← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-112/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.02.2016 GeschäftszahlLVwG-AV-112/001-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Herrn *** gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** vom ***, Zl. ***, betreffend Durchführung einer planmäßigen Vertilgung von Ratten den BESCHLUSS gefasst:

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an den Verbandsvorstand des Gemeindeverbandes für Abfallwirtschaft und Abgabeneinhebung im Verwaltungsbezirk *** zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, entsprechend der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom *** die planmäßige Vertilgung von Ratten auf der Liegenschaft ***, ***, durchführen zu lassen. Begründend bezog sie sich auf die genannte, auf Basis des § 33 NÖ Gemeindeordnung 1973 erlassene und seitens der NÖ Landesregierung genehmigte Verordnung. Mit Bescheid vom ***, ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer, entsprechend der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom *** die planmäßige Vertilgung von Ratten auf der Liegenschaft ***, ***, durchführen zu lassen. Begründend bezog sie sich auf die genannte, auf Basis des Paragraph 33, NÖ Gemeindeordnung 1973 erlassene und seitens der NÖ Landesregierung genehmigte Verordnung. Dem trat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens, in seiner Beschwerde und schließlich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ am *** mit dem Hinweis darauf entgegen, dass es der fraglichen Verordnung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle, der Gemeindeverband zur Vollziehung derselben unzuständig sei und die von ihm geforderten Maßnahmen unverhältnismäßige Eingriffe in verfassungsmäßig gewährleistete Rechte darstellten. Mit Beschluss vom
  3. Feber 2015, LVwG-AV-56/001-2015, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurück. Begründend führte es aus, dass „die Maßnahme zufolge § 1 Abs. 2 leg.cit. bloß auf jenen Grundstücken zu erfolgen [hätte], auf denen Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen aufgrund der Lage der Grundstücke, des Zustandes der Baulichkeiten oder der Reinlichkeitsverhältnisse die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist. Darüber hinaus sind in die entsprechenden Maßnahmen nach Abs. 3 auch die von Rattenbefall nicht offensichtlich betroffenen bebauten Grundstücke einbezogen. Ob ein Rattenbefall auf den in § 1 genannten Liegenschaften vorliegt, ist nach (dem zweiten) § 2 (‚Feststellung des Rattenbefalls‘) vom mit der Durchführung der Rattenbekämpfung betrauten befugten Schädlingsbekämpfer festzustellen. Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass § 1 Abs. 3 auch dahingehend gelesen werden könnte, dass von der Maßnahme jedenfalls alle bebauten Liegenschaften im Gemeindegebiet umfasst werden sollen, verbietet sich eine solche Lesart aus der Zusammenschau mit § 2 Abs. 2 und (dem zweiten) § 2 (‚Feststellung des Rattenbefalls‘). Sollen diese Bestimmung nicht vollends leerlaufen, kann die Verordnung nur so verstanden werden, dass betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Vorliegen von Anzeichen eines Rattenbefalls auf der Liegenschaft oder zumindest in der Nähe derselben zur Duldung von Feststellungs- und in weiterer Folge allenfalls Bekämpfungsmaßnahmen verpflichtet sind.Begründend führte es aus, dass „die Maßnahme zufolge Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. bloß auf jenen Grundstücken zu erfolgen [hätte], auf denen Rattenbefall festgestellt wurde oder auf denen aufgrund der Lage der Grundstücke, des Zustandes der Baulichkeiten oder der Reinlichkeitsverhältnisse die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist. Darüber hinaus sind in die entsprechenden Maßnahmen nach Absatz 3, auch die von Rattenbefall nicht offensichtlich betroffenen bebauten Grundstücke einbezogen. Ob ein Rattenbefall auf den in Paragraph eins, genannten Liegenschaften vorliegt, ist nach (dem zweiten) Paragraph 2, (‚Feststellung des Rattenbefalls‘) vom mit der Durchführung der Rattenbekämpfung betrauten befugten Schädlingsbekämpfer festzustellen. Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass Paragraph eins, Absatz 3, auch dahingehend gelesen werden könnte, dass von der Maßnahme jedenfalls alle bebauten Liegenschaften im Gemeindegebiet umfasst werden sollen, verbietet sich eine solche Lesart aus der Zusammenschau mit Paragraph 2, Absatz 2 und (dem zweiten) Paragraph 2, (‚Feststellung des Rattenbefalls‘). Sollen diese Bestimmung nicht vollends leerlaufen, kann die Verordnung nur so verstanden werden, dass betroffene Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Vorliegen von Anzeichen eines Rattenbefalls auf der Liegenschaft oder zumindest in der Nähe derselben zur Duldung von Feststellungs- und in weiterer Folge allenfalls Bekämpfungsmaßnahmen verpflichtet sind. Wird dem Schädlingsbekämpfer der Zutritt zur Liegenschaft verwehrt oder die Durchführung der planmäßigen Vertilgung verweigert, ist die erforderliche Maßnahme bescheidmäßig vorzuschreiben ([erster] § 2 Abs. 2 [‚Vollzug der Rattenbekämpfung‘]). Daraus ergibt sich wiederum, dass die Verpflichtung, Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden, aufgrund der Verordnung erst dann entstehen kann, wenn entsprechende, durch den befugten Schädlingsbekämpfer festgestellte Anhaltspunkte für einen aktuellen oder zumindest ernstlich drohenden Rattenbefall vorliegen.“ Zu dieser Frage seien indes keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Wird dem Schädlingsbekämpfer der Zutritt zur Liegenschaft verwehrt oder die Durchführung der planmäßigen Vertilgung verweigert, ist die erforderliche Maßnahme bescheidmäßig vorzuschreiben ([erster] Paragraph 2, Absatz 2, [‚Vollzug der Rattenbekämpfung‘]). Daraus ergibt sich wiederum, dass die Verpflichtung, Bekämpfungsmaßnahmen zu dulden, aufgrund der Verordnung erst dann entstehen kann, wenn entsprechende, durch den befugten Schädlingsbekämpfer festgestellte Anhaltspunkte für einen aktuellen oder zumindest ernstlich drohenden Rattenbefall vorliegen.“ Zu dieser Frage seien indes keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Unter einem regte es an, die der Maßnahme zugrunde liegende ortspolizeiliche Verordnung auf ihre Zulässigkeit und Aktualität hin zu überprüfen. In seiner Sitzung vom *** beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** aufgrund laufender Meldungen von Verdachtsfällen, zuletzt in der ***- und in der ***, die Verordnung bis zumindest Jahresende aufrecht zu erhalten. Hierauf beraumte der Verbandsobmann für *** einen Lokalaugenschein an, zu dem auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Im Zuge dessen hielt der beigezogene Schädlingsbekämpfer fest, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Bescheiderlassung, mithin im Juli *** auf insgesamt 12 Liegenschaften im Umkreis von 100 m von jener des Beschwerdeführers, nämlich in ***, ***,***,***, ***, ***, ***, *** und ***, nachweislich Rattenbefall gegeben gewesen sei. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung gehe er davon aus, dass zwischen Wohn- und Futterplätzen oftmals größere Strecke zurückgelegt würden, wobei eine Distanz von 100 m nicht außergewöhnlich sei. Demnach sei anzunehmen, dass sich Ratten zumindest gelegentlich auch auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers aufhielten, sodass eine Beköderung schon aufgrund der Lage des Grundstückes erforderlich sei. Der Beschwerdeführer selbst nahm am Lokalaugenschein trotz fristgerechter Ladung nicht teil; die Mieterin verweigerte den Zutritt zur Liegenschaft. Mit Bescheid vom *** verpflichtete der Verbandsobmann den Beschwerdeführer, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf seiner Liegenschaft bis zum *** durchführen zu lassen. Einer dagegen erhobenen Berufung gab der Verbandsvorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Vorverfahren. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens teilte der veterinärmedizinische Amtssachverständige mit, dass bei Befall einer Liegenschaft auch davon ausgegangen werden könne, dass sich Ratten auf den Nachbargrundstücken aufhielten. Auch sei es – bei größerem Populationsdruck – möglich, dass dabei Distanzen von rund 100 m überwunden würden. Größere Distanzen von mehreren Kilometern seien jedoch grundsätzlich auszuschließen. Gleichermaßen hielt er fest, dass Rattenköder für die Tiere attraktiv ausgestaltet seien, sodass bei entsprechendem Auslegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Tiere derartige Liegenschaften mieden. Wären die Bekämpfungsmaßnahmen *** erfolgreich gewesen, könne jetzt ohne weitere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass nach wie vor ein Befall bestehe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
