RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1224/001-2015 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofr
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9;
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3;
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
- eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
- im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) Art. 151. (…)Artikel 151, (…)
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. (…) 2.
- Rechtliche Beurteilung Da gemäß § 42 Abs. 3 VwGG (alt) durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hatte (gleiches gilt nach der aktuellen Rechtslage in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts), obliegt es im Hinblick auf Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, neuerlich über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung des *** zu erkennen. Dabei ist die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung zu Grunde zu legen.Da gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (alt) durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor dessen Erlassung befunden hatte (gleiches gilt nach der aktuellen Rechtslage in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts), obliegt es im Hinblick auf Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nun dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, neuerlich über die nun als Beschwerde zu wertende Berufung des *** zu erkennen. Dabei ist die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung zu Grunde zu legen. Entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in beiden im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnissen ausgeführt hat, jene nach der „Anlageneigenschaft“ (im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959) der Uferbefesti-gungen am *** Mühlbach im Bereich der Garage des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. ***, KG ***.Entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in beiden im Verfahrensverlauf ergangenen Erkenntnissen ausgeführt hat, jene nach der „Anlageneigenschaft“ (im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959) der Uferbefesti-gungen am *** Mühlbach im Bereich der Garage des Beschwerdeführers auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Berufungsbehörde hat im vorangegangenen Verfahren offensichtlich auf Grund des Umstandes, dass sie (bzw. die Bezirkshauptmannschaft Melk) in den Aktenunterlagen keine expliziten Beschreibungen gerade dieses Werkskanalabschnittes (Uferbereiches) gefunden hat, die Schlussfolgerung gezogen, dass dieser nicht den in Rede stehenden Wasserberechtigten zuzurechnen sei. Eine derartige Vorgangsweise greift jedoch zu kurz. Voraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 ist in erster Linie das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ein Instandhaltungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118).Voraussetzung für die Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, WRG 1959 ist in erster Linie das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Ein Instandhaltungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine wasserrechtliche Bewilligung besteht und die in Übereinstimmung mit dem wasserrechtlichen Konsens errichtet wurden. Liegt ein solcher nicht vor, kann niemand unter dem Titel eines Wasserberechtigten oder des Eigentums zur Instandhaltung herangezogen werden. In diesem Fall stellt sich das errichtete Objekt als eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar. Bei Vorliegen einer solchen Neuerung ist die Wasserrechtsbehörde zwar zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags berechtigt, der aber nur in der Beseitigung der vorgenommenen Neuerung, nicht aber im Auftrag zur Instandsetzung bestehen kann (VwGH 14.12.1993, 93/07/0118). In erster Linie ist daher zu prüfen, ob für den *** Mühlbach überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und diese die strittige Anlage umfasst; in einem zweiten Schritt, wie sich der konsensgemäße Zustand gegebenenfalls darstellt. Wenn zwar feststeht, dass eine Bewilligung vorliegt, der bewilligungsgemäße Zustand aber nicht mehr erweislich ist, hat die Erhaltung so zu erfolgen, dass keine Verletzung öffentlicher Rechte oder fremder Interessen stattfindet. Wenn man also zum Ergebnis kommt, dass für den *** Mühlbach (inklusive Uferbefestigungen) eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, jedoch konkrete Beschreibungen für die jeweilige bauliche Ausgestaltung fehlen, kommt die zuletzt genannte Regel zum Tragen. Die Schlussfolgerung, dass der Wasserberechtigte am Mühlbach eine Ufermauer deshalb nicht zu erhalten hätte, weil sich in den Aktenunterlagen keine ausdrückliche Erwähnung dieser Ufermauer findet (aber dennoch vom Vorliegen einer Bewilligung für den nicht näher beschriebenen Werkskanal ausgegangen wird), ist daher