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LVwG-AV-643/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-643/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 4Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom ***, ***, im bereits zuvor angedrohten und oben erneut angeführten Umfang angeordnet“. 1.3. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheiden vom ***, *** (Spruchpunkt A.), vom ***, *** (Spruchpunkt B.), vom ***, *** (Spruchpunkt C.), vom ***, *** (Spruchpunkt D.), vom ***, *** (Spruchpunkt E.), vom ***, *** (Spruchpunkt F.), vom ***, *** (Spruchpunkt G.), vom ***, *** (Spruchpunkt H.), vom ***, *** (Spruchpunkt römisch eins.), vom ***, RU*** , (Spruchpunkt J.) und vom ***, *** (Spruchpunkt K.), des LH von NÖ als Abfallrechtsbehörde auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb der mit Schreiben der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, festgelegten letztmaligen Fristen erfüllt hat. „

Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom ***, ***, im bereits zuvor angedrohten und oben erneut angeführten Umfang angeordnet“.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zunächst vorgebracht, dass aus dem Spruch nicht ableitbar sei, welche konkreten Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnet würden. Der Spruch sei einem nachvollziehbaren Inhalt nicht zugänglich. Auch sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen der Beschwerdeführer und welche die *** durchzuführen hätten. Weiters habe der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom *** die verfahrensgegenständliche Liegenschaft veräußert. Er sei somit nicht mehr in der Lage, die entsprechenden Anordnungen durchzusetzen. Mit der Errichtung und Verbücherung sei der öffentliche Notar *** beauftragt worden. Dieser werde die Verbücherung durchführen, sobald das einzige Hindernis hierfür, ein zugunsten der Wohnbauförderungsabteilung des Landes Niederösterreich bestehendes Veräußerungsverbot, beseitigt werde. Das habe der öffentliche Notar in einem Schreiben vom *** auch so bestätigt. Zusätzlich sei der Besitz der Liegenschaft bereits dem Erwerber übergeben worden, sodass schon aus diesem Grund keine Verfügungsmacht des Beschwerdeführers über die betreffenden Grundstücke mehr bestehe.
  2. Zur Beschwerdevorentscheidung: Mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, Zl. ***, änderte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass die Wortfolge „

§ 4Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom ***, ***, im bereits zuvor angedrohten und oben erneut angeführten Umfang angeordnet“ ersetzt wurde durch „

§ 4Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom ***, ***, angedrohte Ersatzvornahme, im Ausmaß der Verpflichtungen der oben erneut angeführten und zitierten Bescheide, angeordnet.“ Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab.Mit Beschwerdevorentscheidung vom ***, Zl. ***, änderte die belangte Behörde den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass die Wortfolge „

Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom ***, ***, im bereits zuvor angedrohten und oben erneut angeführten Umfang angeordnet“ ersetzt wurde durch „

Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die mit Schreiben vom ***, ***, angedrohte Ersatzvornahme, im Ausmaß der Verpflichtungen der oben erneut angeführten und zitierten Bescheide, angeordnet.“ Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab. Mit den im Bescheid zitierten rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheiden sei der Beschwerdeführer als auch die *** „mit der Durchführung von Maßnahmenaufträgen gemäß den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes auf den Grundstücken *** und ***, alle KG ***, verpflichtet“ worden. Im Zuge einer Erhebung am *** sei festgestellt worden, dass den Aufträgen „nicht in geringster Weise“ entsprochen worden sei. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Kaufvertrag über die Grundstücke sei bis zur Bescheiderlassung nicht in das Grundbuch eingetragen worden, der Beschwerdeführer damit weiterhin Eigentümer der Liegenschaft. In den Titelbescheiden sei der Beschwerdeführer überdies nicht als Liegenschaftseigentümer, sondern als Verursacher verpflichtet worden. Eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ändere daher per se nicht die rechtskräftigen Titelbescheide. Selbst ein Verkauf der Liegenschaft stelle keine faktische Unmöglichkeit der Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen dar. Zivilrechtliche Vereinbarungen würden nichts an der Tatsache ändern, dass die in den Titelbescheiden vorgeschriebenen Maßnahmen umzusetzen seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers komme es bei einer Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen außerdem lediglich darauf an, dass gegenüber allen Miteigentümern ein vollstreckbarer Titelbescheid vorliege. Die Vollstreckungsverfügung könne sich daher auch nur gegen den Beschwerdeführer alleine richten. Auf Grund des bestehenden Veräußerungsverbotes zugunsten des Landes Niederösterreich liege kein Kaufvertrag vor, der den Beschwerdeführer rechtlich an der Erfüllung der Verpflichtungen hindern könnte, solange das Land Niederösterreich dem nicht zustimme.

