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{'item': 'LVwG-AV-1403/001-2015'}

Obsah (10)§ 70§ 9§ 12§ 3§ 2§ 30§ 17§ 274§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-1403/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 70Abs.

6 NÖ Bauordnung 2014 bzw. als Bauwerber

§ 9

NÖ Kanalgesetz 1977 auch Abgabenpflichtiger sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. Dezember 2015 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr Liegenschaftseigentümer sei, jedoch als Antragsteller des Ansuchens

Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 bzw. als Bauwerber

Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 auch Abgabenpflichtiger sei. Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015 brachte Herr *** fristgerecht die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. Dezember 2015 ein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bauwerber bei einmaligen Abgaben nicht als Abgabenschuldner in Betracht komme, sondern nur der Liegenschaftseigentümer. Der am
  3. Juli 2015 erlassene Feststellungsbescheid stelle keine Fertigstellungsanzeige dar, weshalb ein Abgabenanspruch jedenfalls nicht

§ 12Abs.

1 lit. b NÖ Kanalgesetz entstanden sei.Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2015 brachte Herr *** fristgerecht die Beschwerde gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom
  2. Dezember 2015 ein. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bauwerber bei einmaligen Abgaben nicht als Abgabenschuldner in Betracht komme, sondern nur der Liegenschaftseigentümer. Der am
  3. Juli 2015 erlassene Feststellungsbescheid stelle keine Fertigstellungsanzeige dar, weshalb ein Abgabenanspruch jedenfalls nicht

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz entstanden sei. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde am

  1. Dezember 2015 zur Entscheidung vorgelegt. Am
  2. Jänner 2016 wurden seitens der Gemeinde die bezughabenden Verwaltungsakten (Kanalakt und Bauakt im Original) vorgelegt.
  3. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  4. Bundesabgabenordnung (BAO): § 1.

(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. … § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. … § 288.
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 288,
(1)Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. … 2.2. NÖ Kanalgesetz 1977: § 2 Kanaleinmündungsabgabe, ErgänzungsabgabeParagraph 2, Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1)Für den möglichen Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …
(5)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre.
(5)Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. Bei Liegenschaften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an das öffentliche Kanalgesetz angeschlossen waren, gelten der Bestand beim Inkrafttreten dieses Gesetzes als ursprünglicher Bestand und als Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage jede Änderung, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe begründet, wenn die Einmündungsabgabe bereits nach den Vorschriften dieses Gesetzes bemessen worden wäre. … § 3Paragraph 3
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).
(1)Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).
(2)Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre. …
(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

§ 3Abs. 2 zu ermitteln.

(6)Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils

Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit

(1)Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht
  1. a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;
  2. b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.
  3. c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung. 2.3. NÖ Bauordnung 2014: § 30 FertigstellungParagraph 30, Fertigstellung
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (§ 23) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (§ 15) sind in dieser Anzeige darzustellen. (…)
(1)Ist ein bewilligtes Bauvorhaben (Paragraph 23,) fertiggestellt, hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen (Paragraph 15,) sind in dieser Anzeige darzustellen. (…)
(4)Ist die Fertigstellungsanzeige nicht vollständig, gilt sie als nicht erstattet. § 70 ÜbergangsbestimmungenParagraph 70, Übergangsbestimmungen (…)
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. (…)
(6)Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach Paragraph 14, neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen. (…) 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe

§ 2Abs.

4 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe

Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 vorgeschrieben. Die Vorschreibung bzw. bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe bzw. einer Abgabenschuld des zur Zahlung Verpflichteten, dh. das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aufgrund von erfolgten Zubauten zum bestehenden Wohngebäude entstanden sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall überhaupt eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben hängt vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zudem auch die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) bzw. auch die Beurteilung der Person des Abgabenschuldners ab.

§ 12Abs.

1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf § 30 NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf Paragraph 30, NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Die Fertigstellungsanzeige

§ 30NÖ Bauordnung bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben.

Die Fertigstellungsanzeige

Paragraph 30, NÖ Bauordnung bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben. Im gegenständlichen Fall wurde eine baubehördliche Bewilligung für die Zubauten ursprünglich nicht erteilt, weshalb der Beschwerdeführer auch an die Baubehörde unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sein „Ansuchen um Bewilligung“ der auf der Liegenschaft vorhandenen, bisher nicht baubehördlich bewilligten Zubauten richtete.Im gegenständlichen Fall wurde eine baubehördliche Bewilligung für die Zubauten ursprünglich nicht erteilt, weshalb der Beschwerdeführer auch an die Baubehörde unter Bezugnahme auf Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sein „Ansuchen um Bewilligung“ der auf der Liegenschaft vorhandenen, bisher nicht baubehördlich bewilligten Zubauten richtete. Nun ist zunächst festzuhalten, dass es sich hier um ein Feststellungsverfahren und nicht um ein Baubewilligungsverfahren handelt, weshalb dem Antragsteller auch nicht die Stellung als Bauwerber (Bewilligungswerber) zukommt. Mit dem Bescheid vom 9. Juli 2015, Aktenzeichen ***, wurde seitens der Baubehörde diesem Ansuchen entsprochen. Nun hat ein Feststellungsbescheid der Baubehörde

§ 70

Abs.6 NÖ Bauordnung 2014 im Hinblick auf die bisher fehlende Baubewilligung insofern konstitutive Wirkung, als mit diesem Bescheid die bislang fehlende Bewilligung als erteilt gilt und entspricht in seiner Wirkung auch der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für konsenslos errichtete Bauführungen.Nun hat ein Feststellungsbescheid der Baubehörde

Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 im Hinblick auf die bisher fehlende Baubewilligung insofern konstitutive Wirkung, als mit diesem Bescheid die bislang fehlende Bewilligung als erteilt gilt und entspricht in seiner Wirkung auch der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für konsenslos errichtete Bauführungen. Darüber hinaus wird damit nicht – wie in einem Baubewilligungsverfahren – ein Projekt genehmigt, sondern für einen in der Natur vorhandenen Bestand festgestellt, dass dieser als bewilligt gilt. Diese Feststellung umfasst auch das Benützungsrecht für diesen bereits fertiggestellten Bestand. Es ist in diesem speziellen Fall eine gesonderte Fertigstellungsanzeige somit nicht mehr erforderlich, weshalb ein Abgabenanspruch nach § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 nun nicht mehr eintreten kann. Es ist in diesem speziellen Fall eine gesonderte Fertigstellungsanzeige somit nicht mehr erforderlich, weshalb ein Abgabenanspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 nun nicht mehr eintreten kann. Festzuhalten ist allerdings, dass vor dem Feststellungsbescheid vom

  1. Juli 2015, mit welchem der bis dahin konsenslose Zustand saniert wurde, eine Baubewilligung und damit auch eine Fertigstellungsanzeige erforderlich gewesen wären, sodass mangels Vorliegen der erforderlichen Fertigstellungsanzeige bis dahin ein Anspruch nach § 12 Abs. 1 lit. c NÖ Kanalgesetz 1977 nicht eintreten hätte können.Festzuhalten ist allerdings, dass vor dem Feststellungsbescheid vom
  2. Juli 2015, mit welchem der bis dahin konsenslose Zustand saniert wurde, eine Baubewilligung und damit auch eine Fertigstellungsanzeige erforderlich gewesen wären, sodass mangels Vorliegen der erforderlichen Fertigstellungsanzeige bis dahin ein Anspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera c, NÖ Kanalgesetz 1977 nicht eintreten hätte können. Es zeigt sich, dass § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 für diesen speziellen Fall der nachträglichen Sanierung konsensloser Bauführungen keine Regelung trifft.Es zeigt sich, dass Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 für diesen speziellen Fall der nachträglichen Sanierung konsensloser Bauführungen keine Regelung trifft. Hilfsweise ist daher auf die subsidiär anzuwendende Bestimmung des § 4 Abs. 1 BAO zurückzugreifen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Hilfsweise ist daher auf die subsidiär anzuwendende Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, BAO zurückzugreifen, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes ist ohnehin Voraussetzung für das Entstehen eines Abgabenschuldverhältnisses. Tatbestand der Ergänzungsabgabe ist

§ 2Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 idg

F. eine spätere Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand höhere Abgabe ergibt.Tatbestand der Ergänzungsabgabe ist

Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977 idgF. eine spätere Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand höhere Abgabe ergibt. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Tatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein. Nur Veränderungen gegenüber einem tatsächlichen früheren Bestand führen zu einer Ergänzungsabgabe, nicht aber bloße Abweichungen vom Inhalt eines früheren Bescheides. Nun ist für die gegenständliche Liegenschaft die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe mit Rechtskraft des

§ 17

NÖ Kanalgesetz 1977 gegenüber dem damaligen Liegenschaftseigentümer erlassenen Anschlussverpflichtungsbescheides vom 8. September 2005, Zahl ***, eingetreten.Nun ist für die gegenständliche Liegenschaft die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe mit Rechtskraft des

Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 gegenüber dem damaligen Liegenschaftseigentümer erlassenen Anschlussverpflichtungsbescheides vom 8. September 2005, Zahl ***, eingetreten. Dass die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauführungen bereits vorher bestanden haben, ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, welche die nachträgliche Sanierung von konsenslosen Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung nur dann ermöglicht, wenn diese Bauführungen vor mehr als 30 Jahren erfolgt ist.Dass die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauführungen bereits vorher bestanden haben, ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014, welche die nachträgliche Sanierung von konsenslosen Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung nur dann ermöglicht, wenn diese Bauführungen vor mehr als 30 Jahren erfolgt ist. Die gegenständlichen Zubauten wären daher bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe, für welche der Abgabenanspruch der Gemeinde (die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) bereits 2005 entstanden ist, bereits zu berücksichtigen gewesen, da sie schon damals tatsächlich bestanden haben. Zur Ermittlung der Berechnungsflächen ist hier festzuhalten, dass es für die Abgabenberechnung ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt, die Übereinstimmung einer Bauausführung mit den im Bauverfahren vorgelegten Plandarstellungen ist ausschließlich im Bauverfahren sicherzustellen, aber nicht Gegenstand eines Abgabenverfahrens. Eine tatsächliche Änderung der Berechnungsflächen gegenüber dem damaligen Bestand hat sich daher ganz offensichtlich nicht ergeben, weshalb auch der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht verwirklicht werden konnte. Dementsprechend ist eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe schon aus diesem Grunde nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte

§ 274

BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte

Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, wann im Falle einer Feststellung

§ 70Abs.

6 NÖ Bauordnung 2014 ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe, liegt zwar bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da aber im gegenständlichen Fall schon der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht vorliegt, war die Beantwortung dieser Frage auch nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Rechtsfrage, wann im Falle einer Feststellung

Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe, liegt zwar bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da aber im gegenständlichen Fall schon der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht vorliegt, war die Beantwortung dieser Frage auch nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1403.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.