den zweiten Mitarbeiter kenne er persönlich nicht, zumal dieser eingestellt worden sei, als der Beschwerdeführer nicht in Österreich aufhältig gewesen sei. Es habe auch Zeiten gegeben, in denen drei oder vier Mitarbeiter beschäftigt gewesen seien. Dies sei im Jahr *** im Jänner oder Februar gewesen. Aufgrund der derzeitigen Auftragslage werden aber nicht so viele Mitarbeiter benötigt, hingegen werden im neuen Jahr wieder mehrere Mitarbeiter angestellt, zumal sie wieder neue LKWs gekauft haben. Es sei bereits ein Vertrag mit *** abgeschlossen worden und erhalte er den schriftlichen Vertrag morgen. Zur Erfüllung dieses Vertrages benötige er weitere drei LKWs und werden diese entweder käuflich erworben oder geleast. Der Beschwerdeführer werde die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Zum Gewinn *** könne der Beschwerdeführer keine näheren Angaben machen. Auch nicht zum Bilanzverlust um weitere € 11.000,--. Diesbezüglich müsse er mit seinem Steuerberater Rücksprache halten. Zur Auftragslage bzw. zu den Passiva und Aktiva im Jahr *** könne er ebenso keine näheren Angaben machen. Weiters könne er keine Prognose über das Jahr *** abgeben. Lediglich könne der Beschwerdeführer derzeit mitteilen, dass im Jahr *** Transporte nach Deutschland durchgeführt werden. Zur geplanten Investition für das Jahr *** könne er ebenfalls nichts Näheres sagen, zumal der Beschwerdeführer erst im Jahr *** die neuen Aufträge erhalte. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Wohnung in ***, *** und sei die Wohnung ca. 70 m². Die Wohnung sei von der GmbH angemietet und sei der Mietvertrag im Juni *** unterzeichnet worden und sei das Mietverhältnis auf drei Jahre befristet. Der diesbezügliche Mietvertrag werde vorgelegt. Der Mietzins betrage € 875,-- und wird dieser von der GmbH entrichtet. Die Wohnung sei so aufgeteilt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder je ein Schlafzimmer haben und über ein gemeinsames Wohnzimmer verfügen. Der Beschwerdeführer habe außer seinem Bruder in Österreich keine Verwandten. In Bosnien lebe sein Sohn ***, 12 Jahre. Er lebe grundsätzlich beim Beschwerdeführer, nur sei er jetzt momentan in Bosnien bei seiner Tante aufhältig. Sofern der Beschwerdeführer in Bosnien sei, lebe sein Sohn bei ihm. Lediglich für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei, lebe er bei seiner Tante. Der Beschwerdeführer habe die alleinige Obsorge für den Sohn. Der Beschwerdeführer habe weder in Bosnien noch in Österreich persönlich Verbindlichkeiten. Gegen ihn sei in Österreich nie ein Verfahren nach dem FPG geführt worden. Der Beschwerdeführer wolle den Aufenthaltstitel erhalten, da er seine Geschäfte von Österreich aus tätigen wolle. Sein Sohn würde in dem Fall trotzdem weiterhin in Bosnien für die erste Zeit leben, weil er dort in die Schule gehe, doch sei das Vorhaben so, dass der Sohn natürlich nachkommen solle, wenn möglich bereits im Juni *** nach Ende des Schuljahres. Gefragt zu den Vorverträgen gab der Beschwerdeführer an, dass er jederzeit die entsprechenden Hauptverträge erhalten könne. Grundsätzlich arbeite der Beschwerdeführer nicht mit Verträgen, zumal alles telefonisch arrangiert werde. Die vorgelegten Vorverträge seien nicht von ihm persönlich erstellt worden, sondern von seinem Buchhalter oder einem Mitarbeiter, doch könne er dazu keine genauen Angaben machen. Es gebe derzeit keine Verträge, die auch unterzeichnet seien, zumal es eben nicht Usus sei, dass schriftliche Vorverträge oder Hauptverträge abgeschlossen werden. Bei den in den Vorverträgen angeführten Zahlen handle es sich um ungefähre Schätzungen. Der Beschwerdeführer sei in Bosnien bei einer Spedition beschäftigt gewesen. Er sei Geschäftsführer bzw. Verantwortlicher gewesen. Die Geschäfte in Österreich führe sein Bruder, wenn der Beschwerdeführer selbst nicht in Österreich aufhältig sei. Die GmbH in Österreich lease LKWs. Die Transporte werden nicht auf eigene Achse gefahren, sondern werde der Transport bezahlt oder werden dafür LKWs geleast und werden dann mit den Leasingfahrzeugen die Wägen transportiert. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde werde dazu ausgeführt, dass die *** zwar einen Gewerbeschein aber keinen gewerberechtlichen Geschäftsführer für derartige Geschäfte besitze, sondern nur einen gewerberechtlichen Geschäftsführer für den Eigenachsetransport. Zur Erhöhung des Stammkapitals könne der Beschwerdeführer keine näheren Auskünfte erteilen. Es seien auch dieses Jahr LKWs käuflich erworben worden, auch jene vier im Antrag angegebenen LKWs seien nach wie vor im Fuhrpark befindlich. Seitens der Vertreterin der belangten Behörde wird dazu vorgebracht, dass dies dem Jahresabschluss *** widerspreche. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme weiters an, dass er für den Unterhalt seines Sohnes aufkomme. Sofern er nicht in Bosnien aufhältig sei, zahle er aber kein Geld an die Tante oder Taschengeld an den Sohn, zumal er ja nie lange weg sei. In Bosnien lebe er in einem Haus, von dem er und sein Bruder je zur Hälfte Eigentümer seien. Der diesbezügliche Kredit sei abbezahlt und habe das Haus eine Gesamtnutzfläche von ca. 200 m². In der Wohnung in *** wohnen nur er und sein Bruder. Für seine Geschäftsführertätigkeit in der *** bekomme er keinen Lohn. Er finanziere sich seinen derzeitigen Lebensunterhalt durch die Geschäfte in Bosnien. Sofern der Beschwerdeführer dauerhaft in Österreich wäre, wolle er sowohl aufgrund der Tätigkeit bei der *** als auch der Tätigkeiten in Bosnien seinen Lebensunterhalt und den seines Sohnes finanzieren. Der Betrieb in Bosnien werde daher nicht geschlossen, dies auch im Falle der Übersiedlung nach Österreich und würde er den Betrieb in Bosnien weiterführen. Bei diesem Betrieb handle es sich um einen Holzbetrieb. Wo er sich für welche Dauer aufhalten würde, könne er derzeit nicht angeben. Frau *** sei in der Firma beschäftigt gewesen. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge ***, der Bruder des Beschwerdeführers, gab zusammengefasst an, dass er bosnischer Staatsangehöriger sei und mit kurzen Unterbrechungen seit *** in Österreich lebe. Er habe einen Daueraufenthaltstitel für Österreich. Sein Bruder sei Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der *** und helfe der Zeuge ihm quasi aus, zumal er hier nicht tätig sein dürfe. Der Zeuge sei im operativen Bereich tätig, sei aber weder Prokurist noch Handlungsbevollmächtigter. Er sei quasi der „Mann für Alles“, zumal eben der Beschwerdeführer nicht dauerhaft in Österreich aufhältig sei. Sämtliche Buchhaltungsangelegenheiten aber auch Abschlüsse von Verträgen, Telefonate, Emails verfassen, etc. organisiere bzw. führe der Zeuge durch. Er nehme auch sämtliche Aufträge entgegen, wobei es sich dabei sowohl um schriftliche als auch um mündliche Aufträge handle. Das Unternehmen existiere seit Mai ***, dabei meine der Zeuge den Erwerb durch den Beschwerdeführer. Die Geschäftsanteile habe der Beschwerdeführer von einem Koreaner käuflich erworben, wobei dem Zeugen der Preis nicht bekannt sei. Es werde ausschließlich das Gewerbe der Spedition betrieben. Mittlerweile bestehe eine Kooperation mit der ***. Die ***sei beauftragt worden, Fahrzeuge zu kaufen und an die Bank weiterzuverkaufen. Es seien jetzt noch zwei weitere Aufträge am „Laufen“. Ein Fahrzeug sei gerade eben käuflich erworben worden. Ob es sich dabei für Privatkunden der Bank handle oder nicht, wisse er nicht. Im Jahr *** habe das Unternehmen einen operativen Umsatz von 1,2 Mio. Euro gehabt. Der letzte operative Gewinn *** sei etwa € 90.000,-- gewesen. Mit operativem Gewinn meine er den Gewinn, unter Abzug des Verlustes des Vorjahres, zumal es im Vorjahr einen Verlust von € 30.000,-- gegeben habe. Im Jahr *** habe es keinen Verlust gegeben, sondern handle es sich hierbei um Passiva aufgrund der gesamten Investitionen, die von der *** getätigt worden seien. Der Verlust in Höhe von € 30.000,-- beziehe sich auf das Jahr ***, in welchem sie auch einen Umsatz von € 220.000,-- gehabt haben. Der Zeuge sei bei der *** angestellt und erhalte eine entsprechende Entlohnung, wobei diese ohne Diäten netto € 1.216,-- betrage. Sofern der Zeuge auf Reisen gehe, erhalte er in etwa € 2.000,-- netto. Derzeit habe die Firma zwei fixe Angestellte. Dabei handle es sich um den Zeugen und eine weitere Person, ***, wobei dieser derzeit vom AMS an einem Speditionskurs teilnehme und der Zeuge sohin momentan allein für die *** arbeite. Herr *** komme aber nach drei Monaten (Kurs) fix wieder zurück und werde er weiterhin als Angestellter behalten. Diesbezüglich gebe es natürlich auch einen Vertrag. Früher seien mehrere Mitarbeiter beschäftigt gewesen, jedoch zeitgleich höchstens vier Mitarbeiter. Von Jänner bis März/April *** sei Frau *** angestellt gewesen und für sämtliche Schäden zuständig gewesen, welche entstanden seien und habe sie die juristischen Angelegenheiten übergehabt. Weiters habe es eine Teilzeitbeschäftigte gegeben, die dem Zeugen bei der Buchhaltung behilflich gewesen sei, wobei der Zeuge befand, dass es ohne Angestellten leichter sei, zu arbeiten. Weiters sei es seiner Ansicht nach nicht erforderlich, einen Juristen angestellt zu haben, sondern sei es einfacher, die Dinge über einen externen Anwalt abzuwickeln. Wobei in diesem konkreten Fall die damalige Juristin wieder zurückkommen werde. Bezüglich der Fahrer handle es sich um Leihpersonal. Es werden sowohl Lenker als auch Fahrzeuge für die Transporte angemietet. Der Zeuge habe quasi den Auftrag für den Transport und gebe diesen Auftrag dann an die Firma weiter, teile dieser mit, von wo die Fahrzeuge abzuholen seien und werde der Transport dann von dieser Firma durchgeführt. Es könne natürlich schon sein, dass sie selbst ein paar Fahrer anstellen werden, aber es sei einfach produktiver, wenn