GVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der obsiegenden Partei – Landespolizeidirektion Niederösterreich –
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung den Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 887,20 (Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40, Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand € 461,00) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich als Rechtsträger der obsiegenden Partei – Landespolizeidirektion Niederösterreich –
Paragraph eins, der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung den Aufwandersatz in Höhe von insgesamt € 887,20 (Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von € 57,40, Schriftsatzaufwand in Höhe von € 368,80 und Verhandlungsaufwand € 461,00) binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen., 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schriftsatz vom 06.12.2014 – eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 09.12.2014 – brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde, betreffend die Amtshandlung vom 04.12.2014, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos *** – zurechenbar der Landespolizeidirektion Niederösterreich – ein. In dieser Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass gegen ihn am 04.12.2014 gegen 20:00 Uhr ein Betretungsverbot bzw. Rückkehrverbot für den Bereich seiner Wohnung sowie hinsichtlich des Grundstückes seines Wohnhauses ausgesprochen worden sei.
Informationsblatt habe Herr ***, Dienstnummer ***, den Beschwerdeführer von dem Rückkehrverbot in Kenntnis gesetzt. Unter Bezugnahme auf § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung dieser Rechtsnorm nicht gegeben gewesen seien, zumal noch nie ein gefährlicher Angriff vom Beschwerdeführer auf seine Frau stattgefunden habe und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er seine Frau vorsätzlich zu Fall gebracht habe, der Grundsatz der Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit eindeutig missachtet worden wäre. Der Beschwerdeführer stelle aus diesem Grund den Antrag auf sofortige Aufhebung des Rückkehrverbotes und merke ergänzend an, dass die Eheleute seit drei Jahren eine Paartherapie führen, die teilweise gute Erfolge gebracht habe. Jedoch sei es offenbar notwendig, konfliktbehaftete Themen wie „Hilfeleistung an seinen Bruder beim Renovieren“, den Problemkomplex „Schwiegermutter“ etc. nur noch im moderierten Rahmen zu besprechen. Dieses Prinzip werde ab sofort konsequent umgesetzt und somit erneutem Konfliktpotenzial die Grundlage entzogen. Außerdem hole der Beschwerdeführer Pascal (4-jähriger Sohn) täglich vom Kindergarten ab und kochen sie gemeinsam. Mit dem Betretungsverbot sei das typischerweise nicht möglich. Also müsse er mit seinem Sohn ins Restaurant gehen, was pädagogisch und ernährungstechnisch weniger wertvoll sei. Außerdem sei es bei dem Wetter für den Park zu kalt und 14 Tage *** sei für den Sohn trotz „***“ langweilig. Seine Frau arbeite bis 15:00 Uhr, die Übergabe finde dann ca. um 16:00 Uhr im *** statt.Unter Bezugnahme auf Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sei festzuhalten, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Anwendung dieser Rechtsnorm nicht gegeben gewesen seien, zumal noch nie ein gefährlicher Angriff vom Beschwerdeführer auf seine Frau stattgefunden habe und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er seine Frau vorsätzlich zu Fall gebracht habe, der Grundsatz der Bedachtnahme auf die Verhältnismäßigkeit eindeutig missachtet worden wäre. Der Beschwerdeführer stelle aus diesem Grund den Antrag auf sofortige Aufhebung des Rückkehrverbotes und merke ergänzend an, dass die Eheleute seit drei Jahren eine Paartherapie führen, die teilweise gute Erfolge gebracht habe. Jedoch sei es offenbar notwendig, konfliktbehaftete Themen wie „Hilfeleistung an seinen Bruder beim Renovieren“, den Problemkomplex „Schwiegermutter“ etc. nur noch im moderierten Rahmen zu besprechen. Dieses Prinzip werde ab sofort konsequent umgesetzt und somit erneutem Konfliktpotenzial die Grundlage entzogen. Außerdem hole der Beschwerdeführer Pascal (4-jähriger Sohn) täglich vom Kindergarten ab und kochen sie gemeinsam. Mit dem Betretungsverbot sei das typischerweise nicht möglich. Also müsse er mit seinem Sohn ins Restaurant gehen, was pädagogisch und ernährungstechnisch weniger wertvoll sei. Außerdem sei es bei dem Wetter für den Park zu kalt und 14 Tage *** sei für den Sohn trotz „***“ langweilig. Seine Frau arbeite bis 15:00 Uhr, die Übergabe finde dann ca. um 16:00 Uhr im *** statt. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die Beschuldigtenvernehmung vom 04.12.2014 der Polizeiinspektion ***, Stadtpolizeikommando ***, bei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der belangten Behörde und brachte diese mit Schriftsatz vom 25.11.2015 die Gegenschrift ein. Darin wird ausgeführt, dass die Streifenbesatzung *** (*** und ***) am 04.12.2014 gegen 19:30 Uhr zu einem Vorfall bei der Familie *** gerufen worden sei. Die Polizei sei von Herrn *** verständigt worden. Am Einsatzort haben die Beamten Herrn und Frau *** sowie den 4-jährigen Sohn antreffen können. Beide Ehepartner haben gegenüber den Polizeibeamten zu verstehen gegeben, dass sie schon seit längerer Zeit massive Eheprobleme hätten und sei es daher immer wieder zu Streitigkeiten und teilweise auch Handgemengen gekommen. Auch an diesem Abend sei der Streit wieder eskaliert. Über den genauen Ablauf des Streites seien allerdings die Aussagen der Ehepartner auseinander gegangen. Von Frau *** sei angegeben worden, dass sie von ihrem Gatten im Zuge des Streites an den Schultern gepackt und danach heftig gegen die Wand geschleudert worden sei. Durch diesen Vorfall habe sie eine Beule am Kopf erlitten. Vom Beschwerdeführer sei wiederum angegeben worden, dass er von seiner Frau attackiert worden sei und er ihrem Angriff ausgewichen wäre. Dadurch sei seine Frau über den Staubsauger gestolpert und sei dadurch zu Boden gefallen und habe sie sich dabei den Kopf angeschlagen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Frau an einer psychischen Erkrankung leide und es deshalb immer wieder zum Streit kommen würde. Von den einschreitenden Beamten seien die Aussagen der beiden Ehepartner auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft worden. Frau *** habe eine Begutachtung ihrer Verletzungen zugelassen und habe dabei festgestellt werden können, dass Frau *** neben einer Beule am Kopf auch noch Hautrötungen im Bereich des Halses aufgewiesen habe. Dies gehe auch aus den beigelegten Lichtbildbeilagen hervor. Diese Rötungen entstehen typischerweise bei heftigen Berührungen und habe somit angenommen werden können, dass Frau *** sehr wohl von ihrem Gatten erfasst und gestoßen worden sei. Da Frau *** durch den Stoß auch noch zu Sturz gekommen sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der Stoß schon mit einer gewissen Heftigkeit durchgeführt worden sei. Von einer unabsichtlichen Berührung und dergleichen habe daher nicht ausgegangen werden können. Zumal beide Ehepartner auch übereinstimmend ausgesagt haben, dass es schon oftmals Streitigkeiten und teilweise auch Handgemenge gegeben habe, haben die Beamten bei der durchgeführten Gefahrenprognose davon ausgehen müssen, dass gefährliche Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Frau *** bevorstehen würden. Als vorbeugende Maßnahme zur Verhinderung allfälliger gefährlicher Angriffe, sei von den Exekutivbeamten eine Wegweisung mit einem anschließenden Betretungsverbot gegenüber Herrn *** ausgesprochen worden. Zu der von den Exekutivbeamten durchgeführten Gefahrenprognose werde ausgeführt, dass diese mit dem Wissensstand zum Zeitpunkt des Einschreitens zu erfolgen gehabt habe. Dabei führe vor allem die Tatsache, dass Frau *** bereits verletzt gewesen sei und ihr diese Verletzungen offensichtlich von Herrn *** durch Misshandlungen zugefügt worden seien und es bereits vorher oftmals zu Streitigkeiten und auch Handgreiflichkeiten gekommen sei, zur berechtigten Annahme, dass weitere gefährliche Angriffe zu befürchten gewesen seien. Der von Herrn *** getroffenen Aussage, dass durch das Betretungsverbot die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt worden sei, werde durch die berechtigte Annahme, dass gefährliche Angriffe gegen das Leben und die Gesundheit von Frau *** zu befürchten gewesen seien, ebenfalls widersprochen. Die Durchführung der Gefahrenprognose sei in diesem Fall für die einschreitenden Exekutivbeamten mit