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{'item': 'LVwG-AV-898/001-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 25a§ 25§ 31§ 1§ 71Art. 61Art. 60Art. 49Art. 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-898/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Juli 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft X

§ 50Abs.

1 und § 71 Abs. 1 Z 8 Weingesetz 2009 den von der Bundeskellereiinspektion am

  1. Juni 2015 vorläufig beschlagnahmten Wein, nämlich 206 0,75 l-Flaschen (etikettiert) und 357 0,75 l-Flaschen, zwei 1,5 l-Flaschen und eine 3,0 l-Flasche (unetikettiert) Riesling, Qualitätswein, ***, lagernd im Vollgutlager des Betriebes ***, ***, ***, für beschlagnahmt erklärt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  2. Juli 2015 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn

Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, Weingesetz 2009 den von der Bundeskellereiinspektion am

  1. Juni 2015 vorläufig beschlagnahmten Wein, nämlich 206 0,75 l-Flaschen (etikettiert) und 357 0,75 l-Flaschen, zwei 1,5 l-Flaschen und eine 3,0 l-Flasche (unetikettiert) Riesling, Qualitätswein, ***, lagernd im Vollgutlager des Betriebes ***, ***, ***, für beschlagnahmt erklärt. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er auf seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom
  2. Jänner 2015, Zl. *** verwies. In dieser Beschwerde macht er u.a. geltend, es werde ihm ein Verschnitt der bei der Bestandsaufnahme festgestellten 2.370 Liter Wein mit 2.180 Liter eines unbekannten Partners unterstellt, was aber falsch sei. Was den ablehnenden Prüfnummernbescheid ***, Zl. *** betreffe, so sei dieser für dieses Verfahren nicht verfahrensgegenständlich, da hier die Qualitätsstufe Qualitätswein angesucht worden sei. In der zur Beschwerde im vorliegenden Verfahren ergangenen Stellungnahme der Bundeskellereiinspektion vom 24.09.2015 wird ausgeführt, es sei falsch, dass der negative Bescheid betreffend die Prüfnummer *** mit dem gegenständlichen Bescheid betreffend die Prüfnummer *** nicht verfahrensgegenständlich sei; vielmehr sei eine Teilmenge jenes Weins mit dem negativen Bescheid im Wein der Prüfnummer *** enthalten. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht nachvollziehbar, die Aufzeichnungen im Betrieb hätten zu keinem Zeitpunkt den

Weingesetz geforderten Vorschriften entsprochen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in den bezughabenden Akt des Bundesamtes für Weinbau Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich, dass mit Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom 27. Jänner 2015 dem Weinbaubetrieb des Beschwerdeführers, ***, das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer ***, für den Wein mit der Bezeichnung Rheinriesling, Qualitätswein, Jahrgang 1997, Weinbaugebiet ***, Menge 3.000 l, entzogen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wird Folgendes ausgeführt: „Am 15.10.2014 wurde dem Weinbaubetrieb ***, für 3000 l Rheinriesling, Qualitätswein, Jahrgang 1997, ***, die staatliche Prüfnummer *** erteilt. Bereits am 05.06.2014 beantragte Herr *** für den gleichen Wein, jedoch unter der Bezeichnung „Spätlese“ und einer Menge von 3000 Liter die Erteilung einer staatlichen Prüfnummer. Am 11.09.2014 erging eine negative Entscheidung über diesen Antrag. Als ablehnende Begründung wurde vom Bundesamt für Weinbau wie folgt ausgeführt: „Die durchgeführten Erhebungen ergaben folgenden Sachverhalt: Die von Herrn *** (Betriebsinhaber und Bevollmächtigter des Betriebes ***) dem Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer beigefügte Mostwägerbestätigung Nr. *** wurde hinsichtlich der Angabe bei der Menge in kg händisch überschrieben. Aufgrund der Änderung wurde die örtlich zuständige Bundeskellereiinspektion um Nachschau im Betrieb des Antragstellers ersucht. Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 09.08.2012 wurde im Betrieb *** von der Bundeskellereiinspektion (Frau ***, Herr ***) im Rahmen einer Betriebskontrolle eine Bestandaufnahme von den vorhandenen Weinen erstellt. Diese ergab u.a., dass lediglich 2370 Liter Rheinriesling, Spätlese, Jahrgang 1997, *** im Betrieb lagernd sind. Zudem legte der Betriebsinhaber eine Erntemeldung aus dem Jahr 1997 vor, auf welcher ebenfalls neue eine Menge von 3300 Liter Riesling Spätlese ausgewiesen sind. Der zur Erteilung einer staatlichen Prüfnummer beantragte Wein lagert nun (Zeitpunkt der Antragstellung zur Erteilung einer staatlichen Prüfnummer) in einer Menge von 4550 Liter im Tank 7, Nennvolumen 6200 Liter.