sämtliche Verträge an Firmen weitergegeben werden. Die aktuelle Saldenliste *** werde nächste Woche vorgelegt. Derzeit belaufe sich der Umsatz auf ca. 1,5, 1,6 Mio. Euro. Gewinn sei natürlich derzeit schwer vorauszusagen. Es seien neuerlich zwei Fahrzeuge angeschafft worden und haben sie jetzt in Summe fünf Fahrzeuge, zumal KGL selbst einige Transporte durchführe. Die entsprechenden Fahrer werden dann eingestellt und handle es sich dabei um Leihangestellte. Im Jahr *** habe es so gut wie keine Aufträge gegeben. Im Jahr *** habe die *** einen Umsatz von ca. 1,2 Mio. Euro gehabt und werde aller Voraussicht nach der Umsatz im Jahr *** höher ausfallen. Es seien im Jahr *** die Aufträge kontinuierlich mehr geworden. Doch seien auch die Investitionen dadurch nicht minimiert worden. Mittlerweile werde auch für Aktiengesellschaften gefahren – dies auch für große namhafte Autohersteller wie ***. Aus Italien haben sie als Vertragspartner *** und zahlreiche andere. Das Stammkapital habe sich damals auf € 73.000,-- belaufen. Es habe Erhöhungen gegeben von € 20.000,-- bzw. 21.000,--. Das Stammkapital sei nicht erhöht worden, der Zeuge habe damit Investitionen gemeint und korrigiere, dass das Stammkapital an sich nicht erhöht worden sei. Sein Bruder habe grundsätzlich immer in die Firma zusätzlich Geld investiert aber eben nicht das Stammkapital erhöht. Sein Bruder habe für das letzte Jahr eine Entlohnung als Geschäftsführer in Höhe von € 15.000,-- bzw. € 16.000,-- für das gesamte Jahr erhalten. Ein Geschäftsführergehalt beziehe er aber nicht. Der Zeuge habe monatliche SVA-Abgaben in Höhe von ca. € 500,-- gezahlt. Zu den Unterhaltsmitteln des Beschwerdeführers gefragt gab der Zeuge an, dass sie aus einer wohlhabenden Familie stammen. Der Zeuge habe damals nach Österreich wegen des Krieges kommen wollen und habe sein Vater ihn damals finanziert. Sein Vater sei im Krieg umgekommen. Von daher habe es einen Nachlass gegeben. Darunter auch zwei Sparbücher, die der Beschwerdeführer habe. Auf den Sparbüchern seien glaublich jeweils € 20.000,-- einliegend. Ziel sei es, dass in der Firma fünf Personen angestellt seien und sein Bruder natürlich auch hier arbeiten könne. Damit sei der Office-Bereich gemeint und nicht das Fahrpersonal. Das Büro der *** sei im *** und seien dort Räumlichkeiten angemietet worden, dies zu einem monatlichen Mietzins von etwa € 1.500,--. Die Betriebskosten belaufen sich auf ca. € 290,-- und müsse Strom und Heizung dazugezählt werden. Insgesamt belaufen sich sohin die monatlichen Kosten auf € 2.000,--. Der Zeuge lebe in einer Mietwohnung in der *** in ***, wobei Mieter der gegenständlichen Wohnung die GmbH sei. Sein Bruder bzw. der Beschwerdeführer habe die Wohnung ihm zur Verfügung gestellt. Der Mietzins werde von der GmbH bezahlt und belaufe sich auf € 875,--, dies ohne BK, welche sich auf ca. € 160,-- monatlich belaufen. Dort lebe der Zeuge alleine. Er sei geschieden und habe eine Tochter, wobei die Tochter nicht bei ihm lebe, zumal sie in Spanien wohnhaft sei. Sofern sein Bruder in Österreich aufhältig sei, wohne er beim Zeugen. Jeder habe sein eigenes Zimmer, zumal es sich um eine große Wohnung handle. Sofern sein Bruder nach Österreich kommen würde, beabsichtigen sie eine gemeinsame Eigentumswohnung anzuschaffen bzw. ein Haus. Es handle sich hierbei um eine gemeinsame Investition, wobei beabsichtigt sei 30 % bis 40 % Eigenmittel selbst aufzubringen und den Rest über einen Kredit zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe einen Sohn und sei geplant, dass dieser auch nach Österreich komme und soll dieser auch im Haus leben. Die vorgelegten Verträge seien deswegen nicht unterzeichnet, da die Verträge einfach vom PC ausgedruckt und dann per Mail an die Vertragspartner übermittelt werden. Diese werden vom Zeugen eingescannt und er schicke sie einfach weiter. Zur Beilage ∙/F gab der Zeuge an, dass die *** für *** fahre und auch umgekehrt und stelle die Beilage ∙/F einen Frachtbrief dar. *** sei Serbien für die *** gefahren. Österreich habe dann aber abgerechnet – zumal *** überall Filialen habe. Bezüglich Beilage ∙/E sei *** Versender gewesen. Zu Beilage ∙/I gab der Zeuge an, dass es sich dabei um keine tatsächlichen Zahlen handle. Auf die Vorverträge folgen keine Hauptverträge, sondern Einzelaufträge, was auch jetzt schon der Fall sei. Zur Gewerbeberechtigung gab der Zeuge an, dass sich das ruhendgestellte Gewerbe auf Frau *** bezogen habe, die ja nicht mehr im Unternehmen sei. Das Speditionsgewerbe sei ein freies Gewerbe, wenn man bis zu 3.500 Tonnen fahre. Wenn man Spezialtransporte ausführen möchte, bedarf es natürlich einer Befähigung. Sie betreiben derzeit ein kleines Speditionsgewerbe und dürfen somit Aufträge annehmen und übermitteln. Seines Wissens dürfen sie auch nach Abmeldung des Gewerbes für sechs Monate ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer das Gewerbe