  4. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  5. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Abs. 5 verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden nach Absatz 5, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Voraussetzung für die Verpflichtung zur Duldung von Bekämpfungsmaßnahmen ist (worauf das Gericht bereits im vorangehenden Beschluss vom
  6. Februar 2015, LVwG-AV-56/001-2015, verwiesen hat), dass auf der betroffenen Liegenschaft bereits ein Rattenbefall festgestellt wurde oder aufgrund der Lage des Grundstückes, des Zustandes der Baulichkeiten oder den Reinlichkeitsverhältnissen die Gefahr eines Rattenbefalls anzunehmen ist. Ob dies der Fall ist oder nicht, hat die Behörde vor Anordnung von Vertilgungsmaßnahmen festzustellen. Im konkreten Fall fehlt es zunächst an konkreten Anhaltspunkten für einen Rattenbefall der Liegenschaft des Beschwerdeführers selbst, zumal es der Behörde im Zuge des Lokalaugenscheines nicht möglich war, die Liegenschaft zu betreten. Demnach könnte sich die Verpflichtung nur noch aus der Lage der Liegenschaft ergeben. Dies würde jedoch einen entsprechenden Rattenbefall in ihrer näheren Umgebung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage vgl. VwGH 16.1.2007, 2005/18/0190) voraussetzen. Dass ein solcher vorlag, vermag jedoch nicht erkannt zu werden. So beziehen sich zum einen die zur Untermauerung der Annahme der belangten Behörde herangezogenen Wahrnehmungen des Schädlingsbekämpfers auf den Sommer *** und damit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Berufungsbehörde (zur Relevanz dieses Zeitpunkts VwSlg 18.510 A/2012) auf einen eineinhalb Jahre zurückliegende Situation bezogen. Zum anderen vermag auch aus den seitens des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** herangezogenen Verdachtsfällen in der ***- bzw. der *** in *** für die gegenständliche Liegenschaft nichts gewonnen zu werden, zumal zwischen ihr und diesen Örtlichkeiten eine Luftlinie von rund 5 km liegt und sowohl der seitens der Erstbehörde beigezogene Schädlingsbekämpfer als auch der veterinärmedizinische Amtssachverständige zwar von der Überwindung größerer Distanzen durch die Tiere ausgehen, diese aber im Bereich von rund 100m annehmen. Im konkreten Fall fehlt es zunächst an konkreten Anhaltspunkten für einen Rattenbefall der Liegenschaft des Beschwerdeführers selbst, zumal es der Behörde im Zuge des Lokalaugenscheines nicht möglich war, die Liegenschaft zu betreten. Demnach könnte sich die Verpflichtung nur noch aus der Lage der Liegenschaft ergeben. Dies würde jedoch einen entsprechenden Rattenbefall in ihrer näheren Umgebung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH 16.1.2007, 2005/18/0190) voraussetzen. Dass ein solcher vorlag, vermag jedoch nicht erkannt zu werden. So beziehen sich zum einen die zur Untermauerung der Annahme der belangten Behörde herangezogenen Wahrnehmungen des Schädlingsbekämpfers auf den Sommer *** und damit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Berufungsbehörde (zur Relevanz dieses Zeitpunkts VwSlg 18.510 A/2012) auf einen eineinhalb Jahre zurückliegende Situation bezogen. Zum anderen vermag auch aus den seitens des Gemeinderats der Stadtgemeinde *** herangezogenen Verdachtsfällen in der ***- bzw. der *** in *** für die gegenständliche Liegenschaft nichts gewonnen zu werden, zumal zwischen ihr und diesen Örtlichkeiten eine Luftlinie von rund 5 km liegt und sowohl der seitens der Erstbehörde beigezogene Schädlingsbekämpfer als auch der veterinärmedizinische Amtssachverständige zwar von der Überwindung größerer Distanzen durch die Tiere ausgehen, diese aber im Bereich von