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{'item': 'LVwG-AV-90/001-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 130§ 34§ 24§ 8§ 99§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-90/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin

§ 28Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wird

Paragraph 28, Absatz 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss

§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss

Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft X die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeug der Klassen AM, A, C, C1 und F für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeug der Klassen AM, A, C, C1 und F für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Begründend hat die belangte Behörde unter anderem ausgeführt wie folgt: „Herr *** ist zum Lenke von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A, B, C1 und F nicht geeignet. Laut Polizeibericht vom *** Verkehrsunfall mit geringem Sachschaden, daraufhin Ersuchen der PI um „Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit: Auf Grund des Vorfalls sowie mehrfacher Mitteilungen aus der Bevölkerung über die Fahrweise des Hr. *** erfolgt das ggst. Ersuchen“. In der Untersuchungssituation (

  1. Besuch) selbst verhält sich Hr. *** sehr aufgebracht und fragt mehrmals nach, warum er eigentlich hier sei. Insgesamt kommt Hr. *** dann noch 3 Mal (unaufgefordert) auf die Bezirkshauptmannschaft. Beim
  2. Besuch hat Hr. *** überhaupt vergessen, dass er schon einmal hier war. Es besteht der Eindruck einer kognitiven Einschränkung. Der Gedankenductus ist sehr weitschweifig. Medikamente: Marcoumar, Bisoprolol Bisherige Erkrankungen: Z.n. Darmkrebsoperation, Bluthochdruck (laut ausgefülltem Anamneseblatt sowie durchgeführter eigener Anamnese). Hr. *** wird zunächst zur Verkehrspsychologischen Untersuchung geschickt (Rechtsgrundlage: FS GV § 17 Abs.1). VPU vom ***: „Auf Grund der Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie der Hin- weise aus den explorativ gewonnenen Daten kann keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit angenommen werden. Herr *** ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klasse B und F derzeit nicht geeignet.Bisherige Erkrankungen: Z.n. Darmkrebsoperation, Bluthochdruck (laut ausgefülltem Anamneseblatt sowie durchgeführter eigener Anamnese). Hr. *** wird zunächst zur Verkehrspsychologischen Untersuchung geschickt (Rechtsgrundlage: FS GV Paragraph 17, Absatz eins,). VPU vom ***: „Auf Grund der Ergebnisse der erhobenen Befunde sowie der Hin- weise aus den explorativ gewonnenen Daten kann keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit angenommen werden. Herr *** ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der Klasse B und F derzeit nicht geeignet. Daraufhin wurde Hr. *** an einen Facharzt für Psychiatrie überwiesen, da in der Untersuchungssituation Hinweise auf Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten bemerkbar waren. Stellungnahme FA für Psychiatrie unter Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Untersuchung (***): Es wurde eine MMSE Testung durchgeführt, MMSE 23/30 Punkten. Zitat aus der psychiatrischen Stellungnahme:“ Auf Grund der verkehrspsychologischen Stellungnahme bzw. aufgrund des MMSE Wertes kann keine befürwortende Stellungnahme abgegeben werden.“ Weiters ist im psychiatrischen Befund angegeben, dass Hr. *** an einem Vorhofflimmern leidet und dass ein Herzschrittmacher implantiert wurde. Diese Vorerkrankungen wurden im (unterschriebenen) Anamneseblatt nicht angegeben und konnten im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auch anamnestisch nicht erhoben werden. Diesbezüglich müsste eigentlich noch ein Gutachten eines FA für Innere Medizin eingeholt werden. Auf die (nachträgliche) Überweisung zum FA für Innere Medizin wird jedoch mangels Relevanz verzichtet. In der Zusammenschau der vorliegenden Befunde ist Hr. *** aus amtsärztlicher Sicht als „nicht geeignet“ für die FS Gruppen 1 und 2 anzusehen. Begründung: Bei Hr. *** liegen mehrere die Fahrtauglichkeit einschränkende Faktoren vor. Einerseits sind die kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt (siehe auch psychiatrische Stellungnahme). Andererseits sind auch die in der VPU erzielten Ergebnisse bezüglich der Konzentrationsfähigkeit, der Überblicksgewinnung und der Dauerbelastbarkeit massiv herabgesetzt. Er kann somit komplexere Verkehrsgeschehnisse nicht richtig perzeptieren. Da auch die Reaktionsbereitschaft herabgesetzt ist kann er auf die sich schnell ändernden Verkehrssituationen nicht mehr mit der nötigen Raschheit und Präzision reagieren. Gerade die in der VPU festgestellte verlangsamte Zeit zwischen Reiz und Bewegungsantwort führt dazu, dass er in kritischen Verkehrssituationen (z.B. schnelles Abbremsen bei einem plötzlichen Verkehrshindernis) nicht mehr ausreichend sicher agieren kann. Hinzu kommt noch, dass auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung eingeschränkt ist. Dies geht einerseits aus der verkehrspsychologischen Untersuchung hervor. Andererseits ist eine eingeschränkte Kritikfähigkeit auch im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auffallend. Gerade die eingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung führt dazu, dass die festgestellten Minderleistungen im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreichend kompensiert werden können. Zur Beobachtungsfahrt: Die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchungen erfolgte nach den Vorgaben der „Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeugslenkern“, BMVIT
  3. In diesen Leitlinien ist die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme eines FA für Psychiatrie als Beurteilungsgrundlage für den Amtsarzt vorgegeben. Weiters ist festgehalten: „In Zweifelsfällen Beobachtungsfahrt“. Im gegenständlichen Fall konnte der FA für Psychiatrie „keine befürwortende Stellungnahme“ abgeben, auch die VPU war eindeutig negativ. Es liegt daher kein „Zweifelsfall“ vor, weshalb auch keine Beobachtungsfahrt durchgeführt wurde. Die zitierte Richtlinie ist zwar keine gesetzliche Grundlage, stellt aber ein „objektiviertes Sachverständigengutachten“ dar. Aus amtsärztlicher Sicht können außerdem die eindeutigen Ergebnisse in den eingeholten Hilfsbefunden (psychiatrische Stellungnahme, VPU) durch die Durchführung einer Beobachtungsfahrt nicht mehr entkräftet werden.“ Das Ergebnis der Überprüfung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom ***, zugestellt am ***, zur Kenntnis gebracht und hat dieser am *** Stellung genommen und das vorliegende Beweisergebnis bekämpft. Die belangte Behörde erließ den gegenständlichen Bescheid am *** und begründete diesen im Wesentlichen mit dem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich zum Lenken der im Spruch bezeichneten Klassen nicht geeignet sei.Die belangte Behörde erließ den gegenständlichen Bescheid am *** und begründete diesen im Wesentlichen mit dem Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, wonach der Beschwerdeführer gesundheitlich zum Lenken der im Spruch bezeichneten Klassen nicht geeignet sei. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die maßgebenden Bestimmungen des FSG bzw. der FSG-GV lauten: FSG: "Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
  1. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  2. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), … Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