ausüben. Zur Frage des Geschäftsmodells hinsichtlich der Beauftragung anderer Firmen gab der Zeuge ergänzend an, dass es sich hierbei um eine Vermittlungstätigkeit handle. Sie beauftragen andere Firmen und führen diese Transporte in ihrem Auftrag durch. Für die Vermittlung besitze die *** eine Gewerbeberechtigung. Sämtliche Umsätze im Jahr *** seien natürlich verbucht worden. Der Jahresabschluss im Firmenbuch stimme nicht damit überein und habe dies alles der Steuerberater gemacht. Investitionen seien sowohl im Jahr *** als auch im Jahr *** getätigt worden. Die Anschaffung eines Fahrzeuges koste in etwa € 40.000,--. Um das Fahrzeug fahrbereit zu bekommen, müssen nochmals € 40.000,-- investiert werden. Das letzte Fahrzeug, das sie käuflich erworben haben, sei refinanziert worden und habe sein Bruder dies mitfinanziert. Die Bank habe den Kauf aber abgesichert. Im Jahr *** seien bereits Sacheinlagen in die *** investiert worden. Im Jahr *** seien mehr Sacheinlagen ab- als eingegangen. Aus dem Anlagespiegel des Jahresabschlusses *** im Firmenbuch seien Sachanlagenabgänge von rund € 70.000,-- aufscheinend, weshalb am Ende des Jahres *** lediglich ein Buchwert von € 3.700,-- aufscheine. Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Verhandlung aufgetragen binnen einer zweiwöchigen Frist sämtliche Unterlagen mittels ergänzenden Schriftsatzes vorzulegen. Der Behörde wurde diesbezüglich eine zweiwöchige Frist ab Erhalt dieser Unterlagen zur Replik eingeräumt. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde mit Schriftsatz vom *** um Fristerstreckung hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen bis zum *** ersucht. Mit weiterem Schriftsatz vom *** wurde die Vollmachtsauflösung, betreffend das Vollmachtsverhältnis zwischen Rechtsanwälten ***, *** und *** und dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Mit Schreiben vom *** wurde seitens der belangten Behörde die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X bezüglich der Gewerbeberechtigung übermittelt. In dem Schreiben wird festgehalten, dass das unter Mit Schreiben vom *** wurde seitens der belangten Behörde die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bezüglich der Gewerbeberechtigung übermittelt. In dem Schreiben wird festgehalten, dass das unter 1) Spediteure einschließlich der Transportagenden angeführte Gewerbe ab *** bei der Wirtschaftskammer Niederösterreich ruhend gemeldet sei. Weiters für die Gewerbe 2) Durchführung von Fahrzeugüberstellungen auf eigener Achse und 3) Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukten und Luftfahrzeugen das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin bis dato bei der Bezirkshauptmannschaft X nicht angezeigt wurde.3) Vermietung von beweglichen Sachen, ausgenommen Waffen, Medizinprodukten und Luftfahrzeugen das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin bis dato bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht angezeigt wurde. Für die Vermittlung von Transporten sei die Gewerbeberechtigung Spediteure einschließlich der Transportagenden erforderlich. Diese dürfe jedoch von der Firma seit *** nicht ausgeübt werden, da die Berechtigung ruhend gemeldet sei und außerdem kein gewerberechtlicher Geschäftsführer genannt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer, Herr ***, ist am *** geboren und bosnischer Staatsangehöriger. Er ist wohnhaft in Bosnien und Herzegowina, ***, Republik ***. Am *** stellte der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft
2 Z 4 NAG. Hierbei handelt es sich um einen Erstantrag.Der Beschwerdeführer, Herr ***, ist am *** geboren und bosnischer Staatsangehöriger. Er ist wohnhaft in Bosnien und Herzegowina, ***, Republik ***. Am *** stellte der Beschwerdeführer beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als selbständige Schlüsselkraft
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG. Hierbei handelt es sich um einen Erstantrag. Der Beschwerdeführer war in Bosnien neun Jahre im Speditionsgewerbe tätig. Im Jahr *** erwarb der Beschwerdeführer von der ***, vertreten durch ***, die Geschäftsanteile derselben zu einem Preis von € 73.000,--, welcher dem Stammkapital entsprochen hat. Die *** wurde bereits am *** im Firmenbuch eingetragen. Die vormalige Geschäftsanschrift war *** in ***, ***. Am *** wurde die Sitzverlegung an die Anschrift ***, ***, dem Firmenbuch angezeigt. Der Geschäftszweig der *** ist der Handel mit Waren aller Art sowie der Export und Import von Waren aller Art, die Durchführung von Logistikmaßnahmen sowie der Transport von Waren und Gütern aller Art mit jeglichen Transportmitteln. Die Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer im Firmenbuch erfolgte am ***. Derzeit hat die GmbH zwei Angestellte, nämlich den Bruder des Beschwerdeführers, Herrn ***, geboren am ***, und Herrn ***, welcher derzeit vom AMS einen Speditionskurs absolviert und daher für drei Monate