Paragraph 11 Abs. 2 Ziff. 2 Weingesetz 2009, BGBl.Nr. 111 i.d.g.F., muss für Prädikatsweise eine Mostwägerbestätigung vorhanden sein.

Paragraph 11 Absatz 2, Ziff. 2 Weingesetz 2009, BGBl.Nr. 111 i.d.g.F., muss für Prädikatsweise eine Mostwägerbestätigung vorhanden sein. Aus der vorhandenen Mostwägerbestätigung mit der lfd. Nr. *** geht hervor, dass im Jahr 1997 ein Wein der beantragten Qualitätsstufe (Spätlese) geerntet wurde. Durch die nachträgliche Überschreibung der Menge in kg kann jedoch diese Mostwägerbestätigung nicht mehr gesichert als alleiniger Beweis der tatsächlich (noch) vorhandenen Menge dieses Weines herangezogen werden. Als Beweis der tatsächlich geernteten Menge kann jedoch die Erntemeldung aus dem Jahr 1997 herangezogen werden, auf der nur eine Menge von 3300 Liter Riesling Spätlese ausgewiesen sind. Als weiterer Beweis der zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich im Betrieb des Antragstellers noch vorhandenen Menge des 1997 geenteten Spätleseweines kann zweifelsfrei die Bestandaufnahme der Bundeskellereiinspektion vom 09.08.2012 herangezogen werden. Diese ergab, dass lediglich nur noch 2370 Liter mit der beabsichtigten Bezeichnung im Betrieb der Partei vorhanden sind. Weiters ergab die Nachschau der Bundeskellereiinspektion vom 05.06.2014, dass mangels unvollständiger und mangelhafter Kellerbuchaufzeichnungen eine ordnungsgemäße Kontrolle (Rückverfolgbarkeit) der Weine nicht mehr möglich ist. Prädikatswein unterliegt einer besonders strengen Kontrolle. Die Prädikatsweinerzeugung nimmt jedoch auf den Erzeuger bzw. Vertreiber in die „Verpflichtung“ dieses Produkt einer besonderen Sorgfalt, hier konkret den eindeutigen und zweifellosen Nachweis der Menge zu führen. Eine Betriebsübergabe alleine kann nicht als Rechtfertigung einer mangelhaften Kellerbuchführung herangezogen werden. Durch die mangelhafte Kellerbuchführung können die Aussagen der Partei (ein Holzfass anlässlich der Bestandsaufnahme irrtümlich als nasskonversiert angegeben) daher nicht verlässlich als Nachweis der noch vorhandenen Menge herangezogen werden. Als gesichert noch vorhandene Menge des in Frage stehenden Weines wird daher jene Menge von 2370 Liter, die anlässlich der Bestandsaufnahme von 2012 aufgenommen wurde, festgestellt. Vorliegend wurde daher die ursprünglich zweifelsfrei noch vorhandene Menge des Weines Spätlese, Rheinriesling, ***, Jahrgang 1997, mit einer Weinmenge unbekannter, herkunftsmäßig, nicht nachweisbarer Menge von 2180 Liter zu einer Gesamtmenge von 4550 Liter verschnitten. Dieser ablehnende Prüfnummernbescheid (***, GZ: ***) ist in Rechtskraft erwachsen! Rechtlich ist aktuell hiezu auszuführen:

§ 25Abs.

9 Ziff. 1 Weingesetz 2009, BGBl. Nr. 111 i.d.g.F., hat das Bundesamt für Weinbau dem Verfügungsberechtigten des Weines das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die

§ 25Abs.