§ 34zu erstellen.Paragraph 8,

(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

Paragraph 34, zu erstellen.

(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: 'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
  1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten "geeignet" für diese Klassen zu lauten; …
  2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten 'nicht geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder … Dauer der Entziehung § 25. …Paragraph 25, …
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

§ 24Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen."

(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des

Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen." FSG-GV: "Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen § 3.

(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, …
  2. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  3. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
(2)Die ärztliche Untersuchung ist in der Regel mit den einem Arzt für Allgemeinmedizin üblicherweise zur Verfügung stehenden Untersuchungsbehelfen durchzuführen. Die Untersuchung umfaßt jedenfalls … 4. eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. … …
(3)Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
(4)Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie
  1. während der, der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und
  2. die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen. … Gesundheit § 5.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: … 5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. … Behinderungen § 6.
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:Paragraph 6,
(1)Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt: … 6. mangelhaftes Sehvermögen oder … Sehvermögen § 7.
(1)…Paragraph 7,
(1)
(2)Das im § 6 Abs. 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird
(2)Das im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, angeführte mangelhafte Sehvermögen liegt vor, wenn nicht erreicht wird 1. ein Visus mit oder ohne Korrektur a) für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5 … Mängel des Sehvermögens § 8.
(1)Wird der in § 7 Abs. 2 Z 1 lit. a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. …Paragraph 8,
(1)Wird der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. … … Verkehrspsychologische Stellungnahme § 17.
(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

§ 8Abs.

2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,

(1)Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle

Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 lit. b oder c St

VO 1960 bestraft wurde.auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde.

