← Österreich

LVwG-AV-84/001-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-84/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer und Mag. Kamenik-Lachner als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde des Herrn ***, LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, ***, betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit und Befolgungspflicht einer Weisung zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom ***, es möge darüber abgesprochen werden, ob er während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit verpflichtet sei

  1. a)jede Abwesenheit vom Wohnort
  2. b)jede Abwesenheit vom Wohnort von mehr als einem Tag oder welchem sonstigen Ausmaß dem Dienstgeber – im Wege seines Vorgesetzten oder im Wege der Dienstbehörde oder auf welche sonstige Weise – im Voraus zu melden und die Genehmigung abzuwarten, ohne welche er zur Durchführung der besagten Reisebewegung bzw. des Aufenthaltswechsels nicht berechtigt sei, und ob somit Weisungen rechtskonform, zulässig und von ihm zu befolgen seien, mit welchen ihm ein Verhalten laut lit.
  3. a)– lit.
  4. b)nicht genehmigt bzw. untersagt werde, somit auch konkret darüber abzusprechen, ob davon ausgehend, dass eine Weisung dieser Art in der Zuschrift vom *** enthalten sei, diese konkrete Weisung von ihm zu befolgen sei, wobei in diesem Zusammenhang eine Präzisierung laut den vorigen lit.
  5. a)und
  6. b)vorgenommen werden wolle, als unzulässig zurückgewiesen.dem Dienstgeber – im Wege seines Vorgesetzten oder im Wege der Dienstbehörde oder auf welche sonstige Weise – im Voraus zu melden und die Genehmigung abzuwarten, ohne welche er zur Durchführung der besagten Reisebewegung bzw. des Aufenthaltswechsels nicht berechtigt sei, und ob somit Weisungen rechtskonform, zulässig und von ihm zu befolgen seien, mit welchen ihm ein Verhalten laut Litera a,) – Litera b,) nicht genehmigt bzw. untersagt werde, somit auch konkret darüber abzusprechen, ob davon ausgehend, dass eine Weisung dieser Art in der Zuschrift vom *** enthalten sei, diese konkrete Weisung von ihm zu befolgen sei, wobei in diesem Zusammenhang eine Präzisierung laut den vorigen Litera a,) und
  7. b)vorgenommen werden wolle, als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung am *** nicht mehr in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich befinde, weswegen dem Beschwerdeführer seither das zur Erlassung eines Feststellungsbescheides erforderliche rechtliche Interesse an einem feststellenden Abspruch in dieser Angelegenheit fehle. Auch ein Absprechen über abstrakte Rechtsfragen im Rahmen eines Feststellungsbescheides sei nicht zulässig. 2. Zum Beschwerdevorbringen: Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und bringt dazu im Wesentlichen vor, es seien bereits mehrere Verfahren anhängig, die eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst zum Inhalt haben (Bezügeeinstellungen, Disziplinarverfahren). Ein inhaltliches Absprechen über seinen Antrag vom *** sei folglich für die Frage, ob ein Anspruch auf Bezüge während der Zeiten – zu welchen er nach Angaben der belangten Behörde angeblich ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei – besteht, essentiell. Eine derartige Entscheidung stelle als Vorfrage einen Wiederaufnahmegrund in den bisher anhängigen Verfahren dar, weshalb sehr wohl ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Absprache über seinen Antrag bestehe. Darüber hinaus sei hinsichtlich der Entlassung eine außerordentliche Revision samt Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Es bestehe daher die Möglichkeit und sei zu erwarten, dass die Entlassung aufgehoben werde und er wieder in den aktiven Dienststand trete. Im Hinblick darauf sei eine Klärung über die mit seinem Antrag aufgeworfenen rechtlichen Fragen unabdingbar. Es bestehe somit auch aus diesem Grund ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsentscheidung. Er beantrage daher, über den Antrag vom *** inhaltlich abzusprechen. 3. Rechtslage: §§ 26 und 27 DPL 1972, LGBl. 2200-78, lauten:Paragraphen 26 und 27 DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200-78, lauten: „§ 26 Allgemeine Dienstpflichten

