RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1341/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Herrn ***, ursprünglich vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, nunmehr vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2015, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Herrn ***, ursprünglich vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, nunmehr vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2015, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides.Mit Bescheid vom 07.09.2015, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides. Er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft X oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben.Er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2015 um 08:36 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von ***, auf der *** Höhe ***, Strkm ***, in Richtung Norden gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 70 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mit einem Multanova 6F Gerät festgestellt worden. Nach Abzug der Messtoleranz habe die gefahrene Geschwindigkeit 135 km/h betragen. Deshalb habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO begangen und sei vom Polizeikommissariat *** mit Strafverfügung vom 08.06.2015, Zl. ***, rechtskräftig bestraft worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2015 um 08:36 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Freilandgebiet von ***, auf der *** Höhe ***, Strkm ***, in Richtung Norden gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mehr als 70 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mit einem Multanova 6F Gerät festgestellt worden. Nach Abzug der Messtoleranz habe die gefahrene Geschwindigkeit 135 km/h betragen. Deshalb habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO begangen und sei vom Polizeikommissariat *** mit Strafverfügung vom 08.06.2015, Zl. ***, rechtskräftig bestraft worden. Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung habe die Entziehungsdauer sechs Wochen zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden sei.Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG genannten Übertretung habe die Entziehungsdauer sechs Wochen zu betragen, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden sei. Gegen diesen Bescheid hat *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Er brachte im Wesentlichen Nachstehendes vor: Er sei seit Ende letzten Jahres an der Adresse ***, ***, gemeldet. Im Strafverfahren habe er weder eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten, noch sei ihm der angefochtene Bescheid zugestellt worden. Er habe die entsprechenden Dokumente weder persönlich übernommen, noch liege eine ordnungsgemäße Hinterlegung vor. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich durch sachbezogene Einwendungen zu rechtfertigen. Vom Entziehungsbescheid habe er erst aufgrund einer Mitteilung seines Dienstgebers *** Kenntnis erlangt. Dieser sei verständigt worden, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Daraufhin habe er bei der Bezirkshauptmannschaft X vorgesprochen, wo ihm am 14.09.2015 eine Kopie des Bescheides ausgefolgt worden sei. Der Zustellmangel sei daher im Sinne des Vom Entziehungsbescheid habe er erst aufgrund einer Mitteilung seines Dienstgebers *** Kenntnis erlangt. Dieser sei verständigt worden, dass ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei. Daraufhin habe er bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgesprochen, wo ihm am 14.09.2015 eine Kopie des Bescheides ausgefolgt worden sei. Der Zustellmangel sei daher im Sinne des § 7 ZustellG geheilt. Paragraph 7, ZustellG geheilt. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides brachte er vor, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht gegeben seien. Er habe zu keiner Zeit von einer Strafverfügung des Polizeikommissariates *** vom 08.06.2015 Kenntnis erlangt. Auch diese Entscheidung habe er weder persönlich übernommen, noch sei eine ordnungsgemäße Hinterlegung erfolgt. Aus diesem Grund sei der Zustellvorgang nichtig. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben. Eine Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft X habe ergeben, dass er von seinem Dienstgeber im Rahmen einer Lenkererhebung als Fahrer bekannt gegeben worden sei. Tatsächlich liege ein Irrtum seines Dienstgebers vor, da er zum Tatzeitpunkt bei einem Kunden Tischlerarbeiten verrichtet habe. Zum Nachweis dieser Tatsachen sei er bemüht, entsprechende Beweise anzubieten, die er im Verfahren noch nachreichen werde. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides brachte er vor, dass die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht gegeben seien. Er habe zu keiner Zeit von einer Strafverfügung des Polizeikommissariates *** vom 08.06.2015 Kenntnis erlangt. Auch diese Entscheidung habe er weder persönlich übernommen, noch sei eine ordnungsgemäße Hinterlegung erfolgt. Aus diesem Grund sei der Zustellvorgang nichtig. Er habe keine Möglichkeit gehabt, gegen die Strafverfügung Einspruch zu erheben. Eine Akteneinsicht bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn habe ergeben, dass er von seinem Dienstgeber im Rahmen einer Lenkererhebung als Fahrer bekannt gegeben worden sei. Tatsächlich liege ein Irrtum seines Dienstgebers vor, da er zum Tatzeitpunkt bei einem Kunden Tischlerarbeiten verrichtet habe. Zum Nachweis dieser Tatsachen sei er bemüht, entsprechende Beweise anzubieten, die er im Verfahren noch nachreichen werde. Er stellte daher den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos zu beheben. Mit Schreiben vom 02.10.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Schreiben vom 02.10.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob in der Kanzlei ***, dass am 01.10.2015 beim Polizeikommissariat *** ein Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht worden war, damit die gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung außer Kraft gesetzt werde. Eine Kopie des Antrages wurde dem Verwaltungsgericht übermittelt. Mit Schreiben vom 02.02.2016 informierte das Polizeikommissariat *** die Bezirkshauptmannschaft X, dass das der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt worden sei. Aufgrund des Wiedereinsetzungsantrages sei das Verfahren überprüft und dabei ein Messfehler ermittelt worden. Das bei der Messung angefertigte Foto hätte laut Landespolizeidirektion Wien bei der Ausarbeitung ausgeschieden werden müssen, zumal die Auswertung bei mehreren Eingaben „Messung ungültig“ ergeben habe. Die angezeigte Geschwindigkeit von 143 km/h habe somit nicht bestätigt werden können. Man sei vielmehr auf eine Fahrgeschwindigkeit von 72 km/h gekommen. Mit Schreiben vom 02.02.2016 informierte das Polizeikommissariat *** die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, dass das der Entziehung der Lenkberechtigung zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt worden sei. Aufgrund des Wiedereinsetzungsantrages sei das Verfahren überprüft und dabei ein Messfehler ermittelt worden. Das bei der Messung angefertigte Foto hätte laut Landespolizeidirektion Wien bei der Ausarbeitung ausgeschieden werden müssen, zumal die Auswertung bei mehreren Eingaben „Messung ungültig“ ergeben habe. Die angezeigte Geschwindigkeit von 143 km/h habe somit nicht bestätigt werden können. Man sei vielmehr auf eine Fahrgeschwindigkeit von 72 km/h gekommen. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen: Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Die von der Behörde angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers stützte sich ausschließlich auf die Strafverfügung des Polizeikommissariates *** vom 08.06.2015 wegen einer angelasteten Geschwindigkeitsübertretung. Da das Bezug habende Verwaltungsstrafverfahren nunmehr eingestellt wurde, ist der Entziehungsgrund weggefallen. Es musste daher der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage anhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1341.001.2015