RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum05.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-862/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Mag. Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
- April 2014, ***, zu Recht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.Die Beschwerde wird abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs über eine Vorstellung gegen den Bescheid vom
- November 2013 derselben Behörde dahingehend erkannt, dass die Entziehungszeit für die Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B verkürzt wird und zwar bis einschließlich
- September
- Die im ursprünglichen Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens und Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) wurden aufrecht erhalten. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers sowie von Frau *** und Herrn ***, Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Alkoholisierung des Beteiligten zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht vorgelegen ist, Einholung der Krankengeschichte, Beischaffung des Aktes des BG Scheibbs mit der GZ ***. Weiters wurde die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt sowie die Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens samt Abstandnahme von den vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen und Ausfolgung der Lenkberechtigung, in eventu die Behebung des bekämpften Bescheides und Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Einstellung des Führerscheinentzugsverfahrens, in eventu die Behebung des Bescheides, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erhebliche Reduzierung der Entzugsdauer. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am
- Dezember 2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Anhörung der Zeugen ***, *** und *** erfolgte, ebenso durch Einholung eines Gutachtens einer Amtssachverständigen für Medizin und Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs sowie den hg. Akt. Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer lenkte am 08.11.2013 gegen 18.45 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in *** auf der ***, wobei er etwa auf Höhe des Hauses *** mit einem weiteren Kraftfahrzeug (***) kollidierte. Der Beschwerdeführer hat vor Fahrtantritt Alkohol konsumiert. Ob er sich im Unfallszeitpunkt deswegen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, kann mit Sicherheit weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Der in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle wohnhafte Zeuge *** hat den Beschwerdeführer in weiterer Folge gefragt, ob er das vom Beschwerdeführer gelenkte Unfallfahrzeug aus dem Gefahrenbereich wegschleppen soll. Der Beschwerdeführer hat dies bejaht und hat der genannte Zeuge in weiterer Folge das Fahrzeug aus dem Gefahrenbereich verbracht. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge selbst die Kennzeichen von diesem Fahrzeug abgenommen. Gegen 19.15 Uhr traf an der Unfallstelle eine Polizeistreife ein (bestehend aus *** und dem Zeugen ***). Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge von *** zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert und ihm erklärt, dass er bis zum Alkotest nichts zu sich nehmen dürfe (nichts essen, nichts trinken und auch sonst keine wie immer gearteten Stoffe zu sich nehmen). Nach dieser ersten Aufforderung und Belehrung hat der Beschwerdeführer versucht, sich ein „Zuckerl“ in den Mund zu stecken. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von *** ein zweites Mal darauf hingewiesen, dass er nichts zu sich nehmen dürfe. In weiterer Folge wollte sich der Beschwerdeführer eine Zigarette anzünden. Auf Grund dessen wurde er ein drittes Mal dahingehend belehrt, dass er nichts zu sich nehmen dürfe. Vor der Durchführung des Alkotestes und somit nach der dritten Aufforderung, nichts zu sich zu nehmen, wurde von *** und *** festgestellt, dass der Beschwerdeführer abermals etwas in den Mund genommen und an diesem gekaut hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers handelte es sich dabei um einen Kaugummi. *** hat dieses Verhalten des Beschwerdeführers als Verweigerung gewertet und wurde dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt. Der Beschwerdeführer war während des Aufenthaltes an der Unfallstelle in der Lage, eine Konversation mit anderen Personen zu führen. Er war auch in der Lage, die von den Polizisten erteilten Aufforderungen zu verstehen und danach zu handeln. Er hat auch unmittelbar nach dem Zusammenstoß telefonisch seine Gattin vom Unfall verständigt und ersucht, sie möge zur Unfallstelle kommen. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, der einvernommenen Zeugen sowie auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Medizin. Insbesondere aus dem Gutachten der Amtssachverständigen für Medizin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt sehr wohl in der Lage war, die an ihn gerichteten Aufforderungen zu verstehen und danach zu handeln. Er litt nicht unter einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und war in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbsttätig nach dem Unfall telefonisch seine Gattin verständigte, dem Abschleppen seines Fahrzeuges zugestimmt hat und aus eigenem Antrieb die Kennzeichentafeln am Unfallfahrzeug abmontiert hat. Auch haben die einvernommenen Zeugen bestätigt, dass eine Konversation mit dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich war. Zur Frage der Alkoholbeeinträchtigung ist auszuführen, dass mit dem Verweis auf das Gutachten im gerichtlichen Strafverfahren für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. Dieses Gutachten stützt sich auf nicht gesicherte Trinkmengen und Trinkzeiten des Beschwerdeführers und auf verschiedene Abbauwerte. Wenngleich damit eine relevante Alkoholbeeinträchtigung nicht gesichert nachgewiesen werden kann, so ist dies bei einem Entzug der Lenkberechtigung wegen Verweigerung des Alkotestes auch nicht erforderlich. Es wäre geradezu widersinnig eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO nachweisen zu müssen, damit die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO entzogen werden darf. Gesichert kann nämlich auch nicht nachgewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.Zur Frage der Alkoholbeeinträchtigung ist auszuführen, dass mit dem Verweis auf das Gutachten im gerichtlichen Strafverfahren für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist. Dieses Gutachten stützt sich auf nicht gesicherte Trinkmengen und Trinkzeiten des Beschwerdeführers und auf verschiedene Abbauwerte. Wenngleich damit eine relevante Alkoholbeeinträchtigung nicht gesichert nachgewiesen werden kann, so ist dies bei einem Entzug der Lenkberechtigung wegen Verweigerung des Alkotestes auch nicht erforderlich. Es wäre geradezu widersinnig eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO nachweisen zu müssen, damit die Lenkberechtigung wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO entzogen werden darf. Gesichert kann nämlich auch nicht nachgewiesen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem durch vermutlich Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem durch vermutlich Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Dass im gegenständlichen Fall einerseits der Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert wurde und andererseits diese Aufforderung zu Recht bestand, wird nicht bestritten. Bestritten wird hingegen, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten (Kauen von vermutlich einem Kaugummi trotz mehrmaliger Belehrung dahingehend, bis zur Durchführung des Alkotestes nichts zu sich nehmen zu dürfen) eine Verweigerung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt als Verweigerung, sich dem Alkotest zu unterziehen, ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Ein solches ist auch darin zu erblicken, dass der Proband – trotz vorheriger Belehrung – ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann. Der Betroffene hat die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen. In diesem Zusammenhang darf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (VwGH vom 24.02.2012, 2011/02/0353), wonach auch das Kauen eines Kaugummis trotz entsprechender Aufforderung, nichts zu sich zu nehmen, unzweifelhaft eine Verweigerung darstellt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers diesem nicht im Sinne eines schuldhaften Verhaltens vorgeworfen werden könne, ergibt sich auf Grund der aufgenommenen Beweise – insbesondere des Gutachtens der Amtssachverständigen für Medizin -, dass der Beschwerdeführer trotz Aufregung über den stattgefundenen Unfall jedenfalls nicht zurechnungsunfähig war. Auch ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ein geprüfter Fahrzeuglenker auch nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden jedenfalls in der Lage sein muss, die ihn betreffenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat somit im Sinne des § 5 VStG keine Umstände geltend machen können, die zu einer Exkulpierung führen würden. Er hat somit ohne Zweifel eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 gesetzt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers diesem nicht im Sinne eines schuldhaften Verhaltens vorgeworfen werden könne, ergibt sich auf Grund der aufgenommenen Beweise – insbesondere des Gutachtens der Amtssachverständigen für Medizin -, dass der Beschwerdeführer trotz Aufregung über den stattgefundenen Unfall jedenfalls nicht zurechnungsunfähig war. Auch ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass ein geprüfter Fahrzeuglenker auch nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden jedenfalls in der Lage sein muss, die ihn betreffenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat somit im Sinne des Paragraph 5, VStG keine Umstände geltend machen können, die zu einer Exkulpierung führen würden. Er hat somit ohne Zweifel eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 gesetzt. Hinsichtlich der Entzugsdauer ist auszuführen, dass die Verwaltungsbehörde im nunmehr bekämpften Bescheid die Dauer mit 10 Monaten festgelegt hat. Unter Berücksichtigung des stattgefundenen Verkehrsunfalles und der auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Uneinsichtigkeit (Bestreiten des Vorliegens eines Verweigerungstatbestandes sowie Bestreiten des Verschuldens) bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass eine Entzugsdauer von 10 Monaten unter Berücksichtigung der Mindestentzugsdauer keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Auch bestehen keinerlei Bedenken hinsichtlich der zusätzlich vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen. Der Beschwerde war somit jeder Erfolg zu versagen. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.862.001.2014