1 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000 in der geltenden Fassung, erstellt habe und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträgen ermittelt worden sei. Der Voranschlag sowie das Sitzungsprotokoll seien wesentliche Bestandteile dieses Bescheides. Für den ordentlichen Voranschlag des Haushaltsjahres *** sei der Schulerhaltungsbeitrag der Stadtgemeinde ***
3 leg. cit. mit Euro 10.000,-- festgesetzt worden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der jeweiligen Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen stütze.Mit Bescheid der Obfrau der Mittelschulgemeinde *** vom ***, Zahl: *** vom ***, wurde der Stadtgemeinde *** für das Haushaltsjahr ***, ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von Euro 10.000,-- vorgeschrieben. Es wurde dargelegt, dass der Schulausschuss in der Sitzung am *** den ordentlichen Voranschlag über den Schulaufwand für das Haushaltsjahr ***
Paragraph 48, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000 in der geltenden Fassung, erstellt habe und die Höhe der von den zur Schulgemeinde gehörigen Gemeinden zu entrichtenden Schulumlagen sowie der von den sonstigen beteiligten Gemeinden zu entrichtenden Schulerhaltungsbeiträgen ermittelt worden sei. Der Voranschlag sowie das Sitzungsprotokoll seien wesentliche Bestandteile dieses Bescheides. Für den ordentlichen Voranschlag des Haushaltsjahres *** sei der Schulerhaltungsbeitrag der Stadtgemeinde ***
Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. mit Euro 10.000,-- festgesetzt worden. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass sich die Ermittlung der Schulerhaltungsbeiträge auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der jeweiligen Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen stütze. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom ***. Die Beschwerde sowie je eine Kopie des bekämpften Bescheides (ohne Voranschlag und Sitzungsprotokoll des Schulausschusses) und des Zustellnachweises wurden von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Stadtgemeinde *** mit dem bekämpften Bescheid für das Voranschlagsjahr *** für fünf Schüler eine Schulumlage in der Höhe von Euro 10.000,-- vorgeschrieben worden sei. Die Stadtgemeinde *** habe für vier Schüler (***, ***, *** und ***) eine Verpflichtungserklärung abgegeben und bezahle die Schlumlagen in der Höhe von Euro 8.000,-- für das Jahr ***. Für den Schüler ***, der seit *** in *** gemeldet sei und vorher in *** wohnhaft gewesen sei, sei keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden.
dem Schulunterrichtsgesetz dürfe jedes Kind die Pflichtschule dort beenden, wo es sie begonnen habe. Nachdem der Schüler die Schule bereits besuche und im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes die Schule fertig machen dürfe und § 52 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht zutreffe, da das Kind bereits aufgenommen und während der Schullaufbahn verzogen sei, habe der Verband aller Gemeinden (gemeint wohl: die Schulgemeinde) für diesen Schüler den Schulerhaltungsbeitrag zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass für den Schüler *** kein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben werde.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass der Stadtgemeinde *** mit dem bekämpften Bescheid für das Voranschlagsjahr *** für fünf Schüler eine Schulumlage in der Höhe von Euro 10.000,-- vorgeschrieben worden sei. Die Stadtgemeinde *** habe für vier Schüler (***, ***, *** und ***) eine Verpflichtungserklärung abgegeben und bezahle die Schlumlagen in der Höhe von Euro 8.000,-- für das Jahr ***. Für den Schüler ***, der seit *** in *** gemeldet sei und vorher in *** wohnhaft gewesen sei, sei keine Verpflichtungserklärung abgegeben worden.
dem Schulunterrichtsgesetz dürfe jedes Kind die Pflichtschule dort beenden, wo es sie begonnen habe. Nachdem der Schüler die Schule bereits besuche und im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes die Schule fertig machen dürfe und Paragraph 52, Absatz eins, des NÖ Pflichtschulgesetzes nicht zutreffe, da das Kind bereits aufgenommen und während der Schullaufbahn verzogen sei, habe der Verband aller Gemeinden (gemeint wohl: die Schulgemeinde) für diesen Schüler den Schulerhaltungsbeitrag zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass für den Schüler *** kein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben werde. Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Aufforderung die Stellungnahme vom *** vor, in welcher unter anderem mitgeteilt wird, dass der Schüler *** nicht auf Grund einer schulbehördlichen Anordnung oder aus einem anderen Grund im Sinne des § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes der Neuen Mittelschule *** sprengelangehörig sei. Der Schüler habe am *** von seinem Hauptwohnsitz in ***, ***, aus die Neue Mittelschule *** besucht. Laut Auskunft der Leiterin dieser Schule wolle ***, obwohl er mit *** nach *** verzogen sei, das letzte Schuljahr in dieser Schule beenden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom *** widerspricht den Angaben der belangten Behörde nicht.Die Obfrau der Mittelschulgemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Aufforderung die Stellungnahme vom *** vor, in welcher unter anderem mitgeteilt wird, dass der Schüler *** nicht auf Grund einer schulbehördlichen Anordnung oder aus einem anderen Grund im Sinne des Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes der Neuen Mittelschule *** sprengelangehörig sei. Der Schüler habe am *** von seinem Hauptwohnsitz in ***, ***, aus die Neue Mittelschule *** besucht. Laut Auskunft der Leiterin dieser Schule wolle ***, obwohl er mit *** nach *** verzogen sei, das letzte Schuljahr in dieser Schule beenden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom *** widerspricht den Angaben der belangten Behörde nicht. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, lauten (auszugsweise):Die für die Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen und Schulumlagen maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes, Landesgesetzblatt 5000-28, lauten (auszugsweise): „§ 5 Erhaltung
Abs. 1 sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Absatz eins, sind der nach der Sitzgemeinde zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. § 48Paragraph 48 Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum
Absatz eins, sind in vier gleichen Teilen zum
Paragraph 8, Absatz 9, als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
der Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBl. 5000/10, nicht im Sprengel der Neuen Mittelschule ***. Unstrittig ist dass der Schüler *** erst nach der Aufnahme in diese Schule den Wohnsitz in die Stadtgemeinde *** verlegte und zu Beginn des Schuljahres ***/*** von dort aus die Neue Mittelschule *** weiterhin besucht.