nicht beim Unternehmen tätig ist. Jänner *** bis März/April *** hatte die GmbH vier Angestellte, dies jedoch nur für diesen Zeitraum, unter anderem Frau ***, welche als Juristin angestellt war sowie als gewerberechtliche Geschäftsführerin für das Gewerbe „Durchführung von Fahrzeugüberstellungen auf eigener Achse“. Sie war bis *** gewerberechtliche Geschäftsführerin. Frau *** ist seither nicht mehr beim Unternehmen beschäftigt. Zwischen *** und *** hatte das Unternehmen durchschnittlich ein bis zwei Angestellte. Es ist auch nicht beabsichtigt, weitere Mitarbeiter einzustellen. Die an die Firma gerichteten Aufträge werden größtenteils vom Bruder des Beschwerdeführers bearbeitet. Dieser ist mit den Abschlüssen von Verträgen, der Buchhaltung sowie der übrigen Agenden des Unternehmens betraut und erhält hiefür ein monatliches Entgelt in Höhe von € 1.216,-- netto. Sofern Diäten hinzukommen, bringt der Bruder des Beschwerdeführers ca. € 2.000,-- netto monatlich ins Verdienen. Die Verträge werden mündlich abgeschlossen. Schriftliche Vorverträge bzw. Hauptverträge existieren nicht. Beim Großteil der Aufträge handelt es sich um Transportaufträge hinsichtlich der Lieferung von Kraftfahrzeugen. Die GmbH führt die meisten Transporte nicht selbst durch, sondern beauftragt Firmen, die in weiterer Folge den Transport für die *** durchführen. Die *** hat mittlerweile fünf LKWs in ihrem Eigentum und werden auch mit diesen LKWs zeitweise Transporte durchgeführt, wobei hiefür Leihpersonal bzw. Personen, welche das AMS vermittelt, angestellt werden. Für das Geschäftsjahr *** betrug der Bilanzverlust € 64.879,03, für das Jahr *** € 30.018,73 und für das Jahr *** € 41.488,50. Der Mietzins für die Büroräumlichkeiten der *** beträgt ca. € 1.500,-- zuzüglich Betriebskosten, Heizung und Strom sohin ca. € 2.000,-- monatlich. Der Bruder des Beschwerdeführers wohnt in einer Mietwohnung in ***, in ***, und wird der diesbezügliche Mietzins in Höhe von € 875,-- zuzüglich € 160,-- Betriebskosten, von der *** entrichtet. Sofern der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, lebt er bei seinem Bruder in obgenannter Wohnung. Der Beschwerdeführer erhielt bislang eine jährliche Entlohnung als Geschäftsführer in Höhe von ca. € 15.000,-- bis € 16.000,--. Es ist auch nicht beabsichtigt, weitere Mitarbeiter einzustellen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass weitere Investitionen in die *** durch den Beschwerdeführer erfolgen werden. Nicht festgestellt werden konnte, wie sich die Auftragslage von *** bis *** dargestellt hat und sie sich im Jahr *** darstellen wird bzw. welche Transporte in welcher Größenordnung zu welchen Konditionen durchgeführt wurden bzw. werden. Gleich verhält es sich mit dem Gewinn und Verlust für diese Jahre und den Umsätzen. Überhaupt war es nicht möglich, Feststellungen bezüglich der bisherigen und vor allem der zukünftig zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung zu treffen. Es konnte weiters nicht festgestellt werden, mit welchen Unternehmen – zu welchen Konditionen - Verträge geschlossen wurden bzw. welche Verträge auch für die Zukunft abgeschlossen wurden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers vorhanden ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist bzw. die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen einhergeht. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes sowie aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Personalien des Beschwerdeführers und des Bruders desselben, basieren auf den eigenen Angaben sowie auf den unbedenklichen und im Akt einliegenden Urkunden, insbesondere der einliegenden Diplome des Beschwerdeführers und der Kopie des Reisepasses. Die Feststellungen bezüglich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die *** ergeben sich aufgrund des erstellten und im Akt befindlichen Firmenbuchauszuges, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand sowie unter Bezugnahme auf den (nicht unterfertigten) Notariatsakt, welcher ebenfalls im Akt einliegend ist. Sämtliche Feststellungen in Bezug auf den Unternehmensgegenstand basieren ebenso auf dem Firmenbuchauszug und dem Gewerberegisterauszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, sodass dies ebenso bedenkenlos konstatiert werden konnte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Mitarbeitern bzw. Angestellten bis ***, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung und fanden sich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahrensakt. Die Angaben des Zeugen, dass möglichweise in Zukunft beabsichtigt ist, weitere Mitarbeiter anzustellen, waren wenig überzeugend, zumal dieser kurz davor angab, dass er es für sinnvoller erachtet, ohne weitere Mitarbeiter die Geschäfte zu betreiben. Auch wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkrete Aussage getätigt, sodass derartiges auch nicht festgestellt werden