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{'item': 'LVwG-AV-1182/001-2015'}

Obsah (8)§ 4§ 28§ 25a§ 19§ 24§ 99§ 38Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1182/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 4Abs.

3 i.V.m. § 4 Abs. 8 und § 4 Abs. 6 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) eine Nachschulung angeordnet,

§ 4Abs.

3, 3. Satz FSG die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde und

§ 4Abs.

3 letzter Satz FSG die Verpflichtung aufgetragen wurde, den Führerschein abzuliefern, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – vom 07.10.2015, GZ: ***, mit welchem

Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 8 und Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) eine Nachschulung angeordnet,

Paragraph 4, Absatz 3, 3, Satz FSG die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde und

Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz FSG die Verpflichtung aufgetragen wurde, den Führerschein abzuliefern, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07.10.2015, GZ: ***, wurde seitens der Verwaltungsbehörde angeordnet, dass der Beschwerdeführer

§ 4Abs.

3 i.V.m. § 4 Abs. 8 und § 4 Abs. 6 Z 2 des Führerscheingesetzes (FSG) innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren habe. Weiters wurde angeordnet, dass sich

§ 4Abs.

3, 3. Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,

§ 4Abs.

3 letzter Satz FSG den Führerschein am Tag der Bescheidzustellung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – abzuliefern.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 07.10.2015, GZ: ***, wurde seitens der Verwaltungsbehörde angeordnet, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 8 und Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, des Führerscheingesetzes (FSG) innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren habe. Weiters wurde angeordnet, dass sich

Paragraph 4, Absatz 3, 3, Satz FSG die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung um ein Jahr verlängert oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,

Paragraph 4, Absatz 3, letzter Satz FSG den Führerschein am Tag der Bescheidzustellung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** – abzuliefern. Die Verwaltungsbehörde führt darin begründend aus, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, die ihm von der Landespolizeidirektion Niederösterreich für die Führerscheinklassen AM und B unter der Zahl *** am 16.06.2015 erteilt worden sei,

§ 19Abs.

2, letzter Satz FSG einer Probezeit bis zur Vollendung seines 20. Lebensjahres unterliege. Die Verwaltungsbehörde führt darin begründend aus, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, die ihm von der Landespolizeidirektion Niederösterreich für die Führerscheinklassen AM und B unter der Zahl *** am 16.06.2015 erteilt worden sei,

Paragraph 19, Absatz 2,, letzter Satz FSG einer Probezeit bis zur Vollendung seines 20. Lebensjahres unterliege. Der Beschwerdeführer habe am 16.06.2015, um 23:40 Uhr, im Gemeindegebiet ***, *** bei Strkm. ***, Rampe ***, in Fahrtrichtung ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten, wobei diese Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2015, GZ: ***, rechtskräftig bestraft worden sei. Er habe dadurch den Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Z 2 FSG verwirklicht und sei

§ 4Abs.

3 FSG unverzüglich die Nachschulung anzuordnen gewesen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich

§ 4Abs.

3, 3. Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei.

§ 24Abs.

3 siebenter Satz FSG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 FSG sei einem Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Befolgung der Anordnung der Nachschulung zu entziehen, wenn er der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nachkomme oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlasse. Er habe dadurch den Tatbestand nach Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, FSG verwirklicht und sei

Paragraph 4, Absatz 3, FSG unverzüglich die Nachschulung anzuordnen gewesen. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängere sich

Paragraph 4, Absatz 3, 3, Satz FSG die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei.

