6 NÖ Bauordnung 2014 bzw. als Bauwerber
NÖ Kanalgesetz 1977 auch Abgabenpflichtiger sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 4. Dezember 2015 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mehr Liegenschaftseigentümer sei, jedoch als Antragsteller des Ansuchens
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 bzw. als Bauwerber
Paragraph 9, NÖ Kanalgesetz 1977 auch Abgabenpflichtiger sei. Mit Schreiben vom
1 lit. b NÖ Kanalgesetz entstanden sei.Mit Schreiben vom
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz entstanden sei. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der belangten Behörde am
Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln. § 12 Entstehung der Abgabenschuld, FälligkeitParagraph 12, Entstehung der Abgabenschuld, Fälligkeit
4 NÖ Kanalgesetz 1977 vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe
Paragraph 2, Absatz 4, NÖ Kanalgesetz 1977 vorgeschrieben. Die Vorschreibung bzw. bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe bzw. einer Abgabenschuld des zur Zahlung Verpflichteten, dh. das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses voraus. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde *** sind also offenbar davon ausgegangen, dass eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aufgrund von erfolgten Zubauten zum bestehenden Wohngebäude entstanden sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann im gegenständlichen Fall überhaupt eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben hängt vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zudem auch die anzuwendende Rechtslage (Hebesatz) bzw. auch die Beurteilung der Person des Abgabenschuldners ab.
1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 entsteht die Abgabenschuld für die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf § 30 NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Das Entstehen der Abgabenschuld im Falle einer Bauführung knüpft also an das „Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde“. Hier verweist das NÖ Kanalgesetz 1977 inhaltlich auf Paragraph 30, NÖ Bauordnung. Dieser Gesetzesstelle kann entnommen werden, dass es sich bei der Fertigstellungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, der eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens sowie andere Unterlagen (Befunde, Bescheinigungen) angeschlossen sein müssen. Nur eine entsprechende Fertigstellungsanzeige begründet erst das Recht zur Benützung des fertig gestellten Bauvorhabens. Die Fertigstellungsanzeige
Die Fertigstellungsanzeige
Paragraph 30, NÖ Bauordnung bezieht sich auf ein bewilligtes Bauvorhaben. Im gegenständlichen Fall wurde eine baubehördliche Bewilligung für die Zubauten ursprünglich nicht erteilt, weshalb der Beschwerdeführer auch an die Baubehörde unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sein „Ansuchen um Bewilligung“ der auf der Liegenschaft vorhandenen, bisher nicht baubehördlich bewilligten Zubauten richtete.Im gegenständlichen Fall wurde eine baubehördliche Bewilligung für die Zubauten ursprünglich nicht erteilt, weshalb der Beschwerdeführer auch an die Baubehörde unter Bezugnahme auf Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 sein „Ansuchen um Bewilligung“ der auf der Liegenschaft vorhandenen, bisher nicht baubehördlich bewilligten Zubauten richtete. Nun ist zunächst festzuhalten, dass es sich hier um ein Feststellungsverfahren und nicht um ein Baubewilligungsverfahren handelt, weshalb dem Antragsteller auch nicht die Stellung als Bauwerber (Bewilligungswerber) zukommt. Mit dem Bescheid vom 9. Juli 2015, Aktenzeichen ***, wurde seitens der Baubehörde diesem Ansuchen entsprochen. Nun hat ein Feststellungsbescheid der Baubehörde
Abs.6 NÖ Bauordnung 2014 im Hinblick auf die bisher fehlende Baubewilligung insofern konstitutive Wirkung, als mit diesem Bescheid die bislang fehlende Bewilligung als erteilt gilt und entspricht in seiner Wirkung auch der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für konsenslos errichtete Bauführungen.Nun hat ein Feststellungsbescheid der Baubehörde
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 im Hinblick auf die bisher fehlende Baubewilligung insofern konstitutive Wirkung, als mit diesem Bescheid die bislang fehlende Bewilligung als erteilt gilt und entspricht in seiner Wirkung auch der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung für konsenslos errichtete Bauführungen. Darüber hinaus wird damit nicht – wie in einem Baubewilligungsverfahren – ein Projekt genehmigt, sondern für einen in der Natur vorhandenen Bestand festgestellt, dass dieser als bewilligt gilt. Diese Feststellung umfasst auch das Benützungsrecht für diesen bereits fertiggestellten Bestand. Es ist in diesem speziellen Fall eine gesonderte Fertigstellungsanzeige somit nicht mehr erforderlich, weshalb ein Abgabenanspruch nach § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 nun nicht mehr eintreten kann. Es ist in diesem speziellen Fall eine gesonderte Fertigstellungsanzeige somit nicht mehr erforderlich, weshalb ein Abgabenanspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 nun nicht mehr eintreten kann. Festzuhalten ist allerdings, dass vor dem Feststellungsbescheid vom