4 erster Satz erforderlichen Angaben über den Wein, wie Menge, örtliche Herkunft und Qualitätsstufe unrichtig waren.

Paragraph 25, Absatz 9, Ziff. 1 Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 111 i.d.g.F., hat das Bundesamt für Weinbau dem Verfügungsberechtigten des Weines das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer zu entziehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die

Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz erforderlichen Angaben über den Wein, wie Menge, örtliche Herkunft und Qualitätsstufe unrichtig waren. Eine Neueinreichung unter einer anderen Qualitätsstufe (hier Qualitätswein, Rheinriesling 1997, ***) vermag den Sachverhalt nicht derart zu verändern, dass nunmehr der Nachweis über den Jahrgang, die Herkunft, die Sorte der Menge gegeben ist. Es stellte sich vorliegend daher nachträglich heraus, dass die am Prüfnummernantrag erforderlichen angegeben Bezeichnungen über die Menge des Weine, die örtliche Herkunft sowie die Angaben der Qualitätsweinrebsorte und die Jahrgangsangabe unrichtig waren.

§ 31Abs.

11 Weingesetz 2009, BGBl. Nr. 111 i.d.g.F., hat der Verfügungsberechtigte die bereits angebrachte staatliche Prüfnummer im Umfang des Entziehungsbescheides zu entfernen.“

Paragraph 31, Absatz 11, Weingesetz 2009, Bundesgesetzblatt Nr. 111 i.d.g.F., hat der Verfügungsberechtigte die bereits angebrachte staatliche Prüfnummer im Umfang des Entziehungsbescheides zu entfernen.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, über welche seitens des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht entschieden wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 50Abs.

1 Weingesetz 2009 hat der Bundeskellereiinspektor das Erzeugnis

§ 1

erforderlichenfalls einschließlich der Behälter ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass dieses Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse

§ 1

in Verkehr gebracht worden ist.

Paragraph 50, Absatz eins, Weingesetz 2009 hat der Bundeskellereiinspektor das Erzeugnis

Paragraph eins, erforderlichenfalls einschließlich der Behälter ohne vorausgegangenes Verwaltungsverfahren zu beschlagnahmen oder sicherzustellen, wenn der Verdacht vorliegt, dass dieses Erzeugnis entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse

Paragraph eins, in Verkehr gebracht worden ist.

§ 50Abs.

7 Weingesetz 2009 hat im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Abs. 1 oder 5 die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Falle der Sicherstellung nach Abs. 1 oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Falle einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

Paragraph 50, Absatz 7, Weingesetz 2009 hat im Falle der vorläufigen Beschlagnahme nach Absatz eins, oder 5 die Bundeskellereiinspektion unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, im Falle der Sicherstellung nach Absatz eins, oder 5 jedoch der Staatsanwaltschaft über die Sicherstellung zu berichten, je nachdem, ob der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellt. Im Falle einer Verwaltungsübertretung erlischt die vorläufige Beschlagnahme, wenn nicht binnen vier Wochen ein Beschlagnahmebescheid erlassen wird.

§ 71Abs.

1 Z 8 Weingesetz 2009 wird durch dieses Bundesgesetz u.a. folgende Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt: Verordnung (EG) Nr. 607/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L193 vom 06.06.2009 S1.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 8, Weingesetz 2009 wird durch dieses Bundesgesetz u.a. folgende Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt oder durchgeführt: Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse, ABl. Nr. L193 vom 06.06.2009 S1.

Art. 61Abs.

1 VO (EG) Nr. 607/2009 kann das Erntejahr

Art. 60Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.

479/2008 auf den Etiketten der Erzeugnisse

Art. 49

angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zu ihrer Herstellung verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind.

Artikel 61, Absatz eins, VO (EG) Nr.

607 aus 2009, kann das Erntejahr

Artikel 60, Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.

479 aus 2008, auf den Etiketten der Erzeugnisse

Artikel 49

, angegeben werden, sofern mindestens 85 % der zu ihrer Herstellung verwendeten Trauben im betreffenden Jahr geerntet worden sind.

Art. 62Abs.