Paragraph 24, Absatz 3, siebenter Satz FSG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 8, FSG sei einem Probeführerscheinbesitzer die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Befolgung der Anordnung der Nachschulung zu entziehen, wenn er der Anordnung der Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nachkomme oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlasse. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** – wie in der Strafverfügung beschrieben – nicht gelenkt habe, sondern dieses Fahrzeug von seinem Schwager, Herrn ***, gelenkt worden sei. Durch Einsichtnahme in die Fotos der Radarkamera müsse dies leicht erkennbar sein. Als ihm die Strafverfügung zugestellt worden sei, habe er seinen Schwager darauf angesprochen und habe dieser den Strafbetrag in bar übergeben und den Beschwerdeführer gebeten, diesen für ihn einzubezahlen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Dabei habe er nicht bedacht, dass das Verwaltungsstrafverfahren ja gegen ihn gerichtet sei und er durch die Bezahlung der Strafe für seinen Schwager dastehe, als ob ihn ein Verschulden getroffen habe.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen , *** – wie in der Strafverfügung beschrieben – nicht gelenkt habe, sondern dieses Fahrzeug von seinem Schwager, Herrn ***, gelenkt worden sei. Durch Einsichtnahme in die Fotos der Radarkamera müsse dies leicht erkennbar sein. Als ihm die Strafverfügung zugestellt worden sei, habe er seinen Schwager darauf angesprochen und habe dieser den Strafbetrag in bar übergeben und den Beschwerdeführer gebeten, diesen für ihn einzubezahlen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Dabei habe er nicht bedacht, dass das Verwaltungsstrafverfahren ja gegen ihn gerichtet sei und er durch die Bezahlung der Strafe für seinen Schwager dastehe, als ob ihn ein Verschulden getroffen habe. Er stelle daher den Antrag, den Schwager einzuvernehmen und somit eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und nach Durchführung des Beweisverfahrens den Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 28.01.2016, 11:00 Uhr, eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer persönlich sowie die Auskunftsperson *** erschienen sind. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er sich noch an den 16.06.2015 erinnern könne und dass er wisse, dass er das Fahrzeug an diesem Tag nicht gelenkt habe. Er habe den Führerschein am selbigen Tag erhalten und sei von 19:00 bis 21:00 Uhr Fußballspielen gewesen. Sein Schwager sei mit dem Fahrzeug gefahren. Der Beschwerdeführer selbst sei Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen ***. Er habe die Strafverfügung von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2015 erhalten. Sein Schwager habe ihm das Geld für die Strafe gegeben und er habe es dann einbezahlt. Er habe es deshalb eingezahlt, zumal die Strafverfügung eben auf seinen Namen gelautet habe. Er habe damals gedacht, dass noch eine Lenkeranfrage kommen werde, dem sei aber nicht so gewesen. Das Fahrzeug sei ja schon im Dezember angemeldet worden und sei sein Schwager immer mit gegenständlichem Fahrzeug gefahren. Die in der Verhandlung einvernommene Auskunftsperson *** gab zusammengefasst an, dass er sich ebenfalls noch an den 16.06.2015 erinnern könne. Sein eigenes Fahrzeug sei damals in der Werkstatt befindlich gewesen, weshalb er sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgeliehen habe. Es handle sich hiebei um das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Er habe sich das Fahrzeug gegen 21:00 Uhr ausgeborgt und habe er selbst einen Schlüssel für das Fahrzeug gehabt. Mit dem Fahrzeug sei er nach Deutschland und wieder zurück gefahren. Er sei damals bei der Tatörtlichkeit gefahren und sei um ca. 02:00 Uhr morgens wieder in *** gewesen. Er habe gemerkt, dass er damals „geblitzt“ worden sei. Die Strafe habe zwar der Beschwerdeführer eingezahlt, doch habe er ihm dafür das Geld gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist seit 16.06.2015 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B unter der Zl. ***. Er ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2015, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 16.06.2015, um 23:40 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde ***, ***, Strkm. ***, Rampe ***, in Fahrtrichtung ***, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO begangen und wurde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs. 2d St

VO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2015, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er am 16.06.2015, um 23:40 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in der Gemeinde ***, ***, Strkm. ***, Rampe ***, in Fahrtrichtung ***, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt. Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen die Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Der Beschwerdeführer brachte den Strafbetrag in Höhe von € 170,-- am 13.08.2015 zur Anweisung und erwuchs die Strafverfügung am 21.08.2015 in Rechtskraft. Auf Grundlage dieser rechtskräftigen Strafverfügung, erließ die Verwaltungsbehörde den hier gegenständlichen Bescheid und ordnete die im Spruch angeführten Maßnahmen an. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes sowie aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens. Im Akt einliegend ist neben dem Führerscheinregisterauszug auch die Strafverfügung samt Zustellnachweis. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass die Strafverfügung am 21.08.2015 in Rechtskraft erwachsen ist. Vielmehr gestand er selbiges zu – dies auch unter Hinweis darauf, dass er selbst den Strafbetrag bezahlt hat, sodass obiger Sachverhalt bedenkenlos festgestellt werden konnte. Obgleich der Beschwerdeführer sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung angab, nicht selbst gefahren zu sein und den Strafbetrag für seinen Schwager einbezahlt zu haben – der das KFZ zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt haben soll – ist dies für den hier wesentlichen Sachverhalt insoweit irrelevant, als es lediglich festzustellen galt, ob eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsstrafbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer (auf Grundlage derer der hier angefochtene Bescheid erging) erlassen wurde. Dass der Beschwerdeführer seit 16.06.2015 im Besitz einer Lenkberechtigung ist, konnte ebenfalls aufgrund der unbedenklichen Auszüge im verwaltungsbehördlichen Akt konstatiert werden. Darüber hinaus gründen sich diese Feststellungen auch auf die Angaben des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 38