Sicherheit nicht einfach gewesen, zumal es einerseits unterschiedliche Aussagen der betroffenen Parteien und andererseits keine sofort klaren Beweisergebnisse für einen bereits stattgefundenen gefährlichen Angriff vorgelegen haben. Von den Beamten sei allerdings genau ermittelt worden und so haben auch die Rötungen einen eindeutigen Hinweis für stattgefundene Misshandlungen liefern können. Der Gefahreneinschätzung der Exekutivbeamten sei auch in weiterer Folge die Sicherheitsbehörde gefolgt. Das Betretungsverbot sei von der zuständigen Behörde bestätigt worden und sei dazu in Form eines Aktenvermerkes festgehalten worden, dass die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig gewesen sei und seien alle gesetzlichen Maßnahmen im Sinne des § 38a Abs. 2 bis 4 SPG durchgeführt worden und werde das Betretungsverbot bestätigt und bleibe im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Frist bis auf Weiteres aufrecht.Das Betretungsverbot sei von der zuständigen Behörde bestätigt worden und sei dazu in Form eines Aktenvermerkes festgehalten worden, dass die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig gewesen sei und seien alle gesetzlichen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 2 bis 4 SPG durchgeführt worden und werde das Betretungsverbot bestätigt und bleibe im Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Frist bis auf Weiteres aufrecht. Entscheidung für die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes sei der Umstand gewesen, dass im Falle einer Aufhebung ein weiterer gefährlicher Angriff gegen die Gefährdete nicht auszuschließen gewesen sei, dies aufgrund folgender Überlegungen: Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei es bereits seit Jahren immer wieder zu heftigen Streitigkeiten und Handgemengen gekommen, zuletzt am 04.12.2014 gegen 19:33 Uhr. Im Zuge dieses Streites sei die Gefährdete gestoßen worden, sodass sie mit dem Kopf gegen die Wand gefallen und anschließend zusammengesackt sei. Aus dem Akt gehe klar, widerspruchsfrei und schlüssig hervor, dass vom Beschwerdeführer Gewalt angewandt wurde und sei daher auch eine Schlüsselabnahme erfolgt. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen durch das Stadtpolizeikommando vollinhaltlich an. Es habe von den Organen zum Zeitpunkt des Einschreitens vertretbar angenommen werden können, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit stattgefunden habe bzw. auch noch bevorstehen könne. Von den einschreitenden Beamten sei eine umfangreiche Ermittlung des Sachverhaltes und eine Dokumentation erfolgt. Die belangte Behörde komme daher zum Schluss, dass die in Beschwerde gezogene Maßnahme rechtmäßig gewesen sei und stelle den Antrag, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den 12.01.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der *** - für die belangte Behörde - erschienen ist sowie die geladenen Zeugen *** und ***. Der Beschwerdeführer wurde an seiner zuletzt aufrecht gemeldeten Wohnanschrift geladen, doch kam die Ladung unbehoben retour mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer verzogen sei. Eine neuerliche Abfrage im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass der Beschwerdeführer an der zugestellten Anschrift ***, ***, nach wie vor aufrecht gemeldet ist. Eine Bekanntgabe der Wohnsitzverlegung während des anhängigen Verfahrens erfolgte nicht. Der Beschwerdeführer gab selbst diese Adresse in seiner Maßnahmenbeschwerde an, sodass in weiterer Folge die Ladung bei Gericht hinterlegt wurde. Der einvernommene Zeuge *** gab im Wesentlichen an, dass er sich noch an den 04.12.2014 erinnern könne. Er habe mit seinem Kollegen an jenem Tag einen Einsatz von der Funkleitstelle bekommen. Es sei ein Notruf eingegangen, dass es zu einer Körperverletzung am Tatort gekommen sei. Beim Kollegen handle es sich um den Zeugen ***. Sie seien zu dieser Wohnadresse gefahren und haben an der Wohnungstür geklopft. Die Wohnung wurde geöffnet und seien die Beamten in die Wohnung gebeten worden. Anwesend seien Frau und Herr *** gewesen, ebenso ein Kind, das zwischen 4 und 5 Jahren alt gewesen sei. Beide Erwachsenen haben sehr nervös und aufgebracht gewirkt und auch sehr hektisch, wobei die Frau gefühlsmäßig aufgewühlter gewirkt habe. Sie habe einen