1 Buchstabe c. Punkt i VO (EG) Nr. 607/2009 müssen dann, wenn nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt wird, mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein.

Artikel 62, Absatz eins, Buchstabe c.

Punkt i VO (EG) Nr. 607 aus 2009, müssen dann, wenn nur eine Keltertraubensorte oder ihr Synonym genannt wird, mindestens 85 % des Erzeugnisses aus dieser Sorte hergestellt worden sein. Wie sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl. *** und dem Akt des Bundesamtes für Weinbau, Zl. *** ergibt, besteht im vorliegenden Fall der Verdacht, dass im Betrieb des Beschwerdeführers eine Menge des Weins Spätlese, Rheinriesling, ***, Jahrgang 1997, mit einer Weinmenge unbekannter, herkunftsmäßig nicht nachweisbarer Menge von 2.180 l zu einer Gesamtmenge von 4.550 l verschnitten wurde, sodass mit Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom 11.09.2014 (dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen) dem Weinbaubetrieb des Beschwerdeführers das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer N *** und mit Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom 27.01.2015 (über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden) das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer N *** entzogen wurde. Wie sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl. *** und dem Akt des Bundesamtes für Weinbau, Zl. *** ergibt, besteht im vorliegenden Fall der Verdacht, dass im Betrieb des Beschwerdeführers eine Menge des Weins Spätlese, Rheinriesling, ***, Jahrgang 1997, mit einer Weinmenge unbekannter, herkunftsmäßig nicht nachweisbarer Menge von 2.180 l zu einer Gesamtmenge von 4.550 l verschnitten wurde, sodass mit Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom 11.09.2014 (dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen) dem Weinbaubetrieb des Beschwerdeführers das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer N *** und mit Bescheid des Bundesamtes für Weinbau vom 27.01.2015 (über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden) das Recht zur Verwendung der staatlichen Prüfnummer N *** entzogen wurde. Bezüglich des bei der im Betrieb des Beschwerdeführers am 26.06.2015 durchgeführten Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion vorgefundenen Weins mit der Prüfnummer N *** (206 Stück 0,7 l-Flaschen etikettiert sowie 357 0,75 l-Flaschen, zwei 1,5 l-Flaschen und eine 3 l-Flasche unetikettiert) besteht nach Auffassung des Gerichts somit der Verdacht, dass die für diesen Wein ausgewiesene Sorten- und Jahrgangsangabe nicht der 85 %-Regelung nach Art. 62 Abs. 1 Buchstabe c. Punkt i (Sortenangabe) und nach Art. 61 Abs. 1 (Jahrgangsangabe) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 entspricht.Bezüglich des bei der im Betrieb des Beschwerdeführers am 26.06.2015 durchgeführten Kontrolle durch die Bundeskellereiinspektion vorgefundenen Weins mit der Prüfnummer N *** (206 Stück 0,7 l-Flaschen etikettiert sowie 357 0,75 l-Flaschen, zwei 1,5 l-Flaschen und eine 3 l-Flasche unetikettiert) besteht nach Auffassung des Gerichts somit der Verdacht, dass die für diesen Wein ausgewiesene Sorten- und Jahrgangsangabe nicht der 85 %-Regelung nach Artikel 62, Absatz eins, Buchstabe c. Punkt i (Sortenangabe) und nach Artikel 61, Absatz eins, (Jahrgangsangabe) der Verordnung (EG) Nr. 207 aus 2009, entspricht. Damit besteht aber der Verdacht, dass der gegenständliche Wein entgegen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse

§ 1

Weingesetz 2009 in Verkehr gebracht wurde, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 50 Abs. 1 Weingesetz 2009 zu bejahen ist und die Verwaltungsbehörde zu Recht die Beschlagnahme der von diesem Verdacht betroffenen Ware bescheidmäßig verfügt hat.Damit besteht aber der Verdacht, dass der gegenständliche Wein entgegen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Erzeugnisse

Paragraph eins, Weingesetz 2009 in Verkehr gebracht wurde, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz eins, Weingesetz 2009 zu bejahen ist und die Verwaltungsbehörde zu Recht die Beschlagnahme der von diesem Verdacht betroffenen Ware bescheidmäßig verfügt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.898.001.2015

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