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{'item': 'LVwG-AV-1285/001-2015'}

Obsah (13)§ 48§ 46§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 3§ 52§ 5§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1285/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 48Abs.

1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 in der geltenden Fassung, erstellt habe und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträgen ermittelt worden sei. Der Voranschlag sowie das Sitzungsprotokoll seien wesentliche Bestandteile dieses Bescheides. Für den ordentlichen Voranschlag des Haushaltsjahres *** sei der Schulerhaltungsbeitrag der Stadtgemeinde ***

§ 46Abs.

3 leg. cit. mit Euro 10.000,-- festgesetzt worden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der jeweiligen Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen stütze.Mit Bescheid der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** vom ***, Zahl: *** vom ***, wurde der Stadtgemeinde *** für das Haushaltsjahr ***, ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von Euro 10.000,-- vorgeschrieben. Es wurde dargelegt, dass der Schulausschuss in der Sitzung am *** den ordentlichen Voranschlag über den Schulaufwand für das Haushaltsjahr ***

Paragraph 48, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000 in der geltenden Fassung, erstellt habe und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträgen ermittelt worden sei. Der Voranschlag sowie das Sitzungsprotokoll seien wesentliche Bestandteile dieses Bescheides. Für den ordentlichen Voranschlag des Haushaltsjahres *** sei der Schulerhaltungsbeitrag der Stadtgemeinde ***

Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. mit Euro 10.000,-- festgesetzt worden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der jeweiligen Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen stütze. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom ***. Die Beschwerde sowie je eine Kopie des bekämpften Bescheides (ohne Voranschlag und Sitzungsprotokoll des Schulausschusses) und des Zustellnachweises wurden von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Stadtgemeinde *** mit dem bekämpften Bescheid für das Voranschlagsjahr *** für fünf Schüler eine Schulumlage in der Höhe von Euro 10.000,-- vorgeschrieben worden sei. Die Stadtgemeinde *** habe für vier Schüler (***, ***, *** und ***) eine Verpflichtungserklärung abgegeben und bezahle die Schlumlagen in der Höhe von Euro 8.000,-- für das Jahr ***. Für den Schüler ***, der seit *** in *** gemeldet sei und vorher in *** wohnhaft gewesen sei, sei keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden.

dem Schulunterrichtsgesetz dürfe jedes Kind die Pflichtschule dort beenden, wo es sie begonnen habe. Nachdem der Schüler die Schule bereits besuche und im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes die Schule fertig machen dürfe und § 52 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht zutreffe, da das Kind bereits aufgenommen und während der Schullaufbahn verzogen sei, habe der Verband aller Gemeinden (gemeint wohl: die Schulgemeinde) für diesen Schüler den Schulerhaltungsbeitrag zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass für den Schüler *** kein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben werde.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Stadtgemeinde *** mit dem bekämpften Bescheid für das Voranschlagsjahr *** für fünf Schüler eine Schulumlage in der Höhe von Euro 10.000,-- vorgeschrieben worden sei. Die Stadtgemeinde *** habe für vier Schüler (***, ***, *** und ***) eine Verpflichtungserklärung abgegeben und bezahle die Schlumlagen in der Höhe von Euro 8.000,-- für das Jahr ***. Für den Schüler ***, der seit *** in *** gemeldet sei und vorher in *** wohnhaft gewesen sei, sei keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden.

dem Schulunterrichtsgesetz dürfe jedes Kind die Pflichtschule dort beenden, wo es sie begonnen habe. Nachdem der Schüler die Schule bereits besuche und im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes die Schule fertig machen dürfe und Paragraph 52, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht zutreffe, da das Kind bereits aufgenommen und während der Schullaufbahn verzogen sei, habe der Verband aller Gemeinden (gemeint wohl: die Schulgemeinde) für diesen Schüler den Schulerhaltungsbeitrag zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass für den Schüler *** kein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben werde. Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Aufforderung die Stellungnahme vom *** vor, in welcher unter anderem mitgeteilt wird, dass der Schüler *** nicht auf Grund einer schulbehördlichen Anordnung oder aus einem anderen Grund im Sinne des § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes der Neuen Mittelschule *** sprengelangehörig sei. Der Schüler habe am *** von seinem Hauptwohnsitz in ***, ***, aus die Neue Mittelschule *** besucht. Laut Auskunft der Leiterin dieser Schule wolle ***, obwohl er mit *** nach *** verzogen sei, das letzte Schuljahr in dieser Schule beenden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom *** widerspricht den Angaben der belangten Behörde nicht.Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Aufforderung die Stellungnahme vom *** vor, in welcher unter anderem mitgeteilt wird, dass der Schüler *** nicht auf Grund einer schulbehördlichen Anordnung oder aus einem anderen Grund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes der Neuen Mittelschule *** sprengelangehörig sei. Der Schüler habe am *** von seinem Hauptwohnsitz in ***, ***, aus die Neue Mittelschule *** besucht. Laut Auskunft der Leiterin dieser Schule wolle ***, obwohl er mit *** nach *** verzogen sei, das letzte Schuljahr in dieser Schule beenden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom *** widerspricht den Angaben der belangten Behörde nicht. Erwägungen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27

hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten (auszugsweise):Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten (auszugsweise): „§ 5 Erhaltung

(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(1)Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (Paragraphen 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2)….“ „§ 8 Schulsprengel
(1)Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Hauptschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen sowie für die Hauptschulen und Hauptschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden.
(2)Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden; welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers.
(3)Der Schulsprengel besteht aus
  1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
  2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
  3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(4)Unter Pflichtsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie der Erfüllung ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die betreffende Schule zu besuchen. Unter Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie die Voraussetzungen für den Besuch der betreffenden Schule erfüllen, berechtigt sind, die Schule zu besuchen.
(5)Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Landesregierung entweder von amtswegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder des Landesschulrates (Kollegium) durch Verordnung. Der Landesschulrat (Kollegium) sowie alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(6)….
(7)….
(8)Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Sprengelangehörigkeit für die Schulpflichtigen wird erst mit der Bereitstellung der Unterrichtsräume wirksam.
(9)Als sprengelangehörig gelten Schüler
  1. a)die wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
  2. b)mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
  3. c)der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
  4. d)von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
  5. e)einer schulübergreifenden Tagesbetreuung, nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10)Jeder Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
(11)Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind. ….
(12)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben einen beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch des Schulpflichtigen an einer allgemeinbildenden Pflichtschule spätestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Stellungnahmen – der Leitung der sprengelmäßig zuständigen Schule, – der Leitung der sprengelfremden Schule, – der Wohngemeinde und – des Schulerhalters der sprengelfremden Schule einzuholen hat. Der sprengelfremde Schulbesuch ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates zu untersagen, wenn in der sprengelmäßig zuständigen Schule eine Klassenzusammenlegung eintreten oder eine gesetzlich festgelegte Klassenschülermindestzahl unterschritten würde. Der sprengelfremde Schulbesuch kann von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Landesschulrates auch dann untersagt werden, wenn a) der beabsichtigte Schulwechsel nicht mit Beginn des Schuljahres zusammenfällt, oder b) in der um die Aufnahme ersuchten sprengelfremden Schule eine Klassenteilung eintreten würde, oder c) die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Schulsprengelfestsetzung berücksichtigten Interessen nicht überwiegen.
(13)Zur Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen, in deren Bereich jene Schule liegt, deren Schulsprengel der Schulpflichtige angehört.
(14)….“ „§ 46 Aufteilung des Schulaufwandes
(1)Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2)Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3)Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.
(3a)Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler aufzuteilen.
(4)Die Aufteilung des in den außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Schülerzahl nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft zu gleichen Teilen zugrunde zu legen. Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden - Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern und - Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile). Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober.
(5)…. § 47Paragraph 47 Übereinkommen
(1)Die beteiligten Gemeinden können über die Deckung des in den ordentlichen und außerordentlichen Voranschlag aufgenommenen Schulaufwandes Übereinkommen treffen.
(2)Übereinkommen

Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2)Übereinkommen

Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1)Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde – der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses – hat bis
  1. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis
  2. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(2)Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum

  1. Jänner,
  2. April,
  3. Juli und
  4. Oktober zu leisten.

(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(3)Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach Paragraph 46, Absatz 3, zweiter Satz auszuweisen.
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.“
(4)Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Absatz 2,) zu berücksichtigen.“ „§ 50 Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1)Für Schüler, die