verzweifelten Eindruck gemacht. Er habe sich dann mit seinem Kollegen verständigt, dass eine separate räumlich getrennte Einvernahme der Beteiligten erfolge. Der Zeuge sei mit Herrn *** vor die Wohnung gegangen und habe mit ihm bezüglich des Vorfalles ca. zehn Minuten gesprochen. Der Kollege *** habe derweilen mit Frau *** gesprochen. Danach haben sie einander abgesprochen, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung und ein Betretungsverbot auszusprechen sei, dies insbesondere aufgrund der Verletzungen bei Frau ***. Aus seiner Sicht sei die Gefahr zu groß gewesen, dass es zu weiteren Angriffen komme, sofern von dieser Maßnahme Abstand genommen worden wäre. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen gegenüber gesagt, dass es in der Beziehung schon länger krisle und dass es schon seit längerem Eheprobleme gebe. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei es an diesem Tag zu einer „Stesserei“ gekommen und sei seine Frau dabei hingefallen, mehr habe der Beschwerdeführer nicht getan und stimmen die Behauptungen seiner Frau nicht. Der Zeuge habe Fotos angefertigt und habe der Zeuge aber zu dem Zeitpunkt nicht eruieren können, wie sich alles tatsächlich zugetragen habe. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber zwar nicht dezidiert zugegeben, dass er seine Frau gestoßen habe. Aufgrund der Verletzungen bei Frau ***, nämlich der Beule am Kopf sowie der Verletzungen im Halsbereich, sei für den Zeugen eindeutig eine Gefahr für weitere Angriffe vorhanden gewesen. Es seien dann auch die Eltern von Frau *** gekommen und habe sich dann auch die Ehefrau des Beschwerdeführers beruhigt. Im Nachhinein seien noch die Formalitäten mit Frau *** besprochen worden und haben auch die Eltern dem Zeugen gegenüber bestätigt, dass es schon öfters zu Streitereien gekommen sei. Er habe dann gegenüber Herrn *** die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen und habe der Beschwerdeführer relativ ruhig und sachlich reagiert und dies zur Kenntnis genommen. Er habe daraufhin gemeint, dass er zu seinem Zweitwohnsitz fahre und dass das auch kein Problem darstelle. Nach Ansicht des Zeugen könne es schon sein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über den Staubsauger gestolpert ist aber wohl eher aufgrund eines Stoßes, da sie sich ansonsten die Verletzung am Kopf und im Halsbereich wohl nicht zugefügt haben hätte können bzw. könne sich das ansonsten für den Zeugen nicht erklären lassen. Zu Beginn der Befragungen haben die Eheleute natürlich unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Verletzungen getätigt. Für den Zeugen sei aber eindeutig ein gefährlicher Angriff vorgelegen und habe er daher auch diese Maßnahme zu treffen gehabt. Der Beschwerdeführer habe dem Zeugen gegenüber selbst gesagt, dass es gut sei, wenn er ein bisschen Ruhe habe und von dem Ganzen wegkomme. Herr *** habe seine Sachen gepackt und sei dann mit dem Zeugen mitgegangen. Frau *** habe dem Zeugen mitgeteilt, dass sie ins Spital fahren und die Eltern auf das Kind aufpassen werden. Das Kind habe ihnen gegenüber nichts gesagt. Der ebenfalls einvernommen Zeuge *** gab in der Verhandlung an, dass er sich auch noch teilweise an den 04.12.2014 erinnern könne. Sie seien von der Funkleitstelle zu Herrn *** beordert worden, in die ***, ***. Den Exekutivbeamten sei mitgeteilt worden, dass es sich dabei um den Einsatz von Gewalt in der Familie handle. Herr *** habe ihnen die Türe geöffnet und sei sofort aus der Wohnung herausgekommen und habe mit den Exekutivbeamten am Gang gesprochen. Er habe ihnen die Vorgeschichte, nämlich dieses „Ehedrama“ was er erlebe, geschildert, damit meine der Zeuge die gesamte Vorgeschichte inklusive der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau. Er habe mitgeteilt, dass es am heutigen Tag wieder zu einem Streit gekommen sei und auch zu einem Handgemenge und sei die Ehefrau des Beschwerdeführers über den Staubsauger gefallen. An den Wortlaut könne sich der Zeuge nicht mehr genau erinnern, insbesondere nicht, ob der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er seine Ehefrau gestoßen habe bzw. angegriffen habe. Der Zeuge habe auch Frau *** gesehen und habe diese eine sichtbare Rötung im Hals- bzw. Gesichtsbereich gehabt und auch