rund 100m annehmen. Demnach könnten Vertilgungsmaßnahmen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers nur dann angeordnet werden, wenn auf dieser oder in ihrer unmittelbaren Umgebung ein – aktueller (siehe oben) – Befall mit Ratten festgestellt würde. Wird dabei der Zutritt zur Liegenschaft zur Feststellung eines möglichen Rattenbefalls verwehrt, ist dies – worauf das Verwaltungsgericht schon im vorhergehenden Beschluss hingewiesen hat – dem Verfügungsberechtigten bescheidmäßig (mittels sog. Vollziehungsverfügung [vgl. N.Raschauer, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO [2015] § 338 Rz 13) aufzutragen und der Zutritt erforderlichenfalls im Vollstreckungswege sicherzustellen. Unter einem verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Verweigerung des Zutritts – wie andere Verstöße gegen durch die Verordnung auferlegte Verpflichtungen – ausdrücklich zur Verwaltungsübertretung erklärt wurden.Demnach könnten Vertilgungsmaßnahmen auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers nur dann angeordnet werden, wenn auf dieser oder in ihrer unmittelbaren Umgebung ein – aktueller (siehe oben) – Befall mit Ratten festgestellt würde. Wird dabei der Zutritt zur Liegenschaft zur Feststellung eines möglichen Rattenbefalls verwehrt, ist dies – worauf das Verwaltungsgericht schon im vorhergehenden Beschluss hingewiesen hat – dem Verfügungsberechtigten bescheidmäßig (mittels sog. Vollziehungsverfügung [vgl. N.Raschauer, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg], GewO [2015] Paragraph 338, Rz 13) aufzutragen und der Zutritt erforderlichenfalls im Vollstreckungswege sicherzustellen. Unter einem verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass die Verweigerung des Zutritts – wie andere Verstöße gegen durch die Verordnung auferlegte Verpflichtungen – ausdrücklich zur Verwaltungsübertretung erklärt wurden. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. RV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; RV 2009 BlgNR
  7. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
  8. 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (RV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
  9. 2013, 2013/21/0118).Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  10. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
  11. 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
  12. 2013, 2013/21/0118). Zumal trotz des vorhergehenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
  13. Februar 2015, LVwG-AV-56/001-2015, und der darin enthaltenen Hinweise zur weiteren Vorgangsweise keine geeigneten Ermittlungen gepflogen wurden, die belangte Behörde sohin ihrer aus § 28 Abs. 5 VwGVG erfließenden Verpflichtung nicht nachkam und es schließlich – im Fall der Verweigerung des Zutritts – allenfalls schon zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eines weiteren Verwaltungsverfahrens bedürfen kann, können die erforderlichen Erhebungen schneller und kostengünstiger durch die belangte Behörde erfolgen, sodass mit Kassation vorzugehen war.Zumal trotz des vorhergehenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts NÖ vom
  14. Februar 2015, LVwG-AV-56/001-2015, und der darin enthaltenen Hinweise zur weiteren Vorgangsweise keine geeigneten Ermittlungen gepflogen wurden, die belangte Behörde sohin ihrer aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG erfließenden Verpflichtung nicht nachkam und es schließlich – im Fall der Verweigerung des Zutritts – allenfalls schon zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts eines weiteren Verwaltungsverfahrens bedürfen kann, können die erforderlichen Erhebungen schneller und kostengünstiger durch die belangte Behörde erfolgen, sodass mit Kassation vorzugehen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den insoweit klaren Wortlaut bzw. die Systematik der Verordnung und den Wortlaut des § 28 Abs. 5 VwGVG stützen kann. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den insoweit klaren Wortlaut bzw. die Systematik der Verordnung und den Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.112.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.