  1. Zum Vorlageantrag: Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides und brachte im Wesentlichen vor, dass die gegenständlichen Ablagerungen „niemals“ vom Beschwerdeführer verursacht worden seien und er daher auch kein Verursacher im Sinne des AWG und nicht für die Entsorgung verantwortlich sein könne. Die Abfälle seien auf Anordnung der belangten Behörde an die *** angeliefert worden. Am Betriebsstandort bestehe eine behördlich verhängte Zufahrtssperre, daher sei „ein Abtransport des gegenständlichen kontaminierten Materials derzeit rechtlich nicht möglich“. Der Beschwerdeführer sei außerdem weder Geschäftsführer noch Gesellschafter der ***. Weiters habe er die verfahrensgegenständliche Liegenschaft an Herrn *** veräußert.
  2. Feststellungen: Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** unter Setzung von letztmaligen Erfüllungsfristen auf, die vorgeschriebenen Aufträge zu erfüllen. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass den bescheidmäßig vorgeschriebenen Aufträgen nicht entsprochen wurde. Die verfahrensgegenständliche Anlage wurde mit *** stillgelegt. Der Beschwerdeführer *** ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft KG ***, EZ ***, darin inliegend Grundstücksnummern *** und ***. Zweite Hälfteeigentümerin ist Frau ***. Im Grundbuch ist unter ***, ***, zugunsten des Landes Niederösterreich ein Veräußerungsverbot eingeräumt. Folgende Bescheide des Landeshauptmannes von NÖ, Abteilung ***, sind rechtskräftig und vollstreckbar: Bescheid vom ***, ***, vom ***, ***, vom ***, ***, vom ***, ***, vom ***, ***, vom ***, ***, vom ***, ***, vom ***, ***, vom ***, ***, und vom ***, ***. Zum Bescheid vom ***, ***, des Landeshauptmannes von NÖ, Abteilung ***, ist zur Zahl LVwG-AV-7/001-2013, zuvor LVwG-AB-13-0172, sowie LVwG-AV-8/001-2013, zuvor LVwG-AB-13-0173, ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ anhängig. Dieser Bescheid ist noch nicht rechtskräftig.
  3. Beweiswürdigung: Zu diese Feststellungen gelangte das erkennende Gericht durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***und ***, sowie in das Grundbuch zu KG ***, EZ ***, darin inliegend Grundstücksnummern ***und *** (Stand: ***). Zur Nichtdurchführung der erforderlichen Maßnahmen ist auszuführen, dass die Existenz der abgelagerten Abfälle vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde bzw. in der Beschwerde auch nicht vorgebracht worden ist, diese seien in der Zwischenzeit entfernt worden. Der Beschwerdeführer behauptet vielmehr, als Verursacher der Abfallablagerungen sei die belangte Behörde anzusehen, was ein Vorhandensein der Abfälle impliziert. Für das erkennende Gericht war es daher als erwiesen anzusehen, dass die Abfälle bisher noch nicht entfernt worden sind, zumal der Beschwerdeführer auch auf eine aufrechte Zufahrtssperre zur Liegenschaft verweist, welche einen Abtransport des kontaminierten Materials verunmöglichen würde.
  4. Rechtslage: 7.
  5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge 7.
  6. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17, VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17,, VwGVG). 7.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lauten auszugsweise: „§ 1