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Als Vorfrage ist eben eine Frage zu verstehen, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (vgl. VwGH 16.09.1956, 2876/54). Unter einer Vorfrage ist sohin eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist (vgl. VwGH 25.11.1986, 86/05/0124).Als Vorfrage ist eben eine Frage zu verstehen, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet vergleiche VwGH 16.09.1956, 2876/54). Unter einer Vorfrage ist sohin eine präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist vergleiche VwGH 25.11.1986, 86/05/0124). Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat, soweit die Rechtskraft reicht, für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig (vgl. VwGH 30.10.1978, 1651/77).Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat, soweit die Rechtskraft reicht, für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, unter allen Umständen bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig vergleiche VwGH 30.10.1978, 1651/77). Liegt beispielsweise im Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides nach dem FSG bereits eine rechtskräftige Entscheidung zur Frage der Alkoholisierung durch die zuständige Behörde vor, so ist die zur Entziehung der Lenkberechtigung zuständige Behörde daran gebunden (vgl. VwGH 25.09.1985, 83/11/0256 ua).Liegt beispielsweise im Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides nach dem FSG bereits eine rechtskräftige Entscheidung zur Frage der Alkoholisierung durch die zuständige Behörde vor, so ist die zur Entziehung der Lenkberechtigung zuständige Behörde daran gebunden vergleiche VwGH 25.09.1985, 83/11/0256 ua). Hat die zuständige Strafbehörde bereits rechtskräftig entschieden, dass eine bestimmte Person ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99St

VO begangen hat, so liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor (vgl. VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210).Hat die zuständige Strafbehörde bereits rechtskräftig entschieden, dass eine bestimmte Person ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, StVO begangen hat, so liegt für die Kraftfahrbehörde eine bindende Vorfragenentscheidung vor vergleiche VwGH 08.08.2002, 2001/11/0210). Gleiches gilt für diesen Fall. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, erwuchs die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2015 am 21.08.2015 in Rechtskraft. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde am 07.10.2015 erlassen, dies wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO und wurde

§ 99Abs. 2d St

VO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- verhängt. Diese (rechtskräftige) Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde, mit welcher dem Beschwerdeführer die darin angeführte Verwaltungsübertretung angelastet wurde, ist präjudiziell für den hier gegenständlichen Bescheid und somit bindende Vorfrage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, erwuchs die gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 03.08.2015 am 21.08.2015 in Rechtskraft. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde am 07.10.2015 erlassen, dies wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO und wurde

Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 170,-- verhängt. Diese (rechtskräftige) Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde, mit welcher dem Beschwerdeführer die darin angeführte Verwaltungsübertretung angelastet wurde, ist präjudiziell für den hier gegenständlichen Bescheid und somit bindende Vorfrage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Diese Entscheidung bindet daher die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Frage wer Lenker des gegenständlichen KFZ zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen ist. Es war der Verwaltungsbehörde sohin verwehrt, selbständig über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer oder sei Schwager das KFZ gelenkt hat, zumal die Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verwaltungsbehörde war vielmehr die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen verpflichtet (vgl. VwGH 30.10.1978, 1651/77).Es war der Verwaltungsbehörde sohin verwehrt, selbständig über die Frage zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer oder sei Schwager das KFZ gelenkt hat, zumal die Strafverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. Die Verwaltungsbehörde war vielmehr die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen verpflichtet vergleiche VwGH 30.10.1978, 1651/77). Die Verwaltungsbehörde hat sohin rechtsrichtig – auf Grundlage der rechtskräftigen Strafverfügung – den hier gegenständlichen Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen, zumal diese eben – wie bereits ausgeführt – an die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gebunden war. Die im Bescheid vom 07.10.2015, GZ: ***, angeführten Maßnahmen gründen sich auf die angeführten Bestimmungen des FSG und konnte auch darin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Darüber hinaus monierte der Beschwerdeführer nicht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser angeordneten Maßnahmen, sondern ausschließlich den (hier nicht näher zu prüfenden) Vorwurf, dass er das Fahrzeug gelenkt haben soll. Da der angefochtene Bescheid auf Basis der rechtskräftigen Strafverfügung erlassen wurde und die angeordneten Maßnahmen im Gesetz ihre Deckung finden, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1182.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.