nicht nachvollziehbar (wobei mit dem Verwaltungsgerichtshof die Frage zu stellen ist, weshalb die im Spruchteil I des angefochtenen Bescheides enthaltene Verpflichtung hinsichtlich des unmittelbar angrenzenden Uferbereiches als gegeben angenommen wurde, scheint doch dieser Bereich doch genau so wenig „in den Aktenunterlagen erwähnt“ zu sein wie der strittige). In erster Linie ist daher zu prüfen, ob für den *** Mühlbach überhaupt eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt und diese die strittige Anlage umfasst; in einem zweiten Schritt, wie sich der konsensgemäße Zustand gegebenenfalls darstellt. Wenn zwar feststeht, dass eine Bewilligung vorliegt, der bewilligungsgemäße Zustand aber nicht mehr erweislich ist, hat die Erhaltung so zu erfolgen, dass keine Verletzung öffentlicher Rechte oder fremder Interessen stattfindet. Wenn man also zum Ergebnis kommt, dass für den *** Mühlbach (inklusive Uferbefestigungen) eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, jedoch konkrete Beschreibungen für die jeweilige bauliche Ausgestaltung fehlen, kommt die zuletzt genannte Regel zum Tragen. Die Schlussfolgerung, dass der Wasserberechtigte am Mühlbach eine Ufermauer deshalb nicht zu erhalten hätte, weil sich in den Aktenunterlagen keine ausdrückliche Erwähnung dieser Ufermauer findet (aber dennoch vom Vorliegen einer Bewilligung für den nicht näher beschriebenen Werkskanal ausgegangen wird), ist daher nicht nachvollziehbar (wobei mit dem Verwaltungsgerichtshof die Frage zu stellen ist, weshalb die im Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides enthaltene Verpflichtung hinsichtlich des unmittelbar angrenzenden Uferbereiches als gegeben angenommen wurde, scheint doch dieser Bereich doch genau so wenig „in den Aktenunterlagen erwähnt“ zu sein wie der strittige). Zum im aufgehobenen Berufungsbescheid wiedergegebenen Beschreibungstext sei bemerkt, dass es sich dabei um die wörtliche Wiedergabe eines Wasserbuchauszuges handelt, der sich im Akt der Berufungsbehörde befindet, wobei ein Wasserbucheinlagenblatt vom 01.01.1954 angeführt ist (wobei das Datum als „fiktives Datum“ gekennzeichnet ist). Es scheint sich dabei um eine Beschreibung der Wehranlage aus späterer Zeit zu handeln, wobei – sofern es sich bei der Ziffer 1953 überhaupt um eine Jahreszahl handelt – dies mit dem Datum 01.01.1954 immerhin kompatibel wäre. Aus dieser Beschreibung ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, für die Frage der Qualifikation der strittigen Anlagen nichts zu gewinnen. Da den Aktenunterlagen zufolge somit überhaupt keine tauglichen Feststellungen vorliegen, die die Beantwortung der Frage erlaubten, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um solche im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelt, der maßgebende Sachverhalt (§ 37 AVG) also nicht feststeht, bedarf es einer Ergänzung des Sachverhalts.Da den Aktenunterlagen zufolge somit überhaupt keine tauglichen Feststellungen vorliegen, die die Beantwortung der Frage erlaubten, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um solche im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 handelt, der maßgebende Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) also nicht feststeht, bedarf es einer Ergänzung des Sachverhalts. Dazu können im übrigen durchaus auch die Unterlagen betreffend die „***-Wehr“ beitragen. Aus dem Umstand, dass sich der genannte Akt auf eine Wasserbenutzungsanlage eines anderen bezieht, folgt nämlich im Hinblick auf den Zusammenhang nicht notwendigerweise, dass darin aussagekräftige Unterlagen betreffend den Werksbach im Allgemeinen und seine Anlagenbestandteile nicht vorhanden sein könnten. Angesichts des Fehlens von Sachverhaltsfeststellung im entscheidenden Punkt hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Letzteres liegt im gegenständlichen Fall vor, hat doch die belangte Behörde, wie oben bereits näher dargelegt, keine geeigneten bzw. bestenfalls nur ansatzweise Feststellungen zur Anlageneigenschaft im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 getroffen.Letzteres liegt im gegenständlichen Fall vor, hat doch die belangte Behörde, wie oben bereits näher dargelegt, keine geeigneten bzw. bestenfalls nur ansatzweise Feststellungen zur Anlageneigenschaft im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 getroffen. Der angefochten Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dies betrifft auch die von der Entscheidung in der Hauptsache abhängige Kostenentscheidung. Die belangte Behörde wird daher festzustellen haben, - ob für den in Rede stehenden *** Mühlbach eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt; - ob die in Rede stehenden Anlagenteile als Bestandteile des Mühlbaches zu werten sind; - wer gegebenenfalls als Wasserberechtigter zur Instandhaltung verpflichtet ist; - was gegebenenfalls konkret der bewilligungsgemäße Zustand wäre und welche Maßnahmen daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich sind. Unvorgreiflich der noch zu treffenden Sachverhaltsermittlung sei bemerkt, dass das Ufer bzw. allenfalls vorhandene Uferschutzmauern grundsätzlich Bestandteile von Werkskanälen sind, da ein Bach ohne Ufer nicht denkbar ist. Dementsprechend folgt aus der Beurteilung eines Baches als zu einer Wasserbenutzungsanlage gehörendes künstliches Gerinne die Pflicht des Nutzungsberechtigten sowohl zur Erhaltung des Bachbettes als auch zur Instandhaltung der Ufer (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049). Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten, es sei denn, es lägen rechtsgültige Verpflichtungen anderer vor (VwGH 25.10.1994, 93/07/0049), wobei letzteres im vorliegenden Fall in Bezug auf eine baurechtliche Bewilligung schon ausgeschlossen wurde. Auch der Umstand, dass eine Uferbefestigung dem Schutz des anrainenden Grundstückes vor Erosion bzw. einer Beschädigung eines dort befindlichen Gebäudes dient, ändert an der Zuordnung des Uferbauwerks zur Wasseranlage nichts. Die Erhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die Erhaltung der Uferschutzwände eine künstlichen Gerinnes zum Schutz eines fremden Grundstücks (VwGH 1.2.1937, Slg 1172). Da sich Bestandteile von Wasseranlagen auch auf fremden Grund befinden können, kann aufgrund des Grenzverlaufes allein nicht die fragliche Anlageneigenschaft verneint werden. Maßgeblich für die Zurechnung einer Anlage ist vielmehr, ob sie von einer Bewilligung umfasst ist (VwGH 21.2.2008, 2007/07/0010). Allerdings ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten nur auf die Erhaltung des konsensmäßigen Zustandes (bzw. wenn dieser nicht erweislich ist, die Herstellung eines Zustandes, sodass öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht verletzt werden) beschränkt; der betroffene Anrainer hat weder einen Anspruch darauf, dass im Zuge der Instandhaltungs-arbeiten eine Anpassung an den Stand der Technik erfolgt, noch darauf, dass eine Veränderung der Situierung von Anlagen, etwa weg vom Grundstück des Beschwerdeführers, erfolgt. Ersteres ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass die Anpassung von Anlagen an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959 nur aus öffentlichem Interesse angeordnet werden kann, sodass in diesem Zusammenhang Dritten weder eine Parteistellung noch eine Antragslegitimation zukommt (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 11.03.1999, 98/07/0186). Zweiteres folgt schon aus dem Wesen der Instandhaltung und daraus, dass bei konsensmäßigem Bestand einer Anlage auf fremden Grund fremde Rechte schon begriffsnotwendig nicht verletzt sein können. Wenn es sich also bei den strittigen Uferbefestigungen um Anlagen im Sinne des § 50 Abs. 1 WRG 1959 handelt, ist der betroffene Anrainer nur berechtigt, die Erhaltung bzw. Wiederinstandsetzung im ursprünglichen Zustand und an der bewilligten Position zu begehren. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Fall eines 100-jährlichen Bestandes auch die Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit eingetreten wäre.Allerdings ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich die Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten nur auf die Erhaltung des konsensmäßigen Zustandes (bzw. wenn dieser nicht erweislich ist, die Herstellung eines Zustandes, sodass öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht verletzt werden) beschränkt; der betroffene Anrainer hat weder einen Anspruch darauf, dass im Zuge der Instandhaltungs-arbeiten eine Anpassung an den Stand der Technik erfolgt, noch darauf, dass eine Veränderung der Situierung von Anlagen, etwa weg vom Grundstück des Beschwerdeführers, erfolgt. Ersteres ergibt sich auch aus dem Grundsatz, dass die Anpassung von Anlagen an den Stand der Technik gemäß Paragraph 21 a, WRG 1959 nur aus öffentlichem Interesse angeordnet werden kann, sodass in diesem Zusammenhang Dritten weder eine Parteistellung noch eine Antragslegitimation zukommt (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 11.03.1999, 98/07/0186). Zweiteres folgt schon aus dem Wesen der Instandhaltung und daraus, dass bei konsensmäßigem Bestand einer Anlage auf fremden Grund fremde Rechte schon begriffsnotwendig nicht verletzt sein können. Wenn es sich also bei den strittigen Uferbefestigungen um Anlagen im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 handelt, ist der betroffene Anrainer nur berechtigt, die Erhaltung bzw. Wiederinstandsetzung im ursprünglichen Zustand und an der bewilligten Position zu begehren. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Fall eines 100-jährlichen Bestandes auch die Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit eingetreten wäre. Da der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1224.001.2015