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{'item': 'LVwG-M-19/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.02.2016 GeschäftszahlLVwG-M-19/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 23Güt

BefG sowie § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft X am 9.7.2015, Zl. *** zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Kuchar als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, in *** (PL), v.d. ***, Rechtsanwalt in ***, gegen die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, VStG in Höhe von € 1.453,-- bzw. € 300,-- aufgrund des Verdachtes der Begehung

Paragraph 23, GütBefG sowie Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85, zuzurechnen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 9.7.2015, Zl. *** zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Ein Kostenzuspruch findet mangels Antrag der belangten Behörde nicht statt..
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 VwGVGRechtsgrundlagen: Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG § 37a VStGParagraph 37 a, VStG § 25a VwGG Paragraph 25 a, VwGG § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  4. behördlicher Verfahrensgang: Beamte der PI *** haben am 9.7.2015 beim Beschwerdeführer *** eine vorläufige Sicherheit nach § 37a VStG in Höhe von € 1.453,-- bzw. € 300,-- aufgrund des Verdachtes der Begehung

§ 23Güt

BefG sowie § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 eingehoben.Beamte der PI *** haben am 9.7.2015 beim Beschwerdeführer *** eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 37 a, VStG in Höhe von € 1.453,-- bzw. € 300,-- aufgrund des Verdachtes der Begehung

Paragraph 23, GütBefG sowie Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85 eingehoben.

  1. Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob *** im Wege seines Rechtsvertreters mit Schriftsatz vom 18.8.2015, eingebracht am 19.8.2015 per Fax fristgerecht Beschwerde und führt darin u.a. aus: „ … Bei richtiger rechtlicher Beurteilung erfolgte die Einhebung auch nicht zu Recht: Gemäß § 37a VStG Ist eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Festnahme Im Sinne des § 35 Ziffer 1 und Ziffer 2 VStG vorliegen oder anderenfalls die Strafverfolgung oder Vollstreckung erheblich erschwert wäre oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der unverhältnismäßig wäre. Im gegenständlichen Fall lagen jedoch weder die Voraussetzungen für eine Festnahme vor noch ist die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung bloß deswegen erschwert, weil der Beschuldigte über keinen inländischen Wohnsitz verfügt: In den EU Mitgliedsstaaten ist die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen und auch die Vollstreckung von Geldstrafen durch innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gewährleistet Die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit liegen insoweit nicht vor … und sind auch sonst nicht gegeben. Anzumerken wäre, dass die belangte Behörde offenbar selbst nicht von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgeht, da sie mit Bescheid vom 24.07.2015 zu *** und *** den Verfall der eingehobenen Sicherheit verfügt hat und die entsprechenden Bescheide ordnungsgemäß an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Polen zugestellt hat. …“ „ … Bei richtiger rechtlicher Beurteilung erfolgte die Einhebung auch nicht zu Recht: Gemäß Paragraph 37 a, VStG Ist eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Festnahme Im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 1 und Ziffer 2 VStG vorliegen oder anderenfalls die Strafverfolgung oder Vollstreckung erheblich erschwert wäre oder die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der unverhältnismäßig wäre. Im gegenständlichen Fall lagen jedoch weder die Voraussetzungen für eine Festnahme vor noch ist die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung bloß deswegen erschwert, weil der Beschuldigte über keinen inländischen Wohnsitz verfügt: In den EU Mitgliedsstaaten ist die Zustellung in Verwaltungsstrafsachen und auch die Vollstreckung von Geldstrafen durch innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften gewährleistet Die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit liegen insoweit nicht vor … und sind auch sonst nicht gegeben. Anzumerken wäre, dass die belangte Behörde offenbar selbst nicht von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung ausgeht, da sie mit Bescheid vom 24.07.2015 zu *** und *** den Verfall der eingehobenen Sicherheit verfügt hat und die entsprechenden Bescheide ordnungsgemäß an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in Polen zugestellt hat. …“
  2. verwaltungsgerichtlicher Verfahrensgang: Das erkennende Gericht hat die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Aktenlage erhoben und der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt.
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X, Zl.*** dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen:Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auch aufgrund des im Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Zl.*** dokumentierten behördlichen Ermittlungsverfahrens ist erwiesen: *** war durch Beamte der PI *** am 09.07.2015, um 11:00 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen *** (PL) und des damit gezogenen Anhängers mit dem Kennzeichen *** (PL) im Gemeindegebiet von ***, im Zuge der *** in Höhe des Strkm. *** zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Der LKW war mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW vom Typ Opel Corsa beladen, der Anhänger selbst war ohne Ladung. Zu dem beförderten Opel Corsa hatte *** den Originalkaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem ehemaligen Eigentümern, *** u. *** aus *** und dem Käufer, der Fa. *** aus ***, *** vorgewiesen. Auf diesem Kaufvertrag war der Firmenstempel des Käufers angebracht. Neben der Abmeldebestätigung des Opel Corsa, den polnischen Zulassungsscheinen sowie den persönlichen Dokumenten (Führerschein, Personalausweis) des Lenkers waren keine weiteren Dokumente vorgelegt worden. Daraus resultierte für die Beamten der begründete Verdacht, dass *** eine sog. Kabotage- bzw. innerösterreichische, gewerbliche Güterbeförderung ohne Genehmigung durchgeführt habe. Auf Grund dieses Verdachtes hoben die Beamten eine vorläufige Sicherheit unter Berufung auf das Verwaltungsstrafgesetz in Höhe von € 1.453,-- bzw. € 300,-- aufgrund des Verdachtes der Begehung

