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{'item': 'LVwG-AV-392/002-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-392/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lackner als fachkundige Laienrichterinnen über die Säumnisbeschwerde des Herrn ***, LL.M., vertreten durch ***, ***, ***, gegen die NÖ Landesregierung, betreffend Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

  1. Der Antrag vom *** wird zurückgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
  3. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes amtsärztliches Gutachten den an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972 zum nächstmöglichen Termin, weil seine Dienstfähigkeit bzw. die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussichtlich aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen sei.Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein näher bezeichnetes amtsärztliches Gutachten den an die belangte Behörde gerichteten Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand im Sinne des , Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 zum nächstmöglichen Termin, weil seine Dienstfähigkeit bzw. die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit voraussichtlich aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen sei. Die belangte Behörde entschied über diesen Antrag nicht. In seiner Säumnisbeschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit *** aufgrund heftigen Bossings dienstunfähig sei. Eine Besserung seines Gesundheitszustandes und somit die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit sei nicht zu erwarten, weshalb er den Antrag vom *** gestellt habe. Die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag binnen 6 Monaten verletzt, was ihn zur Säumnisbeschwerde berechtige. Er stelle daher den Antrag, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und zwar mit der Maßgabe, dass er gemäß § 21 Abs. 2 lit. b DPL 1972 in den dauernden Ruhestand versetzt werde.Die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über diesen Antrag binnen 6 Monaten verletzt, was ihn zur Säumnisbeschwerde berechtige. Er stelle daher den Antrag, in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst zu entscheiden und zwar mit der Maßgabe, dass er gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, DPL 1972 in den dauernden Ruhestand versetzt werde. Mit Wirkung vom *** endete das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Entlassung. Mit Schreiben vom *** hielt das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich diesen Umstand mit der Aufforderung zur Stellungnahme dazu vor, dass er hinsichtlich seines offenen Antrags auf Versetzung in den Ruhestand nicht (mehr) beschwert sei. Mit Antwortschreiben vom *** brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass er die Aufhebung der Entlassung durch den VwGH und seinen Eintritt in den aktiven Dienststand erwarte, weshalb er nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand habe.
  4. Rechtslage: § 21 Abs. 2 lit.b Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, (DPL 1972) lautet:Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, (DPL 1972) lautet: „§ 21 Dauernder Ruhestand

(1)….
(2)Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
  1. a)…;
  2. b)wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;
  3. c)…; …
  4. g)….
(3)…. …
(7)…“.
  1. Erwägungen: Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hat unbestritten durch Entlassung mit *** geendet. Dass der dagegen erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt oder die Entlassung aufgehoben worden wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass eine Ruhestandsversetzung eines nicht in einem Dienstverhältnis stehenden Antragstellers nicht in Betracht kommt. Dem im Rahmen des nach Ende des Dienstverhältnisses eingeräumten Parteigehörs aufrecht gehaltenen Antrag des Beschwerdeführers kann daher nur der Parteiwille zugedacht werden, dass die beantragte Ruhestandsversetzung entweder rückwirkend für einen vor dem *** liegenden Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach allfälliger Aufhebung der angefochtenen Entlassung erfolgen möge. Ein derartiger Parteiwille steht jedoch jedenfalls im Widerspruch zur nachstehenden Rechtsprechung: Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem rückwirkende Kraft nicht zukommt (VwGH 11.11.1964, 1913/63). Einem solchen konstitutiven Verwaltungsakt könnte nur dann Rückwirkung zukommen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0092). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Beamte kein Recht auf Ruhestandsversetzung zum Ende eines in der Zukunft liegenden Kalendermonates hat (z.B. VwGH 11.10.2006, 2004/12/0071). Die Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte verfügt werden können, muss in diesem Verfahren nicht beantwortet werden (VwGH 04.09.2014, 2010/12/0214). Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.392.002.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.