(1)Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
(1)Vorbehaltlich des Paragraph 3, Absatz 3, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
  1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
  2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide; […] § 4Paragraph 4
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar. […] § 10Paragraph 10
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(1)Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des römisch vier. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“ 7.
  1. § 62 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet auszugsweise:7.
  2. Paragraph 62, des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet auszugsweise: „§ 62 […]
(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.
(2)Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen. […]
(3)Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(3)Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 44, 52, oder 54, dass die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.
(4)Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber der Behandlungsanlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. […]
(7)Werden vom Anlageninhaber bei einer Unterbrechung oder bei der Einstellung des Betriebs nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die zuständige Behörde diese bescheidmäßig aufzutragen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar. […]“
  1. Erwägungen: 8.
  2. Zunächst ist zu den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Verursachung der Ablagerungen bzw. des Abfalls auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt, die in der Vollstreckungsverfügung genannten Verpflichtungsbescheide (nochmals) zu überprüfen. Einwendungen gegen den, den Exekutionstitel bildenden Bescheid, sind im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/07/0283).8.
  3. Zunächst ist zu den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zur Verursachung der Ablagerungen bzw. des Abfalls auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt, die in der Vollstreckungsverfügung genannten Verpflichtungsbescheide (nochmals) zu überprüfen. Einwendungen gegen den, den Exekutionstitel bildenden Bescheid, sind im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ausgeschlossen vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/07/0283). 8.
  4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft verkauft und könne daher über sie nicht mehr verfügen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Grundbuchsauszug vom *** immer noch Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ist. Wie aus dem Grundbuch ersichtlich ist, besteht zugunsten des Landes Niederösterreich ein aufrechtes Veräußerungsverbot. Somit besteht für den Beschwerdeführer kein Hindernis, nicht sachenrechtlich über die gegenständliche Liegenschaft verfügen zu können, selbst wenn er „nur“ Hälfteeigentümer ist (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, S. 294). Zusätzlich ist als „Inhaber“ einer Anlage, sofern diese nicht betrieben wird, die Person anzusehen, welche die Sachherrschaft hat (vgl. VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235). Gegenständlich wurde die Anlage bereits im Jahr *** still gelegt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer die Sachherrschaft über die Anlage inne und deshalb die Möglichkeit zur Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen hat. 8.
  5. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft verkauft und könne daher über sie nicht mehr verfügen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Grundbuchsauszug vom *** immer noch Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, ist. Wie aus dem Grundbuch ersichtlich ist, besteht zugunsten des Landes Niederösterreich ein aufrechtes Veräußerungsverbot. Somit besteht für den Beschwerdeführer kein Hindernis, nicht sachenrechtlich über die gegenständliche Liegenschaft verfügen zu können, selbst wenn er „nur“ Hälfteeigentümer ist vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, S. 294). Zusätzlich ist als „Inhaber“ einer Anlage, sofern diese nicht betrieben wird, die Person anzusehen, welche die Sachherrschaft hat vergleiche VwGH 20.9.2012, 2011/07/0235). Gegenständlich wurde die Anlage bereits im Jahr *** still gelegt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer die Sachherrschaft über die Anlage inne und deshalb die Möglichkeit zur Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen hat. Darüber hinaus steht ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (z.B. Eingriff in Rechte Dritter) einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht entgegen. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist (vgl. VwGH 8.4.2014, 2012/05/0132). Darüber hinaus steht ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (z.B. Eingriff in Rechte Dritter) einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht entgegen. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 4, VVG ist vergleiche VwGH 8.4.2014, 2012/05/0132). Weiters ist zur behaupteten Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Beschwerdeführer auszuführen, dass eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme bewirkt. Diese Vollstreckungsform dient nämlich der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH 26.2.2015, 2011/07/0155 mwN).Weiters ist zur behaupteten Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Beschwerdeführer auszuführen, dass eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme bewirkt. Diese Vollstreckungsform dient nämlich der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung zu erbringen vergleiche VwGH 26.2.2015, 2011/07/0155 mwN). Zusätzlich steht dem Verpflichteten ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zu. Die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten obliegt vielmehr gemäß § 4 Abs. 1 VVG der Vollstreckungsbehörde (vgl. VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Vollstreckungsverfügung sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen er und welche die *** durchzuführen hätte, geht somit ins Leere. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach der Aktenlage die Titelbescheide dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, er also von deren Inhalt Kenntnis hatte. Eine etwaige mangelnde oder fehlerhafte Zustellung von Titelbescheiden wurde in der Beschwerde oder im Vorlageantrag auch nicht behauptet. Zusätzlich steht dem Verpflichteten ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zu. Die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten obliegt vielmehr gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG der Vollstreckungsbehörde vergleiche VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034). Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Vollstreckungsverfügung sei nicht ersichtlich, welche Maßnahmen er und welche die *** durchzuführen hätte, geht somit ins Leere. Dies auch vor dem Hintergrund, dass nach der Aktenlage die Titelbescheide dem Beschwerdeführer zugestellt wurden, er also von deren Inhalt Kenntnis hatte. Eine etwaige mangelnde oder fehlerhafte Zustellung von Titelbescheiden wurde in der Beschwerde oder im Vorlageantrag auch nicht behauptet. 8.
  6. Wie oben bereits angeführt, ist zum Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ, Abteilung ***, vom ***, ***, zur Zahl LVwG-AV-7/001-2013, zuvor LVwG-AB-13-0172, sowie LVwG-AV-8/001-2013, zuvor LVwG-AB-13-0173, ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ anhängig. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 62 Abs. 7 AWG
  7. Gemäß § 62 Abs. 7 letzter Satz AWG 2002 kommt Beschwerden gegen einen solchen Auftragsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Der mangelnde Eintritt der Rechtskraft auf Grund der anhängigen Beschwerde steht der Vollstreckung somit nicht entgegen. 8.
  8. Wie oben bereits angeführt, ist zum Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ, Abteilung ***, vom ***, ***, zur Zahl LVwG-AV-7/001-2013, zuvor LVwG-AB-13-0172, sowie LVwG-AV-8/001-2013, zuvor LVwG-AB-13-0173, ein Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ anhängig. Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist Paragraph 62, Absatz 7, AWG
  9. Gemäß Paragraph 62, Absatz 7, letzter Satz AWG 2002 kommt Beschwerden gegen einen solchen Auftragsbescheid keine aufschiebende Wirkung zu. Der mangelnde Eintritt der Rechtskraft auf Grund der anhängigen Beschwerde steht der Vollstreckung somit nicht entgegen. 8.
  10. Da schließlich die belangte Behörde die Vollstreckung mit Schreiben vom *** im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG zunächst unter Setzung letztmaliger Fristen angedroht hat, die Vollstreckungsverfügung nicht über die Androhung hinausreicht und überdies ausreichend konkretisiert ist (vgl. VwGH 23.10.1997, 97/07/0121, wonach bereits ein Verweis auf den Titelbescheid die Leistung ausreichend konkretisiert, und VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348, wonach ein behördlicher Auftrag bereits dann ausreichend konkretisiert ist, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind), war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 8.
  11. Da schließlich die belangte Behörde die Vollstreckung mit Schreiben vom *** im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VVG zunächst unter Setzung letztmaliger Fristen angedroht hat, die Vollstreckungsverfügung nicht über die Androhung hinausreicht und überdies ausreichend konkretisiert ist vergleiche VwGH 23.10.1997, 97/07/0121, wonach bereits ein Verweis auf den Titelbescheid die Leistung ausreichend konkretisiert, und VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348, wonach ein behördlicher Auftrag bereits dann ausreichend konkretisiert ist, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind), war die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
  12. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Zwar wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht explizit beantragt, die in der Beschwerde als Beweismittel angebotenen Zeugen lassen dies jedoch vermuten. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. auch 21.12.2012, 2012/03/0038), konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Zwar wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht explizit beantragt, die in der Beschwerde als Beweismittel angebotenen Zeugen lassen dies jedoch vermuten. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen sind, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. auch 21.12.2012, 2012/03/0038), konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
  13. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wird und sie sich überdies am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Entscheidung die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt wird und sie sich überdies am eindeutigen Wortlaut des Gesetzes orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.643.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.