RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.02.2016 GeschäftszahlLVwG-S-333/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch RA ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, vertreten durch RA ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 170 Stunden) auf den Betrag von 900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 139 Stunden) herabgesetzt wird.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 90,-- Euro neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 990,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 990,-- Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er am ***, 7:00 Uhr bis jedenfalls 13:35 Uhr, es als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ***, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäfstführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber Herrn ***, geb. ***, als Arbeiter zu einem Lohn von € 1.754,22,-- brutto monatlich beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß § 33 Abs.1a ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des § 111 Abs.1 Z.1 i.V.m. § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß § 111 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Z.1 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 170 Stunden verhängt sowie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 110,-- verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer dafür, dass er am ***, 7:00 Uhr bis jedenfalls 13:35 Uhr, es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma ***, ***, ***, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäfstführer zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft als Dienstgeber Herrn ***, geb. ***, als Arbeiter zu einem Lohn von € 1.754,22,-- brutto monatlich beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, NÖ Gebietskrankenkasse, ***, ***, anzumelden und auch keine schrittweise Meldung gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG (Meldung von Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme vor Arbeitsantritt und Meldung der noch fehlenden Daten innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung) erfolgt sei, wegen Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß Paragraph 111, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.100,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 170 Stunden verhängt sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag von insgesamt € 110,-- verhängt., Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Sachverhalt sei durch die dokumentierte Kontrolle durch Organe des Finanzamtes ***, Finanzpolizei Team ***, am ***, 13:35 Uhr erwiesen, wo der Dienstnehmer bei Estricharbeiten angetroffen worden sei, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren kein Kontrollsystem zur Befreiung von seiner Verantwortlichkeit aufzeigen können. Zur Strafbemessung sei bei einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 2.500,- und Sorgepflichten für seine Gattin und zwei minderjährige Kinder keine mildernden Umstände, jedoch einschlägige, nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.
- Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege allenfalls ein geringfügiges Verschulden vor und er habe Schadenswiedergutmachung in Form der Rückzahlung von Arbeitslosengeldbezügen eines gesamten Monats bezahlt, obwohl die Beschäftigung nur zwei Tage gedauert habe, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen wäre. Darüber hinaus sei § 20 VStG sowie der Milderungsgrund der Unbescholtenheit unberücksichtigt geblieben. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen sei völlig unrichtig angezogen worden, da diese erst nach der vorgeworfenen Tat rechtskräftig geworden seien. Er beantrage daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise den Ausspruch einer Ermahnung oder zumindest die Anwendung des § 20 VStG.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege allenfalls ein geringfügiges Verschulden vor und er habe Schadenswiedergutmachung in Form der Rückzahlung von Arbeitslosengeldbezügen eines gesamten Monats bezahlt, obwohl die Beschäftigung nur zwei Tage gedauert habe, weshalb mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen wäre. Darüber hinaus sei Paragraph 20, VStG sowie der Milderungsgrund der Unbescholtenheit unberücksichtigt geblieben. Der Erschwerungsgrund der einschlägigen Verwaltungsvormerkungen sei völlig unrichtig angezogen worden, da diese erst nach der vorgeworfenen Tat rechtskräftig geworden seien. Er beantrage daher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise den Ausspruch einer Ermahnung oder zumindest die Anwendung des Paragraph 20, VStG.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Beweis wurde erhoben durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in deren Zuge der Akt der belangten Behörde verlesen und der Beschwerdeführer unter Beteiligung des mitbeteiligten Finanzamtes vernommen wurde.
- Feststellungen: Der im angefochtenen Spruch genannte Dienstnehmer war am Tattag ab 7 Uhr für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit Estricharbeiten beschäftigt. Er war auf Ersuchen des zuständigen Vorarbeiters kurzfristig für einen erkrankten Mitarbeiter eingesprungen. Dieser Vorarbeiter meldete dies dem Beschwerdeführer erst gegen 10:50 Uhr. Dieser ordnete mit Email von 10:51 Uhr die Anmeldung des Dienstnehmers an und verließ sich auf die umgehende Anmeldung durch dessen verlässliche Mitarbeiterin. Diese führte die Anmeldung des Dienstnehmers um 13:48 Uhr durch. Zum Tatzeitpunkt bestand im Unternehmen kein Kontrollsystem, das eine lückenlose Anmeldung neuer Dienstnehmer noch vor Arbeitsantritt sicherstellt. Zum Tatzeitpunkt lagen über den Beschwerdeführer eine ungetilgte Vormerkung über die Übertretung des Maß- und Eichgesetzes sowie eine ungetilgte Vormerkung über die Übertretung des KFG 1967 vor. Seit dem Tatzeitpunkt wurden über den Beschwerdeführer insgesamt drei Geldstrafen wegen Übertretung des ASVG rechtskräftig verhängt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum objektiven Sachverhalt beruhen auf den mit der Anzeige übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Vormerkungen über rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen zum Tatzeitpunkt beruhen auf dem vorgelegten Akt. Das zum Tatzeitpunkt fehlende Kontrollsystem wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner mündlichen Vernehmung tatsachenseitig eingestanden und damit begründet, dass er sich bis zum Tatzeitpunkt auf die rechtzeitige Anmeldung auch ohne aktive Kontrolltätigkeit faktisch verlassen konnte.
