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{'item': 'LVwG-AV-865/001-2014'}

Obsah (9)§ 279§ 25aArt. 133§ 5§ 30a§ 30b§ 61§ 9§ 274

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-865/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 279

BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 279, BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *** der KG ***, bestehend aus der GST-Nr. ***, ***, ***, *** und ***. Diese Liegenschaft entspricht der topographischen Anschrift ***, ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin

§ 5

NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit Wirkung ab *** – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 291 m² und eines Einheitssatzes von € 2,95 – eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals im Betrag von € 858,45 vorgeschrieben.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** mit Wirkung ab *** – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 291 m² und eines Einheitssatzes von € 2,95 – eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Schmutzwasserkanals im Betrag von € 858,45 vorgeschrieben. Die Berechnungsfläche für die gegenständliche Liegenschaft ergibt sich aus einem Erhebungs- und Berechnungsblatt vom ***. Diese erhobenen Flächen wurden entsprechend der Aktenlage durch die Beschwerdeführerin am *** hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Bestand bestätigt. Daraus ergibt sich für den

  1. Stock (des Hauptgebäudes) eine relevante Fläche von 291 m². 1.
  2. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung und führte aus, dass die Wohnfläche im
  3. Obergeschoss von 140 m² in den letzten 40 Jahren ausschließlich als Lagerfläche genutzt werde. Leider musste die Tischlerei, wegen des tragischen Todes ihres Mannes, vor 20 Jahren geschlossen werden, sodass auch die Räumlichkeiten der Werkstätte nicht mehr genutzt werden konnten. Das gesamte Haus werde seit drei Jahren nicht bewohnt und werde zum Verkauf angeboten (bedauerlicherweise kann trotz intensiver Bemühungen kein Käufer gefunden werden). Es sei alles abgeschlossen und werde kein Wasser mehr entnommen, es wurde der Wasserzähler seitens der Stadtgemeinde abmontiert, sodass daher auch kein Schmutzwasser in den Kanal rinnt. Es wurde um Nachsicht der Schmutzwasserentsorgungsgebühren für die Liegenschaft ***, *** ersucht. 1.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde *** wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und – nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens – dargelegt, dass lediglich 291 m² des Obergeschoßes als Berechnungsfläche herangezogen wurden. Das Erdgeschoß (ehemalige Tischlerei) sei nach ordnungsgemäßer Entfernung sämtlicher Anschlüsse im Jahr *** nicht mehr an die Kanalanlage angeschlossen und werde seither keine Kanalbenützungsgebühr hierfür vorgeschrieben. 1.
  5. Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde *** und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: „Das gesamte Haus wurde jahrelang als Tischlereibetrieb geführt und sämtliche Abgaben entrichtet. Als mein Mann *** an einem Herzinfarkt starb, musste der Betrieb geschlossen werden. Von *** bis *** bewohnte ich eine Wohnung innerhalb des Hauses, der Rest stand leer und wurde nicht genutzt. *** übersiedelte ich zu meinem Sohn, weil ich die Erhaltung des Hauses nicht mehr finanzieren konnte, das Haus wird seither zum Verkauf angeboten. Es wurde der Wasserzähler abmontiert, es kann an keiner Stelle Wasser entnommen werden. Ich ersuche um Erlass bzw. Herabsetzung der (für mich sehr hohen) Kanalgebühr.“
  6. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  7. Bundesabgabenordnung BAO: § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977: § 5Paragraph 5 Kanalbenützungsgebühr
(1)Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2)Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. (...) § 5bParagraph 5 b Vermeidung von Härtefällen
(1)Ergibt sich bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr ein offensichtliches Mißverhältnis, zwischen der berechneten Höhe und dem verursachten Kostenaufwand, so ist die Kanalbenützungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, unter Berücksichtigung der sonst in der Gemeinde zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühren höchstens jedoch um 80 % zu vermindern. (...)
(3)Eine Verminderung der Kanalbenützungsgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn die Berechnungsfläche mehr als 700 m2 beträgt. § 9Paragraph 9 Abgabepflichtiger Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. § 12Paragraph 12 Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
(3)Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr und die Fäkalienabfuhrgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten. 2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Heidenreichstein idF vom 20.11.2013 (gültig ab 01.01.2014):2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Heidenreichstein in der Fassung vom 20.11.2013 (gültig ab 01.01.2014): § 5.
(1)Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230, zu berechnen.Paragraph 5,
(1)Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230, zu berechnen.
(2)Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wird beim
  1. a)Mischwasserkanal der Einheitssatz mit € 2,68
  2. b)Schmutzwasserkanal der Einheitssatz mit € 2,68
  3. c)Regenwasserkanal der Einheitssatz mit € 0,27 festgelegt. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1.