konnte. Den Feststellungen hinsichtlich der Abwicklung von Aufträgen legte das erkennende Gericht die unbedenklichen Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zugrunde, der die Abläufe und die Abwicklung detailliert schilderte. Zu den Negativfeststellungen ist festzuhalten, dass zwar seitens des Beschwerdeführers ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt wurde, diese jedoch keinerlei Aufschluss über die Auftragslage bzw. die Umsätze und den Gewinn und Verlust der *** geben. Die vorgelegten betreffend den Gewinn und Verlust der GmbH in den jeweiligen Geschäftsjahren sind ebenfalls nicht verwertbar, zumal es sich hier um Excel-Tabellen handelt, wobei nicht ersichtlich ist, worauf sich sämtliche Eingaben beziehen. Es werden lediglich die Monate und Beträge angeführt, ohne Hinweis darauf, um welche Beträge (Einnahmen/Ausgaben, etc.) es sich hiebei handelt. Die vorgelegten Vorverträge sind teilweise in englischer Sprache vorgelegt worden bzw. nicht unterzeichnet. Hauptverträge wurden keine vorgelegt. Darüber hinaus wurde vom Zeugen selbst in der Verhandlung festgehalten, dass es sich bei den in den Vorverträgen angeführten Angaben bezüglich der Vertragsgegenstände um keine tatsächlichen Zahlen handle, sondern lediglich um Schätzungen, sodass anhand dieser Vorverträge keine Feststellungen bezüglich der Vertragsverhältnisse mit anderen Unternehmen getroffen werden konnten. Überhaupt ist sämtlichen vorgelegten Urkunden (mit Ausnahme der Kaufverträge Beilage ∙/M, Beilage ∙/N) nichts zu entnehmen, dass Aufschluss über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der *** liefern würde. Die vom Beschwerdeführer zugesagte Vorlage des Vertrages mit *** für das Jahr *** erfolgte bis dato nicht, sodass das Gericht keine Grundlage hatte, Feststellungen bezüglich dieses Vertragsverhältnisses zu treffen. Mit dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdeführervertreter sowie dem Zeugen wurde in der Verhandlung mehrmals erörtert, dass hinsichtlich der Beurteilung der wirtschaftlichen Tätigkeit entsprechende Unterlagen vorzulegen sind und kam der Beschwerdeführer dem bis dato nicht nach. Zum Budgetplan ***/*** konnte der Beschwerdeführer ebenso keine näheren Angaben treffen und handelt es sich hierbei um „Absatzdaten“ – wobei hinsichtlich April *** bis inklusive Dezember *** immer selbige Nettoumsätze angeführt werden – und völlig unklar ist, woher diese Daten entnommen wurden. Auch hierbei handelt es sich lediglich um Excel-Tabellen mit fortlaufend gleichen Zahlen und konnte dem erkennenden Gericht gegenüber nicht dargelegt werden, woher diese Zahlen entnommen wurden. Gleich verhält es sich mit der Erfolgsrechnung ***/*** und blieb bis heute im Dunklen, worauf sich diese Angaben beziehen. Dem Beschwerdeführer ist es sohin – mangels Vorlage entsprechender Unterlagen bzw. mangels entsprechenden substantiierten Vorbringens – nicht gelungen, die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. finanzielle Situation der *** entsprechend darzulegen. Die Feststellung bezüglich des Bilanzverlustes beziehen sich unter anderem auf die Angaben im Gutachten des AMS vom *** und wurden diese Angaben vom Beschwerdeführer in keinem Schriftsatz und auch nicht in der mündlichen Verhandlung bestritten, sodass diese Summen den Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten. Dass die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht dazu dienlich ist, neue Arbeitsplätze zu schaffen bzw. zu sichern, wurde vom Zeugen implizit dargetan, zumal dieser in der Verhandlung angab, dass der Großteil der Agenden in Eigenregie von dem Zeugen bzw. in Hinkunft vom Beschwerdeführer durchgeführt werden soll. Darüber hinaus wurde derartiges auch vom Beschwerdeführer weder schlüssig dargetan noch in der Verhandlung konkret behauptet. Die Feststellungen bezüglich der Ruhestellung des Gewerbes basieren auf den Auszügen aus dem Gewerberegister und ebenfalls auf den Feststellungen des Gutachtens des Arbeitsmarktservices und wurde diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer vorgebracht. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer ist
1 Z 1 NAG Fremder, da er die Österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG. Der Beschwerdeführer ist
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NAG Fremder, da er die Österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. § 11 NAG:Paragraph 11, NAG:
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 23, FPG benötigen würde. § 41 NAG:Paragraph 41, NAG:
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
BG, 1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG, oder 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, oder 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
BG 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
Paragraph 24, AuslBG vorliegt.
BG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag
Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung
wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung
Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums
Paragraphen 41, Absatz eins, oder 49 Absatz 2, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums
Paragraph 24 a, Absatz 2, FPG eingereicht wurden: 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom; 2. zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:
2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
BG vorliegt.Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern
Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
Paragraph 20 d, Ziffer 2, oder 3 AuslBG vorliegt.
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
BG vorliegt.Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des Paragraph 49, Absatz 2, NAG, sofern
Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
Paragraph 20 d, Ziffer 4, AuslBG vorliegt.
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
Paragraph 42, oder Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1. zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:
10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen. Neben der Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist unter anderem für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - wie vom Beschwerdeführer beantragt – ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
BG erforderlich. Sofern das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich in einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung im Falle des § 24 AuslBG negativ ist, ist der Antrag
4 NAG ohne weiteres abzuweisen. Neben der Erfüllung der Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ist unter anderem für die Erteilung eines Aufenthaltstitels , „Rot-Weiß-Rot – Karte“ - wie vom Beschwerdeführer beantragt – ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices
Paragraph 24, AuslBG erforderlich. Sofern das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich in einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung im Falle des Paragraph 24, AuslBG negativ ist, ist der Antrag
Paragraph 41, Absatz 4, NAG ohne weiteres abzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der diesbezüglichen Bestimmung bereits mehrfach festgehalten, dass § 41 Abs. 4 NAG bei verfassungskonformer Interpretation nicht bedeutet, dass das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte und dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkte Anwendung finden (vgl. dazu beispielsweise VwGH 13.10.2011, 2009/22/0109, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der diesbezüglichen Bestimmung bereits mehrfach festgehalten, dass Paragraph 41, Absatz 4, NAG bei verfassungskonformer Interpretation nicht bedeutet, dass das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte und dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in Paragraph 45, AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkte Anwendung finden vergleiche , dazu beispielsweise VwGH 13.10.2011, 2009/22/0109, mwN). Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.10.2011, 2009/22/0109, mwN).Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.10.2011, 2009/22/0109, mwN). Durch die Einzahlung von Stammkapital allein kann noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinne des § 24 AuslBG nachgewiesen werden. Auch die Zahlung eines Abtretungspreises für die Geschäftsanteile stellen keinen Transfer von Investitionskapital im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung dar und stellen folglich auch keinen zusätzlichen Impuls für die Wirtschaft dar (vgl. VwGH 09.11.2010, 2008/21/0316).Durch die Einzahlung von Stammkapital allein kann noch kein Transfer von Investitionskapital im Sinne des Paragraph 24, AuslBG nachgewiesen werden. Auch die Zahlung eines Abtretungspreises für die Geschäftsanteile stellen keinen Transfer von Investitionskapital im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung dar und stellen folglich auch keinen zusätzlichen Impuls für die Wirtschaft dar vergleiche VwGH 09.11.2010, 2008/21/0316). Vorauszuschicken ist, dass die Verwaltungsbehörde zwecks Beurteilung des Sachverhaltes ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich eingeholt hat. Mit Schreiben vom *** wurde festgehalten, dass hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Transfer von Investitionskapital (Richtwert: mindestens € 100.000,--) und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen nichts vorgebracht worden sei. Es seien zwar Kaufverträge über Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von € 97.700,-- vorgelegt worden. Hinsichtlich der Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen sei festgestellt worden, dass die *** laut Firmenkompass mit Ende *** zwei Beschäftigte hatte. Laut einer aktuellen Auskunft der NÖ GKK habe das Unternehmen jedoch derzeit keine Beschäftigten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe somit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers in Österreich nicht nachgewiesen werden können und sei daher seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich ein negatives Gutachten