eine Rötung bzw. Beule am Kopf. Der Zeuge könne sich nicht mehr genau erinnern, wer mit wem die Befragungen durchgeführt habe, doch sei es immer so, dass die Befragung der Beteiligten getrennt durchgeführt werde. Er werde wohl mit Frau *** gesprochen haben und habe sie gemeint, dass es schon seit längerem nicht mehr passe und es zu Streitereien komme. Sie habe dem Zeugen gegenüber mitgeteilt, dass sie ihr Ehemann gepackt habe und sie sich in weiterer Folge von ihm weggestoßen habe und dabei zu Sturz gekommen sei. Es sei aber auf jeden Fall ein Angriff auf ihre Person erfolgt. Die Angaben von Frau *** seien für den Zeugen sehr glaubwürdig gewesen und habe sie auch sehr fertig und aufgebracht gewirkt. Seines Erachtens seien die Eheleute nicht in der Lage gewesen, ohne weiterer Maßnahme durch die Exekutivbeamten, die Angelegenheit friedlich zu beenden. Beide Beteiligten seien wahnsinnig aufgebracht gewesen und haben sie einander gegenseitig laufend Vorwürfe gemacht. Es habe auf jeden Fall die Gefahr bestanden bzw. wäre es nach Ansicht des Zeugen unvermeidbar gewesen, dass diese Situation eskaliert wäre, wenn die Exekutivbeamten nicht eingeschritten wären. Die Maßnahme habe dann sein Kollege getroffen und haben beide Eheleute sehr gefasst reagiert. Der Beschwerdeführer habe den Exekutivbeamten gegenüber angegeben, dass er die Nacht ohnehin nicht in der Wohnung verbringen hätte wollen und habe er dann seine Sachen gepackt und sei mit ihnen mitgegangen. Vor Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes habe der Zeuge natürlich mit seinem Kollegen Rücksprache gehalten. Erst im Anschluss an den gegenseitigen Informationsaustausch hinsichtlich der Befragung der Beteiligten sei die Maßnahme getroffen worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer *** ist am *** geboren und aufrecht an der Anschrift ***, ***, Hauptwohnsitz - gemeldet. Er ist mit Frau *** verheiratet und ist diese ebenfalls an selbiger Anschrift wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn namens Pascal, der zum Tatzeitpunkt vier Jahre alt war. Am 04.12.2014 befanden sich sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau *** und deren gemeinsamer Sohn in der Wohnung *** in ***. Zwischen den Eheleuten gab es einen Streit. Es kam nicht nur zu einer verbalen Auseinandersetzung, sondern auch zu Handgreiflichkeiten. Die Exekutivbeamten *** und *** wurden am 04.12.2014, um ca. 19:30 Uhr, von der Funkleitstelle an die Anschrift *** in *** beordert. Den Einsatzbeamten wurde mitgeteilt, dass es sich um Gewalt in der Familie handelt. Die Exekutivbeamten sind zur Örtlichkeit gefahren, haben an der Wohnungstür geklopft und ist ihnen vom Beschwerdeführer die Türe geöffnet worden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren aufgebracht, wobei die Ehefrau auf die Beamten einen verzweifelten Eindruck machte. Dieser trat vor die Türe und gab den Beamten gegenüber an, dass es zwischen ihm und seiner Ehefrau zu einer Streiterei gekommen sei, bei der seine Ehefrau über den Staubsauger gefallen sei und sich dabei verletzt habe. Die Exekutivbeamten haben daraufhin Herrn und Frau *** getrennt voneinander befragt. *** hat den Beschwerdeführer vor der Wohnungstüre befragt, während *** die Befragung der Ehefrau in der Wohnung durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber *** angegeben, dass es schon länger kriselt und Eheprobleme bestehen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Frau im Zuge einer kleinen „Stesserei“ niedergefallen sei. Frau *** hat gegenüber dem Exekutivbeamten *** angegeben, dass sie von ihrem Mann, dem Beschwerdeführer, gepackt worden sei und sie sich weggestoßen habe und aufgrund dessen zu Sturz gekommen sei. Beide Exekutivbeamten machten sich ein Bild von den Verletzungen bei Frau *** und wies diese starke Rötungen im Halsbereich und eine Beule am Kopf auf. Nach der Befragung fand ein Informationsaustausch zwischen den Exekutivbeamten hinsichtlich der getrennten Befragung statt und schätzten beide Exekutivbeamten die Situation derart ein, dass eine friedliche Lösung unter den Eheleuten nicht möglich ist. Für beide Beamten war die Situation bereits eskaliert und bestand der begründete Verdacht bzw. die Gefahr, dass mit weiteren Angriffen gegen Frau *** seitens