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{'item': 'LVwG-S-217/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-217/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Weinberger als Einzelrichter über die Beschwerde vom *** des Herrn ***, ***, ***, im Verfahren *** der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.,
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Herr *** hat folgende Eingabe vom *** verfasst: „Von: *** [mailto: ***] Gesendet: Mittwoch, *** 19:44 An: *PK N *** Verwaltungspolizei Betreff: Einspruch gegen dem Bescheid von *** Wichtigkeit: Hoch Vertraulichkeit: Vertraulich Srg. Polizeikommissariat *** Strafvollzug GZ.: *** Ich Herr.*** Geb.*** *** ***/*** Tel: *** Möchte gegen diesen Bescheid einspruch erheben da ich von der Stadt *** *** Minderstsicherung mein Geld in Höhe von : 827,82 Euro Dauerhaft bekomme da ich in Monat Beziehe und auch in der lage bin die offene forderung in höhe von 398,- zu begleichen bin in Monatlicheraten in der zeit von 4 Monate zu jeweils ende des Monat zum immer den
  3. Im falle nicht mit ihnen zusammen zu kommen ist bleibt nur mehr eine Gerichtliche Pfändung / *Gerichtsvollzieher*oder eine Freiheitstrafe anzunehmen ist.. bei fruchtloser Pfändung …. Bitte sie daher um rasche rückmeldung um es so schnell zu regeln … die Offene Foderrung …“ Diese Beschwerdeeingabe wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Beurteilung vorgelegt. Entsprechend den vorliegenden Aktenunterlagen hat die erstinstanzliche Behörde im Verfahren *** mehrere Bescheide verfasst, jedoch keinen Bescheid vom ***. Wenn Herr *** also gegen einen der Bezeichnung nach nicht existierenden Bescheid Beschwerde erhebt, so ist das Rechtsmittel seitens der Beschwerdebehörde spruchgemäß zurückzuweisen. So gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet, als Teil der Beschwerdeerklärung zum wesentlichen Inhalt der Beschwerde und stellt ein Mangel kein gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verbesserungsfähiges Formgebrechen dar (VwGH 09.06.1995, 94/02/0474).So gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richtet, als Teil der Beschwerdeerklärung zum wesentlichen Inhalt der Beschwerde und stellt ein Mangel kein gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verbesserungsfähiges Formgebrechen dar (VwGH 09.06.1995, 94/02/0474). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.217.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.