BG zu erstatten gewesen und sei dieses Gutachten auch mit dem Landesdirektorium des AMS Niederösterreich konform. Vorauszuschicken ist, dass die Verwaltungsbehörde zwecks Beurteilung des Sachverhaltes ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich eingeholt hat. Mit Schreiben vom *** wurde festgehalten, dass hinsichtlich eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens der selbständigen Erwerbstätigkeit in Verbindung mit einem Transfer von Investitionskapital (Richtwert: mindestens € 100.000,--) und/oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen nichts vorgebracht worden sei. Es seien zwar Kaufverträge über Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von € 97.700,-- vorgelegt worden. Hinsichtlich der Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen sei festgestellt worden, dass die *** laut Firmenkompass mit Ende *** zwei Beschäftigte hatte. Laut einer aktuellen Auskunft der NÖ GKK habe das Unternehmen jedoch derzeit keine Beschäftigten. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen habe somit ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers in Österreich nicht nachgewiesen werden können und sei daher seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich ein negatives Gutachten
Paragraph 24, AuslBG zu erstatten gewesen und sei dieses Gutachten auch mit dem Landesdirektorium des AMS Niederösterreich konform. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Niederösterreich unter Bezugnahme auf die mit der Beschwerde vorgelegten neuen Urkunden um die Ergänzung des Gutachtens und wurde in diesem Gutachten neuerlich konstatiert, dass dem negativen Gutachten vom *** nichts hinzuzufügen sei und sich die Voraussetzungen diesbezüglich nicht verändert haben. Es sei durch die Tätigkeit der *** kein Transfer von Investitionskapital einhergehend oder sei die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dienlich. Dies auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden. Unter Bezugnahme auf die obige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das erkennende Gericht nicht an das AMS-Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme gebunden und prüfte den Sachverhalt durch das durchgeführte Beweisverfahren eigenständig. Im Zuge der Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführervertreter mehrmals erörtert, dass die vorgelegten Urkunden unschlüssig sind, keinerlei Hinweise auf Transfer von Investitionskapital und/oder der Sicherung von Arbeitsplätzen enthalten bzw. in keinster Weise dazu geeignet seien, das Vorbringen unter Beweis zu stellen, zumal es sich hiebei entweder um selbst erstellte Excel-Tabellen ohne nähere Erläuterungen gehandelt hat bzw. nicht unterzeichnete Vorverträge etc. Dem Beschwerdeführervertreter bzw. dem Beschwerdeführer wurde auch aufgetragen, die entsprechenden Urkunden vom Steuerberater vorzulegen, aus denen sich Umsätze, Gewinn, Verluste, Investitionen, etc. ergeben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach, sodass das erkennende Gericht, anhand der bisher vorgelegten Urkunden, überhaupt keine Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des Gutachtens hatte. Außerdem ist weder das Gutachten des Arbeitsmarktservices noch die ergänzende Stellungnahme des Arbeitsmarktservices in irgendeiner Hinsicht unschlüssig gewesen. Zwar monierte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Schlüssigkeit desselben, doch gelange es diesem nicht im Beschwerdeverfahren darzulegen, worin diese Unschlüssigkeit gelegen sein sollte bzw. konnte er die Feststellungen bzw. die Prognose hinsichtlich der Voraussetzungen dieses Aufenthaltstitels nicht widerlegen. Ihm wurde mehrfach die Möglichkeit eingeräumt, entsprechende Beweise beizubringen, um eventuelle Unschlüssigkeiten im Gutachten aufzuzeigen. Stattdessen legte der Beschwerdeführer ausschließlich Unterlagen vor, die in keinster Weise nachvollziehbar waren. Es war sohin nicht ersichtlich, weshalb das Gutachten des Arbeitsmarktservices nicht entsprechend zu verwerten gewesen wäre. In einer gesamthaften Zusammenschau war dieses vielmehr widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Da unter anderem Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein positives Gutachten des Arbeitsmarktservices erforderlich ist, dieses weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren erstattet wurde und auch keinerlei Anhaltspunkte für die Unschlüssigkeit desselben vorlagen, war die Beschwerde bereits aus diesem Grund – ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen – als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.806.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.