RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-2732/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, *** Haus ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Zakovsek als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, *** Haus ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen zwei Übertretungen gemäß § 111 Abs. 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: je 336 Stunden) zuzüglich 436 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bestrafte *** mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen zwei Übertretungen gemäß Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mit zwei Geldstrafen in Höhe von je 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen: je 336 Stunden) zuzüglich 436 Euro als Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten zu haben, dass die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten zu haben, dass die genannte Gesellschaft als Dienstgeberin
- ***, geb. ***, Arbeitsantritt: ***, Beschäftigungsort: ***, ***,
- ***, geb. ***, Arbeitsantritt: ***, Beschäftigungsort: ***, ***, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen gehandelt habe, am *** um 09:02 Uhr beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der NÖ GKK zur Pflichtversicherung als vollversicherte Personen angemeldet worden seien. Die genannte Gesellschaft wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und die Meldung sei nicht erstattet worden. Gegen dieses Straferkenntnis erhob *** fristgerecht Beschwere mit der Begründung, dass das Strafausmaß und die Höhe für eine erstmalige Verwaltungsübertretung sehr hoch angesetzt sei. Er ersuche um Herabsetzung der Strafe, da die Firma *** und er persönlich wirtschaftlich nicht so viel verdienten, dass sie sich so eine Strafe leisten könnten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 111 Abs. 5 ASVG gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Gemäß Paragraph 111, Absatz 5, ASVG gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Sitz des Betriebes des Dienstgebers liegt. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist örtlich zuständig jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Aus dem im Verwaltungsstrafakt aufliegenden Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass seit *** die *** ihren Sitz in ***, ***, hat. Davor war der Sitz in ***, ***. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser juristischen Person. Er hat seinen Wohnsitz in ***, *** Haus ***. Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen, denn von dort ausgehend sind die allenfalls erforderlichen Dispositionen vorzunehmen. Nun muss der Sitz des Betriebes im Sinne des § 111 Abs. 5 ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor aus denen sich für die Behörde ein vom im Firmenbuch gemäß Nun muss der Sitz des Betriebes im Sinne des Paragraph 111, Absatz 5, ASVG nicht zwingend mit dem gesellschaftsrechtlichen Sitz des Dienstgebers bzw. mit dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz der Gesellschaft zusammenfallen, zumal ein Dienstgeber mehrere Betriebe an unterschiedlichen Standorten führen kann. Liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor aus denen sich für die Behörde ein vom im Firmenbuch gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 FBG eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichenden Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so ist davon auszugehen, dass der Sitz des Betriebes am Sitz des Dienstgebers gelegen ist. Eine Baustelle ist in aller Regel schon deshalb nicht als Betrieb anzusehen, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt (VwGH vom 14.11.2012, 2012/08/0182). Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, FBG eingetragenen Sitz des Dienstgebers abweichenden Sitz des Betriebes, in dem die anzumeldenden Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt, so ist davon auszugehen, dass der Sitz des Betriebes am Sitz des Dienstgebers gelegen ist. Eine Baustelle ist in aller Regel schon deshalb nicht als Betrieb anzusehen, weil ihr das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt (VwGH vom 14.11.2012, 2012/08/0182). Im vorliegenden Fall wurden die beiden Dienstnehmer am *** von der Finanzpolizei auf einer Baustelle in ***, Industriestraße 38, angetroffen. Aus dem Verwaltungsstrafakt ist zu nicht zu entnehmen, dass die tatsächliche Leitung des Unternehmens von einem anderen, als dem im Firmenbuch eingetragenen Sitz des Unternehmens ausgeübt wird. Der Tatort liegt deshalb am Sitz der Gesellschaft in *** und damit außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft X, sodass diese zur Strafverfolgung örtlich unzuständig war. Der Tatort liegt deshalb am Sitz der Gesellschaft in *** und damit außerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, sodass diese zur Strafverfolgung örtlich unzuständig war. Eine solche Unzuständigkeit hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen, auch wenn diese im Beschwerdevorbringen nicht geltend gemacht wurde (VwGH vom 27.07.1994, 92/13/0175). Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid zu beheben. Angesichts der noch offenen Verjährungsfrist war von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Abstand zu nehmen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2732.001.2015