2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der auf seinem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Baulichkeit (Aussichtsplattform aus Holzkonstruktion) bis *** und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erteilt, und zwar mit wörtlich folgender Begründung: „Die Baubehörde hat festgestellt, dass auf Ihrem Grundstück Parzelle Nr. *** in der Katastralgemeinde *** eine Aussichtsplattform in Holzbauweise errichtet wurde. Das betreffende Grundstück ist als "Grünland-Freihaltefläche Landschaft" gewidmet. Auf solcherart gewidmete Liegenschaften dürfen grundsätzlich keine Bauwerke errichtet werden. Laut NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. 3/2015, § 20 Abs. 6 ist jedoch unter anderem die Errichtung von Aussichtswarten - und um eine solche handelt es sich offensichtlich - auch in dieser Widmungsart erlaubt. Die Errichtung derartiger Baulichkeiten ist jedoch auf jeden Fall bewilligungspflichtig. Da eine baubehördliche Bewilligung für die gegenständliche Aussichtsplattform nicht vorliegt, ist laut § 35 der NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch derselben zu verfügen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu fordern.“Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch der auf seinem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** errichteten Baulichkeit (Aussichtsplattform aus Holzkonstruktion) bis *** und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erteilt, und zwar mit wörtlich folgender Begründung: „Die Baubehörde hat festgestellt, dass auf Ihrem Grundstück Parzelle Nr. *** in der Katastralgemeinde *** eine Aussichtsplattform in Holzbauweise errichtet wurde. Das betreffende Grundstück ist als "Grünland-Freihaltefläche Landschaft" gewidmet. Auf solcherart gewidmete Liegenschaften dürfen grundsätzlich keine Bauwerke errichtet werden. , Laut NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. 3 aus 2015,, Paragraph 20, Absatz 6, ist jedoch unter anderem die Errichtung von Aussichtswarten - und um eine solche handelt es sich offensichtlich - auch in dieser Widmungsart erlaubt. Die Errichtung derartiger Baulichkeiten ist jedoch auf jeden Fall bewilligungspflichtig. , Da eine baubehördliche Bewilligung für die gegenständliche Aussichtsplattform nicht vorliegt, ist laut Paragraph 35, der NÖ Bauordnung 2014 der Abbruch derselben zu verfügen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu fordern.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt; eine Berufung wurde dagegen nicht erhoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, ***, wurde der zuvor genannte Bescheid vom *** dahingehend berichtigt, dass der zweite Absatz der Begründung lautet: „Laut NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. 3/2015, § 20 Abs. 6 ist jedoch unter anderem die Errichtung von Aussichtswarten - und um eine solche handelt es sich offensichtlich - auch in der Widmungsart Grünland erlaubt, jedoch ausgenommen in der Widmungsart „Grünland-Freihaltefläche Landschaft“. In dieser Widmungsart ist die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art verboten.“ Mit Bescheid des Bürgermeisters vom ***, ***, wurde der zuvor genannte Bescheid vom *** dahingehend berichtigt, dass der zweite Absatz der Begründung lautet: „Laut NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBI. 3 aus 2015,, Paragraph 20, Absatz 6, ist jedoch unter anderem die Errichtung von Aussichtswarten - und um eine solche handelt es sich offensichtlich - auch in der Widmungsart Grünland erlaubt, jedoch ausgenommen in der Widmungsart „Grünland-Freihaltefläche Landschaft“. In dieser Widmungsart ist die Errichtung von Baulichkeiten jeder Art verboten.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt; dagegen hat er am *** eine (als „Einspruch“ titulierte und mit *** datierte) Berufung erhoben, da er die Parzelle verpachtet habe und somit weder für den Aufbau noch für den Abbau verantwortlich sei. In diesem Schriftsatz „beanstandet“ er auch die „Vorgangsweise betreffend des ursprünglichen Bescheides ***“. Er sei von einem Gemeindevertreter telefonisch kontaktiert worden, diesen als gegenstandslos zu betrachten und den Bescheid an die Gemeinde zurückzusenden, da dieser aufgrund eines Irrtums erstellt worden sei. Der Inhalt des Bescheides *** zeige jedoch, dass aus Sicht der Gemeinde der Bescheid *** keineswegs gegenstandslos sei. Wegen dieser sitten- und rechtswidrigen Vorgehensweise