F. eine spätere Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand höhere Abgabe ergibt.Tatbestand der Ergänzungsabgabe ist
Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977 idgF. eine spätere Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand höhere Abgabe ergibt. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172). Tatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe kann lediglich eine tatsächliche Veränderung der Berechnungsfläche sein. Nur Veränderungen gegenüber einem tatsächlichen früheren Bestand führen zu einer Ergänzungsabgabe, nicht aber bloße Abweichungen vom Inhalt eines früheren Bescheides. Nun ist für die gegenständliche Liegenschaft die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe mit Rechtskraft des
NÖ Kanalgesetz 1977 gegenüber dem damaligen Liegenschaftseigentümer erlassenen Anschlussverpflichtungsbescheides vom 8. September 2005, Zahl ***, eingetreten.Nun ist für die gegenständliche Liegenschaft die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe mit Rechtskraft des
Paragraph 17, NÖ Kanalgesetz 1977 gegenüber dem damaligen Liegenschaftseigentümer erlassenen Anschlussverpflichtungsbescheides vom 8. September 2005, Zahl ***, eingetreten. Dass die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauführungen bereits vorher bestanden haben, ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, welche die nachträgliche Sanierung von konsenslosen Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung nur dann ermöglicht, wenn diese Bauführungen vor mehr als 30 Jahren erfolgt ist.Dass die nunmehr verfahrensgegenständlichen Bauführungen bereits vorher bestanden haben, ergibt sich schon aus dem Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014, welche die nachträgliche Sanierung von konsenslosen Abweichungen von der ursprünglichen Baubewilligung nur dann ermöglicht, wenn diese Bauführungen vor mehr als 30 Jahren erfolgt ist. Die gegenständlichen Zubauten wären daher bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe, für welche der Abgabenanspruch der Gemeinde (die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) bereits 2005 entstanden ist, bereits zu berücksichtigen gewesen, da sie schon damals tatsächlich bestanden haben. Zur Ermittlung der Berechnungsflächen ist hier festzuhalten, dass es für die Abgabenberechnung ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt, die Übereinstimmung einer Bauausführung mit den im Bauverfahren vorgelegten Plandarstellungen ist ausschließlich im Bauverfahren sicherzustellen, aber nicht Gegenstand eines Abgabenverfahrens. Eine tatsächliche Änderung der Berechnungsflächen gegenüber dem damaligen Bestand hat sich daher ganz offensichtlich nicht ergeben, weshalb auch der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht verwirklicht werden konnte. Dementsprechend ist eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers zur Entrichtung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe schon aus diesem Grunde nicht entstanden. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe gegenüber dem Beschwerdeführer erweist sich daher schon dem Grunde nach als rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte
BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte
Paragraph 274, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Rechtsfrage, wann im Falle einer Feststellung
6 NÖ Bauordnung 2014 ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe, liegt zwar bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da aber im gegenständlichen Fall schon der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht vorliegt, war die Beantwortung dieser Frage auch nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. Zur Rechtsfrage, wann im Falle einer Feststellung
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe, liegt zwar bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da aber im gegenständlichen Fall schon der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe nicht vorliegt, war die Beantwortung dieser Frage auch nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sonst zu lösenden Rechtsfragen vor. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) war die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision auszuschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1403.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.