8 des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
Paragraph 8, Absatz 8, des NÖ Pflichtschulgesetzes gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
10 des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
Paragraph 8, Absatz 10, des NÖ Pflichtschulgesetzes ist jeder Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er angehört.
8 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der derzeit geltenden Fassung, gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des § 33 leg.cit..
Paragraph 3, Absatz 8, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, gilt die Aufnahme ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinn des Paragraph 33, leg.cit.. Die Stadtgemeinde *** gehört nicht dem Sprengel der Neuen Mittelschule *** an. Auch eine Sprengelangehörigkeit des Schülers *** aus einem der im § 8 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Auch eine Sprengelangehörigkeit des Schülers *** aus einem der im Paragraph 8, Absatz 9, des NÖ Pflichtschulgesetzes angeführten Gründe wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Da eine Sprengelangehörigkeit des Wohnortes des Schülers *** zu Beginn des Schuljahres ***/*** zu der von ihm weiterhin besuchten Schule nicht mehr vorliegt, handelt es sich um einen sprengelfremden Schulbesuch. Der Wohngemeinde Stadtgemeinde *** kann ein Schulerhaltungsbeitrag für diesen Schüler nur nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorgeschrieben werden. Eine solche Verpflichtungserklärung kann jedoch
des NÖ Pflichtschulgesetzes der Schulerhalter von der Wohngemeinde nur vor der Aufnahme in die Schule fordern. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Neue Mittelschule *** war der Schüler jedoch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Stadtgemeinde *** wohnhaft.Da eine Sprengelangehörigkeit des Wohnortes des Schülers *** zu Beginn des Schuljahres ***/*** zu der von ihm weiterhin besuchten Schule nicht mehr vorliegt, handelt es sich um einen sprengelfremden Schulbesuch. Der Wohngemeinde Stadtgemeinde *** kann ein Schulerhaltungsbeitrag für diesen Schüler nur nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vorgeschrieben werden. Eine solche Verpflichtungserklärung kann jedoch
Paragraph 52, des NÖ Pflichtschulgesetzes der Schulerhalter von der Wohngemeinde nur vor der Aufnahme in die Schule fordern. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Neue Mittelschule *** war der Schüler jedoch nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht in der Stadtgemeinde *** wohnhaft. Die belangte Behörde beruft sich weder im bekämpften Bescheid noch in ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren auf das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung der Stadtgemeinde *** zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler ***. Somit liegt nach dem festgestellten Sachverhalt keine Rechtsgrundlage vor, aus der sich eine Verpflichtung der Stadtgemeinde *** zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler *** ergäben würde. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für diesen Schüler an die Stadtgemeinde *** war daher rechtswidrig. Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für vier weitere Schüler mit insgesamt Euro 8.000,-- wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt und war somit nicht Gegenstand der Anfechtung. Es war daher der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schüler *** in der Höhe der „Kopfquote“ von Euro 2.000,-- Folge zu geben und der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern. Anzumerken ist, dass auch einer anderen Gemeinde der Schulerhaltungsbeitrag für den Schüler *** nicht vorzuschreiben sein wird, da sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine
in Verbindung mit den §§ 50 bis 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes verpflichtbare beteiligte Gemeinde ergibt. Anzumerken ist, dass auch einer anderen Gemeinde der Schulerhaltungsbeitrag für den Schüler *** nicht vorzuschreiben sein wird, da sich nach dem vorliegenden Sachverhalt keine
Paragraph 5, in Verbindung mit den Paragraphen 50 bis 53 des NÖ Pflichtschulgesetzes verpflichtbare beteiligte Gemeinde ergibt.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine derartige Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1285.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.