§ 23Güt

BefG sowie § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 ein. Dieser Maßnahme lag die auf Dienstanweisungen gestützte Annahme zugrunde, dass bei beanstandeten Personen mit Wohnsitz im Ausland (ausgenommen Deutschland) eine erhebliche Erschwernis bei der Durchführung eines Strafverfahrens sowie der Einbringung der verhängten Strafen immer im Bereich des Möglichen liege. *** war durch Beamte der PI *** am 09.07.2015, um 11:00 Uhr als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen *** (PL) und des damit gezogenen Anhängers mit dem Kennzeichen *** (PL) im Gemeindegebiet von ***, im Zuge der *** in Höhe des Strkm. *** zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Der LKW war mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW vom Typ Opel Corsa beladen, der Anhänger selbst war ohne Ladung. Zu dem beförderten Opel Corsa hatte *** den Originalkaufvertrag, abgeschlossen zwischen dem ehemaligen Eigentümern, *** u. *** aus *** und dem Käufer, der Fa. *** aus ***, *** vorgewiesen. Auf diesem Kaufvertrag war der Firmenstempel des Käufers angebracht. Neben der Abmeldebestätigung des Opel Corsa, den polnischen Zulassungsscheinen sowie den persönlichen Dokumenten (Führerschein, Personalausweis) des Lenkers waren keine weiteren Dokumente vorgelegt worden. Daraus resultierte für die Beamten der begründete Verdacht, dass *** eine sog. Kabotage- bzw. innerösterreichische, gewerbliche Güterbeförderung ohne Genehmigung durchgeführt habe. Auf Grund dieses Verdachtes hoben die Beamten eine vorläufige Sicherheit unter Berufung auf das Verwaltungsstrafgesetz in Höhe von € 1.453,-- bzw. € 300,-- aufgrund des Verdachtes der Begehung

Paragraph 23, GütBefG sowie Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85 ein. Dieser Maßnahme lag die auf Dienstanweisungen gestützte Annahme zugrunde, dass bei beanstandeten Personen mit Wohnsitz im Ausland (ausgenommen Deutschland) eine erhebliche Erschwernis bei der Durchführung eines Strafverfahrens sowie der Einbringung der verhängten Strafen immer im Bereich des Möglichen liege.

  1. Rechtslage: Verwaltungsgerichtsbarkeit(B-VG) Artikel
  2. Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs.
  5. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
  1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
  2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
  3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 131.
(1)Soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(2)Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar
(3)Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
(4)Durch Bundesgesetz kann 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3; 1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3; 2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
  1. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);
  2. a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
  3. b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3. Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  4. b)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3, Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5)Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.
(6)Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder. Artikel 132.
(1)Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
  1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
  3. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2)Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3)Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4)Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(4)Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5)Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5)Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze. Gemäß § 37a
(1)kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, Gemäß Paragraph 37 a, (, eins,) kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 1. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls
  1. a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
  2. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. 6. Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist der dem Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt durch die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens sowie durch die nach der Aktenlage getroffenen Tatsachenfeststellungen zweifelsfrei erwiesen. Im vorliegenden Fall hatte aufgrund der vorläufigen Ergebnisse der Kontrolle vom 9.7.2015 der begründete Verdacht der Begehung

§ 23Güt

BefG sowie § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 zweifellos vorgelegen. In Anbetracht des Wohnsitzes des Lenkers und Beschwerdeführers *** in Polen war zum Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheit nach Auffassung des Gerichtes die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens inklusive Zustellung von Entscheidungen und Einhebung von Strafen zwar nicht unmöglich, mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch aufwändig und langwierig sein würde. Nicht zuletzt im Hinblick auf gesetzliche Verjährungsfristen ist die Einhebung der Sicherheiten seitens des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall hatte aufgrund der vorläufigen Ergebnisse der Kontrolle vom 9.7.2015 der begründete Verdacht der Begehung

Paragraph 23, GütBefG sowie Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85 zweifellos vorgelegen. In Anbetracht des Wohnsitzes des Lenkers und Beschwerdeführers *** in Polen war zum Zeitpunkt der Einhebung der Sicherheit nach Auffassung des Gerichtes die Annahme gerechtfertigt, dass die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens inklusive Zustellung von Entscheidungen und Einhebung von Strafen zwar nicht unmöglich, mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch aufwändig und langwierig sein würde. Nicht zuletzt im Hinblick auf gesetzliche Verjährungsfristen ist die Einhebung der Sicherheiten seitens des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden. Die bekämpften Maßnahmen sind daher in keiner Weise mit Rechtswidrigkeit belastet. Aus den genannten Gründen war die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, welcher im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt bzw. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
  2. Kostenentscheidung Mangels Antrag der belangten Behörde hatte ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattzufinden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.19.001.2015

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