- Rechtslage: Gemäß § 4 Abs. 2,
- Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, eins, Satz, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. § 111
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 111,
(1)ASVG: Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. …
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
(2)Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
- Erwägungen: Im vorliegenden Fall ist ausschließlich das Verschulden des Beschwerdeführers am tatsachenseitig unbestrittenen Meldevergehen strittig. Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist es nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG bestimmt ist (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240 mwN).Der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge ist es nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Entscheidend ist, dass ihm die echte unternehmerische Nutznießung zukommt, die für den weiten Dienstgeberbegriff des Paragraph 35, ASVG bestimmt ist (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0240 mwN). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm ein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufgrund seines Vertrauens in die Sorgfalt seiner für die Anmeldung der Dienstnehmer zuständigen und verlässlichen Mitarbeiterin nicht vorzuwerfen, so ist darauf zu verweisen, dass, zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Bedingungen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Selbst die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften einzuhalten, entschuldigt den Dienstgeber nur, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Dienstnehmern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 2002/09/0173; VwGH 2004/09/0064). Dazu ist aufgrund der Feststellungen das Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest sorglos zu beurteilen. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, es sei ihm ein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufgrund seines Vertrauens in die Sorgfalt seiner für die Anmeldung der Dienstnehmer zuständigen und verlässlichen Mitarbeiterin nicht vorzuwerfen, so ist darauf zu verweisen, dass, zum Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, sodass es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von vorneherein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bloß als geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zurückbleibend, anzusehen ist. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Bedingungen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten. Selbst die Erteilung von Weisungen, die Rechtsvorschriften einzuhalten, entschuldigt den Dienstgeber nur, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er darüber hinaus Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Dienstnehmern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 2002/09/0173; VwGH 2004/09/0064). Dazu ist aufgrund der Feststellungen das Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest sorglos zu beurteilen. Zusammengefasst ist somit aus den Feststellungen der rechtliche Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die angelastete Übertretung zu bestrafen ist.
- Zur Strafhöhe: Die belangte Behörde hat die Strafe unter Berufung auf den Straferschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafen des Beschwerdeführers festgesetzt. In diesem Punkt weist der Beschwerdeführer erfolgreich darauf hin, dass zum Tatzeitpunkt keine rechtskräftige Bestrafungen nach dem ASVG gegen ihn vorlagen (zuletzt VwGH 25.06.2014, 2011/07/0004). Außerordentliche Strafmilderungsgründe sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden § 21 VStG, welcher inhaltlich nunmehr § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.)Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum damals in Geltung stehenden Paragraph 21, VStG, welcher inhaltlich nunmehr Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG entspricht, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152.) Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist daher nicht in Betracht gekommen.Die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist daher nicht in Betracht gekommen. Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach § 111 Abs. 2 ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war.Aus demselben Grund konnte auch die gesetzliche Mindeststrafe nach Paragraph 111, Absatz 2, ASVG nicht unterschritten werden, da schon das Verschulden nicht als geringfügig anzusehen war. Die Anwendung des § 20 VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Die Anwendung des Paragraph 20, VStG ist nicht in Betracht gekommen, da der Berufungswerber zur Tatzeit kein Jugendlicher war und auch keine Milderungsgründe vorliegen, welche die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Dem berechtigten Einwand des Beschwerdeführers gegen den zu Unrecht angezogenen Erschwerungsgrund einschlägiger Vorstrafen konnte mit Rücksicht auf das Verschulden und die Einkommensverhältnisse daher nur durch Herabsetzung der Strafe um ca. 18 % Rechnung getragen werden. Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens während des Verfahrens kommt dem Beschwerdeführer nämlich aufgrund der zwischenzeitig mehreren einschlägigen Vormerkungen nicht zugute.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.333.001.2015