seitens der Gemeinde beantrage er die Aufhebung beider Bescheide *** und ***. – Mit „Berufung-Ergänzung“ vom *** beantragte er erneut die Aufhebung beider Bescheide. Beiden Bescheiden sei kein erkennbares Ermittlungsverfahren zu entnehmen. Die Baulichkeit sei sowohl als Jagdstand als auch als Aussichtswarte (und damit als Fremdenverkehrsattraktion) zu benützen. Zuvor sei dort ein Jagdstand errichtet gewesen, der wegen Baufälligkeit durch die gegenständliche Baulichkeit ersetzt worden sei. Der angefochtene Bescheid würde in alte bestehende Rechte eingreifen. Durch beide Bescheide würden die Intentionen des sektoralen Raumordnungsprogrammes geradezu konterkariert. Vorab wäre zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen Aussichtsplattform um eine bauliche Anlage oder um ein Bauwerk handle. Der Beschwerdeführer habe die Parzelle seit *** verpachtet. Die Entfernung durch den Beschwerdeführer würde einen Eingriff in das Pachtverhältnis bedeuten. Schon aus mangelnder Legitimation sei die angefochtene Bescheidkette aufzuheben. Die Entfernung des baufälligen vorhandenen Jagdstandes und Errichtung der Aussichtsplattform/Jagdstand sei ausschließlich vom Pächter veranlasst worden. Die kurze Fristsetzung der Behörde sei nur bei Gefahr im Verzug statthaft. Die Behörde selbst sei nicht in Kenntnis der herangezogenen Bestimmungen gewesen, was sich schon durch die formal problematische Kombination zweier zusammenzufassender Bescheide und deren Inhalte ergebe; andererseits habe der Bürgermeister dem Pächter die Auskunft erteilt, dass für die Errichtung der Aussichtsplattform keine Genehmigung erforderlich sei. Mit Bescheid vom ***, ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Berufung gegen den Bescheid vom *** als verspätet zurückgewiesen und die Frist zum Abbruch bis längstens *** neu festgesetzt. Die am *** eingelangte Berufung sei verspätet; der Berichtigungsbescheid vom *** wirke nicht zurück, sodass durch ihn die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom *** nicht beeinflusst worden sei. Selbst wenn ein Vertreter der Gemeinde den Beschwerdeführer ersucht hätte, den Bescheid vom *** als gegenstandslos zu betrachten, sei dies keine Verkündung einer amtswegigen Aufhebung des Bescheides gewesen. Da die Holzkonstruktion in Belassungsabsicht errichtet worden sei, sei der Grundeigentümer Adressat eines Beseitigungsauftrages und nicht der Pächter. Mit Bescheid (ebenfalls) vom *** hat die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid vom ***, ***, Folge gegeben und diesen Bescheid ersatzlos behoben, da Fehler der Begründung eines Bescheides einer Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht zugänglich seien. Gegenstand einer Abänderung könne nur der Spruch eines Bescheides, nicht jedoch seine Begründung sein, weshalb die Erlassung des bekämpften Bescheides unzulässig gewesen sei.Mit Bescheid (ebenfalls) vom *** hat die belangte Behörde der Berufung gegen den Bescheid vom ***, ***, Folge gegeben und diesen Bescheid ersatzlos behoben, da Fehler der Begründung eines Bescheides einer Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zugänglich seien. Gegenstand einer Abänderung könne nur der Spruch eines Bescheides, nicht jedoch seine Begründung sein, weshalb die Erlassung des bekämpften Bescheides unzulässig gewesen sei. In seiner rechtzeitig gegen den soeben zuerst genannten Bescheid der belangten Behörde vom *** (betreffend Zurückweisung der Berufung gegen den Bescheid vom ***) erhobenen Beschwerde vom *** beantragt der Beschwerdeführer dessen ersatzlose Behebung im wesentlichen mit folgender Begründung: Die „äußerst trickreiche Vorgangsweise“ der belangten Behörde übersehe folgendes: Er habe nur eine Berufung eingebracht, nämlich gegen den Bescheid vom ***, sohin könne eine verspätete Berufung gegen den Bescheid vom *** überhaupt nicht existent sein. Der Bescheid vom *** führe ausdrücklich die Berichtigung des Bescheides vom *** an; hier nunmehr zu konstruieren, dass 2 Bescheide existierten, bedürfe pseudojuristischer Kunstkniffe, die in der Rechtsordnung keine tragfähige Unterlage aufwiesen. Ein berichtigter Bescheid ersetze den zu berichtigenden Bescheid, womit der Bescheid vom *** als kassiert zu gelten habe. Nachdem die belangte Behörde ein Verfahren kunstvoll in 2 Verfahren gesplittet habe, sei er genötigt, Rechtsmittel gegen den eigentlich nicht existenten Bescheid zu ergreifen. Das Verfahren gehe mangels eines Ermittlungsverfahrens fälschlich davon aus, dass die Baulichkeit auf dem Grundstück *** gelegen sei; richtigerweise befinde sie sich auf Grundstück ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt dem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG u.a. die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden
die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein weiß (RSb) ergibt sich, dass der Bescheid vom ***, ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0140). Der genannte Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Zustellmängel behauptet.Aus dem im Akt befindlichen Rückschein weiß (RSb) ergibt sich, dass der Bescheid vom ***, ***, dem Beschwerdeführer am *** zugestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (Paragraph 292, ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0140). Der genannte Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Zustellmängel behauptet. Von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am *** ausgehend endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des ***. Die Rechtskraft des Bescheides vom *** trat spätestens zu diesem Zeitpunkt ein, und durch die fast einen Monat verspätet erhobene Berufung wurde dieser Eintritt der Rechtskraft nicht gehindert (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 10, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit eines Bescheides. Die Behörde ist an den Bescheid gebunden und darf ihn nicht ändern, d.h. auch nicht aufheben oder widerrufen, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung dazu befugt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 16f., rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Solche gesetzliche Ermächtigungen enthalten die §§ 68 ff. AVG. Dass der Bescheid vom *** vom Bürgermeister oder von der Oberbehörde aufgehoben worden wäre oder dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung zu erheben, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Was den Berichtigungsbescheid vom *** betrifft, hat die belangte Behörde schlussendlich richtig erkannt, dass dieser weder auf § 68 AVG, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung des Spruches nicht Gegenstand der Abänderung eines Bescheides
2 AVG kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68 Rz 80, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen), noch auf § 62 Abs. 4 AVG gestützt sein kann, denn letztere Bestimmung ermöglicht zwar die Korrektur auch der Begründung, aber nicht inhaltlich berichtigend bzw. rechtlich anders beurteilend, sondern nur hinsichtlich offenkundig auf einem Versehen beruhender Unrichtigkeiten (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 Rz 49, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Dieser Berichtigungsbescheid wurde völlig zu Recht von der belangten Behörde (rechtskräftig) wieder behoben. Die in der Beschwerde geäußerte Rechtsansicht, dass durch den Berichtigungsbescheid der berichtigte Bescheid vom *** ersetzt bzw. kassiert worden sei, kann vom erkennenden Gericht bei der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht geteilt werden.Von einer wirksamen Zustellung des Bescheides am *** ausgehend endete die zweiwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des ***. Die Rechtskraft des Bescheides vom *** trat spätestens zu diesem Zeitpunkt ein, und durch die fast einen Monat verspätet erhobene Berufung wurde dieser Eintritt der Rechtskraft nicht gehindert vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 10, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung ist die Unabänderlichkeit eines Bescheides. Die Behörde ist an den Bescheid gebunden und darf ihn nicht ändern, d.h. auch nicht aufheben oder widerrufen, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung dazu befugt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 16f., rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Solche gesetzliche Ermächtigungen enthalten die Paragraphen 68, ff. AVG. Dass der Bescheid vom *** vom Bürgermeister oder von der Oberbehörde aufgehoben worden wäre oder dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise verhindert gewesen sei, rechtzeitig Berufung zu erheben, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Was den Berichtigungsbescheid vom *** betrifft, hat die belangte Behörde schlussendlich richtig erkannt, dass dieser weder auf Paragraph 68, AVG, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung des Spruches nicht Gegenstand der Abänderung eines Bescheides
Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 68, Rz 80, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen), noch auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützt sein kann, denn letztere Bestimmung ermöglicht zwar die Korrektur auch der Begründung, aber nicht inhaltlich berichtigend bzw. rechtlich anders beurteilend, sondern nur hinsichtlich offenkundig auf einem Versehen beruhender Unrichtigkeiten vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 62, Rz 49, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen). Dieser Berichtigungsbescheid wurde völlig zu Recht von der belangten Behörde (rechtskräftig) wieder behoben. Die in der Beschwerde geäußerte Rechtsansicht, dass durch den Berichtigungsbescheid der berichtigte Bescheid vom *** ersetzt bzw. kassiert worden sei, kann vom erkennenden Gericht bei der dargestellten Sach- und Rechtslage nicht geteilt werden. Aus all diesen Gründen hat die belangte Behörde die Berufung vom *** (die – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ihrem Wortlaut nach eindeutig die Aufhebung zweier Bescheide, also auch des Bescheides vom *** begehrt), soweit sie sich gegen den bereits rechtskräftigen Bescheid vom *** richtet (das AVG lässt es zu, mehrere Anträge in einem Schriftsatz zu stellen), völlig zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom *** zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war und auf das sonstige Beschwerdevorbringen (z.B. hinsichtlich der Frage, auf welchem Grundstück die Baulichkeit situiert ist) vom erkennenden Gericht nicht mehr eingegangen werden durfte. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom *** die Leistungsfrist (zum Abbruch der Baulichkeit) neu festgesetzt (von *** auf ***), obwohl auch die Erfüllungsfrist als integrierender Bestandteil des Spruchs (vgl. § 59 Abs. 2 AVG) von der Rechtskraft des Auftrags erfasst ist. Die gegenständlich von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der Erfüllungsfrist des bereits rechtskräftigen Abbruchauftrages vom *** kann als zulässige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides
2 AVG von Amts wegen durch die Berufungsbehörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde qualifiziert werden (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 59 Rz 60, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen), wogegen wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offensteht. Diese bis *** gesetzte Frist ist nun allerdings bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht wiederum neu festzusetzen; das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von etwa zweieinhalb Monaten wurde vom Beschwerdeführer nicht (mehr) beanstandet und erscheint auch dem erkennenden Gericht für die gegenständliche Baulichkeit durchwegs angemessen.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom *** die Leistungsfrist (zum Abbruch der Baulichkeit) neu festgesetzt (von *** auf ***), obwohl auch die Erfüllungsfrist als integrierender Bestandteil des Spruchs vergleiche Paragraph 59, Absatz 2, AVG) von der Rechtskraft des Auftrags erfasst ist. Die gegenständlich von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der Erfüllungsfrist des bereits rechtskräftigen Abbruchauftrages vom *** kann als zulässige Änderung eines rechtskräftigen Bescheides
Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen durch die Berufungsbehörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde qualifiziert werden vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 59, Rz 60, rdb.at, mit zahlreichen Judikaturverweisen), wogegen wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offensteht. Diese bis *** gesetzte Frist ist nun allerdings bereits abgelaufen, womit der Abbruchauftrag mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht wiederum neu festzusetzen; das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von etwa zweieinhalb Monaten wurde vom Beschwerdeführer nicht (mehr) beanstandet und erscheint auch dem erkennenden Gericht für die gegenständliche Baulichkeit durchwegs angemessen.
GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da eine solche von keiner Seite beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da eine solche von keiner Seite beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1180.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.