(1)Der Beamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(2)Der Beamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen bei allen Dienststellen des Landes und auch außerhalb der Grenzen der Bundesländer Niederösterreich und Wien zu verrichten.
(3)Der Beamte kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, versetzt, zugeteilt oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den er aufgenommen wurde, verwendet werden. Beamte der Verwendungsgruppen KS4, KS, KL2V, KLK, KL3, KL3S und KMF können in einem anderen Dienstzweig als in dem, für den sie aufgenommen wurden, ohne Überstellung verwendet werden, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig sind, den Anforderungen des Dienstes im bisherigen Dienstzweig nachzukommen, ohne aber dienstunfähig zu sein. Hiebei ist Voraussetzung, dass der Beamte dem Dienst im neuen Dienstzweig gesundheitlich gewachsen ist.
(4)Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:
(4)Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Absatz 2, oder 3, gemäß Paragraph 10, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt: - im ersten Jahr zu 100 %; - im zweiten Jahr zu 75 %; - im dritten und vierten Jahr zu 50 %; - im fünften und sechsten Jahr zu 25 %. Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte - die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder sonst zu vertreten hat oder - an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden.
(5)Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
  1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. auf dessen Rechtsposition seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses Einfluss hatten, tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Für den Fall des Zuwiderhandelns hat der Beamte dem Land den dadurch erlittenen Schaden pauschal in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Dienstbezuges zu ersetzen. Der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(6)Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn
(6)Absatz 5, ist nicht anzuwenden, wenn
  1. dadurch der Werdegang des Beamten unbillig erschwert wird,
  2. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß § 67 Abs. 3 NÖ LBG, nicht übersteigt oder
  3. der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Dienstbezug das Gehalt der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsklasse 5 gemäß Paragraph 67, Absatz 3, NÖ LBG, nicht übersteigt oder
  4. das Land dem Beamten einen wichtigen Grund zum Austritt gegeben hat. § 27Paragraph 27 Dienstgehorsam Der Beamte ist an die Weisungen der Vorgesetzten gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich. Er kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Eine Weisung ist auf Verlangen des Beamten schriftlich zu erteilen. Geschieht dies nicht, gilt die Weisung als zurückgezogen.“
  5. Erwägungen: Einleitend ist zum Verfahrensgegenstand festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag auf die gemäß dem angefochtenen Spruch begehrte Feststellung gemäß dem vorgelegten Akt im sachlichen Zusammenhang mit einer an den Beschwerdeführer gerichteten Weisung steht, sich am *** – offenbar während einer aufrechten krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit – in der Abteilung Personalangelegenheiten einzufinden. Das Dienstverhältnis hat unbestritten durch Entlassung mit *** geendet. Der Rechtsprechung zufolge ist zwischen der Problematik des Feststellungsbescheides im allgemeinen (Recht auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der durch Weisung verfügten Versetzung durch Bescheid) und dem Recht auf bescheidmäßige Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, zu unterscheiden (VwGH 17.2.1993, 91/12/0245). Zum Prüfungsmaßstab hat die Rechtsprechung klargestellt, dass Zweck des Feststellungsverfahrens nicht die allg. Nachprüfung jeder Weisung ist, ob sie mit dem ihr übergeordneten Recht im Einklang steht; es ist nur zu prüfen, wie und ob die Befolgung zu den Dienstpflichten zählt (VwGH 10.12.1976, 2339/75). Im vorliegenden Fall ist die Frage strittig, ob die gegenständlich begehrte Feststellung im Lichte des unbestritten seit *** beendeten Dienstverhältnisses von einem Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers getragen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch bei einem zeitlich abgeschlossenen Geschehen ein rechtlich geschütztes Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit von Weisungen, solange dieser der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320). Dabei kann die […] Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn […] durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist […] gegeben, weil dem angefochtenen Feststellungsbescheid […] die Funktion einer Klärung der Dienstpflichten des Beschwerdeführers […] für die Zukunft nicht mehr zukommen kann (VwGH 11.07.2006, 2003/12/0216). Auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die „Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten“ zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der ABWENDUNG ZUKÜNFTIGER RECHTSGEFÄHRDUNG des Antragstellers dienen (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0204). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, sein Feststellungsinteresse liege darin, dass er die Aufhebung der angefochtenen Entlassung erwarte, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Rechtsprechung zufolge selbst bei aufrechtem Dienstverhältnis die bloße Absicht des Antragstellers, sich um einen freiwerdenden Posten seiner früheren Dienststelle zu bewerben, keine derartige zukünftige Rechtsgefährdung aufzuzeigen vermag (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103). Wenn der Beschwerdeführer auf anhängige Verfahren – insbesondere über die Einstellung der Bezüge oder über Dienstpflichtverletzungen – verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigendes rechtliches Interesse dann nicht besteht, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 02.07.2015, Ro 2015/16/0009). Dazu gehört auch ein Disziplinarverfahren (zuletzt VwGH 21.09.2005, 2002/12/0253, 2003/12/0176, 2003/12/0200 und 2003/12/0026). Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, dass die begehrte Feststellung einen Wiederaufnahmegrund in den anhängigen Verfahren darstelle, so ist er darauf zu verweisen, dass der Rechtsprechung zufolge im Fall einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe einem in diesem Zusammenhang gestellten Feststellungsantrag, ob die Befolgung der zugrundeliegenden Weisung zu den Dienstpflichten gehört hat, (jedenfalls) das für ein derartiges Feststellungsbegehren erforderliche Interesse fehlt (VwGH 25.04.1988, 86/12/0249). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer kein von der aufgezeigten Rechtsprechung nicht verneintes Feststellungsinteresse aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall den verfahrenseinleitenden Antrag mangels Feststellungsinteresses zurückgewiesen hat.
  6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.84.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.