§ 5Abs.

1 NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.

Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 ist die Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu entrichten.

§ 9

NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde.

Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz ist die Kanalbenützungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. Daraus folgt zunächst, dass die Kanalbenützungsgebühr liegenschaftsbezogen zu berechnen und vorzuschreiben ist, wobei die gesamte anzuschließende bzw. angeschlossene Liegenschaft zu erfassen ist. Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im § 1a Z 9 dieses Gesetzes auch gleich näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören.Der im NÖ Kanalgesetz 1977 verwendete Begriff „Liegenschaft“ wurde vom Landesgesetzgeber im Paragraph eins a, Ziffer 9, dieses Gesetzes auch gleich näher definiert. Demnach umfasst eine Liegenschaft sämtliche Grundstücke, die an eine öffentliche Kanalanlage anzuschließen bzw. bereits angeschlossen sind sowie solche Grundstücke, die an ein anzuschließendes oder angeschlossenes Grundstück unmittelbar angrenzen und dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehören. Unstrittig ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass für die gegenständliche Liegenschaft die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage (unabhängig von einer derzeitigen tatsächlichen Nutzung) gegeben ist. Die Berechnungsfläche konnte somit aus Sich des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits auf Grund der Aktenlage als jedenfalls zutreffend angesehen werde (vgl. Akteninhalt, insbesondere Erhebungs- und Berechnungsblatt; Abgabenbescheid bis ***).Unstrittig ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass für die gegenständliche Liegenschaft die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage (unabhängig von einer derzeitigen tatsächlichen Nutzung) gegeben ist. Die Berechnungsfläche konnte somit aus Sich des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bereits auf Grund der Aktenlage als jedenfalls zutreffend angesehen werde vergleiche Akteninhalt, insbesondere Erhebungs- und Berechnungsblatt; Abgabenbescheid bis ***). Der Einheitssatz beträgt nach § 5 Abs. 2 der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** € 2,68, wobei dieser gegenständlich auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 um 10 % zu erhöhen ist (da gegenständlich auch Niederschlagswässer eingeleitet werden) und beträgt dieser somit € 2,95.Der Einheitssatz beträgt nach Paragraph 5, Absatz 2, der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** € 2,68, wobei dieser gegenständlich auf Grund der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 um 10 % zu erhöhen ist (da gegenständlich auch Niederschlagswässer eingeleitet werden) und beträgt dieser somit € 2,95. Die vorzuschreibende Kanalbenützungsgebühr ergibt sich somit aus Berechnungsfläche x Einheitssatz (somit 291 x 2,95) und ergibt sich € 858,45. Diese war zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer viermal jährlich im Sinne des § 6 der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** vorzuschreiben.Diese war zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer viermal jährlich im Sinne des Paragraph 6, der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** vorzuschreiben. Die Anwendung des § 5b NÖ Kanalgesetz 1977 (Herabsetzung bzw. Verminderung der Gebühr) kommt mangels Überschreiten der 700 m² - Grenze (vgl. § 5b Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977) nicht in Betracht.Die Anwendung des Paragraph 5 b, NÖ Kanalgesetz 1977 (Herabsetzung bzw. Verminderung der Gebühr) kommt mangels Überschreiten der 700 m² - Grenze vergleiche Paragraph 5 b, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977) nicht in Betracht. Es war daher die Beschwerde abzuweisen. Diese Entscheidung konnte

§ 274

Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.865.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.