§ 8Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(1)Für Schüler, die

Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(2)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ „§ 52 Schulerhaltungsbeiträge für sprengelfremde Schüler
(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen kann vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgibt.
(2)Der Schulerhaltungsbeitrag darf die Höhe der auf den einzelnen Schüler anteilsmäßig entfallenden Kosten des Schulaufwandes nicht übersteigen. Überschreitet jedoch die Anzahl der sprengelfremden die der sprengelangehörigen Schüler, darf der Schulerhaltungsbeitrag bis zum doppelten Ausmaß des Schulaufwandes nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse erhöht werden.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (§ 54) veranlassen.
(3)Kommt die Wohngemeinde ihrer Verpflichtung auf Grund einer abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht nach, kann der gesetzliche Schulerhalter die Einbringung der Leistung im Verwaltungswege (Paragraph 54,) veranlassen.
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“
(4)Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die Paragraphen 44 bis 48 sinngemäß Anwendung.“ Die Stadtgemeinde *** liegt

der Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10, nicht im Sprengel der Neuen Mittelschule ***. Unstrittig ist dass der Schüler *** erst nach der Aufnahme in diese Schule den Wohnsitz in die Stadtgemeinde *** verlegte und zu Beginn des Schuljahres ***/*** von dort aus die Neue Mittelschule *** weiterhin besucht.

§ 8Abs.

8 des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Paragraph 8, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

§ 8Abs.

10 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.

Paragraph 8, Absatz 10, des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.

§ 3Abs.

8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der derzeit geltenden Fassung, gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des § 33 leg.cit..

Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des Paragraph 33, leg.cit.. Die Stadtgemeinde *** gehört nicht dem Sprengel der Neuen Mittelschule *** an. Auch eine Sprengelangehörigkeit des Schülers *** aus einem der im § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Auch eine Sprengelangehörigkeit des Schülers *** aus einem der im Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Da eine Sprengelangehörigkeit des Wohnortes des Schülers *** zu Beginn des Schuljahres ***/*** zu der von ihm weiterhin besuchten Schule nicht mehr vorliegt, handelt es sich um einen sprengelfremden Schulbesuch. Der Wohngemeinde Stadtgemeinde *** kann ein Schulerhaltungsbeitrag für diesen Schüler nur nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorgeschrieben werden. Eine solche Verpflichtungserklärung kann jedoch

§ 52

des NÖ Pflichtschulgesetzes der Schulerhalter von der Wohngemeinde nur vor der Aufnahme in die Schule fordern. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Neue Mittelschule *** war der Schüler jedoch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Stadtgemeinde *** wohnhaft.Da eine Sprengelangehörigkeit des Wohnortes des Schülers *** zu Beginn des Schuljahres ***/*** zu der von ihm weiterhin besuchten Schule nicht mehr vorliegt, handelt es sich um einen sprengelfremden Schulbesuch. Der Wohngemeinde Stadtgemeinde *** kann ein Schulerhaltungsbeitrag für diesen Schüler nur nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorgeschrieben werden. Eine solche Verpflichtungserklärung kann jedoch

Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes der Schulerhalter von der Wohngemeinde nur vor der Aufnahme in die Schule fordern. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Neue Mittelschule *** war der Schüler jedoch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Stadtgemeinde *** wohnhaft. Die belangte Behörde beruft sich weder im bekämpften Bescheid noch in ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auf das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde *** zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler ***. Somit liegt nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rechtsgrundlage vor, aus der sich eine Verpflichtung der Stadtgemeinde *** zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler *** ergäben würde. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für diesen Schüler an die Stadtgemeinde *** war daher rechtswidrig. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für vier weitere Schüler mit insgesamt Euro 8.000,-- wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt und war somit nicht Gegenstand der Anfechtung. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler *** in der Höhe der „Kopfquote“ von Euro 2.000,-- Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Anzumerken ist, dass auch einer anderen Gemeinde der Schulerhaltungsbeitrag für den Schüler *** nicht vorzuschreiben sein wird, da sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine

§ 5

in Verbindung mit den §§ 50 bis 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes verpflichtbare beteiligte Gemeinde ergibt. Anzumerken ist, dass auch einer anderen Gemeinde der Schulerhaltungsbeitrag für den Schüler *** nicht vorzuschreiben sein wird, da sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine

Paragraph 5, in Verbindung mit den Paragraphen 50 bis 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes verpflichtbare beteiligte Gemeinde ergibt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1285.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.