(2)Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist im Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hierbei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen." Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten augenfachärztlichen Stellungnahme des *** auseinander zu setzen, was aber auf Grund der vorliegenden und einander widersprechenden Gutachten geboten gewesen wäre. Unzutreffend sei auch die Beurteilung der psychiatrischen Stellungnahme der Frau *** durch die belangten Behörde. Entsprechend der Bestimmung des § 24 FSG ist einem Besitzer einer Lenkberechtigung nur dann eine bestehende Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit dieser durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

§ 3Abs.

1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind. Demnach muss es zum Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung oder der fachlichen Befähigung gekommen sein. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, FSG ist einem Besitzer einer Lenkberechtigung nur dann eine bestehende Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit dieser durch Auflagen, Befristungen oder Beschränkungen einzuschränken, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind. Demnach muss es zum Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit, der gesundheitlichen Eignung oder der fachlichen Befähigung gekommen sein. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer zu Recht eingewendet, dass die belangte Behörde nicht einmal die Frist zur Stellungnahme des Beschwerdeführers abgewartet hat, sondern bereits vor Ablauf der 14tägigen Frist den Bescheid erlassen hat. Nach den resümierenden Ergebnissen des im Gegenstande durchgeführten Beweisverfahrens war das von der Bezirksverwaltungsbehörde als Grundlage für die Entscheidung des angefochtenen Bescheides herangezogene amtsärztliche Gutachten nicht ohne durchzuführende weitere Ermittlungen geeignet, das erkennende Gericht von einer gänzlichen Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zu überzeugen. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt (VwGH vom 24.05.2011, Zl. 2009/11/0030), hat die Führerscheinbehörde in ihrer Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen, ob sie aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgeht, der Antragsteller sei gesundheitlich in der Lage ein Kraftfahrzeug der angeführten Klassen zu lenken, oder nicht. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht einmal die Stellungnahme abgewartet, sondern ohne – im Übrigen amtswegig zu führende weitere Ermittlungen durchzuführen – den angefochtenen Bescheid erlassen. Wie sich aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt, liegen nicht in erster Linie physische Einschränkungen beim Beschwerdeführer, etwa infolge seines Alters, vor, sondern beschreibt der Amtsarzt im Wesentlichen auch die psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Frau ***, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ***. Nach Ansicht des Gerichtes wäre die belangte Behörde aber verpflichtet gewesen, folgende Erhebungen durchzuführen, um zu einem eindeutigen und rechtsrichtigem Ergebnis zu gelangen: - Der Beschwerdeführer ist zur Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§8 Abs.2 FSG) zu laden.- Der Beschwerdeführer ist zur Durchführung einer Beobachtungsfahrt (§8 Absatz 2, FSG) zu laden. - Es ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beibringung eines weiteren verkehrspsychologischen und/oder psychiatrischen Gutachtens zu geben. - Es ist ein internistischer Befund beizubringen Wie der Vertreter des Beschwerdeführers zutreffend ausführt, muss im Hinblick auf die mehr als 60jährige führerscheinrechtliche Unbescholtenheit und im Hinblick auf die von ihm eingewendete Befangenheit der Psychiaterin, sowie aufgrund der nur gerüchteweise bekannten praktischen Fahruntüchtigkeit dem Beschwerdeführer zumindest Gelegenheit gegeben werden, entsprechende positive fachärztliche Gutachten vorzulegen und seine behauptete Fahrtüchtigkeit im Rahmen einer Beobachtungsfahrt zu beweisen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 3 2. und 3. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. und
  2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Dem Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine auf die Klasse B und auch örtlich eingeschränkte Lenkberechtigung benötigt, um Einkäufe und Arztbesuche zu erledigen. Dem zur Entscheidung vorgelegten Akt der belangten Behörde sind im Hinblick auf diese Kriterien die entsprechenden Ermittlungsschritte zu setzen. Der maßgebliche Sachverhalt ist daher in den aufgezeigten Punkten mangelhaft und bedarf einer Ergänzung. Es handelt sich dabei um wesentliche Sachverhaltselemente, die von der Behörde vor neuerlicher Entscheidung in der Sache zu erheben sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht ist auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden, da bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach bestandener Beobachtungsfahrt und beigebrachtem positiven verkehrspsychologischem Gutachten die Entscheidung anders zu lauten hat. Schon allein die dazu notwendigen administrativen Maßnahmen sind zuständigkeitshalber von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen, was unter anderem die Anordnung einer Beobachtungsfahrt betrifft.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.90.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.