des Beschwerdeführers zu rechnen ist, sofern keine Maßnahme getroffen wird. Von *** wurden in weiterer Folge gegenüber dem Beschwerdeführer die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen. Beide Eheleute reagierten gefasst und ruhig. Der Beschwerdeführer teilte gegenüber den Exekutivbeamten weiters mit, dass er ohnehin Ruhe benötige und einstweilen zum Zweitwohnsitz fahren wird. Er packte daraufhin seine Sachen und begleitete die Beamten. In weiterer Folge wurde Mitteilung hinsichtlich des Betretungsverbotes gegenüber der zuständigen Behörde (Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich) erstattet und wurde dieses Betretungsverbot schriftlich bestätigt. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Verfahrensaktes sowie des durchgeführten Beweisverfahrens. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Tathergang bzw. der Angaben der Beteiligten und des Ablaufes der Amtshandlung basieren auf den völlig glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen. Diese gaben schlüssig und widerspruchsfrei an, wer welche Amtshandlung gesetzt hat, wie die Amtshandlung vonstattenging, wer die Maßnahme ausgesprochen hat, etc. Des Weiteren wurden von beiden Zeugen die Verletzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt und decken sich die Angaben auch mit den vorgelegten Lichtbildbeilagen in der Gegenschrift der belangten Behörde vom 25.11.2015. Auf diesen Lichtbildbeilagen ist deutlich erkennbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Amtshandlung die oben festgestellten Verletzungen aufgewiesen hat. Gleich verhält es sich mit der Gefährdungsprognose. Auch diesbezüglich gaben die Zeugen glaubwürdig und schlüssig wieder, dass die Situation eskaliert wäre bzw. bei Abstandnahme einer Maßnahme, eine weitere Eskalation nicht zu vermeiden gewesen wäre, dies insbesondere aufgrund des geschilderten Befindens der Eheleute. Beide Zeugen gaben dazu an, dass die Gemüter der Eheleute erhitzt waren und die Ehefrau des Beschwerdeführers verzweifelt gewirkt hat und eben die oben genannten Verletzungen aufwies. Darüber hinaus folgte das erkennende Gericht den Angaben der Zeugen hinsichtlich des Informationsaustausches und der Abstimmung hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen. Es bestand auch keinerlei Anlass, an den Angaben der Zeugen - hinsichtlich der von ihnen vor Ort getroffenen Gefährdungsprognose - Zweifel zu haben, zumal beide Exekutivorgane glaubwürdig angaben, vor Ort selbigen Eindruck gehabt zu haben. Darüber hinaus haben beide Zeugen schlüssig dargelegt, dass sie die Situation gleich eingeschätzt haben, insbesondere dass es zu weiteren Angriffen auf die Ehefrau des Beschwerdeführers kommen würde, sofern nicht mit der Wegweisung und dem Betretungsverbot vorgegangen werden würde. Dass die einschreitenden Exekutivorgane vor Ort von einer weiteren Gefährdung der Ehefrau ausgingen, wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht in Abrede gestellt. Er behauptete lediglich, noch nie einen gefährlichen Angriff auf seine Ehefrau verübt zu haben und dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wurde. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Die Maßnahmenbeschwerde vom 6.12.2014 – Postaufgabe am 9.12.2014 – richtet sich gegen eine Amtshandlung vom 4.12.2014 und ist sohin
GVG rechtzeitig.Die Maßnahmenbeschwerde vom 6.12.2014 – Postaufgabe am 9.12.2014 – richtet sich gegen eine Amtshandlung vom 4.12.2014 und ist sohin
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend das Betretungsverbot bekämpft wird.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte, wobei vorliegend das Betretungsverbot bekämpft wird. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht, oder in der Anwendung physischen Zwangs besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung daher ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Sofern gegen den Betroffenen kein unmittelbarer physischer Zwang ausgeübt wird und ein solcher auch nicht unmittelbar droht, kann das Einschreiten eines Verwaltungsorganes nicht als Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewertet werden (siehe dazu beispielsweise VwGH 28.2.1997, 96/02/0299). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wird das Betretungsverbot bekämpft. Der Ausspruch eines solchen Verbots kann einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Die erstgenannten Voraussetzungen bzw. Merkmale eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind zweifelsfrei gegeben, zumal der Akt von einem Verwaltungsorgan (welches auch zuständig war) gesetzt wurde und es sich um einen Bereich der Hoheitsverwaltung gehandelt hat. Die Amtshandlung war auch individualisiert, da sie gegen den Beschwerdeführer gerichtet war und ebenso verfahrensfrei, zumal der Amtshandlung kein Bescheid oder eine sonstige Entscheidung zugrunde lag. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde von den Exekutivbeamten der Befehl geäußert, die Wohnung – aus welcher der Beschwerdeführer weggewiesen wurde – nicht zu betreten. Diesem Befehl lag auch ein Befolgungsanspruch zu Grunde zumal der Beschwerdeführer bei Nichtbefolgung dieses Befehls – bereits aus den Begleitumständen – mit physischem Zwang rechnen musste (ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot würde zweifelsohne zum Einschreiten der Exekutive und in weiterer Folge zu physischem Zwang in Form einer Festnahme oder der zwangsweisen Entfernung aus den Räumlichkeiten führen) – sodass dieser Akt zweifellos Maßnahmenqualität hatte.
1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht. Dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen und vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht. Dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen und vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Unter denselben Voraussetzungen kann
Abs. 2 das Betreten eines derart festzulegenden Bereiches untersagt werden. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit nach § 29 SPG wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Schlüsselabnahme ermächtigt und müssen den Betroffenen aber Gelegenheit geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich über Unterkunftsmöglichkeiten zu informieren. Unter denselben Voraussetzungen kann
Absatz 2, das Betreten eines derart festzulegenden Bereiches untersagt werden. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit nach Paragraph 29, SPG wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Schlüsselabnahme ermächtigt und müssen den Betroffenen aber Gelegenheit geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich über Unterkunftsmöglichkeiten zu informieren. Grundlage einer Wegweisung wie auch eines Betretungsverbotes ist somit die begründete Annahme, es stehe ein – vom Adressaten des Verbotes oder der Wegweisung ausgehender – gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betreffenden Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese sogenannte Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben (vgl. dazu beispielsweise VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280).Als solche „bestimmten Tatsachen“ kommen zunächst einmal konkrete Angaben der gefährdeten Person in Betracht. In der Regel betreffen diese einen „vorangegangen gefährlichen Angriff“, also die für die Einschaltung der Behörden aktuell maßgebliche Gewalttat, weiters auch frühere ähnliche Ereignisse oder sonstige Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck), allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Die Prognose muss sich aus einer gesamthaften Betrachtung der verschiedenen Faktoren ergeben vergleiche dazu beispielsweise VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Nur nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder –zustände für sich allein rechtfertigen eine solche Prognose nicht. Hingegen in Verbindung mit anderen bestimmten Tatsachen, insbesondere an konkret berichteten Fakten, kann ein verängstigtes Erscheinungsbild freilich diese Angaben unterstützen und deren Glaubwürdigkeit unterstreichen. Für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs. 1 und 2 SPG ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beiden Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind.Für die Wegweisung und die Erlassung eines Betretungsverbotes im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG ist ein regelrechtes Ermittlungsverfahren, also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beiden Parteien naturgemäß nicht vorgesehen. Ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes, auf den sich die Gefährdungsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach eigener Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn der nach der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel unbeteiligter Zeugen etc. rasch verfügbar sind. Bezugnehmend auf obige Feststellungen, haben die Exekutivorgane aufgrund eines Notrufes die Örtlichkeit aufgesucht. Bereits am Telefon wurde Gewalt im Kreise der Familie als Einsatzgrund bekanntgegeben. Die Exekutivbeamten haben die Ehegatten – zwischen denen es zu der Auseinandersetzung gekommen ist – getrennt voneinander befragt und sich sohin einen Überblick – soweit in dieser kurzen Zeit möglich – über die Lage verschafft. Auf beide Exekutivbeamte haben die Beteiligten einen aufgebrachten Eindruck gemacht, wobei Frau *** zudem einen ängstlichen und verzweifelten Eindruck auf die Beamten gemacht hat. Des Weiteren stellten beide Exekutivbeamten Verletzungen bei Frau *** fest und zwar im Halsbereich und am Kopf. Hinzu kommt, dass Frau *** den Sachverhalt derart geschildert hat, dass es zu einer Gewalthandlung seitens des Beschwerdeführers gekommen ist. Dieser hat selbst die Handgreiflichkeit an sich nicht bestritten, lediglich hinsichtlich der Modalitäten bezüglich des Sturzes gab es divergierende Angaben. Die Exekutivbeamten haben aber in dieser kurzen Zeit ausreichende Beweise aufgenommen, um eine Gefährdungsprognose treffen zu können. Eine gesamthafte Betrachtung aus der Sicht der Beamten, dem Angstzustand der Ehefrau des Beschwerdeführers, der heftigen Gemütsbewegung beider Eheleute sowie unter Bezugnahme auf die Verletzungen und die Angaben der Beteiligten, lagen somit zahlreiche bestimmte Tatsachen vor, die auf einen vorangegangenen gefährlichen Angriff schließen haben lassen und auch befürchten ließen, dass ein weiterer gefährlicher Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit der Ehefrau des Beschwerdeführers vorliegt. Es war sohin der geforderte Verdacht
1 SPG vorhanden, dass bei Unterlassung einer allfälligen Maßnahme die Situation eskaliert. Es war sohin der geforderte Verdacht
Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG vorhanden, dass bei Unterlassung einer allfälligen Maßnahme die Situation eskaliert. Die Maßnahme bewegte sich darüber hinaus – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgte das Ziel bzw. den Zweck, die Ehefrau des Beschwerdeführers vor allfälligen (weiteren) Gewalthandlungen zu schützen. Die Gemütsbewegung der Ehefrau (und auch des Beschwerdeführers) sowie die Verletzungen der Ehefrau machten diese Maßnahmen und zwar die Wegweisung und der Ausspruch des Betretungsverbots - und damit verbunden den Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre -notwendig und waren folglich auch verhältnismäßig (vgl. VfSlg. 15.046/1997 ua). Die Maßnahme bewegte sich darüber hinaus – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Sie verfolgte das Ziel bzw. den Zweck, die Ehefrau des Beschwerdeführers vor allfälligen (weiteren) Gewalthandlungen zu schützen. Die Gemütsbewegung der Ehefrau (und auch des Beschwerdeführers) sowie die Verletzungen der Ehefrau machten diese Maßnahmen und zwar die Wegweisung und der Ausspruch des Betretungsverbots - und damit verbunden den Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Privatsphäre -notwendig und waren folglich auch verhältnismäßig vergleiche VfSlg. 15.046 aus 1997, ua). Die gegenständliche Maßnahme erwies sich sohin als rechtmäßig und war die Maßnahmenbeschwerde somit abzuweisen.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde
GVG zurück- oder abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Als Aufwendungen
Abs. 4. gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Als Aufwendungen
Absatz 4, gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt.
GVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Der Kostenausspruch basiert daher auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung, in der geltenden Fassung, zumal die belangte Behörde die obsiegende Partei ist und die Kosten vor Schluss der mündlichen Verhandlung in der Gegenschrift vom 25.11.2015 beantragt wurden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.M.4.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.